EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004TJ0392

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006.
Salvatore Gagliardi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MANŪ MANU MANU - Ältere nationale Wortmarke MANOU - Zurückweisung der Anmeldung - Tragweite und Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Einschränkung der Anmeldung - Teilweise Rücknahme des Widerspruchs - Rechtsschutzinteresse des Widersprechenden - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Umfang des Benutzungsnachweises - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
Rechtssache T-392/04.

European Court Reports 2006 II-00104*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:400





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb (MANŪ MANU MANU)

(Rechtssache T‑392/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MANŪ MANU MANU – Ältere nationale Wortmarke MANOU – Zurückweisung der Anmeldung – Tragweite und Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Einschränkung der Anmeldung – Teilweise Rücknahme des Widerspruchs – Rechtsschutzinteresse des Widersprechenden – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Umfang des Benutzungsnachweises – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 5, 62 Absatz 1 und 74 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 43-51)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absätze 2 und 3) (vgl. Randnrn. 81-94)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b) (vgl. Randnrn. 110-127)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 154/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG und Salvatore Gagliardi

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Salvatore Gagliardi

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke MANŪ MANU MANU für Waren der Klassen 18, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 1021690

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke MANOU für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Stattgabe; Zurückweisung der Anmeldung


Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Juni 2004 (Sache R 154/2002‑4) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung der Marke MANŪ MANU MANU für „Schuhwaren“ und „Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 und für die Waren der Klassen 18 und 24 zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger, Salvatore Gagliardi, trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

5.

Die Streithelferin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, trägt ihre eigenen Kosten.

Top