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Document 52012XP0312
Electronic identification of bovine animals ***I Amendments adopted by the European Parliament on 11 September 2012 on the amended proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EC) No 1760/2000 as regards electronic identification of bovine animals and deleting the provisions on voluntary beef labelling (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD))
Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD))
Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD))
ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 179–190
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 353/179 |
Dienstag, 11. September 2012
Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I
P7_TA(2012)0312
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD)) (1)
2013/C 353 E/30
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 43 |
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Vorschlag für eine Verordnung Titel |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 |
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Abänderungen 14 und 45 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 2 |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 2 |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
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1. Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. |
1. Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Die Kommission stellt sicher, dass die in der Union verwendeten Kennzeichnungsmittel interoperabel und mit ISO-Normen übereinstimmen. |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
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Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. |
Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Dies gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 |
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Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. |
Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die zwei unterschiedlichen Kennzeichnungsmittel nicht mit einem einheitlichen Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet und die individuelle Kennzeichnung des Tieres einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist möglich. |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 |
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Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. |
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. Die Kommission übermittelt daraufhin den anderen Mitgliedstaaten in einer für diese leicht verständlichen Sprache eine Zusammenfassung der nationalen Bestimmungen, die im Falle einer Verbringung von Tieren in die Mitgliedstaaten, die sich für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung entschieden haben, Anwendung finden, und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 |
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Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden. |
Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) |
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Der erste Unterabsatz gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind. |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/200000 Artikel 4 b – Absatz 2 – Unterabsatz 2 |
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Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. |
Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000000 Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 |
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Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. |
Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen. |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) |
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Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die Tiere nicht mit einem elektronischen Kennzeichnungsmittel mit einheitlichem Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und die individuelle Kennzeichnung der Tiere einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist gewährleistet. |
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Abänderung 29 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 4 d |
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Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet. |
Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde verändert , entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Veränderung, Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet. |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 |
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Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. |
Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dies muss so ausgeführt werden, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Betriebes zu wahren. |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b |
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Abänderung 33 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 9 a |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden. Diese Informationen werden den Empfängern bei jeder Änderung der betreffenden Bestimmungen und so oft wie erforderlich kostenlos übermittelt. Die Mitgliedstaaten tauschen bewährte Praktiken aus, um eine hohe Qualität der Schulungen und den Informationsaustausch in der Union sicherzustellen. |
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Abänderung 34 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e |
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Abänderung 35 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Nummer b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 13 – Absatz 5 a (neu) |
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Abänderung 46 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Titel II – Abschnitt II |
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Abänderung 51 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 19 – Buchstabe b |
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Abänderung 40 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 |
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Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen festgelegt werden . |
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Abänderung 47 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 22 b |
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1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. |
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. |
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2. Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab (4) übertragen. |
2. Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (5) übertragen. |
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3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. |
3. Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. |
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ |
5. Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Abänderung 42 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 19 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Artikel 23 a (neu) |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2012).
(2) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(3) 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.]
(5) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.