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Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)

Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur* in Europa für die Zwecke der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, fest.
  • Die europäische Infrastruktur stützt sich auf die von den EU-Ländern eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Rechtsvorschrift findet Anwendung auf Geodaten, die:

  • Bereiche erfassen, in denen EU-Länder Hoheitsbefugnisse haben;
  • in elektronischer Form vorliegen;
  • bei einer Behörde oder einer anderen das Netz nutzenden Stelle vorliegen oder für sie bereitgehalten werden;
  • Umweltinformationen betreffen.
  • Die EU-Länder sind dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass Metadaten* für die verschiedenen, in der Rechtsvorschrift aufgeführten umweltrelevanten Geodatensätze* und -dienste erzeugt werden. Je nach Thema sind diese bis spätestens zwei bzw. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften festzulegen.
  • Die Europäische Kommission erlässt, mit der Unterstützung eines Ausschusses, die technischen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Geodatensätze und -dienste im Verbund eingesetzt werden können. Sie harmonisiert diese außerdem, sofern dies umsetzbar ist.
  • Die Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen musste, je nach Thema, bis spätestens 15. Mai 2009 bzw. 15. Mai 2012 erfolgen.
  • Die EU-Länder müssen ein Netz schaffen und betreiben, das folgende Dienste umfasst:
  • Suchdienste: zur Suche nach Geodatensätzen und -diensten;
  • Darstellungsdienste: um es zu ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, sie zu verschieben oder Daten daraus zu überlagern;
  • Download-Dienste: um, sofern durchführbar, den direkten Zugriff auf und das Herunterladen von Kopien von Geodatensätzen zu ermöglichen;
  • Transformationsdienste: zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen.
  • Behörden müssen ihre Geodatensätze und -dienste mit dem nationalen Netz verknüpfen können.
  • Die EU-Länder können den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus verschiedenen Gründen beschränken. Solche Gründe umfassen unter anderem gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die öffentliche Sicherheit, Rechte des geistigen Eigentums oder den Schutz der Umwelt.
  • Die Kommission betreibt ein EU-weites INSPIRE-Geoportal. Dieses bietet Zugang zu den nationalen Netzen.
  • Die Rechtsvorschrift schreibt keine Erfassung neuer Geodaten vor.

Bewertung

  • Im August 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Bericht über die Durchführung der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG). Zusammen mit diesem Bericht präsentierte sie eine detaillierte Bewertung, die im Zusammenhang mit ihrem Programm zur Gewährleistung der Effizienz (REFIT) durchgeführt wurde.
  • Diese Bewertung hat gezeigt, dass die INSPIRE-Richtlinie nach wie vor weitgehend zweckdienlich ist, dass aber weitere Bemühungen auf Ebene der EU und der EU-Länder erforderlich sind, um wesentliche Durchführungslücken zu schließen und die Vorteile der Richtlinie nutzbar zu machen. Des Weiteren betreffen konkrete Probleme, denen Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, die Datenpolitikbestimmungen (Artikel 17 der Richtlinie) und die Anforderungen und Anwendung einiger der technischen Spezifikationen in den Durchführungsregeln (einschließlich der Optimierung der Berichterstattung).
  • Die Kommission hat daher eine Reihe von Empfehlungen und Maßnahmen herausgegeben, die sie nun in enger Zusammenarbeit mit den EU-Ländern in einem Unterhalt- und Durchführungsarbeitsprogramm 2016-2020 umsetzen wird.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie findet seit dem 15. Mai 2007 Anwendung. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht in den einzelnen EU-Ländern musste bis zum 15. Mai 2009 erfolgen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geodateninfrastruktur: umfasst Metadaten, Geodatensätze sowie Geodatendienste; Netzdienste und -technologien; Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, zum Beispiel Adressen, Verkehrsnetze, Höhen und Bodennutzung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1-14)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12-30).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Entscheidung der Kommission 2009/442/EG vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 18-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40)

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8-9)

Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11-102).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1-10)

Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten und -diensten (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13-34)

Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013, S. 1-267)

Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 6-7)

Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8-16)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1-37)

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1-13)

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44-66)

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135-145)

Letzte Aktualisierung: 21.02.2017

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