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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – Gewährleistung sicherer Lebens- und Futtermittel in der EU

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) – Gewährleistung sicherer Lebens- und Futtermittel in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Verordnung (EU) 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung, auch bekannt als die Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht, stärkt die Vorschriften für die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln in der EU.
  • Durch diese Verordnung wird auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) errichtet, die Hilfestellung bei der wissenschaftlichen Kontrolle und Bewertung von Lebens- und Futtermitteln bietet.
  • Die Verordnung gilt nicht für die landwirtschaftliche Produktion für den privaten Gebrauch oder für die Handhabung von Lebensmitteln zum häuslichen Verbrauch.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Lebensmittel, die gesundheitsgefährdend oder für den Verzehr ungeeignet sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:
    • die normalen Bedingungen, unter denen Lebensmittel durch den Verbraucher verwendet werden;
    • die dem Verbraucher vermittelten Informationen;
    • die kurzfristigen und langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit;
    • die kumulativen toxischen Auswirkungen;
    • die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.
  • Gehört ein nicht sicheres Lebens- oder Futtermittel zu einer Charge, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Charge nicht sicher ist.
  • Das Lebensmittelrecht gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, von der Produktion, Verarbeitung und Beförderung über den Vertrieb bis hin zur Lieferung. Lebensmittelunternehmen müssen insbesondere:
    • die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln sowie von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren über alle Stufen der Produktion und des Vertriebs gewährleisten;
    • Lebens- oder Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen oder bereits gelieferte Erzeugnisse zurückrufen, wenn diese als gesundheitsschädlich gelten;
    • gegebenenfalls die zuständigen Behörden und die Verbraucher informieren.
  • Die EFSA stellt der Europäischen Kommission und den EU-Ländern in allen Bereichen, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben, wissenschaftliche und technische Unterstützung zur Verfügung. Sie ist zudem zuständig für die Koordinierung der Risikobewertung, die Feststellung auftretender Risiken sowie die Beratung im Rahmen des Krisenmanagements.
  • Wird infolge einer Gesundheitsrisikoanalyse ein Risiko festgestellt, können die EU-Länder und die Kommission vorläufige Vorsorgemaßnahmen in Übereinstimmung mit einem hohen Gesundheitsschutzniveau ergreifen.
  • Das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), an dem die EU-Länder, die Kommission und die EFSA beteiligt sind, ermöglicht den Informationsaustausch über:
    • Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Marktrücknahme von Lebensmitteln;
    • Maßnahmen, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Lebens- oder Futtermitteln verhindern, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen;
    • die Zurückweisung einer Charge eingeführter Lebensmittel.
  • Diese Informationen sind gegebenenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Stellt ein Lebens- oder Futtermittel ein ernstes und nicht beherrschbares Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt dar, so können die Notfallschutzmaßnahmen der Kommission das Aussetzen des Handels mit dem Produkt oder das Aussetzen der Einfuhr des Produkts umfassen. Wird die Kommission nicht tätig, so können die EU-Länder ähnliche Maßnahmen ergreifen.
  • Die Kommission muss zusammen mit der EFSA und den EU-Ländern für Situationen, in denen die standardmäßigen Notfallschutzmaßnahmen unzureichend sind, einen allgemeinen Plan für das Krisenmanagement aufstellen. Stellt die Kommission fest, dass ein solcher Fall vorliegt, so muss sie unverzüglich einen Krisenstab einrichten, um die Möglichkeiten zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu ermitteln.
  • Ein weiteres Ziel der EU ist es, die Verbraucher gegen Praktiken des Betrugs oder der Täuschung im Lebensmittelhandel, wie etwa gegen die Verfälschung von Lebensmitteln (z. B. Pferdefleisch in Erzeugnissen aus Rindfleisch), zu schützen, und ihnen die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf Lebensmittel eine sachkundige Wahl zu treffen.

Die Verordnung (EU) 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette bewirkt vorwiegend eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Sie hat folgende Ziele:

  • Gewährleistung von mehr Transparenz: Die Öffentlichkeit hat zu Beginn des Risikobewertungsprozesses automatisch Zugang zu allen Studien und Informationen, die zur Unterstützung eines an die EFSA gerichteten Antrags vorgelegt werden, wie etwa zu allen Studien, die einen Antrag auf Zulassung durch einen Lebensmittelunternehmer unterstützen. Gebührend begründete vertrauliche Informationen werden nicht offengelegt. Zu diesen eingereichten Studien werden auch die Interessenträger und die breite Öffentlichkeit konsultiert. Das erhaltene Feedback bietet der EFSA Zugang zur breitest möglichen Evidenzbasis, bevor sie ihre wissenschaftlichen Gutachten vorlegt.
  • Erhöhung der Unabhängigkeit und Robustheit eingereichter wissenschaftlicher Studien: Die EFSA wird über alle Studien informiert, wenn diese im Hinblick auf ein künftiges Antragsverfahren während der Vorantragstellung in Auftrag gegeben werden. So wird sichergestellt, dass Unternehmen, die Zulassungen beantragen, alle relevanten Informationen vorlegen und keine ungünstigen Studien zurückhalten. Die EFSA bietet auch eine allgemeine Beratung für Antragsteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, vor der Einreichung des Dossiers an. Wenn außergewöhnliche Umstände in Form gravierender Kontroversen oder widersprüchlicher Ergebnisse vorliegen, kann die Kommission die EFSA ersuchen, zusätzliche Studien zu Überprüfungszwecken in Auftrag zu geben. Die Kommission führt ferner Sondierungsbesuche durch, um zu überprüfen, ob die Laboratorien die geltenden Normen für die Durchführung von Studien einhalten, die der EFSA vorgelegt werden. Das Ergebnis der Sondierungsbesuche wird in einem zusammenfassenden Bericht dargelegt.
  • Stärkung der Governance und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit: Die EU-Länder, die Zivilgesellschaft und das Europäische Parlament sind im Verwaltungsrat der EFSA vertreten und werden so in ihre Governance einbezogen. Die EU-Länder fördern die wissenschaftliche Entwicklungskapazität der EFSA, beispielsweise durch gemeinsame Projekte und den Austausch bewährter Verfahren, und ergreifen Maßnahmen, um die besten unabhängigen Experten für die Arbeit der EFSA zu berufen.
  • Entwicklung einer umfassenden Risikokommunikation: Um einen umfassenden Rahmen für die Risikokommunikation während des gesamten Risikoanalyseprozesses zu gewährleisten, kombiniert mit einem offenen Dialog zwischen allen interessierten Parteien, wird im Zuge eines Durchführungsrechtsaktes ein allgemeiner Plan für die Risikokommunikation angenommen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist am 21. Februar 2002 in Kraft getreten.

Die neuen Vorschriften der Änderungsverordnung (EU) 2019/1381 gelten ab dem 27. März 2021.

HINTERGRUND

Durch die Verordnung (EU) 2019/1381 werden noch acht weitere sektorale Rechtsakte (d. h. Rechtsakte, die spezifische verwandte Sektoren betreffen) im Hinblick auf Transparenzaspekte geändert:

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1-28)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1-175)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1-22)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1-6)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29-43)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

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