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Document 61995CJ0013
Judgment of the Court of 11 March 1997. # Ayse Süzen v Zehnacker Gebäudereinigung GmbH Krankenhausservice. # Reference for a preliminary ruling: Arbeitsgericht Bonn - Germany. # Safeguarding of employees' rights in the event of transfers of undertakings. # Case C-13/95.
Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997.
Ayse Süzen gegen Zehnacker Gebäudereinigung GmbH Krankenhausservice.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Bonn - Deutschland.
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen.
Rechtssache C-13/95.
Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997.
Ayse Süzen gegen Zehnacker Gebäudereinigung GmbH Krankenhausservice.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Bonn - Deutschland.
Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen.
Rechtssache C-13/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-01259
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:141
Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997. - Ayse Süzen gegen Zehnacker Gebäudereinigung GmbH Krankenhausservice. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Bonn - Deutschland. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. - Rechtssache C-13/95.
Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-01259
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Auftraggeber, der einen Reinigungsvertrag mit einem unabhängigen Unternehmer kündigt, um einen Vertrag mit einem anderen abzuschließen - Keine Übertragung relevanter Betriebsmittel und keine Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals - Ausschluß
(Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1)
Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 nicht für den Fall, daß ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hat, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließt, sofern dieser Vorgang weder mit einer Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist.
Mit dem Begriff des Übergangs im Sinne der Richtlinie wird nämlich ein Fall erfasst, in dem eine wirtschaftliche Einheit - d. h. eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung - ihre Identität über den betreffenden Vorgang hinaus wahrt. Unter diesen Voraussetzungen stellt der blosse Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber keinen solchen Übergang dar. Darüber hinaus ist es denkbar, daß eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ohne relevante Betriebsmittel tätig sein und eine Gesamtheit von Arbeitnehmern darstellen kann, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, wobei in einem solchen Fall für die Annahme eines Übergangs im Sinne der Richtlinie jedoch erforderlich ist, daß diese Gesamtheit durch die Übernahme eines wesentlichen Teils ihres Personals durch den neuen Auftragnehmer fortbesteht.
1 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 30. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Ayse Süzen (im folgenden: Klägerin) und der Zehnacker Gebäudereinigung GmbH Krankenhausservice (im folgenden: Beklagte).
3 Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Diese setzte sie in einer Gymnasialschule in Bonn-Bad Godesberg, dem Aloisiuskolleg, im Rahmen eines ihr vom Kolleg erteilten Reinigungsauftrags ein. Nachdem das Kolleg den Auftrag zum 30. Juni 1994 gekündigt hatte, entließ die Beklagte die Klägerin sowie sieben weitere Angestellte, die alle bei der Reinigung der Schule eingesetzt waren.
4 Anschließend erteilte das Aloisiuskolleg den Reinigungsauftrag der Lefarth GmbH, die, nachdem ihr der Streit verkündet war, dem Ausgangsrechtsstreit auf seiten der Beklagten beitrat. Aus dem Vorlagebeschluß geht nicht hervor, daß die Streitverkündete den von der Beklagten gekündigten Arbeitnehmern angeboten habe, sie wieder einzustellen.
5 Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf Feststellung erhoben, daß ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung nicht aufgelöst sei.
6 Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie abhänge; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Gerichtshofes vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 und vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 auch dann ein Anwendungsfall der Richtlinie 77/187/EWG vor, wenn ein Unternehmen einem Fremdunternehmen das Auftragsverhältnis kündigt, um dieses dann einem anderen Fremdunternehmen zu übertragen?
2. Ist auch dann eine vertragliche Übertragung im Sinne der Richtlinie bei einem in Frage 1 gekennzeichneten Vorgang gegeben, wenn keine sachlichen oder immateriellen Betriebsmittel übertragen werden?
7 Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie "auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar".
8 Entsprechend der Auslegung, die diese Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) erfahren hat, unterliegt ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden. Wie der Gerichtshof schon im Urteil in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189) u. a. festgestellt hat, findet der Begriff "vertragliche Übertragung" auf eine Situation Anwendung, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeit dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subvention auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.
9 Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob die Richtlinie auch für den Fall gilt, daß ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hat, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung der Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließt, ohne daß dieser Vorgang mit einer Übertragung materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer verbunden ist.
10 Die Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, und zuletzt Urteil vom 7. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16; siehe auch Gutachten des Gerichtshofes der Europäischen Freihandelsassoziation vom 19. Dezember 1996 in der Rechtssache E-2/96, Ulstein und Röiseng, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 27).
11 Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräusserer und Erwerber oder, wie im vorliegenden Fall, zwischen zwei Unternehmern, denen nacheinander der Auftrag zur Reinigung einer Schule erteilt worden ist, kann zwar ein Indiz darstellen, daß kein Übergang im Sinne der Richtlinie erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
12 Wie nämlich - zuletzt im Urteil Merckx und Neuhuys (a. a. O., Randnr. 28) - entschieden worden ist, ist die Richtlinie in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Somit setzt die Anwendung der Richtlinie nicht voraus, daß zwischen Veräusserer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümers oder des Verpächters der Betriebsmittel, erfolgen.
13 Die Anwendung der Richtlinie setzt voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20). Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.
14 Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers und Redmond Stichting, a. a. O., Randnrn. 13 bzw. 24).
15 Wie die Mehrheit der Verfahrensbeteiligten vorgetragen hat, erlaubt allein der Umstand, daß die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, nicht den Schluß, daß der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliege. Eine Einheit darf nämlich nicht als blosse Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.
16 Der blosse Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Richtlinie dar. Denn das zuvor beauftragte Dienstleistungsunternehmen verliert zwar einen Kunden, besteht aber in vollem Umfang weiter, ohne daß einer seiner Betriebe oder Betriebsteile auf den neuen Auftragnehmer übertragen worden wäre.
17 Zwar gehört die Übertragung von Betriebsmitteln auch zu den Kriterien, die von dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob tatsächlich ein Unternehmensübergang vorliegt; das Fehlen derartiger Betriebsmittel schließt aber einen Übergang im Sinne der Richtlinie nicht notwendigerweise aus (siehe Urteile Schmidt, a. a. O., Randnr. 16, sowie Merckx und Neuhuys, a. a. O., Randnr. 21).
18 Wie in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das innerstaatliche Gericht bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes zu berücksichtigen. Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeuebten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu. Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen.
19 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission haben vorgetragen, für den Übergang der beim früheren Auftragnehmer gebildeten Einheit könne es unter Umständen genügen, daß der neue Auftragnehmer aus eigenem Willen die Mehrheit der Arbeitnehmer übernehme, die sein Vorgänger gezielt zur Durchführung des Auftrags eingesetzt habe.
20 Zu den Umständen, die bei der Feststellung eines Übergangs im Sinne der Richtlinie zu berücksichtigen sind, gehören ausser dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und der Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes u. a. auch die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Unternehmensinhaber (Urteil Spijkers, a. a. O., Randnr. 13).
21 Soweit in bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn in diesem Fall erwirbt - entsprechend den Ausführungen im Urteil Rygaard, a. a. O., Randnummer 21 - der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt.
22 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller vorstehenden Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob im vorliegenden Fall ein Übergang stattgefunden hat.
23 Auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 nicht für den Fall gilt, daß ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hat, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließt, sofern dieser Vorgang weder mit einer Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist.
Kosten
24 Die Auslagen der deutschen, der belgischen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Arbeitsgericht Bonn mit Beschluß vom 30. November 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 nicht für den Fall, daß ein Auftraggeber, der die Reinigung von Räumlichkeiten einem Unternehmer übertragen hat, den Vertrag mit diesem kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmer schließt, sofern dieser Vorgang weder mit einer Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist.