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Verbraucherkreditverträge (bis 2026)
Die Richtlinie gilt nicht für:
Die Werbung für Kredite, die Aspekte in Bezug auf die Kreditkosten (z. B. den Zinssatz) enthält, muss Standardinformationen durch ein repräsentatives Beispiel veranschaulichen und unter anderem folgende Dinge enthalten:
In der vorvertraglichen Phase muss der Kreditgeber verständliche Informationen über die Hauptmerkmale des angebotenen Kredits innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitstellen. Zu diesen Standardinformationen gehören unter anderem:
Verbraucher müssen die Informationen in standardisierter Form erhalten.
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird die Richtlinie 2008/48/EG dahingehend geändert, dass der Kreditgeber während der vorvertraglichen Phase hinsichtlich des Verbraucherkreditvertrags, sofern der Kreditvertrag auf einen Referenzwert Bezug nimmt, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen hat.
Der Kreditvertrag muss außerdem ähnliche Informationen in einem ähnlichen Format wie in der vorvertraglichen Phase enthalten.
Der Kreditgeber muss:
Der Verbraucher:
Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 mit Inkrafttreten am aufgehoben. Die zentralen Ziele der neuen Richtlinie sind im Einklang mit dem ursprünglichen Ziel der Richtlinie, Nachteile für Verbraucher, die in einem sich verändernden Markt Kredite aufnehmen, zu mindern sowie das grenzüberschreitende Angebot von Verbraucherkrediten und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu fördern.
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem selben Datum gelten.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom , S. 66-92).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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