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Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Bei der Tötung werden die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont. Die Unternehmen, z. B. Schlachthofbetreiber, haben sicherzustellen, dass
Die Anlagen für die Tötung müssen in der Lage sein, diese Bedingungen zu jeder Jahreszeit zu erfüllen.
Die Verordnung legt eingehende Bestimmungen für die Ruhigstellung und Betäubung der Tiere fest, dazu zählen auch die Schulung der Betreiber und die Instandhaltung der Geräte. Sie umfasst die Anwendung unterschiedlicher Methoden für unterschiedliche Tiere. Insbesondere müssen betäubte Tiere bis zu ihrem Tod wahrnehmungslos bleiben, sofern sie nicht speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, die im Schlachthof durchzuführen sind.
Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Einige Tätigkeiten erfordern eigene Sachkundenachweise, zum Beispiel:
Die Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Nicht-EU-Land hat zu bescheinigen, dass gleichwertige Vorschriften eingehalten worden sind.
Es bestehen eingehende Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schlachthöfen. Die Verfahren müssen kontinuierlich durch den Schlachthofbetreiber überwacht werden. Außerdem wird ein Tierschutzbeauftragter ernannt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:
Es bestehen einige Ausnahmen, wann eine umgedrehte Stellung für Geflügel oder im Zusammenhang mit religiösen Riten erlaubt ist.
Vor dem Beginn einer Bestandsräumung wird ein Aktionsplan erstellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Zudem wird jedes Jahr über Bestandsräumungen Bericht erstattet. In dem Bericht wird Folgendes aufgeführt:
Wenn Tiere große Schmerzen oder Leiden empfinden, muss der Tierhalter alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Tiere schnellstmöglich zu töten.
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Vorschriften umgesetzt werden und die zuständigen Behörden folgende Befugnisse haben:
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Sie ist am in Kraft getreten.
Mit Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde die Anerkennung eingeführt, dass Tiere fühlende Wesen2 sind.
Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission unter Schlachtung und Betäubung erhältlich.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom , S. 1-30)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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