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Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung werden Tierschutzvorschriften über die Tötung oder Schlachtung von Tieren eingeführt, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen wie Pelz und Leder gehalten werden. Sie umfasst zudem die Tötung von Tieren in landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Fällen, z. B. im Rahmen der Seuchenbekämpfung.
  • Diese Verordnung gilt weder für die Tötung von Wildtieren, im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, bei der Jagd, bei kulturellen oder Sportveranstaltungen und im Rahmen der von einem Tierarzt bzw. Tierärztin durchgeführten Nottötung, noch für die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen für den privaten häuslichen Verbrauch.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bei der Tötung werden die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont. Die Unternehmen, z. B. Schlachthofbetreiber, haben sicherzustellen, dass

  • für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, sie vor Verletzungen geschützt und unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;
  • die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst noch ein anderes anormales Verhalten aufweisen;
  • die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;
  • die Tiere vor vermeidbarer Interaktion mit anderen Tieren geschützt werden, die dem Tierschutz abträglich wäre.

Die Anlagen für die Tötung müssen in der Lage sein, diese Bedingungen zu jeder Jahreszeit zu erfüllen.

Ruhigstellungs- und Betäubungsverfahren

Die Verordnung legt eingehende Bestimmungen für die Ruhigstellung und Betäubung der Tiere fest, dazu zählen auch die Schulung der Betreiber und die Instandhaltung der Geräte. Sie umfasst die Anwendung unterschiedlicher Methoden für unterschiedliche Tiere. Insbesondere müssen betäubte Tiere bis zu ihrem Tod wahrnehmungslos bleiben, sofern sie nicht speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, die im Schlachthof durchzuführen sind.

Sachkundenachweis

Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Einige Tätigkeiten erfordern eigene Sachkundenachweise, zum Beispiel:

  • die Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;
  • die Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;
  • die Betäubung von Tieren und die Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;
  • das Einhängen und Hochziehen lebender Tiere oder die Entblutung lebender Tiere;
  • die Schlachtung gemäß religiöser Praktiken.

Die Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Nicht-EU-Land hat zu bescheinigen, dass gleichwertige Vorschriften eingehalten worden sind.

Schlachthöfe

Es bestehen eingehende Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schlachthöfen. Die Verfahren müssen kontinuierlich durch den Schlachthofbetreiber überwacht werden. Außerdem wird ein Tierschutzbeauftragter ernannt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:

  • Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren;
  • Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße;

Es bestehen einige Ausnahmen, wann eine umgedrehte Stellung für Geflügel oder im Zusammenhang mit religiösen Riten erlaubt ist.

Bestandsräumung* und Nottötung

Vor dem Beginn einer Bestandsräumung wird ein Aktionsplan erstellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Zudem wird jedes Jahr über Bestandsräumungen Bericht erstattet. In dem Bericht wird Folgendes aufgeführt:

  • die Gründe für die Bestandsräumung;
  • Anzahl und Art der getöteten Tiere;
  • die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;
  • die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Lösungen, mit denen das Leiden der betroffenen Tiere auf ein Minimum reduziert werden konnte.

Wenn Tiere große Schmerzen oder Leiden empfinden, muss der Tierhalter alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Tiere schnellstmöglich zu töten.

Nichteinhaltung und Sanktionen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Vorschriften umgesetzt werden und die zuständigen Behörden folgende Befugnisse haben:

  • Verfahren zu ändern oder die Produktion zu drosseln oder einzustellen;
  • die Häufigkeit der Kontrollen zu erhöhen;
  • Sachkundenachweise vorübergehend oder endgültig zu entziehen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurde die Anerkennung eingeführt, dass Tiere fühlende Wesen* sind.

Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission unter Schlachtung und Betäubung erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Bestandsräumung: die durch die zuständige Behörde beaufsichtigte Tötung von Tieren zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen des Tier- oder Umweltschutzes.

* Fühlendes Wesen: ein Wesen, das in der Lage ist, körperliche und psychische Schmerzen und Leiden zu erleben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1-30)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Systeme, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden (COM(2016) 48 final vom 8.2.2016)

Letzte Aktualisierung: 23.05.2016

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