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Document 61997CO0361

    Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 25. Mai 1998.
    Rouhollah Nour gegen Burgenländische Gebietskrankenkasse.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland - Österreich.
    Vorabentscheidungsersuchen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes.
    Rechtssache C-361/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-03101

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:250

    61997O0361

    Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 25. Mai 1998. - Rouhollah Nour gegen Burgenländische Gebietskrankenkasse. - Ersuchen um Vorabentscheidung: ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland - Autriche. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-361/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-03101


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen - Fehlende Zuständigkeit des Gerichtshofes

    (EG-Vertrag, Artikel 177)

    Leitsätze


    Der Gerichtshof kann nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

    Dies ist der Fall, wenn die vorgelegten Fragen nach der Auslegung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.

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