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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind

Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES RECHTSAKTS?

  • Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung:
    • soll sicherstellen, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Bestechungshandlungen, an denen Beamte1 beteiligt sind, unter Strafe zu stellen;
    • dient der Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte2 oder nationale Beamte3 der Mitgliedstaaten beteiligt sind, und der Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Kampf.
  • Der Rechtsakt des Rates stellt die Zustimmung des Rates der Europäischen Union zur Ausarbeitung des Übereinkommens dar.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Im Rahmen des Übereinkommens treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sowohl die aktive4 als auch die passive Bestechung5 durch Beamte unter Strafe gestellt werden. Sowohl die Teilnahme an einer dieser Formen der Korruption als auch die Anstiftung dazu fallen unter das Übereinkommen.
  • Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
  • Jeder Mitgliedstaat muss seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen begründen, wenn:
    • die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
    • es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
    • die Straftat sich gegen einen EU-Beamten, nationalen Beamten oder ein Mitglied der Organe der EU richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;
    • es sich bei dem Täter um einen EU-Beamten eines Organs der EU oder um eine Agentur oder Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.
  • Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat gemäß den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Länder bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung zusammen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen den Grundsatz anwenden, dass für dieselbe Straftat keine doppelten rechtlichen Schritte unternommen werden können (auch bekannt als „Ne-bis-in-idem“-Prinzip), es sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.
  • Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union erörtert. Hat der Rat die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegen können, so kann der Gerichtshof der Europäischen Union von einer Streitpartei befasst werden. Der Gerichtshof ist auch für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission zuständig.

Strengere Regeln zur Korruptionsbekämpfung vorgeschlagen

Im Mai 2023 hat die Kommission ein Paket zur Korruptionsbekämpfung vorgelegt. Das Paket umfasst:

  • eine Mitteilung, die die bestehenden Rechtsvorschriften und die Politik in diesem Bereich überprüft (siehe Zusammenfassung);
  • einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung, die Korruptionsdelikte unter Strafe stellt und die Definitionen und Strafen EU-weit harmonisiert; nach ihrer Annahme würde sie das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, ersetzen; und
  • eine vorgeschlagene spezielle Sanktionsregelung zur weltweiten Bekämpfung schwerer Bestechungshandlungen, die das außen- und sicherheitspolitische Instrumentarium restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) ergänzen soll.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen trat am in Kraft, und alle EU-Länder sind ihm beigetreten.

HINTERGRUND

Die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit wird seit den letzten zwei Jahrzehnten durch eine Reihe von internationalen und europäischen Instrumenten geregelt.

Internationale Ebene

Europäische Ebene

  • Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (in Kraft seit 2002) ist ebenfalls ein ehrgeiziges Instrument zur koordinierten Kriminalisierung korrupter Praktiken. Es sieht zudem ergänzende strafrechtliche Maßnahmen und eine verbesserte internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Korruptionsdelikten vor.

NB: Obwohl ein Großteil der Mitgliedstaaten dem Übereinkommen beigetreten sind (Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Strafrechtsübereinkommen über Korruption), ist die EU keine Vertragspartei.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Beamter. Jeder EU-Beamte oder nationale Beamte, einschließlich der nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats.
  2. EU-Beamte. Personen, die Beamte oder durch Vertrag eingestellte Bedienstete im Sinne des Statuts der Beamten der EU sind, sowie Personen, die der EU von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden und dort Aufgaben wahrnehmen, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU entsprechen.
  3. Nationaler Beamter. Beamter oder Amtsträger entsprechend den Definitionen im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt.
  4. Bestechung. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten direkt oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.
  5. Bestechlichkeit. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich direkt oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt.

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. L 195 vom , S. 2-11).

Rechtsakt des Rates vom über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom , S. 1).

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