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Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier darf der Gehalt an Pestiziden in sämtlichen Lebens- und Futtermitteln in der Europäischen Union (EU) bestimmte Rückstandshöchstgehalte (RHG) nicht überschreiten. Das EU-Recht regelt, welche RHG für verschiedene Produkte gelten und legt einen Standard-RHG fest, wenn kein spezifischer RHG festgelegt wurde.
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt die Höchstmengen an Pestizidrückständen fest, die in Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs für den menschlichen oder tierischen Verzehr zulässig sind. Zu diesen RHG, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden, gehören:
Die RHG für alle Kulturen und Pestizide sind in der EU-Pestiziddatenbank der Kommission aufgeführt.
Die Verordnung betrifft alle in ihrem Anhang I aufgeführten Lebens- und Futtermittel.
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, wenn sie bestimmt sind
Bestimmte von der Kommission bezeichnete Stoffe (Anhang VII) dürfen von den nationalen Behörden zugelassen werden, auch wenn sie die RHG überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist für die Sicherheitsbewertung neuer RHG-Anträge und für die Überprüfung bestehender RHG zuständig. Dies basiert auf der Toxizität jedes Stoffes, den zu erwartenden Höchstgrenzen für Lebensmittel und der Ernährung der Verbraucher. Die Kommission erlässt auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA eine Verordnung zur Festlegung eines neuen RHG bzw. zur Änderung oder Streichung eines geltenden Rückstandshöchstgehalts.
Die EU verfügt über ein koordiniertes mehrjähriges Kontrollprogramm, das von den Mitgliedstaaten verlangt, jedes Jahr Proben einer vereinbarten Bandbreite von (für die Ernährung relevanten) Erzeugnissen auf eine vereinbarte Bandbreite von Pestiziden zu beproben, zu analysieren und zu testen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden eingehalten und die Exposition der Verbraucher bewertet werden. Die EFSA stellt diese Ergebnisse zusammen und veröffentlicht sie jährlich. Neben dem koordinierten EU-Programm verfügen die Mitgliedstaaten über eigene risikobasierte nationale Programme.
Die Verordnung ist am in Kraft getreten und wurde im September 2008 in vollem Umfang geltend.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom , S. 1–16).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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