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Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Die Richtlinie sieht ein Mindestpaket von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen für die wirksame zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU vor und soll ein standardisiertes Schutzniveau im ganzen Binnenmarkt sicherstellen.
Im Jahr 2017 verabschiedete die Europäische Kommission ein Paket von Maßnahmen, um die Anwendung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Bekämpfung der Nachahmung und Produktpiraterie weiter zu verbessern. Sie veröffentlichte insbesondere einen Leitfaden zur Klarstellung der in dieser Richtlinie dargelegten Bestimmungen infolge unterschiedlicher Auslegungen in den EU-Ländern. Die Maßnahmen folgen einem von der Kommission im Jahr 2014 ausgearbeiteten Zehn-Punkte-Aktionsplan zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU.
Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, sicherzustellen, dass Schöpfern und Erfindern in der gesamten EU dieselben Instrumente für die Ausübung ihrer Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung stehen. Neben der Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie trägt die Richtlinie jedoch auch zur Erreichung folgender Ziele bei:
Die Richtlinie findet bei allen Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums Anwendung, die nach dem EU-Recht und/oder nach dem nationalen Recht des betreffenden EU-Landes als solche gelten.
Folgendes bleibt von der Richtlinie unberührt:
Folgende Personen können Schutzmaßnahmen in Bezug auf geistiges Eigentum beantragen:
Ein Gericht kann auf Antrag des Klägers dem Verletzer oder jeder anderen Person die Anordnung erteilen, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen der Verdacht auf eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums besteht, sofern diese Person
Ein Gericht kann auf Antrag des Antragstellers der gegnerischen Partei die Anordnung erteilen, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorzulegen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Das Gericht kann außerdem Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen.
Ein Gericht kann auf Antrag des Antragsstellers eine einstweilige Maßnahme1 anordnen, um
In bestimmten Fällen können die zuständigen Gerichte die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anordnen.
Ein Gericht kann auf Antrag des Antragstellers Abhilfemaßnahmen anordnen und damit die rechtsverletzenden Waren vom Markt zurückrufen bzw. entfernen oder vernichten lassen.
Ein Gericht kann außerdem eine dauerhafte Anordnung erlassen, um so die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu verhindern, oder der geschädigten Partei Schadenersatz zuerkennen.
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom , S. 45-86). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 195 vom , S. 16-25)
Die im Nachhinein an der Richtlinie 2004/48/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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