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Document 52012XP0312

Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD))

ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 179–190 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/179


Dienstag, 11. September 2012
Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I

P7_TA(2012)0312

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD)) (1)

2013/C 353 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette , wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind .

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette . Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden.

(6)

Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. Ferner würde sie durch bessere Kontrollen und ein verringertes Risiko von fehlerhaften Zahlungen die Verwaltung der Direktzahlungen verbessern, die den Landwirten pro Tierkopf gewährt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen.

(7)

RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht , auch wenn noch Normen der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) angewandt und für Rinder getestet werden müssen . Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert, bessere Datenbanken ermöglicht, die Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei Ausbruch von Seuchen verbessert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. Falls die elektronische Kennzeichnung fehlerhaft ist, darf das Versagen der Technik nicht zu Strafzahlungen bei den Landwirten führen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern.

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Es sollte gewährleistet werden, dass die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme interoperabel und mit ISO-Normen konform sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften.

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Darüber hinaus gibt es praktische Probleme, die den wirksamen Einsatz von elektronischen Kennzeichnungssystemen erschweren, insbesondere im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Technologie. Die Erfahrungen mit der obligatorischen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern haben gezeigt, dass eine hundertprozentige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung festzulegen. Eine solche Regelung würde es ermöglichen, dass sich nur diejenigen Tierhalter für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon schnell wirtschaftlich profitieren dürften.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben.

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren , einschließlich möglicher negativer Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

(18)

Tiere, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

(18)

Tiere und Fleisch , die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken stellen in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicher . Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

(19)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken sollten in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen . Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

(19a)

Es gibt bisher noch keine spezielle Gesetzgebung zum Klonen. Umfragen zeigen jedoch, dass es in der europäischen Öffentlichkeit ein großes Interesse an diesem Thema gibt. Daher sollte sichergestellt werden, dass Rindfleisch, das von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt, als Klonfleisch gekennzeichnet wird.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

(20)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden.

(20)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Verabschiedung der genannten Verordnung muss das System der Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Da das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch weder wirksam noch zweckmäßig ist, sollte es gestrichen werden, ohne dass dadurch das Recht der Marktteilnehmer berührt wird, die Verbraucher mittels einer freiwilligen Etikettierung zu informieren. Wie bei anderen Fleischsorten müssen daher Angaben, die über die obligatorischen Etikettierungen hinausgehen, das heißt in diesem Fall über die Anforderungen der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, und die für Verbraucher und Landwirte von allerhöchster Bedeutung sind, wie etwa Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen, den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (2). Ferner wird die Streichung dadurch ausgeglichen, dass in dieser Verordnung allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die den Schutz der Verbraucher sicherstellen.

Abänderungen 14 und 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

(22)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umständen, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können, die Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umstände, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Rahmen der verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung , die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Verfahren für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, sowie die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Erklärung, dass das System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Modalitäten für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sowie die erforderlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen, Verwaltungssanktionen und maximalen Fristen eingehalten werden, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung obligatorisch werden sollte, sollte ihm gegebenenfalls ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. Ein solcher Gesetzgebungsakt würde die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt beseitigen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

(1a)

In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

„ „geklonte Tiere“:

mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere;“

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

(1b)

In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

„ „Nachkommen von geklonten Tieren“:

durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist;“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet.

1.   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Die Kommission stellt sicher, dass die in der Union verwendeten Kennzeichnungsmittel interoperabel und mit ISO-Normen übereinstimmen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Dies gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die zwei unterschiedlichen Kennzeichnungsmittel nicht mit einem einheitlichen Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet und die individuelle Kennzeichnung des Tieres einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist möglich.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. Die Kommission übermittelt daraufhin den anderen Mitgliedstaaten in einer für diese leicht verständlichen Sprache eine Zusammenfassung der nationalen Bestimmungen, die im Falle einer Verbringung von Tieren in die Mitgliedstaaten, die sich für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung entschieden haben, Anwendung finden, und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

b)

60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel.

b)

60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/200000

Artikel 4 b – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die Tiere nicht mit einem elektronischen Kennzeichnungsmittel mit einheitlichem Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und die individuelle Kennzeichnung der Tiere einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist gewährleistet.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 d

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde verändert , entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Veränderung, Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dies muss so ausgeführt werden, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Betriebes zu wahren.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 6 – Buchstabe c a (neu)

 

(ca)

bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrorts ein.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

b)

die aktuelle Angaben innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

b)

die aktuelle Angaben innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 9 a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden. Diese Informationen werden den Empfängern bei jeder Änderung der betreffenden Bestimmungen und so oft wie erforderlich kostenlos übermittelt. Die Mitgliedstaaten tauschen bewährte Praktiken aus, um eine hohe Qualität der Schulungen und den Informationsaustausch in der Union sicherzustellen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e

e)

die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in verschiedenen Berggebieten .

e)

die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern bei den verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 11 – Nummer b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

(ba)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„5a.     Ab dem … (3) geben die Marktteilnehmer und Organisationen auf den Etiketten ferner an, ob das Rindfleisch von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Titel II – Abschnitt II

(14)

Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen .

(14)

Ab dem 1. Januar 2014 wird die Überschrift von Titel II Abschnitt II durch „Freiwillige Etikettierung“ ersetzt, die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen , und in Titel II Abschnitt II wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a

Allgemeine Vorschriften

Die Angaben, die nicht in Abschnitt I dieses Titels genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder die Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die zuständigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Darüber hinaus muss die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Etikettierung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprechen.

Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der freiwilligen Angaben. Verstoßen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, gegen diese Pflichten, so finden die gemäß Artikel 22 Absatz 4a festgelegten Sanktionen Anwendung.“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 19 – Buchstabe b

(b)

die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

(b)

Definition und Anforderungen für die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen festgelegt werden .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 b

1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.   Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab (4) übertragen.

2.   Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (5) übertragen.

3.   Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

3.   Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

5.   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 23 a (neu)

 

(19a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung verpflichtend werden sollte, ist ihm ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2012).

(2)   ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(3)   6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4)   Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.]

(5)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


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