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Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – Vorschriften über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 enthält Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern1, die im Straßenverkehr in der EU verwendet werden.
  • Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geändert und erweitert, um – was die Positionsbestimmung durch Fahrtenschreiber betrifft – die EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr, die Richtlinie 96/71/EG zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Vorschriften für die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor zu berücksichtigen (siehe Zusammenfassung zu den drei Richtlinien).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Fahrtenschreiber müssen in alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die Güter auf der Straße befördern, und in Fahrzeuge, die mehr als neun Personen (einschließlich des Fahrers) befördern können, eingebaut werden, mit bestimmten Ausnahmen. Ab dem müssen Fahrtenschreiber auch in Fahrzeuge über 2,5 Tonnen eingebaut werden.

Der digitale Fahrtenschreiber zeichnet folgende Daten auf:

  • zurückgelegte Wegstrecke und Geschwindigkeit;
  • Zeitmessung;
  • Standort zu Beginn der Fahrt, Standort am Ende der Fahrt sowie Standort nach jeweils drei Stunden (bei bestehender Anbindung an ein Satellitennavigationssystem);
  • Identität des Fahrers;
  • Fahrertätigkeit;
  • Kontroll-, Kalibrierungs- und Fahrtenschreiber-Reparaturdaten;
  • Ereignisse2 und Störungen3.

Der analoge Fahrtenschreiber muss mindestens Wegstrecke, Geschwindigkeit, Lenkzeit und Fahrertätigkeit aufzeichnen.

Der zuständigen Kontrollbehörde und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen kann jederzeit Zugang zu den Fahrtenschreiberdaten gewährt werden.

Folgende Informationen werden angezeigt:

  • Uhrzeit;
  • Betriebsart;
  • Fahrertätigkeit;
  • die aktuelle ununterbrochene Lenkzeit und die aktuelle kumulierte Arbeitsunterbrechung;
  • Warndaten;
  • Menüzugangsdaten.

Bei Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit erhält der Fahrer vom digitalen Fahrtenschreiber ein Warnsignal, damit er die geltenden Rechtsvorschriften leichter einhalten kann.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und anderer einschlägiger Vorschriften erfolgen.

Intelligente Fahrtenschreiber

  • Fahrzeuge, die ab dem erstmals zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Der intelligente Fahrtenschreiber ist an ein Satellitennavigationssystem angeschlossen und mit Fernkommunikationstechnologie ausgestattet, um gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern.
  • Darüber hinaus ist mit der Änderung durch Verordnung (EU) 2020/1054 vorgesehen, dass die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technische Spezifikation für eine zweite Version des intelligenten Fahrtenschreibers annimmt.
  • Nach der Änderung durch Verordnung (EU) 2020/1054 müssen neu zugelassene Fahrzeuge ab August 2023 mit der Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers ausgerüstet sein. Version 2 weist gegenüber Version 1 mehrere Verbesserungen auf, wie z. B. die Aufzeichnung von Grenzübergängen, die Aufzeichnung der Fahrzeugposition beim Be- und Entladen oder die Implementierung des von Galileo bereitgestellten Authentifizierungssystems.
  • Die EU-Länder haben bis August 2024 Zeit, ihre Kontrollbehörden im Umgang mit der Fernkommunikationstechnologie zu schulen. Die Daten dürfen nur für die Dauer einer Straßenkontrolle gespeichert werden und müssen innerhalb von drei Stunden gelöscht werden, es sei denn, es liegt ein Missbrauch des Fahrtenschreibers vor.

Bauartgenehmigung

Fahrtenschreiberbauteile unterliegen einer Bauartgenehmigung. Diese wird von den Behörden, die hierfür von den EU-Ländern bestimmt wurden, auf Grundlage der Funktion, Interoperabilität, Einhaltung einschlägiger Bestimmungen und Sicherheit gewährt.

Einbau

Fahrtenschreiberbauteile dürfen nur von Einbaubetrieben oder Unternehmen eingebaut werden, die von den zuständigen Behörden der einzelnen EU-Länder zugelassen sind, und die Komponenten und alle manipulationsanfälligen Anschlüsse müssen gemäß den Vorgaben des Bauartgenehmigungsbogens plombiert werden.

Fahrtenschreiber müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden.

Außerdem erfordert die Änderung durch Verordnung (EU) 2020/1054:

  • dass alle entfernten oder aufgebrochenen Plomben durch einen zugelassenen Einbaubetrieb oder eine Werkstatt ohne ungebührliche Verzögerung und spätestens innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entfernung oder ihrem Aufbruch ersetzt werden;
  • wenn die Plomben zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen wurden, können sie ohne ungebührliche Verzögerung durch einen Kontrollbeamten ersetzt werden, der mit Plombierungszubehör und einer eindeutigen Kennzeichnung ausgestattet ist.

Fahrerkarten und Schaublätter

In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 heißt es:

  • Die Fahrerkarte, die von einer relevanten Behörde des EU-Landes ausgestellt wird, darf eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie wird von allen EU-Ländern gegenseitig anerkannt.
  • Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten.
  • Verkehrsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass die Fahrer ordnungsgemäß in der korrekten Funktionsweise der Fahrtenschreiber geschult werden, und dürfen ihren Fahrern keine Anreize geben, die deren Missbrauch fördern könnten.
  • Im Falle eines defekten Fahrtenschreibers muss ein Transportunternehmer den Fahrtenschreiber so schnell wie möglich von einem zugelassenen Einbaubetrieb reparieren lassen, und der Fahrer muss in der Zwischenzeit manuell über die Aktivitäten Buch führen.

Gemäß der Änderung durch Verordnung (EU) 2020/1054 darf das Schaublatt oder die Fahrerkarte nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, die Entnahme ist anderweitig zulässig oder notwendig, um nach dem Grenzübertritt in das Symbol des Landes einzutreten.

Einhaltung

  • Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Kontrolleure von den EU-Ländern mit den erforderlichen Instrumenten und angemessenen gesetzlichen Befugnissen ausgestattet.
  • Ferner müssen die EU-Länder einander Beistand im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung gewähren und Vorschriften zu wirksamen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen erlassen.
  • Für den Dialog über technische Angelegenheiten zwischen Fachleuten aus den EU-Ländern wird ein Fahrtenschreiberforum eingerichtet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 trat am in Kraft.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2020/1054 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fahrtenschreiber: ein in Kraftfahrzeuge eingebautes Gerät zum Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer.
  2. Ereignis: eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht.
  3. Störung: eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom , S. 1-33)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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