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Gesundheit für Wachstum: EU-Gesundheitsprogramm (2014-2020)
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Gesundheit für Wachstum: EU-Gesundheitsprogramm (2014-2020)
2014 hat die Europäische Union (EU) ihr drittes Gesundheitsprogramm gestartet. Das Programm dient der Unterstützung des Gesundheitsschutzes in Europa: Eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheitspolitik soll Bürgern Vorteile bringen und die Bündelung von Ressourcen in den Fällen fördern, in denen Größeneinsparungen optimale Lösungen bieten.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG.
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel des Gesundheitsprogramms ist die Verbesserung der Gesundheit der Europäer sowie der Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten, indem die Gesundheitspolitik in den Mitgliedstaaten auf vier Arten ergänzt wird. Das Programm bezweckt Folgendes:
Förderfähige Maßnahmen
Die Verordnung sieht verschiedene Arten und Höhen von Fördermaßnahmen vor (siehe Artikel 7). Projekte müssen den deutlichen Mehrwert der EU-Fördermaßnahme nachweisen, die von dem jeweiligen Einzelstaat kofinanziert wird (EU-Mehrwert).
Es gibt außerdem Vorschriften für außergewöhnlich zweckmäßige Projekte, wenn mindestens 30 % der Mittel für die vorgeschlagene Maßnahme Mitgliedstaaten zugewiesen werden, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt und mindestens 14 Länder an der Maßnahme teilnehmen. In diesen Fällen kann der Beitrag der EU bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
Die Finanzhilfen der EU dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder für die Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle nicht überschreiten.
Teilnahmeberechtigte Länder
Das Programm steht auch Drittländern offen, und zwar insbesondere den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern um die EU-Mitgliedschaft und bestimmten sonstigen Nachbarländern (siehe Artikel 6).
Haushalt
Für den Zeitraum zwischen 2014 und 2020 stehen förderfähigen Projekten Mittel in Höhe von beinahe 450 Millionen EUR zur Verfügung.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 282/2014 |
1.1.2014 |
- |
ABl. L 86 vom 21.3.2014 |
Letzte Änderung: 28.07.2014