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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

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Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz sind Bestandteil des auswärtigen Handelns der Europäischen Union (EU) (verankert in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)). Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g EUV ist die EU bestrebt, den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen.

Die humanitären Maßnahmen, die auf den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beruhen, zielen darauf ab, Menschen in Nicht-EU-Ländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, sofortige Hilfe, Unterstützung und Schutz zu gewähren.

Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Grundlage für die Maßnahmen der EU im Bereich der humanitären Hilfe und die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe.

Die Vorschriften für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich ihrer Finanzierungsinstrumente, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (Verordnung über die humanitäre Hilfe) dargelegt. Der allgemeine politische Rahmen für die humanitäre Hilfe wird im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (2007) beschrieben. Im März 2021 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über die humanitären Maßnahmen der EU mit dem Titel „Neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ an. Darin wird eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der globalen humanitären Tätigkeit der EU vorgeschlagen, um den erheblich gestiegenen humanitären Bedarf zu decken, der durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurde.

Die Zuständigkeit für den Katastrophenschutz stützt sich auf Artikel 196 (AEUV) und ist im Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union geregelt. Dieser Beschluss wurde vor Kurzem zweimal geändert, um die kollektive Fähigkeit der EU zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Katastrophen und – in jüngster Zeit – zur schnelleren und wirksameren Reaktion auf künftige Krisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, wie die COVID-19-Krise, zu stärken. Während die EU-Zusammenarbeit im Katastrophenschutz unter die internen Politiken und Maßnahmen der EU fällt, ist das Katastrophenschutzverfahren eine sehr wichtige externe Komponente, die auch im Falle von Katastrophen in Nicht-EU-Ländern aktiviert werden kann.

Die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) der Kommission ist für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz zuständig. Diese Generaldirektion fungiert sowohl als Geber humanitärer Hilfe der EU wie auch in der Koordination und Vermittlung von Katastrophenschutzmaßnahmen auf EU-Ebene über das Katastrophenschutzverfahren.