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Document 62001CJ0212
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 20 November 2003. # Margarande Unterpertinger v Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. # Reference for a preliminary ruling: Landesgericht Innsbruck - Austria. # Sixth VAT Directive - Exemption for medical care provided in the exercise of the medical and paramedical professions - Expert medical report. # Case C-212/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20 . November 2003.
Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Innsbruck - Österreich.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten.
Rechtssache C-212/01.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20 . November 2003.
Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Innsbruck - Österreich.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten.
Rechtssache C-212/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-13859
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:625
«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden – Ärztliches Gutachten»
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(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
20. November 2003(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden – Ärztliches Gutachten“
In der Rechtssache C-212/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Innsbruck (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Margarete Unterpertingergegen
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795),erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 20. November 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 9. Mai 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.
Rosas |
Edward |
La Pergola |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |