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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften zur Regelung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften zur Regelung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird ein vereinfachtes und beschleunigtes schriftliches Verfahren zur Verhandlung von Rechtssachen geschaffen, die grenzüberschreitende*Verfahren für geringfügige Forderungen betreffen. Dies senkt die Kosten und garantiert, dass in einem EU-Land erlassene Urteile in einem anderen EU-Land automatisch vollstreckt werden.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurde weiter verbessert und modernisiert durch die Verordnung (EU) 2015/2421, mit der zudem die Regeln für das Europäische Mahnverfahren aktualisiert wurden (zuerst eingeführt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Gesetzgebung

  • gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen bei Forderungen in Höhe von bis zu 5 000 Euro;
  • sie gilt nicht für
    • den Personenstand oder die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von Einzelpersonen;
    • eheliche oder partnerschaftliche Güterstände;
    • Familienunterhaltspflichten;
    • das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
    • Konkurse;
    • soziale Sicherheit;
    • Schiedsgerichtsbarkeit;
    • Arbeitsrecht;
    • die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen;
    • die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.

Das Verfahren bestimmt:

  • Die Beschwerdeführer leiten das schriftliche Verfahren ein, indem sie ein ausgefülltes Standardklageformblatt A (Anhang I), einschließlich aller relevanten Dokumente, an das Gericht senden, vor dem der Fall verhandelt wird;
  • die Gerichte können
    • zusätzliche Informationen, Erklärungen oder Korrekturen zur ursprünglichen Vorlage anfordern, unter Verwendung des Formblatts B (Anhang II);
    • Anträge ablehnen, die unzulässig sind oder bei denen der Antragsteller es versäumt, die zusätzlichen Informationen innerhalb der festgelegten Frist einzureichen;
    • einer mündlichen Anhörung zustimmen, sofern sie es als unmöglich erachten, ein Urteil allein auf der Grundlage der schriftlichen Beweise zu erlassen;
  • die Gerichte verhandeln die Rechtssache weiter, indem sie dem Beklagten die Forderung sowie ein Standardantwortformblatt C (Anhang III) innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars zusenden;
  • die Beklagten
    • haben 30 Tage Zeit, um dem Gericht zu antworten. Ihre Antwort wird dem Kläger innerhalb von 14 Tagen zugesandt;
    • können in ihrer Antwort geltend machen, dass der Wert der nicht lediglich auf eine Geldzahlung gerichteten Klage die Wertgrenze von 5 000 Euro übersteigt. Das Gericht entscheidet, ob dies der Wahrheit entspricht. Wenn nicht, dauert die Verhandlung der Rechtssache weiter fort. Wenn ja, wird die Rechtssache an das zuständige Rechtssystem des Landes übergeben;
  • die Gerichteerlassen ein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Beklagten oder des Klägers, oder sie verfahren wie folgt:
    • Sie fordern die betroffenen Parteien zur Vorlage weiterer Angaben auf;
    • sie führen eine Beweisaufnahme in der einfachsten und am wenigsten belastenden Art und Weise durch;
    • sie halten eine mündliche Anhörung ab, und zwar mithilfe von Technologien der Fernkommunikation, wie der Video- bzw. Telekonferenzen, wo dies möglich ist, wobei Einzelpersonen beantragen können, physisch anwesend zu sein;
  • Dokumente und Urteile werden per Post oder elektronisch zugestellt, und ihr Empfang bestätigt;
  • amtliche Formulare müssen in der Sprache verfasst sein, die das Gericht benutzt, und es kann sein, dass weitere Dokumente übersetzt werden müssen;
  • es gilt das Verfahrensrecht des EU-Landes, in dem der Fall verhandelt wird.

Gerichtsgebühren

  • dürfen nicht unverhältnismäßig und nicht höher als die im Rahmen von nationalen vereinfachten Gerichtsverfahren sein;
  • müssen es den Parteien ermöglichen, insbesondere denjenigen in einem anderen EU-Land, Fernzahlungsarten zu nutzen, wie z. B. Überweisung, per Kredit- oder Debitkarte oder direkt vom Bankkonto.

Die Kosten werden vom Unterlegenen im Gerichtsfall erstattet und werden nicht dem Gewinner zugesprochen, wenn sie nicht notwendig waren oder nicht im Verhältnis zum Streitwert stehen.

Rechtsmittel gegen das Urteil sind möglich, sofern dies das nationale Recht des Gerichts erlaubt.

Überprüfungen des Urteils

  • sind möglich, wenn der Beklagte
    • das Klageformblatt oder die Ladung zur mündlichen Anhörung nicht rechtzeitig erhielt, um sich auf die Verteidigung vorbereiten zu können;
    • aufgrund höherer Gewalt (oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände) ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten;
    • eine Überprüfung des Urteils innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung beantragt;
  • können vom Gericht zugelassen werden, wobei das Urteil in einem solchen Fall nichtig ist, oder sie können abgelehnt werden, wonach das Urteil weiter in Kraft bleibt.

Urteile

  • sind
    • in jedem anderen EU-Land vollstreckbar;
    • müssen von einer Bestätigung, Formblatt D (Anhang IV), in der entsprechenden EU-Sprache ohne zusätzliche Kosten begleitet werden, wenn die Parteien dies wünschen;
  • werden im Rahmen der vollstreckenden gerichtlichen Zuständigkeit abgelehnt, nach einem Antrag von der unterlegenen Partei, wenn sie mit einem früheren Urteil in einem EU- oder einem Nicht-EU-Land unvereinbar sind, unter der Voraussetzung, dass
    • das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist;
    • das frühere Urteil im vollstreckenden EU-Land ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im vollstreckenden EU-Land erfüllt;
    • die Unvereinbarkeit nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte als Einwand im Rahmen eines Gerichtsverfahrens im anderen Land;
  • können nach Anfechtung oder einem Antrag auf Überprüfung durch eine der Parteien das Gericht in der vollstreckenden gerichtlichen Zuständigkeit dazu führen,
    • das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken;
    • die Vollstreckung abhängig zu machen;
    • unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren vollständig auszusetzen.

Die Vollstreckung von Entscheidungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des vollstreckenden Landes.

Die EU-Länder

  • stellen das Klageformblatt A in allen Gerichten und Tribunalen zur Verfügung, die das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen anwenden;
  • geben eine kostenlose Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare und stellen allgemeine Informationen bereit;
  • müssen keine Rechtshilfe oder Assistenzhilfe in einem bestimmten Fall leisten;
  • informieren die Europäische Kommission darüber, ob ein Rechtsmittel im Rahmen ihres nationalen Rechts eingelegt werden kann — eine Information, welche die Kommission veröffentlicht;
  • nutzen das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, um die Öffentlichkeit und die Fachwelt zu informieren.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Vorschriften, gemäß derer die EU-Länder die Kommission über die zuständigen Gerichte, die Kommunikationsmittel und die Rechtsmittel (Artikel 25) unterrichten müssen. Diese sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2015/2421 ist am 14. Juli 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Punkt (16) in Artikel 1, mit dem Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geändert wird, die am 14. Januar 2017 in Kraft getreten ist.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grenzüberschreitend: Mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land als dem des angerufenen Gerichts.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1-22)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1-32)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.05.2020

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