This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Europäischer Sozialfonds
Der ESF investiert in Menschen, um die Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten in der gesamten Europäischen Union (EU) zu verbessern. Im Zeitraum 2014 bis 2020 sollen insbesondere gefährdete Gruppen und junge Menschen im Mittelpunkt stehen. Die Verordnung beschreibt den Interventionsbereich des ESF sowie sein Verhältnis zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Der ESF konzentriert sich auf verschiedene zentrale Themen, darunter:
Alle EU-Länder kommen für eine Förderung durch den ESF infrage. Eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher und privater Unternehmen kann über die EU-Länder eine Förderung beantragen.
Erstmals wurde für den ESF ein Mindestanteil eingeführt, der auf 23,1 % der Kohäsionspolitik festgelegt ist und einem Betrag von mehr als 80 Mrd. Euro entspricht, der während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 für ESF-Programme vorgesehen ist.
In jedem EU-Land sind mindestens 20 % der ESF-Mittel für soziale Inklusion und Bekämpfung von Armut vorgesehen. In diesem Zuge werden gefährdete Menschen und benachteiligte Gruppen dabei unterstützt, sich Kompetenzen anzueignen und Arbeitsstellen zu finden, die sie für die Integration in den Arbeitsmarkt benötigen.
Durch die Aufstockung der Mittel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mit mindestens 3,2 Mrd. Euro muss der ESF jungen Menschen gezielt Beihilfe leisten. Diese Initiative darf ausschließlich junge Menschen unterstützen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und zwar in Regionen mit einer Jugendarbeitslosigkeit von über 25 %.
Angesichts der Notwendigkeit, das Problem der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der EU anzugehen, wird die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 durch die Verordnung (EU) 2015/779 geändert. Letztere erhöht die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge für operationelle Programme, die durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gefördert werden, im Jahr 2015 von 1 % auf 30 %.
Die Programme müssen ergebnisorientiert ausgerichtet sein und nach dem Zusätzlichkeitsprinzip1 erfolgen. Der Konzentrationsmechanismus (d. h. zielgerichtete Maßnahmen für eine bestimmte Zielgruppe) ist sehr wichtig, um vor Ort eine echte Wirkung zu erzielen.
Zwischen den EU-Ländern und der Europäischen Kommission vereinbarte Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme geben den Rahmen für strategische Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene.
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sieht vor, dass es sich in Bezug auf Vorhaben, die im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft durchgeführt werden („ÖPP-Vorhaben“), beim Begünstigten um eine Körperschaft des privaten Rechts eines EU-Landes handeln kann („privater Partner“). Der (zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte) private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der zugrunde liegenden Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1076 der Kommission legt zusätzliche Vorschriften über die Ersetzung von Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten fest. Wird ein Begünstigter in einem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) geförderten ÖPP-Vorhaben ersetzt, so muss gewährleistet werden, dass nach dieser Ersetzung der neue Partner oder die neue Körperschaft mindestens dieselbe Dienstleistung – mit denselben Mindestqualitätsstandards – bietet wie im ursprünglichen ÖPP-Vertrag gefordert. In dieser Verordnung werden außerdem die Verfahren in Bezug auf Vorschläge zur Ersetzung des privaten Partners und die Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners sowie die in die aus den ESI-Fonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen festgelegt.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 470-486)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung