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Elternurlaub

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige' .

Elternurlaub

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/18/EU zur überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie führt die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub durch, die von den Europäischen Sozialpartnern am 18. Juni 2009 geschlossen wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Bei Geburt oder Adoption eines Kindes haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternurlaub. Dieser Urlaub kann wahrgenommen werden, bis das Kind ein bestimmtes Alter, das von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder den Sozialpartnern festgelegt wird, erreicht hat, wobei das Höchstalter bei acht Jahren liegt.
  • Diese Richtlinie gilt gleichermaßen für alle weiblichen und männlichen Arbeitnehmer, unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses (unbefristetes, befristetes Arbeitsverhältnis, Teilzeit oder Leiharbeit).
  • Der Elternurlaub wird als individuelles Recht beider Elternteile für eine Dauer von mindestens vier Monaten gewährt. Prinzipiell muss der gesamte Urlaub von einem Arbeitnehmer wahrgenommen werden. Er dürfte folglich nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragbar sein. Die Übertragung kann allerdings unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass jeder Elternteil mindestens einen der vier Monate selbst wahrnimmt, um den gleichberechtigten Anspruch auf Elternurlaub beider Elternteile zu ermöglichen. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften fest, somit können die Mitgliedstaaten sie anwenden oder vorteilhaftere Bestimmungen einführen.

Inanspruchnahme des Elternurlaubs

  • Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen festgelegt. So können die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner:
    • den Elternurlaub als Vollzeit- oder Teilzeiturlaub, in Teilen oder in Form von Zeitguthaben gewähren und dabei die Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen;
    • das Recht auf Elternurlaub von einer Betriebszugehörigkeitsdauer bis zu einer Grenze von höchstens einem Jahr abhängig machen. Gegebenenfalls ist dieser Zeitraum unter Berücksichtigung aller aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber zu berechnen;
    • die Bedingungen festlegen, unter denen der Arbeitgeber aus berechtigten betrieblichen Gründen den Urlaub verschieben darf;
    • besondere Vorkehrungen gestatten, die den Arbeitsbetrieb kleiner Unternehmen sichern.
  • Arbeitnehmer, die den Elternurlaub in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Absicht unterrichten. Diese Fristen werden in jedem Mitgliedstaat festgelegt, wobei die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt werden.
  • Die Richtlinie ermutigt die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner festzulegen, welche zusätzlichen Maßnahmen und/oder besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs notwendig sind, um den Bedürfnissen von Adoptiveltern und von Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder Langzeitkrankheit gerecht zu werden.

Rückkehr zum Arbeitsplatz und Nichtdiskriminierung

  • Nach Inanspruchnahme des Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber ihm eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit anbieten.
  • Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben:
    • bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen;
    • Gleichermaßen finden alle Änderungen Anwendung, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten ergeben.
  • Außerdem sind die Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kündigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs geschützt.
  • Die Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartner regeln alle sozialversicherungs- und einkommensrechtlichen Fragen, die mit dem Elternurlaub zusammenhängen. Die Vereinbarung enthält also keine Vorschriften zu Gehaltszahlungen oder Ausgleichszahlungen während des Elternurlaubs.
  • Im Anschluss an den Elternurlaub müssen die Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Änderungen ihrer Arbeitszeiten und/oder ihres Arbeitsarrangements für eine bestimmte Dauer zu beantragen. Die Arbeitgeber prüfen die Anträge und beantworten diese unter Berücksichtigung ihrer eigenen Bedürfnisse und der der Arbeitnehmer.

Fernbleiben aus Gründen „höherer Gewalt“ (unvorhersehbarer Umstände)

  • Darüber hinaus können die Arbeitnehmer Urlaub im Fall höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe beantragen. Dieser Urlaub kann insbesondere bei Krankheiten oder Unfällen beantragt werden, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers bei seiner Familie erfordern.

Aufhebung

Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 2. August 2022 durch die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (2019/1158/EU) aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 7. April 2010 in Kraft getreten und musste bis spätestens 8. März 2012 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 2. August 2022 durch die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Richtlinie (EU) 2019/1158 – siehe Zusammenfassung) aufgehoben.

HINTERGRUND

Diese Vereinbarung folgt auf die Rahmenvereinbarung vom 14. Dezember 1995 über den Elternurlaub, die durch Richtlinie 96/34/EG des Rates Rechtskraft erlangte.

Sie ist ein Mittel zur besseren Vereinbarkeit der beruflichen und elterlichen Verantwortung von Arbeitnehmern und zur Förderung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Sie wird gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch eine Richtlinie des Rates umgesetzt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13-20).

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2010/18/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79-93).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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