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Document 61962CJ0025

    Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963.
    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
    Rechtssache 25-62.

    Englische Sonderausgabe 1963 00213

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1963:17

    61962J0025

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JULI 1963. - FIRMA PLAUMANN UND CO. GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 25-62.

    Sammlung der Rechtsprechung
    Französische Ausgabe Seite 00199
    Niederländische Ausgabe Seite 00207
    Deutsche Ausgabe Seite 00213
    Italienische Ausgabe Seite 00197
    Englische Sonderausgabe Seite 00095
    Dänische Sonderausgabe Seite 00411
    Griechische Sonderausgabe Seite 00939
    Portugiesische Sonderausgabe Seite 00279
    Spanische Sonderausgabe Seite 00409
    Schwedische Sonderausgabe Seite 00181
    Finnische Sonderausgabe Seite 00181


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    1 . MASSNAHMEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNG - BEGRIFF

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189 )

    2 . MASSNAHMEN DER ORGANE - KLAGE VON PRIVATPERSONEN GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG, DIE " AN EINE ANDERE PERSON " GERICHTET IST - TRAGWEITE DES AUSDRUCKS " AN EINE ANDERE PERSON " - WEITE AUSLEGUNG DIESES AUSDRUCKS

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )

    3 . MASSNAHMEN DER ORGANE - KLAGERECHT - EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS KLAGERECHT UNZULÄSSIG

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )

    4 . MASSNAHMEN DER ORGANE - KLAGE VON PRIVATPERSONEN GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG, DIE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTET IST - ENTSCHEIDUNG, DIE DIESE PRIVATPERSONEN INDIVIDÜLL BETRIFFT

    ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 ABSATZ 2 )

    5 . VERFAHREN - ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER VERPFLICHTUNG ZUM ERSATZ EINES ZUKÜNFTIGEN SCHADENS IN DER KLAGESCHRIFT - ANTRAG AUF VERURTEILUNG ZUM SCHADENSERSATZ IN DER ERWIDERUNG - ZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS, DA ER EINE ERLAUBTE PRÄZISIERUNG DES FESTSTELLUNGSANTRAGS DARSTELLT

    ( VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 D )

    6 . MASSNAHMEN DER ORGANE - NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRTER VERWALTUNGSAKT - UNBEGRÜNDETHEIT EINER SCHADENSERSATZKLAGE, DIE AUF DIE BESEITIGUNG DER RECHTSWIRKUNGEN EINES SOLCHEN VERWALTUNGSAKTES GERICHTET IST

    Leitsätze


    1 . EINE MASSNAHME IST ALS EINE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN, WENN SIE EINE BESTIMMTE PERSON BEZEICHNET UND NUR FÜR DIESE VERBINDLICH IST .

    VGL . LEITSATZ NR . 3 DES URTEILS 16 UND 17/62, RSPRGH VIII, 965 F .

    DAS MASSGEBENDE KRITERIUM DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN " ENTSCHEIDUNGS "- UND " VERORDNUNGS "-BEGRIFF IST IM VORLIEGEN ODER FEHLEN DER ALLGEMEINEN " GELTUNG " DER FRAGLICHEN MASSNAHME ZU ERBLICKEN .

    DIE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT BESTIMMTE PERSONEN UNMITTELBAR . IHR WESENTLICHES MERKMAL IST, DASS SIE SICH NUR AN DIEJENIGEN PERSONEN WENDET, " DIE SIE BEZEICHNET ".

    DIE VERORDNUNG HAT WESENTLICH NORMATIVEN CHARAKTER UND IST NICHT AUF EINE BEGRENZTE ZAHL NAMENTLICH BEZEICHNETER ODER DOCH BESTIMMBARER ADRESSATEN ANWENDBAR, SONDERN AUF OBJEKTIV BESTIMMTE TATBESTÄNDE . SIE ERZEUGT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE RECHTSFOLGEN FÜR PERSONENKREISE, DIE SIE IN ALLGEMEINER UND ABSTRAKTER FORM INS AUGE FASST .

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    2 . WORTLAUT UND GRAMMATIKALISCHER SINN VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES, DER GANZ ALLGEMEIN KLAGEN VON PRIVATPERSONEN GEGEN SOLCHE ENTSCHEIDUNGEN ZULÄSST, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, OBWOHL SIE AN EINE " ANDERE PERSON " GERICHTET SIND, RECHTFERTIGEN DIE WEITESTE AUSLEGUNG .

    3 . DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DAS KLAGERECHT DÜRFEN NICHT RESTRIKTIV INTERPRETIERT WERDEN . ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DES VERTRAGES KANN DER GENANNTEN VORSCHRIFT DAHER KEIN EINSCHRÄNKENDER SINN BEIGELEGT WERDEN .

    4 . WER NICHT ADRESSAT EINER ENTSCHEIDUNG IST, KANN NUR DANN GELTEND MACHEN, VON IHR INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN, WENN DIE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER, IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN .

    5 . STELLT DER KLAEGER IN DER KLAGESCHRIFT EINEN FESTSTELLUNGSANTRAG, DER DEN AUS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME ETWA ENTSTEHENDEN SCHADEN ZUM GEGENSTAND HAT, PRÄZISIERT ER DANN IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS DIESEN ANTRAG UND BEZIFFERT ER DEN SCHADEN, SO KANN DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ ALS PRÄZISIERUNG DES IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAGS ANGESEHEN WERDEN; ER IST SOMIT NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE D DER VERFAHRENSORDNUNG ZULÄSSIG .

    6 . EIN NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRTER VERWALTUNGSAKT KANN ALS SOLCHER KEINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN, DURCH DEN DIE VERWALTUNGSUNTERWORFENEN VERLETZT WÜRDEN . DIESE KÖNNEN DAHER AUS EINEM SOLCHEN VERWALTUNGSAKT KEINE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE HERLEITEN .

    Entscheidungsgründe


    S . 237

    I - ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    ZUR ZULÄSSIGKEIT

    NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG " KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON ... GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN KLAGE ERHEBEN, DIE, OBWOHL SIE ... ALS EINE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN ". DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DASS DIE WORTE " ANDERE PERSON " SICH NICHT AUF DIE MITGLIEDSTAATEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS HOHEITSTRAEGER BEZIEHEN; PRIVATPERSONEN KÖNNTEN DAHER KEINE NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN AN DERARTIGE ADRESSATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ODER DES RATES ERHEBEN .

    ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES LÄSST JEDOCH GANZ ALLGEMEIN KLAGEN VON PRIVATPERSONEN GEGEN SOLCHE ENTSCHEIDUNGEN ZU, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN, OBWOHL SIE AN EINE " ANDERE PERSON " GERICHTET SIND . DIE BEDEUTUNG DIESES AUSDRUCKS WIRD IN DER VORSCHRIFT WEDER NÄHER UMSCHRIEBEN NOCH EINGESCHRÄNKT . WORTLAUT UND GRAMMATIKALISCHER SINN RECHTFERTIGEN DIE WEITESTE AUSLEGUNG . IM ÜBRIGEN DÜRFEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DAS KLAGERECHT NICHT RESTRIKTIV INTERPRETIERT WERDEN . ANGESICHTS DES SCHWEIGENS DES VERTRAGES KANN DER GENANNTEN VORSCHRIFT DAHER KEIN EINSCHRÄNKENDER SINN BEIGELEGT WERDEN .

    S . 238

    DIE AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN IST NACH ALLEDEM NICHT BEGRÜNDET .

    DIE BEKLAGTE MACHT FERNER GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI IHREM WESEN NACH EINE IN FORM EINER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ERGANGENE VERORDNUNG; AUS DIESEM GRUNDE SEI SIE DER ANFECHTUNG IM KLAGEWEGE DURCH EINZELPERSONEN GENAUSO ENTZOGEN WIE RECHTSSETZUNGSAKTE MIT ALLGEMEINER GELTUNG .

    NACH DEN ARTIKELN 189 UND 191 DES VERTRAGES SIND DIE ENTSCHEIDUNGEN JEDOCH DADURCH GEKENNZEICHNET, DASS SIE SICH AN EINE BEGRENZTE ZAHL VON PERSONEN RICHTEN . UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, OB EINE ENTSCHEIDUNG VORLIEGT, IST ALSO ZU PRÜFEN, OB DIE MASSNAHME BESTIMMTE PERSONEN BETRIFFT . DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTET UND VERSAGT IHR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUR TEILWEISEN ZOLLAUSSETZUNG FÜR BESTIMMTE, AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE . DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME IST DAHER ALS EINE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN, DIE EINE BESTIMMTE PERSON BEZEICHNET UND NUR FÜR DIESE VERBINDLICH IST .

    NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KÖNNEN PRIVATPERSONEN NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN ERHEBEN, DIE, OBWOHL SIE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTET SIND, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN . IM VORLIEGENDEN FALL BESTREITET DIE BEKLAGTE, DASS DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFE .

    ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB DIE ZWEITE PROZESSVORAUSSETZUNG ERFÜLLT IST; DENN DIE FRAGE NACH DEM UNMITTELBAREN BETROFFENSEIN ERÜBRIGT SICH, WENN DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL BETRIFFT .

    WER NICHT ADRESSAT EINER ENTSCHEIDUNG IST, KANN NUR DANN GELTEND MACHEN, VON IHR INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN, WENN DIE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER, IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN . IM VORLIEGENDEN FALL WIRD DIE KLAEGERIN DURCH DIE UMSTRITTENE ENTSCHEIDUNG IN IHRER EIGENSCHAFT ALS IMPORTEUR VON CLEMENTINEN BETROFFEN, ALSO IM HINBLICK AUF EINE KAUFMÄNNISCHE TÄTIGKEIT, DIE JEDERZEIT DURCH JEDERMANN AUSGEUEBT WERDEN KANN UND DAHER NICHT GEEIGNET IST, DIE KLAEGERIN GEGENÜBER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IN GLEICHER WEISE ZU INDIVIDUALISIEREN WIE DEN ADRESSATEN .

    S . 239

    NACH ALLEDEM IST DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG UNZULÄSSIG .

    II - ZUM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ

    ZUR ZULÄSSIGKEIT

    DIE BEKLAGTE TRAEGT VOR, DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ SEI GEMÄSS ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE D DER VERFAHRENSORDNUNG UNZULÄSSIG, WEIL ER ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG UND SOMIT VERSPÄTET GESTELLT WORDEN SEI .

    DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH IN DER KLAGESCHRIFT EINEN FESTSTELLUNGSANTRAG GESTELLT, DER DEN AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ETWA ENTSTEHENDEN SCHADEN ZUM GEGENSTAND HAT . IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHRENS HAT SIE DIESEN ANTRAG PRÄZISIERT UND DEN SCHADEN BEZIFFERT . DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ KANN DAHER ALS PRÄZISIERUNG DES IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAGS ANGESEHEN WERDEN . ER IST SOMIT NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZULÄSSIG .

    ZUR BEGRÜNDETHEIT

    DER ANTRAG DER KLAEGERIN IST AUF DIE ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE DES BETRAGES GERICHTET, DEN SIE AUF GRUND DER MIT DEM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AN ZÖLLEN UND UMSATZSTEUERN ZU BEZAHLEN HATTE . DER ANGEBLICHE SCHADEN DER KLAEGERIN BERUHT DEMNACH AUF DIESER ENTSCHEIDUNG; DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ HAT IN WIRKLICHKEIT DIE BESEITIGUNG DER RECHTSWIRKUNGEN ZUM ZIEL, WELCHE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜR DIE KLAEGERIN HATTE .

    S . 240

    IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRT WORDEN . EIN NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRTER VERWALTUNGSAKT KANN ABER ALS SOLCHER KEINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN, DURCH DEN DIE VERWALTUNGSUNTERWORFENEN VERLETZT WÜRDEN . DIESE KÖNNEN DAHER AUS EINEM SOLCHEN VERWALTUNGSAKT KEINE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE HERLEITEN . DER GERICHTSHOF KANN NICHT AUF DEM WEGE ÜBER EINE SCHADENSERSATZKLAGE DIE RECHTSWIRKUNGEN EINER ENTSCHEIDUNG, DIE NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRT WORDEN IST, DURCH URTEILSSPRUCH BESEITIGEN .

    DER ANTRAG DER KLAEGERIN IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN .

    Kostenentscheidung


    NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 . DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

    2 . DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

    3 . DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS VERURTEILT .

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