Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die in den 1950er-Jahren gegründet wurde und heute als Europäische Union (EU) bekannt ist, hatte ursprünglich sechs Mitglieder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Seitdem sind 22 weitere Länder der EU beigetreten, unter anderem im Rahmen einer historischen Erweiterung im Jahr 2004, die die Wiedervereinigung Europas nach Jahrzehnten der Teilung kennzeichnet. Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Europäischen Union.
Die EU-Erweiterungspolitik umfasst derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei.
Der Vertrag über die Europäische Union (Artikel 49) legt fest, dass nur europäische Länder, die die Werte der EU achten und sich für deren Förderung einsetzen, einen Antrag auf Beitritt zur EU stellen können. Das Antragsverfahren kann nur auf ausdrücklichen Wunsch dieser Länder und mit Zustimmung aller bestehenden Mitgliedstaaten der EU eingeleitet werden.
Damit das Verfahren objektiv und transparent abläuft, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe von Regeln und Kriterien festgelegt, anhand derer sie entscheiden können, wann ein Beitrittskandidat bereit ist, der EU beizutreten und Mitglied zu werden. Diese Kriterien beziehen sich auf:
Darüber hinaus muss die EU in der Lage sein, neue Mitglieder zu integrieren, weshalb sie sich das Recht vorbehält, zu entscheiden, wann sie bereit ist, diese aufzunehmen.
Für die westlichen Balkanstaaten gelten zusätzliche Voraussetzungen, die vor allem mit der regionalen Zusammenarbeit und den gutnachbarlichen Beziehungen zusammenhängen („Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess“).
* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.