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Das Kollegium der Kommissionsmitglieder

Das Kollegium der Kommissionsmitglieder

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er legt die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission fest und stellt sicher, dass der Kommission ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) angehört.

In Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Zuständigkeiten der Kommission festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zu Anfang des Verfahrens schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament einen Kandidaten für den Posten des Kommissionspräsidenten vor. Anschließend wird der Präsident mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt.

Erstmals mussten die Staats- und Regierungschefs der EU im Jahr 2014 die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament im Mai desselben Jahres bei ihrer Wahl des Kommissionspräsidenten berücksichtigen. Praktisch bedeutet dies, dass der Kandidat in der Lage sein muss, eine mehrheitliche Unterstützung im Parlament zu erhalten, wenn die Mitglied des Europäischen Parlaments im Juli den designierten Präsidenten wählen. Der designierte Präsident der Kommission präsentiert dem Parlament die politischen Leitlinien seiner Amtszeit, sodass vor der Abstimmung ein sachkundiger Meinungsaustausch stattfinden kann.

Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder

Nach der Wahl kontaktiert der Kommissionspräsident die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, um das Kollegium der Kommissionsmitglieder zusammenzustellen. Die Mitglieder des Kollegiums (Kommissionsmitglieder) werden aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz und ihres Engagements für die EU ausgewählt. Im Anschluss an die Beratungen zwischen dem Präsidenten und den Staats- und Regierungschefs erstellt der Rat der Europäischen Union mit Zustimmung des gewählten Präsidenten eine Liste der Personen, die als Mitglieder der Kommission vorgeschlagen werden sollen. Dabei darf kein Zweifel an der Unabhängigkeit der Kandidaten bestehen. Der Präsident beschließt die interne Organisation der Kommission und weist den neuen Kommissaren die verschiedenen politischen Aufgabenbereiche zu, also z. B. Energie, Umwelt, Handel usw. Dieser Prozess erfordert großes politisches Fingerspitzengefühl, da konkurrierende Ansprüche und Erwartungen in Einklang gebracht werden müssen.

Rolle des Europäischen Parlaments

Sobald die Identität und die Zuständigkeiten der Kommissionskandidaten bekannt sind, wird jeder von ihnen vor einem parlamentarischen Ausschuss seines Ressorts zu einer öffentlichen Anhörung geladen. Dort werden sie ausführlich zu ihrer Eignung für die Stelle und zu ihren Kenntnissen in ihrem Fach befragt. Dabei handelt es sich nicht um reine Formalitäten. In der Vergangenheit waren die designierten Kommissionsmitglieder gezwungen, ihr Amt niederzulegen, wenn sie die Zustimmung eines Ausschusses nicht erhalten haben. Das Parlament als Ganzes stimmt dann über das neue Team der Kommission ab, das nach seiner Zustimmung vom Europäischen Rat ernannt wird. Das neue Kollegium tritt sein Amt in der Regel am 1. November an.

Die Kommission als Organ ist dem Europäischen Parlament gegenüber verantwortlich. Das Parlament ist das einzige EU-Organ, das die Kommission während ihrer fünfjährigen Amtszeit durch einen MIsstrauensantrag entlassen kann.

Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik

Gemäß Artikel 18 EUV wird ein Vizepräsident der Kommission zum Hohen Vertreter ernannt. Der Amtsinhaber wird von den Staats- und Regierungschefs der EU im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten ausgewählt. Der Amtsinhaber ist nicht nur Mitglied der Kommission, sondern auch Vorsitzender des Rates für Auswärtige Angelegenheiten und verantwortlich für den Europäischen Auswärtigen Dienst. Der Hohe Vertreter ist für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständig.

Anzahl der Kommissare

Gemäß Artikel 17 Absatz 5 EUV sollte die Zahl der Kommissare ab November 2014 zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entsprechen, sofern die Staats- und Regierungschefs der EU nicht beschließen, diese Zahl zu ändern. Im Mai 2013 beschloss der Europäische Rat jedoch, dass die Anzahl weiterhin der Anzahl der Mitgliedstaaten entsprechen soll.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 1. November 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das derzeitige Kollegium der Kommissionsmitglieder unter dem Vorsitz von Ursula von der Leyen trat sein Amt im Dezember 2019 für die Amtszeit 2019-2024 an.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 17 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 25-26).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 18 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 26-27).

Letzte Aktualisierung: 20.03.2024

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