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Die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen
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Die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen, öffentlichen Lieferaufträgen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen
Dieses Gesetz soll einen offenen Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die faire Anwendung der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sicherstellen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie 2004/18/EG legt Vorschriften für die Europäische Union (EU) bezüglich der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge fest. Sie soll sicherstellen, dass das Vergabeverfahren gerecht und für Bieter im gesamten EU-Raum offen ist.
Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt für die meisten öffentlichen Aufträge; ausgenommen sind Aufträge im Bereich der Versorgung (Wasser, Verkehr, Energie und Postdienste), Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleistungskonzessionen (etwa der Betrieb eines bestehenden Parkhauses) sowie bestimmte Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit.
4 Arten von Verfahren
Transparenz
Transparenz wird dadurch gewährleistet, dass Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge im Amtsblatt der EU und in der TED-Datenbank , sowie auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. Um keinen Bieter zu bevorzugen, müssen alle Veröffentlichungen die gleichen Angaben enthalten, unter anderem folgende:
Zuschlagserteilung
Der Zuschlagserteilung liegen folgende Kriterien zugrunde:
Schwellenwerte
Die Richtlinie gilt für alle öffentlichen Aufträge, deren Wert einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre berechnet.
Zum 1. Januar 2014 lauten die wichtigsten Schwellenwerte für öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1336/2013, wie folgt:
Zentrale Regierungsbehörden
Lieferaufträge, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, welche tätig auf dem Gebiet der Verteidigung sind: (i) betreffend die im Anhang V aufgeführten Produkte: 134 000 EUR; (ii) betreffend sonstige Produkte: 207 000 EUR.
Nachgeordnete Behörden
Die Richtlinie 2004/18/EG bleibt bis zum 18.4.2016 in Kraft, dem Datum, an dem eine neue, sie ersetzende Richtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) in Kraft tritt.
RECHTSAKT
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, 30.4.2004, S. 114-240)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/18/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, 30.4.2004, S. 1-113)
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 65-242)
Letzte Aktualisierung: 30.09.2015