Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Vertrauen in Europas transparente und demokratische Rechtsordnungen

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.

Vertrauen in Europas transparente und demokratische Rechtsordnungen

In dieser Mitteilung der Kommission wird ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips für einen wirksamen, einheitlichen Schutz der Rechtsstaatlichkeit (*) in allen Ländern vorgestellt.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips (COM(2014) 158 final vom 11.3.2014)

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Mitteilung der Kommission wird ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips für einen wirksamen, einheitlichen Schutz der Rechtsstaatlichkeit (*) in allen Ländern vorgestellt.

WAS IST DER ZWECK DIESES EU-RAHMENS?

Der EU-Rahmen soll in Fällen greifen, in denen systembedingte Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit der 28 EU-Länder bestehen. Es wird ein Frühwarnsystem eingerichtet, welches der Europäischen Kommission ermöglicht, einen Dialog mit dem betroffenen EU-Land aufzunehmen, um die weitere Zunahme der systembedingten Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit zu vermeiden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Rahmen soll die bereits vorhandenen Mechanismen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU ergänzen. Dazu gehören Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Länder (nur bei einer Zuwiderhandlung gegen das EU-Recht) und die in Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehenen Präventiv- und Sanktionsverfahren als letztes Mittel.

Arbeitsweise des neuen EU-Rahmens

Der neue EU-Rahmen soll die Kommission in die Lage versetzen, zusammen mit dem betroffenen EU-Land eine Lösung zu finden, um zu verhindern, dass sich in diesem EU-Land eine systemimmanente Gefahr für das Rechtsstaatsprinzip herausbildet. Der EU-Rahmen wird für alle EU-Länder in gleicher Weise und auf der Grundlage derselben Normen gelten.

Nationale Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit sollten im Allgemeinen ausreichend sein. Die Gefährdung muss sich dabei richten gegen:

die politische, institutionelle und/oder rechtliche Ordnung,

die verfassungsmäßige Struktur,

die Gewaltenteilung (beispielsweise zwischen Legislative, Exekutive und Judikative) oder

die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Justiz oder des Systems der richterlichen Kontrolle (sprich, wenn Gerichte über die Gültigkeit einer Maßnahme entscheiden können).

Das neue EU-Verfahren kommt zum Einsatz, wenn die nationalen Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung in dem betroffenen EU-Land effektiv abzustellen.

Dreistufiges Verfahren

Gibt es klare Hinweise auf eine systemische Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit in einem EU-Land, tritt die Kommission zur Problemlösung mit diesem Land in einen strukturierten Dialog. Dieses Verfahren beinhaltet:

die Sachstandsanalyse der Kommission: Die Kommission richtet eine „Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit“ an das betroffene Land und gibt diesem Gelegenheit, sich dazu zu äußern;

Empfehlung der Kommission: Die Kommission richtet eine „Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit“ an das betroffene Land. Diese Empfehlung zeigt Möglichkeiten zur schnellen und praktischen Problemlösung auf;

Follow-up zur Empfehlung der Kommission: Kommt das EU-Land der Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht zufriedenstellend nach, prüft die Kommission die Möglichkeit, eines der Verfahren nach Artikel 7 EUV einzuleiten, um dem Land seine Rechte gemäß dem EUV, unter anderem das Stimmrecht im Rat, vorübergehend abzusprechen.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die in den einzelnen Verfahrensabschnitten erzielten Fortschritte. Die Kommission kann zudem auf die Beratung durch Dritte und auf externes Fachwissen, u. a. der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zurückgreifen.

HINTERGRUND

Die EU und das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip gehört gemäß dem EUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu den tragenden Grundsätzen der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen aller EU-Länder. Es schafft Vertrauen der EU-Bürger und nationalen Behörden in die Rechtsordnung der anderen EU-Länder.

Weitere Informationen stehen auf der Effective-Justice-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) (2012/C 326/01) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1-390)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) (ABl.t C 326 vom 26.10.2012, S. 391-407)

Letzte Änderung: 12.12.2014

nach oben