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Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie richtet den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ein, der die einzelstaatlichen Programme zur Beseitigung der Armut und Strategien zur sozialen Inklusion in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ergänzen soll. Der Fonds ist das Nachfolgeprogramm des EU-Nahrungsmittelhilfeprogramms.
  • Sein spezifisches Ziel ist es, die schwersten Formen der Armut zu lindern.
  • Sein Hauptaugenmerk liegt auf der Bereitstellung von einer materiellen Basisunterstützung und/oder Nahrungsmitteln für die am stärksten benachteiligten Menschen zusammen mit anderen damit zusammenhängenden Maßnahmen oder auf der Bereitstellung einer engagierten Unterstützung für die soziale Eingliederung.
  • Indem er sich der grundlegendsten Bedürfnisse der Menschen annimmt, ergänzt er den Europäischen Sozialfonds, der die soziale Eingliederung im Hinblick auf die Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt noch stärker unterstützen kann.
  • Die Verordnung wurde mehrfach geändert, u. a. während der COVID-19-Pandemie, als ihre Mittel aufgestockt wurden, um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden, und um den Zeitraum bis Ende 2022 abzudecken. Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine wurde die Verordnung mit den Verordnungen (EU) 2022/562 und (EU) 2022/613 zur Änderung an die Herausforderungen angepasst, denen sich die öffentlichen Haushalte angesichts des erheblichen Flüchtlingszustroms aus der Ukraine gegenübersehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Genehmigung nationaler Programme durch die Europäische Kommission

  • Das Management des Fonds wird zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wie dies bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds der Fall ist.
  • Nationale Behörden legten der Kommission nationale Programme für den Zeitraum 2014-2020 zur Genehmigung vor. Diese Programme enthalten alle Informationen beispielsweise darüber, welche Maßnahme der jeweilige Mitgliedstaat vorschlug, die Art der geplanten Hilfen, Maßnahmen zur sozialen Inklusion und wie das Programm umgesetzt werden soll.
  • Die Mitgliedstaaten können wählen:
    • welche Art von Unterstützung sie leisten werden:
      • Nahrung, materielle Basisunterstützung oder eine Kombination davon, oder
      • Unterstützung der sozialen Inklusion – z. B. Aktivitäten zur Förderung der Inklusion älterer Menschen oder Kindern; und
    • wie diese Güter zu beschaffen und zu vertreiben sind.

Partnerorganisationen auf nationaler Ebene

Um das Programm vor Ort umzusetzen, bestimmt jeder Mitgliedstaat Partnerorganisationen – öffentliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen – anhand objektiver und transparenter Kriterien, die auf nationaler Ebene definiert werden.

Durchführung

  • Die Kommission hat Durchführungsrechtsakte (siehe verbundene Dokumente unten) verabschiedet, durch die Vorschriften für die Einreichung, Durchführung und Überwachung von durch den Hilfsfonds finanzierten Programmen festgelegt werden. Die Hauptziele dieser Durchführungsrechtsakte umfassen:
    • Festlegung der Bedingungen für die Nutzung des Systems für Fondsmanagement (SFC2014) in der Europäischen Union, ein elektronisches System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verwendung von EU-Fonds;
    • Schaffung eines computergestützten Systems zur Speicherung von Daten für die Finanzverwaltung und Evaluierung der durch den Hilfsfonds finanzierten Programme;
    • Einrichtung spezifischer Muster für die Verwaltung und Zahlung jedes operationellen Programms, das im Rahmen des Hilfsfonds durchgeführt wird;
    • Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldung von Unregelmäßigkeiten;
    • Festlegung von Mustern für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, der Prüfstrategie, dem Bestätigungsvermerk und des jährlichen Kontrollberichts.
  • Die Kommission hat unter anderem auch delegierte Rechtsakte verabschiedet, die spezifische Vorschriften für die Meldung von Unregelmäßigkeiten einführen (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972), mit denen detaillierte Mindestvorschriften für Prüfungszwecke und die zu erstellenden und zu speichernden Daten eingeführt werden (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014) und den Inhalt der jährlichen und endgültigen Durchführungsberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festlegen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014).

Mittelausstattung

  • Die im Hilfsfonds für 2014-2020 zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich auf mehr als 3,8 Milliarden EUR (in aktuellen Preisen).
  • Zusätzliche Mittel wurden den Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie zur Verfügung gestellt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen einen Beitrag von mindestens 15 % als nationale Kofinanzierung ihres nationalen Programms leisten. Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und der Krise infolge des Einmarsches Russlands in der Ukraine wurden jedoch besondere Regeln eingeführt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise Ausgaben auf der Grundlage eines Kofinanzierungssatzes von 100 % in Zahlungsanträgen geltend zu machen.

Revision der Finanzverordnung (Omnibus-Verordnung) – erste Änderung der Verordnung

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (siehe Zusammenfassung) wird die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 geändert, um die Umsetzung des Fonds zu vereinfachen, insbesondere durch:

  • Ausweitung der Möglichkeit für EU-Mitgliedstaaten, vereinfachte Kostenoptionen zu nutzen;
  • Vereinfachung der Verfahren zur Änderung bestimmter Elemente der operationellen Programme; und
  • Einrichtung von Sicherungsmaßnahmen für Partnerorganisationen, falls die die Lebensmittel oder Grundgüter erwerbende Stelle das geltende Recht nicht einhält.

COVID-19-Pandemie: zweite Änderung der Verordnung

  • Mit der Verordnung (EU) 2020/559 wird die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 dahingehend geändert, dass die EU-Mitgliedstaaten auf den COVID-19-Ausbruch reagieren können, und es werden Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass die am stärksten benachteiligten Personen weiterhin Hilfe im Rahmen des Hilfsfonds in einer sicheren Umgebung erhalten können.
  • Sie bietet den Mitgliedstaaten eine ausreichende Flexibilität und Liquidität, um ihre Förderprogramme auf der Grundlage von Konsultationen mit den Partnerorganisationen an die Situation anzupassen, unter anderem:
    • durch Sicherstellung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Kauf von persönlicher Schutzausrüstung für Partnerorganisationen;
    • indem alternative Zustellungsschemata ermöglicht werden, beispielsweise durch Gutscheine oder Karten in elektronischer oder anderer Form;
    • indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, bestimmte Elemente des operationellen Programms zu ändern, ohne dass eine Entscheidung der Kommission erforderlich ist;
    • indem Ausgaben im Zusammenhang mit Operationen, die eine Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch darstellen, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig werden; und
    • indem bestimmte Anforderungen an Überwachung, Kontrolle und Prüfung entschärft werden.

COVID-19-Pandemie: dritte Änderung der Verordnung

Durch Verordnung (EU) 2021/177 zur Änderung wird den Mitgliedstaaten gestattet, zusätzliche Mittel zu nutzen, die für die Erholung nach COVID-19 im Rahmen der Initiative REACT-EU 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen rasch durchzuführen, können sie einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für diese zusätzlichen Mittel in Anspruch nehmen. Dies verringert die Belastung der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten und erleichtert Organisationen, die auf die COVID-19-Notlage reagieren, eine kontinuierliche Erbringung ihrer Hilfeleistungen.

Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa: vierte Änderung der Verordnung

Mit der Verordnung (EU) 2022/562 zur Änderung werden Vorschriften eingeführt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, den Hilfsfonds leichter zu nutzen, um auf die Krise infolge des russischen Einmarsches in der Ukraine zu reagieren und der wachsenden Zahl von Menschen, die Hilfe benötigen, zu helfen. Sie:

  • verlängert die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr einen Kofinanzierungssatz von 100 % in Anspruch zu nehmen;
  • erlaubt Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung des Flüchtlingszustroms infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022;
  • erlaubt den Mitgliedstaaten, für die Reaktion auf diese Krise bestimmte Aspekte der aus dem Hilfsfonds unterstützten operationellen Programme zu ändern, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission erforderlich ist.

Aufstockung der Vorschusszahlung aus REACT-EU-Mitteln als Ergänzung zum Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa: fünfte Änderung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2022/613 zur Änderung sieht eine zusätzliche Vorschusszahlung im Rahmen von REACT-EU für vom Hilfsfonds unterstützte operationelle Programme vor, die durch REACT-EU-Mittel aufgestockt wurden, um zusätzliche Finanzmittel für die Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Krise infolge des Einmarsches Russlands in der Ukraine bereitzustellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1-41).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/594 der Kommission vom 18. April 2016 zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen/Endempfängern von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen der operationellen Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 13-21).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 11-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1976 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 10.11.2015, S. 26-28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1386 der Kommission vom 12. August 2015 mit genauen Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht (ABl. L 214 vom 13.8.2015, S. 9-23).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 1-30).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/212 der Kommission vom 11. Februar 2015 mit Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus OP II kofinanzierten Vorhaben, aufgezeichnet und gespeichert werden (ABl. L 36 vom 12.2.2015, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54-69).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 463/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 32-36).

Letzte Aktualisierung: 13.05.2022

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