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Kinderarzneimittel
Die Verordnung hat zum Ziel,
Pharmazeutische Unternehmen müssen mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur – eingerichtet gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (siehe Zusammenfassung) – pädiatrische Prüfpläne erstellen und vereinbaren, deren Ziel die Erhebung klinischer Daten über die Anwendung eines Arzneimittels bei Kindern ist. Die Ergebnisse des pädiatrischen Prüfkonzepts sind mit dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen der Arzneimittel vorzulegen. Als Gegenleistung und als Belohnung wird den Unternehmen eine sechsmonatige Verlängerung des ergänzenden Schutzzertifikats gewährt — eine Form des geistigen Eigentumsrechts. Bei Arzneimitteln für seltene Leiden hat ein Hersteller eine um zwei Jahre verlängerte Marktexklusivität.
Ein durch die Europäische Arzneimittel-Agentur eingerichteter, unabhängiger Pädiatrieausschuss berät in Fragen der Arzneimittel für Kinder und ist für die wissenschaftliche Bewertung und Billigung pädiatrischer Prüfkonzepte zuständig.
Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:
Mit der Verordnung (EU) 2019/5 wird die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 geändert, um zu berücksichtigen, dass die Spezifizierung von Verpflichtungen, die mit Geldbußen geahndet werden, jetzt zusammen mit den Befugnissen, die es der Kommission ermöglichen, Verfahren für die Verhängung solcher Geldbußen festzulegen, in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt ist.
Im Jahr 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Prüfung der zehnjährigen Geltungsdauer der Verordnung. Darin wird berichtet, dass
Eine Beurteilung der Pädiatrieverordnung sowie der Orphan-Drug-Verordnung fand 2019 und 2020 statt. Die Beurteilung umfasste mehrere Schritte, darunter die Veröffentlichung eines Fahrplans, Studien zu Kinderarzneimitteln und zu Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten sowie eine umfassende Konsultation interessierter Kreise. Nach den Ergebnissen dieser Beurteilung wurde eine Folgenabschätzung für eine Überarbeitung dieser beiden Verordnungen eingeleitet.
Die Verordnung gilt seit dem mit Ausnahme von vier ihrer Artikel:
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom , S. 1-19)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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