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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Schutz und Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Handelskontrollen

  • Für die Einfuhr von Exemplaren gefährdeter Arten in die EU ist die Vorlage einer behördlichen Genehmigung des EU-Bestimmungslandes oder einer Einfuhrmeldung erforderlich.
  • Für die Ausfuhr aus der EU ist die Vorlage einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erforderlich.
  • Die Kategorien der Arten sind in den Anhängen A bis D der Verordnung aufgeführt, die abhängig davon, wie sehr die Arten vom Aussterben bedroht sind, unterschiedliche Schutzkategorien auflisten.
  • Der Handel mit den in Anhang A aufgeführten Arten, beispielsweise Geparden oder bestimmte Kakteenarten, ist verboten; die Beförderung lebender Exemplare dieser Kategorie innerhalb der EU erfordert die vorherige Genehmigung.
  • Der Handel mit Exemplaren von in Anhang B und C aufgeführten Arten, wie der Kobra oder den meisten Orchideenarten, ist erlaubt, wenn sie rechtmäßig erworben wurden und das Handelsvolumen die Wildpopulation nicht gefährdet. Die Beförderung eines lebenden Exemplars einer in diesen Kategorien aufgeführten Art unterliegt den Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung sowie Unterbringung und nötigen sorgsamen Behandlung.
  • Unter bestimmten Bedingungen können weitere Einschränkungen gelten, und die Mitgliedstaaten müssen über eigene strengere Vorschriften verfügen.
  • Es gelten besondere Vorschriften für Exemplare, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden, die Teil des persönlichen Eigentums sind oder die für wissenschaftliche Einrichtungen bestimmt sind.

Organisation und Übermittlung von Informationen

  • Die Mitgliedstaaten müssen:
    • Zollstellen benennen, die die Überprüfungen vornehmen;
    • Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden benennen, die für die Durchführung verantwortlich sind;
    • die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überwachen und Verstöße mit Sanktionen ahnden;
    • Berichte erstellen und Informationen zur Durchführung sowie zu Ablehnungen von Anträgen auf Genehmigung übermitteln.
  • Im Februar 2016 hat die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels angenommen, um die Umsetzung der Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten zu ergänzen und zu unterstützen. Im November 2022 nahm sie einen überarbeiteten Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels für den Zeitraum bis 2027 an, wobei der Schwerpunkt auf Prävention, stärkeren rechtlichen und politischen Rahmen, einer wirksameren Durchsetzung und einer stärkeren globalen Zusammenarbeit liegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, , S. 1–69).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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