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Document 52014DC0069
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT Seventh report under Article 12 of Regulation (EEC, Euratom) n° 1553/89 on VAT collection and control procedures
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Siebenter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Siebenter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer
/* COM/2014/069 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Siebenter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer /* COM/2014/069 final */
INHALTSVERZEICHNIS BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT Siebenter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der
Mehrwertsteuer 1........... Einleitung...................................................................................................................... 3 2........... Auswirkungen von Wirksamkeit und
Effizienz bei der Steuerverwaltung.................. 4 2.1........ Mehrwertsteuerlücke und
Mehrwertsteuereigenmittel................................................. 4 2.2........ Befolgungskosten für Unternehmen............................................................................. 5 2.3........ Kosten der Steuerverwaltung für
Mitgliedstaaten....................................................... 5 3........... Herausforderungen hinsichtlich der
Steigerung der Effizienz der Steuerverwaltung.. 6 3.1........ Organisation der Steuerverwaltungen.......................................................................... 6 3.2........ Mehrwertsteueridentifikation, Registrierung
und Löschung der Registrierung........... 6 3.3........ Zollverfahren 42........................................................................................................... 8 3.4........ Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen
und Entrichtung der Steuer.......................... 9 3.5........ Mehrwertsteuererhebung und
-erstattung................................................................... 10 3.6........ Mehrwertsteuerprüfung.............................................................................................. 11 3.7........ System zur Beilegung von
Steuerstreitigkeiten.......................................................... 12 3.8........ Einhaltung der
Mehrwertsteuervorschriften............................................................... 13 4........... Fazit............................................................................................................................ 14 4.1........ Modernisierung der
Mehrwertsteuerverwaltung........................................................ 14 4.2........ Von den Mitgliedstaaten zu
ergreifende Maßnahmen............................................... 14 4.3........ Von der Kommission zu ergreifende
Maßnahmen..................................................... 16 1. Einleitung Gemäß Artikel 12 der
Verordnung 1553/89[1]
des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der
Mehrwertsteuereigenmittel legt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle
drei Jahre einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren
für die Erfassung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung der
Mehrwertsteuer sowie die Einzelheiten und Ergebnisse ihrer Kontrollsysteme auf
dem Gebiet dieser Steuer vor. Seit 1989 wurden sechs Berichte vorgelegt[2]. In den bisherigen
Berichten wurden alle in der Verordnung Nr. 1553/89 angesprochenen
Themenbereiche abgedeckt und Empfehlungen für Verbesserungen in beinahe allen
Bereichen ausgesprochen. Im letzten Bericht[3]
wurde darüber hinaus bewertet, ob sich das Berichtsverfahren und die daraus
abgeleiteten Empfehlungen als wirksam erwiesen haben. Dieser Bericht ist der siebente der Reihe und
zielt auf die Messung der Verbesserungen bei der Mehrwertsteuerverwaltung in
den Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 12 der vorgenannten Verordnung
ab. Gleichzeitig sollen in diesem Bericht auch die bewährten Verfahren in den
verschiedenen Phasen der wirksamen Mehrwertsteuererhebung ermittelt und es soll
den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Risiken zu beurteilen und Möglichkeiten
zur Verbesserung der Systeme für die Mehrwertsteuerkontrolle und -erhebung zu
ermitteln. Diesbezüglich betont die Kommission, dass der Bericht als
Möglichkeit gesehen werden sollte, zu prüfen „ob gegebenenfalls
Verbesserungen der Verfahren in Aussicht genommen werden können, um ihre
Wirksamkeit zu erhöhen“ (Artikel 12 Absatz 2 der vorgenannten
Verordnung). Die Ergebnisse dieses Berichts werden anhand
gemeinsamer Benchmarks gemessen, die von der Kommission auf der Grundlage der
Empfehlungen der vorangegangenen Berichte[4]
sowie der Entwicklungen auf EU-Ebene und nationaler Ebene auf dem Gebiet der
Steuerverwaltung ausgearbeitet wurden. Diese Entwicklungen betreffen vor allem
Präventionsmaßnahmen, Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Einhaltung von
Vorschriften, kundenbezogene Ansätze, Risikomanagement und die Optimierung des
Einsatzes von IT-Tools. Um die für die Erstellung dieses Berichts
erforderlichen Informationen zu sammeln, wurde allen Mitgliedstaaten ein
Fragebogen zu ausgewählten Themen übermittelt[5].
Die Fragen betreffen die folgenden zentralen Themenbereiche: Organisation der
Steuerverwaltungen; Mehrwertsteueridentifikation, Registrierung und Löschung
der Registrierung; Zollverfahren 42; Mehrwertsteuererklärungen und Entrichtung
der Steuer; Mehrwertsteuererhebung und -erstattung; Mehrwertsteuerprüfung;
System zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten und Einhaltung der
Mehrwertsteuervorschriften. Alle Mitgliedstaaten haben den Fragebogen
beantwortet und die angeforderten Informationen bereitgestellt. Die
übermittelten Informationen wurden mehrmals mit den Mitgliedstaaten erörtert.
In diesem Bericht werden die Ergebnisse aus den Antworten im Fragebogen nach
Themenbereichen und in der oben beschriebenen Reihenfolge zusammengefasst. 2. Auswirkungen von Wirksamkeit und Effizienz bei der
Steuerverwaltung Effizienz und Wirksamkeit der Steuerverwaltung
in den Mitgliedstaaten wirken sich auf den Umfang der Mehrwertsteuerlücke aus
sowie auf die Mehrwertsteuereigenmittel, die von den Mitgliedstaaten an die EU abzuführen
sind. Daher wirken sich diese Faktoren auch auf den relativen Anteil am
Gesamtbetrag der Eigenmittel aus, die von anderen Mitgliedstaaten beigesteuert werden.
Die Befolgungskosten, die den Unternehmen entstehen, und die Kosten der
Steuerverwaltung, die den Behörden entstehen, werden ebenfalls durch die
Effizienz und Wirksamkeit der Steuerverwaltung beeinflusst. Da die
Mehrwertsteuer bei Unternehmen einen großen Teil des Verwaltungsaufwands
ausmacht, ist auch aus diesem Grund eine Verbesserung der Qualität der
Mehrwertsteuerverwaltung wichtig. 2.1 Mehrwertsteuerlücke
und Mehrwertsteuereigenmittel Die Mehrwertsteuerlücke ist die Differenz
zwischen dem Mehrwertsteuerbetrag, der theoretisch einbringbar ist,[6] und dem
Mehrwertsteuerbetrag, der tatsächlich eingezogen wird. Dieser Ausfall ist die
Folge von Einnahmeverlusten aufgrund von Betrug und Hinterziehung, legaler
Steuerumgehung, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit sowie Fehlkalkulationen und der
Leistung der Steuerverwaltungen. In einer kürzlich erstellten Studie[7] wurden die gesamten
Mehrwertsteuerausfälle[8]
für die 26 Mitgliedstaaten im Jahr 2011[9] auf ungefähr 193 Mrd.
Euro geschätzt, was ca. 18 Prozent der theoretisch in der EU der 26
einbringbaren Mehrwertsteuer oder ungefähr 1,5 Prozent des gesamten BIP
der EU der 26 entspricht. Dieser letztgenannte Prozentsatz bedeutet einen
Anstieg von den im Jahr 2006 dokumentierten 1,1 Prozent des gesamten
BIP der EU der 26, und er liegt auch über dem Wert von durchschnittlich
1,2 Prozent im Zeitraum von 2000 bis 2011. Die durchschnittliche
Mehrwertsteuerlücke als Prozentsatz des BIP wies vor dem Jahr 2008 einen
moderaten Abwärtstrend auf[10],
während die schwierige Wirtschaftslage seit dem Jahr 2008 die
Mehrwertsteuersysteme belastet und zu einem Anstieg der durchschnittlichen
Mehrwertsteuerlücke geführt hat. Insbesondere die Länder, die am schwersten von
der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen waren, verzeichneten deutliche
Anstiege bei ihren Mehrwertsteuerausfällen und konnten ihre Lage mit der Zeit
nicht wesentlich verbessern. Im Allgemeinen fallen die geschätzten
Mehrwertsteuerlücken für die einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich aus
und weisen auf große Unterschiede bei ihrer Leistungsfähigkeit hin. Laut der allgemeinen Schlussfolgerung der
Studie werden die Mehrwertsteuervorschriften in Rezessionsphasen und bei einer Erhöhung
der Steuersätze anscheinend weniger eingehalten, vor allem in Ländern mit einem
schwächeren Steuervollzug. Diese Ergebnisse stimmen mit den Voraussagen aus der
Theorie der Steuerumgehung und einigen vorangegangenen Schätzungen überein und
zeigen die Bedeutung der Steuerverwaltung und des Steuervollzugs bei der
Festlegung von Reformen der Mehrwertsteuerpolitik und beim Umgang mit dem Steuerdruck.
Die Mehrwertsteuereigenmittel machen
11 Prozent der EU-Einnahmen aus, ungefähr 14 Mrd. Euro im
Jahr 2011. Für die Berechnung der Mehrwertsteuereigenmittel wird
grundsätzlich ein einheitlicher Abrufsatz von 0,3 % auf die harmonisierte
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats[11] angewendet. Diese
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ist jedoch auf 50 % des BNE für jeden
Mitgliedstaat begrenzt. 2.2. Befolgungskosten
für Unternehmen In der derzeitigen instabilen wirtschaftlichen
und finanziellen Lage sind die Befolgungskosten für Unternehmen zu einem
wichtigen Thema geworden, das die Regierungen im Blick behalten müssen, wenn
sie prüfen, wie das Wirtschaftswachstum am besten angeregt und erhalten wird.
In der Studie „Paying Taxes“ (Steuern zahlen) aus dem Jahr 2013[12] wurde die
Schlussfolgerung gezogen, dass zwischen dem Wirtschaftswachstum und dem
Verwaltungsaufwand für Unternehmen ein Zusammenhang besteht. In der Studie
wurde aufgezeigt, dass in Volkswirtschaften, in denen Maßnahmen zur
Verringerung der Komplexität in der Steuerverwaltung ergriffen wurden –
sowohl in Bezug auf die Anzahl der Zahlungen als auch in Bezug auf die Zeit,
die für Steuerangelegenheiten aufgewendet werden muss – positive
Veränderungen beim Wirtschaftswachstum eintraten. Darüber hinaus wurde
festgestellt, dass das Wirtschaftswachstum stärker mit einer Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Unternehmen zusammenhängt als mit Senkungen der
Steuersätze. In Bezug auf die EU- und EFTA-Region[13] wird in der Studie
aufgezeigt, dass sich die durchschnittliche Anzahl der Stunden, die für die
Befolgung aufgewendet wurden, und die Anzahl der Zahlungen über den Zeitraum
der Studie hinweg reduzierten. Diese Entwicklung ist hauptsächlich auf den
verstärkten Einsatz verbesserter Möglichkeiten zur Abgabe von Steuererklärungen
in elektronischer Form und auf verbesserte Zahlungsmöglichkeiten
zurückzuführen, sowie auf die Effizienzsteigerungen bei der Steuerverwaltung.
Auf das Mehrwertsteuersystem entfallen im Durchschnitt 32 % der Zeit für
die Einhaltung der Steuervorschriften in der Region. Zwischen den
Mitgliedstaaten bestehen jedoch erhebliche Unterschiede, da sich die
Verwaltungsverfahren für die Erhebung der Steuer erheblich unterscheiden
können. 2.3 Kosten
der Steuerverwaltung für Mitgliedstaaten Die Höhe der Gesamtausgaben einer
Steuerverwaltung zur Durchführung ihrer Besteuerungsaufgaben und anderer ihr
übertragener Verantwortlichkeiten ist für alle Mitgliedstaaten ein wichtiges
und aktuelles Thema. Den Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Mittel für die
Verwaltung der nationalen Steuergesetze zur Verfügung, und die Staaten sind
ständig auf der Suche nach Möglichkeiten, um die Kosten der Steuerverwaltung zu
senken. Laut einer kürzlich durchgeführten OECD-Umfrage[14] ist die
Erhebungskostenquote[15]
bei den meisten Steuerverwaltungen rückläufig, was zumindest zum Teil auf die
höhere Effizienz aufgrund der Investitionen in Technologie und andere
Initiativen zurückgeführt werden kann. Die Untersuchung hat zudem ergeben, dass
die Gesamtlohnkosten – als Anteil der Gesamtverwaltungskosten der
OECD-Länder – in den Jahren 2010 und 2011 deutlich um nominal 6 %
zurückgegangen sind. Diese Entwicklung spiegelt höchstwahrscheinlich die
Auswirkungen des staatlich angeordneten Personalabbaus und/oder der
Effizienzsteigerungen aufgrund von Automatisierung und internen
Umstrukturierungsinitiativen wider. Die Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten bleiben jedoch bestehen. 3. Herausforderungen hinsichtlich der Steigerung der
Effizienz der Steuerverwaltung In einer modernen Steuerverwaltung kommt
regelmäßigen Leistungsbewertungen eine wichtige Rolle zu, da mit ihrer Hilfe
die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung verbessert werden kann. Die
Regelungen in Artikel 12 bieten eine Möglichkeit, die Funktionsweise von
Mehrwertsteuerverwaltungen zu bewerten und die Muster bei der Einhaltung und
Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu verstehen, was wiederum zu
einer Verringerung der Mehrwertsteuerlücke beitragen und einen wirtschaftlichen
Nutzen nach sich ziehen kann. In diesem Kapitel werden die Benchmarks und die
Ergebnisse der Bewertung, die diesem Bericht zugrunde liegen, nach
Themenbereich zusammengefasst. 3.1. Organisation
der Steuerverwaltungen In Bezug auf die Organisation der
Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten sind zwei wichtige Tendenzen erkennbar.
Zunächst ist eine Tendenz hin zu einer Stärkung der Autonomie von
Steuerverwaltungen zu verzeichnen. Grundsätzlich kann Autonomie zu einer
besseren Leistung führen, indem Hindernisse für eine wirksame und effiziente
Verwaltung beseitigt werden und gleichzeitig eine angemessene
Rechenschaftspflicht und Transparenz erhalten bleibt. Generell bieten die verschiedenen
institutionellen Regelungen der Mitgliedstaaten mehr Haushaltsautonomie sowie
Autonomie bei der Verwaltung von Personalressourcen und der Anlage der
Organisationsstruktur. In vielen Mitgliedstaaten unterliegt die Verwaltung jedoch
nach wie vor erheblichen Einschränkungen. Ferner ist in den Organisationsstrukturen der
Steuerverwaltungen die Tendenz zu verzeichnen, weniger von den Steuerarten auszugehen
als vielmehr die Steuerzahler in Kategorien einzuordnen. Dieses Konzept beinhaltet
unter anderem die Schaffung spezieller Dienststellen für große Steuerzahler,
vermögende Einzelpersonen und Selbstständige sowie für das Risikomanagement. In
den meisten Mitgliedstaaten gibt es eine Dienststelle für große Steuerzahler,
die jedoch häufig lediglich aus einem Prüfzentrum besteht und nicht für die Abgabe
von Steuererklärungen, die Entrichtung der Steuer, die Zwangseintreibung oder
Dienstleistungen für Steuerzahler zuständig ist. Nur wenige Mitgliedstaaten
verfügen über separate Dienststellen, die für die Einhaltung der Vorschriften
durch vermögende Einzelpersonen und Selbstständige zuständig sind, oder haben
separate Dienststellen für das Risikomanagement eingerichtet, die bezüglich der
Einhaltung von Vorschriften ein ganzheitliches Konzept verfolgen. 3.2. Mehrwertsteueridentifikation,
Registrierung und Löschung der Registrierung 3.2.1. Benchmarks Die Registrierung ist transparent, und die
Steuerzahler sind gut darüber informiert, wie, wann und wo sie sich
registrieren können. Es besteht ein Zugang zu Dienstleistungen für Steuerzahler
über Auskunftsstellen, Online-Systeme und Call-Center. Gebietsfremde
Steuerzahler können ohne weiteres auf Informationen zugreifen.
Registrierungsanträge werden innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet. Das
Registrierungsverfahren erfasst Informationen, mit deren Hilfe die
Steuerverwaltung Betrugsfälle frühzeitig ermitteln und unterbinden kann. Die
Steuerverwaltung überwacht bei risikobehafteten Registrierungen von Beginn an
die Einhaltung der Vorschriften für die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung
der Steuer und führt nach der Registrierung frühzeitig und fortlaufend
Vor-Ort-Besuche durch. Die Verfahren zur Löschung der Registrierung sind effizient,
so dass Scheinfirmen schnell aus dem Mehrwertsteuersystem entfernt werden. Das
Register wird auf dem aktuellen Stand gehalten, und es werden Maßnahmen
ergriffen, um die Qualität und Verlässlichkeit der Daten im MIAS
sicherzustellen. Die Steuerbehörden und Wirtschaftsteilnehmer können sich auf
die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im MIAS-System
verlassen. Bei verdächtigen betrügerischen Absichten und in Fällen, in denen
eine Registrierung nicht abgelehnt werden kann, ergreifen die Steuerbehörden
Vorsichts- und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen als Voraussetzung für eine
Registrierung. 3.2.2. Derzeitige Situation Das Registrierungsverfahren ist in den meisten
Mitgliedstaaten transparent und Steuerzahler –auch gebietsfremde – sind
gut darüber informiert, wie, wann und wo sie sich für die Mehrwertsteuer registrieren
können (AT, BG, CY, CZ, DK, DE, EE, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT,
RO, SE, SI, SK und UK). Gebietsfremde Steuerzahler können ohne weiteres auf
Informationen in anderen Sprachen zugreifen, am häufigsten auf Informationen in
englischer Sprache (AT, BG, CZ, DK, EE, ES, FR, HU, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL,
SE, SK und UK). Wenn sich jedoch konkretere und unternehmensbezogene Fragen
ergeben, werden diese Informationen seltener in anderen Sprachen
bereitgestellt. Trotz erkennbarer Anstrengungen, die viele Mitgliedstaaten auf
ihren Websites unternehmen, ist es nach wie vor schwierig festzustellen, ob
bestimmte Unternehmen registriert werden müssen oder nicht und welche Pflichten
zu erfüllen sind. Beim Registrierungsverfahren muss die
beabsichtigte Tätigkeit und die Identität des Steuerzahlers überprüft werden,
um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Scheinfirmen (auch „Missing Traders“
genannt) zu verhindern. Ein modernes Registrierungsverfahren ist ein
durchgängiges Verfahren, das Prüfungen vor der Registrierung, nach der
Registrierung einsetzende Programme, mit denen die Einhaltung der Vorschriften
für die Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei
risikobehafteten Marktteilnehmern überwacht wird, sowie die Löschung der Registrierung
umfasst, wenn die Bedingungen für eine Registrierung nicht mehr erfüllt sind[16]. Mit der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010[17]
des Rates haben die Phase vor der Registrierung und die Löschung der Registrierung
eine verstärkte Aufmerksamkeit erhalten, aber nicht alle Mitgliedstaaten haben
ein durchgängiges Verfahren für die Registrierung entwickelt. In der Phase vor der Registrierung gleichen
die meisten Mitgliedstaaten (ausgenommen EL, FR, IT und PT) den
Registrierungsantrag systematisch mit anderen Datenquellen ab (z. B. mit
Unternehmensregistern und internen Datenbanken), führen jedoch nur gelegentlich
Vor-Ort-Besuche durch. Die meisten Mitgliedstaaten ziehen Risikoindikatoren
heran. Soweit in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über die Ablehnung einer
Registrierung verfügbar sind (BE, BG, DK, DE, EE, ES, FR, HU, IE, LT, MT, PL,
SE, SI und UK), scheinen Registrierungsverfahren selten zu einer Ablehnung der
Registrierung zu führen. Überwachungsprogramme für die Zeit nach der Registrierung
werden in ungefähr der Hälfte der Mitgliedstaaten durchgeführt. Zur Löschung der
Registrierung sind nur wenige Informationen verfügbar, die Zahl der Löschungen
von Amts wegen scheint jedoch niedrig zu sein, und die Verfahren sind im
Allgemeinen zu langsam, um einen Mehrwertsteuerbetrug durch Scheinfirmen zu
unterbinden. Aktualität, Vollständigkeit und Genauigkeit
der im MIAS-System (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem) verfügbaren
Daten müssen verbessert werden. Insbesondere sind die langen Fristen für die
Aktualisierung des Systems (BE, EL, ES und PT) und die rückwirkende Löschung
(CY, DK, EL, FR, IE, PL, PT, RO und UK) in einer Reihe von Mitgliedstaaten
problematisch. In letzterem Fall sollte das tatsächliche Datum der Löschung der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß dem Grundsatz der Transparenz und
Rechtssicherheit in der Internetversion des MIAS sichtbar gemacht werden. 3.3. Zollverfahren
42 3.3.1. Benchmarks Die Mitgliedstaaten haben ein System
eingerichtet, um die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zum Zeitpunkt der
Einfuhr zu überprüfen. Dies beinhaltet einen Online-Zugang zur MIAS-Datenbank,
die alle gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern in der EU-Datenbank
enthält. Die Zollbehörden übermitteln die Daten über Einfuhren mithilfe des
Zollverfahrens 42 systematisch an die Steuerverwaltung, um für einen
effizienten Datenaustausch zu sorgen. Einfuhren mit dem Zollverfahren 42
werden im System zur Risikoanalyse der Steuerverwaltung als zusätzliches Risiko
gekennzeichnet. Die Ergebnisse dieser Risikoanalyse werden über den
Arbeitsbereich 3 (Zollverfahren 4200) von Eurofisc[18] ausgetauscht. 3.3.2. Derzeitige Situation Das Zollverfahren 42 wird von Importeuren
genutzt, um eine Mehrwertsteuerbefreiung zu erlangen, wenn die eingeführten
Waren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Die Mehrwertsteuer wird
im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet. Bei der Wiedereinfuhr von Waren kommt
das Zollverfahren 63 zur Anwendung. Für die Zwecke des vorliegenden
Berichts schließen die Verweise auf das Zollverfahren 42 das
Zollverfahren 63 mit ein. Im Rahmen des Zollverfahrens 42 versäumt
es eine erhebliche Anzahl der Mitgliedstaaten, die Gültigkeit von
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern systematisch zu überprüfen (sowohl für
Importeure als auch für Erwerber) (BE, BG, FR[19],
HU, IE, LU, NL, PT und UK) und die Informationen über die Geschäftsvorgänge
zwischen den Zoll- und Steuerbehörden auszutauschen (EL, IT, NL[20], PL und SK). Sobald die
Informationen den Zollbehörden zur Verfügung stehen, sollten sie an die
Steuerverwaltung des für die Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats übermittelt
werden. Zu diesem Zeitpunkt kann die Steuerverwaltung überprüfen, ob die
zusammenfassende Meldung durch den Importeur (oder seinen Steuervertreter)
eingereicht wurde, und der Geschäftsvorgang kann danach weiter überwacht
werden. Trotz des hohen Verlustes von
Mehrwertsteuereinnahmen aufgrund des Missbrauchs des Zollverfahrens 42
kennzeichnen nicht alle Mitgliedstaaten diese Geschäftsvorgänge in den
inländischen Systemen zur Risikoanalyse als zusätzliches Risiko und leiten
diese Informationen über Eurofisc weiter (EE, FI, LU und MT). Im Jahr 2011
wurde ein spezieller Arbeitsbereich in Eurofisc eingerichtet, damit
Informationen über möglicherweise betrügerische Geschäftsvorgänge und
Marktteilnehmer, die das Zollverfahren 42 missbrauchen, umgehend
ausgetauscht werden können. Mehrere Mitgliedstaaten verwenden spezielle
Instrumente wie Genehmigungen (LU, MT, NL und SK) und Bürgschaften (AT, DK, EE,
ES, HU, IT, LU, MT, NL, RO und SK), um dem Missbrauch des
Zollverfahrens 42 vorzubeugen. Genehmigungen und Bürgschaften sind bei
beim Umgang mit risikobehafteten Marktteilnehmern hilfreich. Es stellt jedoch
eine unverhältnismäßige Belastung für ehrliche Unternehmen dar, wenn von allen
Marktteilnehmern oder Steuervertretern, die das Zollverfahren 42 nutzen
möchten, generell eine Bürgschaft oder Genehmigung gefordert wird. Zudem wird
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt, weil die
Flexibilität und Anziehungskraft der vereinfachten Vorgehensweise, die dieses
Verfahren bietet, zunichte gemacht werden. Die Mitgliedstaaten, die ein solches
Genehmigungs- oder Bürgschaftssystem anwenden, sollten dieses Vorgehen daher
nur gezielt für risikobehaftete Marktteilnehmer einsetzen. 3.4. Abgabe
der Mehrwertsteuererklärungen und Entrichtung der
Steuer 3.4.1. Benchmarks Die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung ist
der erste Schritt (nach der Registrierung) im durchgängigen Verfahren für die
Feststellung der Mehrwertsteuerverbindlichkeiten. Es wird systematisch
vorgegangen, um die Abgabepflichten zu überwachen und durchzusetzen und um die
rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen sicherzustellen. Hochautomatisierte
Geschäftsverfahren, die die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen in
elektronischer Form und zusammenfassende MIAS-Meldungen ermöglichen, werden
durch Verfahren zur Erstellung von Steuerzahlerprofilen unterstützt, um die
angemessenste Folgemaßnahme für Steuerzahler zu ermitteln, die keine
Erklärungen mehr einreichen (z. B. Anruf, E-Mail, SMS, Mahnung,
persönlicher Besuch, Steuerschätzung oder Strafverfolgung). Die elektronische Mehrwertsteueranmeldung
ist weit verbreitet. Die geschuldete und zu erstattende Mehrwertsteuer wird
fristgerecht gezahlt. Für verspätete Zahlungen und Erstattungen werden
automatisch Zinsen erhoben oder gezahlt. Die Einhaltung der Abgabe- und
Zahlungsverpflichtungen wird durch angemessene Strafen unterstützt. 3.4.2. Derzeitige Situation Die mittlere Abgabequote (d. h. die
Anzahl der erhaltenen Erklärungen im Vergleich zur Anzahl der erwarteten
Erklärungen) in der EU ist hoch (ungefähr 96 Prozent). Es bestehen jedoch
erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die konkrete Abgabequote
hängt unter anderem von der Effizienz eines automatisierten Abgabe- und
Zahlungssystems, den Zins- und Strafregelungen und der Genauigkeit des
Steuerregisters ab. Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen
wird zunehmend genutzt, jedoch noch nicht in dem Umfang, wie angemessenerweise
erwartet. Nur in einer knappen Mehrheit der Mitgliedstaaten sind geeignete
Rechtsvorschriften für eine obligatorische elektronische Abgabe der
Mehrwertsteuererklärungen in Kraft (AT, BE, BG, DE, DK, EL, ES[21], FR, IE, IT, LU, LV,
NL, PT, RO, SI und UK). In den restlichen Mitgliedstaaten ist die Nutzung eines
solchen Systems freiwillig (CY, CZ[22],
EE, ES, FI, FR[23],
HU, LT, MT, PL, RO, SE und SK). Die Abgabe von Steuererklärungen und die
Entrichtung der Mehrwertsteuer werden von den meisten Mitgliedstaaten
systematisch überwacht. Allerdings fehlen in einer erheblichen Anzahl der
Mitgliedstaaten (AT, BE, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, HU, IT, LV, LT, NL,
PL, PT, RO, SE, SI und SK) moderne und automatische Folgemaßnahmen bei
verspäteten oder nicht erfolgten Abgaben und Zahlungen (z. B. automatische
Mahnungen, umgehende Schätzung im Fall von nicht erfolgten Abgaben). Alle Mitgliedstaaten verhängen Strafen bei der
verspäteten oder nicht erfolgten Abgabe oder Zahlung, jedoch unterscheiden sich
die Zins- und Strafregelungen zwischen den Mitgliedstaaten beträchtlich. Die
aktuell verfügbaren Daten bieten keine Garantie, dass solche Strafen eine
tatsächliche Auswirkung haben und Steuerzahler mit Gesamtkosten bestraft
werden, welche die Kosten einer Finanzierung durch Dritte übersteigen. Die Einhaltung der Fristen für die
Mehrwertsteuererstattung hat sich im Zeitraum von 2009 bis 2011 im
Allgemeinen verbessert. In den meisten Mitgliedstaaten gilt für Anträge auf
Mehrwertsteuererstattung eine Frist (AT, BE, BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR,
HU, IE, IT, SI, LT, LV, MT, NL, PL, RO und UK), und die tatsächliche Frist für
die Erstattung liegt im Allgemeinen innerhalb dieses Zeitraums (zwischen 30
und 45 Tagen). In einigen Mitgliedstaaten sind fristgerechte Erstattungen
jedoch weiterhin problematisch. Einige Mitgliedstaaten zahlen bei verspäteten
Erstattungen keine Zinsen (AT, CY, LU, NL und UK[24]). 3.5. Mehrwertsteuererhebung
und -erstattung 3.5.1. Benchmarks Die Steuerschulden liegen stabil bei
weniger als 10 Prozent der jährlichen Steuereinnahmen. Bei aufgelaufenen Altschulden
wird regelmäßig geprüft, ob diese einbringbar sind, und es sind angemessene
Abschreibungsrichtlinien in Kraft. Die Verfahren zur Forderungseinziehung
werden von hauptberuflich tätigen, spezialisierten Bediensteten durchgeführt.
Die Funktion ist hochautomatisiert und umfasst: (i) automatisierte Meldungen,
Mahnungen und Vollziehungsbefehle; (ii) automatische Feststellung von
Vermögenswerten auf der Grundlage von Informationen Dritter und (iii)
automatische Verrechnung von Steuergutschriften mit unbeglichenen Forderungen.
Mithilfe von Verfahren zum Erstellen von Schuldnerprofilen werden die
wirksamsten Mittel zur Mehrwertsteuererhebung ermittelt. Outbound-Call-Center
nehmen frühzeitig Kontakt zu neuen Schuldnern auf. Die Verwaltung verfügt über
ein strukturiertes und transparentes Konzept für Teilzahlungsregelungen, und es
sind ein automatisches System zur Feststellung von Vermögenswerten auf der
Grundlage von Informationen von Dritten und Instrumente zur Erstellung von
Schuldnerprofilen vorhanden. Mithilfe eines ressortübergreifenden Ansatzes wird
die Einziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen koordiniert. 3.5.2. Derzeitige Situation Die Mehrwertsteuerrückstände wachsen (im
Durchschnitt um 15 Prozent in den meisten Mitgliedstaaten), was zum Teil
auf die Rezession zurückgeführt werden kann. Das Niveau der Abschreibungen ist
jedoch niedrig und liegt in einigen Mitgliedstaaten sogar nahe Null (BG, CY,
EL, FI und MT), wodurch der Umfang der einbringbaren Forderungen schwer zu vergleichen
ist. Für Forderungen, die nicht zu angemessenen Kosten einbringbar sind, sollte
ein flexibles Abschreibungsverfahren gelten. Ohne fortlaufendes
Abschreibungsprogramm laufen die Steuerverwaltungen Gefahr, wertvolle
Ressourcen für das Eintreiben nicht einbringbarer Beträge zu verschwenden und
die Aufmerksamkeit von einbringbaren Forderungen abzuziehen. In einer beträchtlichen Anzahl von
Mitgliedstaaten wird die Forderungseinziehung nicht aus einer ganzheitlichen
Perspektive gehandhabt. Es ist ein kohärenter Ansatz notwendig, mit dem das
Verfahren für die Forderungseinziehung vom Zeitpunkt der Feststellung bis zum
Zeitpunkt des Erlöschens gehandhabt wird. Die meisten Mitgliedstaaten haben sich bemüht,
die Effizienz der Forderungseinziehung zu erhöhen. Es gibt eindeutige Tendenzen
hin zu nichtsequenziellen Verfahren zur Forderungseinziehung (AT, BE, BG, DE,
ES, FR, HU, IE, LT, LU, LV, PT, SE und UK) sowie zur kombinierten Einziehung
von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (AT, BG, DK, EE, ES, FI, HU, IE,
LV, NL, RO, SE, SI und UK). Ungefähr die Hälfte der Mitgliedstaaten haben
vollständig oder zum Teil Rückforderungsverfahren umgesetzt, die von der
automatischen Feststellung von Vermögenswerten auf der Grundlage von
Informationen von Dritten unterstützt werden (BE, BG, CZ, DK, ES, FI, HU, IE,
IT, LT, PT, SI und SE). 3.6. Mehrwertsteuerprüfung 3.6.1. Benchmarks Das Prüfprogramm umfasst eine Reihe von
Prüfkonzepten, die (zusammen mit Dienstleistungen für Steuerzahler) einen
ausgewogenen Ansatz zur Förderung der freiwilligen Einhaltung bieten. Für die
Auswahl der zu prüfenden Steuerzahler wird ein risikobasiertes
Verwaltungssystem verwendet, bei dem die Prüfmittel entsprechend dem vom Steuerzahler
verkörperten Risikos zugewiesen werden. Die Steuerverwaltung verfügt über eine
angemessene Anzahl an Mitarbeitern, die entsprechend geschult sind. Es besteht
eine Aufgabentrennung mit Kontrollmechanismen über den gesamten Prüfprozess
hinweg, um Bestechungsmöglichkeiten zu minimieren. Es wird ein jährlicher Durchführungsplan
entwickelt, umgesetzt und überwacht, um ein angemessenes Leistungsniveau zu
erreichen. Die Prüfer haben Zugang zu Leitlinien über technische und
verfahrenstechnische Themen, um bei Außenprüfungen konsistente und gerechte
Entscheidungen sicherzustellen, und sie sind mit modernen Prüfwerkzeugen
ausgestattet. 3.6.2. Derzeitige Situation Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten (ausgenommen
EL, ES, LU, PT und RO) wendet eine risikobasierte Strategie für die Auswahl der
zu prüfenden Steuerzahler an und führt zunehmend gezielte Prüfungen durch. In
einer Reihe von Mitgliedstaaten besteht jedoch die Verpflichtung, bestimmte
Steuerzahler jedes Jahr zu prüfen (AT, DE, FI, IE, IT, PL und SI). Selbst wenn
diese Verpflichtung nur für große Steuerzahler gilt, wird dadurch verhindert,
dass die Mitgliedstaaten flexibel genug sind, um Prüfmittel für Steuerzahler einzusetzen,
die ein größeres Risiko darstellen. Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen
den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Prozentsatzes der Steuerzahler, bei denen
Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt werden und hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrags,
der infolge dieser Prüfungen zusätzlich erhoben wird. Einige Mitgliedstaaten
verfügen jedoch nicht über Leistungsindikatoren, um die Wirksamkeit ihrer
Prüfungen zu bewerten (CY, DK, FI, LU und MT). Da ein großer Teil des Personals
mit Prüfungen befasst ist, müssen Steuerverwaltungen die Wirksamkeit ihrer Prüftätigkeiten
regelmäßig bewerten, um die Mittel dementsprechend einzusetzen. Elektronische Prüfungen sind in den meisten Mitgliedstaaten
gut entwickelt. Dementsprechend werden Prüfer in der elektronischen Prüfung geschult
(ausgenommen IT und MT) und erhalten die Mittel, um Daten zu analysieren, die
in computerbasierten Systemen bereitgestellt werden. Zudem sind Rechtsvorschriften
in Kraft, nach denen Steuerzahler bei Steuerprüfungen Daten in
computerbasierten Systemen bereitstellen müssen (AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EE,
EL, ES, FI, FR, HU, IE, LV, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI und UK). In den
meisten Mitgliedstaaten muss jedoch keine Standardprüfdatei verwendet werden, was
die Effizienz und Wirksamkeit der Prüftätigkeiten weiter erhöhen würde. In den meisten Mitgliedstaaten erhalten die
Prüfer Zugang zu einem breiten Spektrum an Informationen von Dritten
(z. B. Grundbuch, Fahrzeugregister, Informationen von Sozialversicherungs-
und Finanzinstitute), jedoch nicht immer auf automatisierte Weise. Die Mehrheit
der Mitgliedstaaten fordert regelmäßig Informationen von anderen
Mitgliedstaaten an, jedoch bestehen weiterhin erhebliche Hindernisse
(rechtliche Aspekte, Antwortfristen, Qualität der Antworten und Sprachprobleme),
welche die Wirksamkeit dieser Möglichkeit beeinträchtigen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten verfügt über
spezialisierte Dienststellen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
(ausgenommen AT, CZ, EE, EL, FI, HU, LV, RO und SI). Dies ist von Bedeutung, da
die Untersuchung potenzieller Betrugsfälle durch geschulte Ermittler erfolgen
sollte, die in Teams integriert sind, die Betrugstendenzen analysieren und Anzeichen
für betrügerische Tätigkeiten erkennen können. 3.7. System
zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten 3.7.1. Benchmarks Der Steuerzahler kann in einem
kodifizierten, transparenten, schnellen und kostengünstigen System zur
Beilegung von Steuerstreitigkeiten Einspruch gegen Entscheidungen der
Steuerverwaltung einlegen. Dieses System umfasst ein obligatorisches Verwaltungsverfahren
unabhängig vom ursprünglichen Entscheidungsträger, bevor der Streit an die
Gerichte verwiesen wird. Mit diesem Einspruchsverfahren auf Verwaltungsebene muss
sichergestellt werden, dass das gerichtliche Verfahren nur Rechtsfragen betrifft.
Die Steuerverwaltung erfasst Verwaltungsinformationen über die Beilegung von
Streitigkeiten und passt ihre Vorgehensweisen vorbeugend an, um unnötige
Verfahren zu vermeiden. Die angefochtenen Steuern müssen entrichtet werden,
wenn ein Antrag auf eine gerichtliche Überprüfung gestellt wird, und der
Rückstand in der Form nicht bearbeiteter Rechtssachen ist minimal. Es gibt
spezialisierte Dienststellen und Beamte, die im Umgang mit Steuerstreitigkeiten
innerhalb oder außerhalb der Steuerverwaltungen geschult sind. Die
Steuerverwaltung ist imstande, das System zur Beilegung von
Steuerstreitigkeiten auf der Grundlage von Verwaltungsdaten zu verwalten.
Mithilfe dieser Daten kann die Steuerverwaltung ihre Verfahren bei Bedarf
anpassen. 3.7.2. Derzeitige Situation Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über ein
obligatorisches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auf der
Verwaltungsebene, das Entscheidungsfristen vorsieht. Bei einem solchen Konzept
liegt der Schwerpunkt auf der Effizienz des Einspruchsverfahrens, und es trägt
zu einer Reduzierung von Anzahl und Länge der Verfahren bei. In ungefähr der
Hälfte der Mitgliedstaaten ist die erste Stufe des Verfahrens zur Beilegung von
Steuerstreitigkeiten ein obligatorisches Einspruchsverfahren bei der
Steuerverwaltung. Die Anzahl der Einsprüche schwankt, ist aber
in bestimmten Mitgliedstaaten hoch, wie auch der Prozentsatz der
Entscheidungen, die zugunsten des Steuerzahlers gefällt werden. Viele
Mitgliedstaaten überwachen und erfassen jedoch keine (ausreichenden)
Verwaltungsinformationen über ihre Verfahren zur Beilegung von
Steuerstreitigkeiten und lassen die Ergebnisse von Einsprüchen nicht in
vorbeugende Maßnahmen einfließen. Um die Anzahl unnötiger Streitigkeiten
möglichst gering zu halten, sollten alle Aspekte des Einspruchsverfahrens
überwacht werden, wobei die Entscheidungen über Einsprüche in Maßnahmen zur
Vorbeugung von Streitigkeiten einfließen und Anpassungen der Dienstleistungen
für Steuerzahler, Klarstellungen von Gesetzen und Regelungen usw. auslösen. In der Mehrheit der Mitgliedstaaten sind die
angefochtenen Beträge während des Einspruchsverfahrens vollständig oder
teilweise einbringbar (AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES[25], FI, FR[26], HU, LU, LT, LV, MT,
NL, PL, RO, SE, SI, SK und UK[27]).
Dies ist ein bewährtes Verfahren, mit dem die Einnahmen geschützt und ein
Missbrauch des Beschwerdeverfahrens vermieden werden. 3.8. Einhaltung
der Mehrwertsteuervorschriften 3.8.1. Benchmarks Die Steuerverwaltungen folgen einer
Strategie für das Compliance-Risikomanagement, mit der auf der Grundlage des
Wissens über das Steuerzahlerverhalten die Einhaltung der Vorschriften
gefördert und die Nichteinhaltung verhindert wird. Es erfolgt eine
risikobasierte Einteilung der Steuerzahler, so dass die Steuerverwaltung mit
den Steuerzahlern entsprechend deren Risikostruktur umgehen kann. Die
Steuerverwaltung stellt angemessene Dienstleistungen für Steuerzahler bereit, die
den Steuerzahlern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, die
Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die die freiwillige Einhaltung der
Vorschriften fördern, indem sie das Verhalten der Steuerzahler beeinflussen. 3.8.2. Derzeitige Situation In den meisten Mitgliedstaaten gibt es eine
Tendenz hin zur Entwicklung und Umsetzung einer Strategie für das
Compliance-Risikomanagement (AT, BE, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU,
IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, SK, SI, SE und UK). Im Rahmen dieser Strategien
werden die Steuerzahler gemäß ihrer Risikoprofile eingeteilt und entsprechend
verwaltet, um die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern. Nur
wenige Mitgliedstaaten bewerten jedoch die Ergebnisse solcher Strategien und Maßnahmen.
Darüber hinaus schätzen derzeit nur sehr wenige Mitgliedstaaten den Betrag der
Mehrwertsteuerlücke (EE, IT, PL, SK und UK). Ohne ein Wissen darüber, wie sich
die Mehrwertsteuerlücke entwickelt, kann die Wirksamkeit von Maßnahmen zur
Bekämpfung von Betrug und Hinterziehung nicht bewertet werden. Es sind daher
erhebliche Anstrengungen erforderlich, um die Überwachung und Bewertung der
Leistung zu verbessern. Die meisten Mitgliedstaaten nutzen bei der
Auswahl von Prüfungen, der Einteilung der Steuerzahler und der
Forderungseinziehung zudem vermehrt Informationen von Dritten. Dies kann jedoch
insbesondere hinsichtlich der Einteilung der Steuerzahler und der
Forderungseinziehung erheblich verbessert werden. 4. Fazit 4.1. Modernisierung
der Mehrwertsteuerverwaltung Seit Beginn der Rezession und der Finanzkrise
im Jahr 2008 hat sich die Mehrwertsteuerlücke vergrößert und wird auf
ungefähr 1,5 % des BIP der EU der 26 im Jahr 2011 geschätzt. Es
gibt jedoch große Unterschiede bei den Mehrwertsteuerausfällen einzelner
Mitgliedstaaten. Insbesondere die Mitgliedstaaten, die von der Krise stärker
betroffen sind, haben Probleme mit größeren Mehrwertsteuerausfällen und konnten
ihre Lage mit der Zeit nicht bedeutend verbessern. Da die Mehrwertsteuerlücke auch ein Hinweis
auf die Effizienz und Wirksamkeit der Mehrwertsteuerverwaltung ist, bleibt den
Mitgliedstaaten keine andere Wahl, als die Mehrwertsteuerverwaltung zu
modernisieren, um die Lücke zu verkleinern. Dies ist nicht nur hinsichtlich der
Mehrwertsteuereinnahmen und -eigenmittel wichtig, sondern auch aus Sicht der
Unternehmen und Behörden beim Umgang mit den Verwaltungskosten. Wie aus der
Studie „Paying Taxes“ aus dem Jahr 2013 hervorgeht, besteht ein
Zusammenhang zwischen den Befolgungskosten für Unternehmen und dem
Wirtschaftswachstum. Eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen
scheint sich positiv auf das Wirtschaftswachstum auszuwirken. Gleichzeitig
sorgt die Senkung der Kosten für die Steuerverwaltung durch eine gesteigerte Effizienz
und Wirksamkeit der Verwaltung für eine Entlastung bei den Haushaltsengpässen und
trägt zur Sanierung der öffentlichen Finanzen bei. In der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzlage
ist eine Modernisierung der Mehrwertsteuerverwaltung von zentraler Bedeutung
und unverzichtbar für die Mitgliedstaaten, die von der Finanzkrise am stärksten
betroffen sind und Schwierigkeiten haben, ihr Haushaltsdefizit in den Griff zu
bekommen. Wenn diese Mitgliedstaaten bereit sind, die etablierte
Verwaltungspraxis zu ändern und ihre Verwaltungsprozesse zu verbessern, kann
eine Modernisierung für sie sehr vorteilhaft sein. Daher ist es wichtig, diese
Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, was auf Wunsch auch eine
technische Unterstützung einschließt. 4.2. Von
den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen Die Empfehlungen dieses Berichts richten sich
mit dem Ziel an die Mitgliedstaaten, deren Steuerverwaltungen zu verbessern und
infolgedessen die Mehrwertsteuerlücke zu verkleinern. Die wichtigsten
Empfehlungen werden nachfolgend nach Themenbereich zusammengefasst. Im Bereich Mehrwertsteueridentifikation, Registrierung
und Löschung der Registrierung müssen die Mitgliedstaaten die Qualität der
in anderen Sprachen verfügbaren Informationen zu den Anforderungen und
Verfahren der Mehrwertsteuerregistrierung verbessern. Gleichzeitig müssen sie
auch ein durchgängiges Verfahren für die Registrierung (weiter)entwickeln,
insbesondere mittels der Durchführung von Überwachungsprogrammen für
risikobehaftete Marktteilnehmer nach der Registrierung (BG, CY, DE, DK, EL, IE,
LT, PT, RO und SK) und beschleunigter Verfahren zur Streichung von Scheinfirmen
aus dem Register (AT, CY, EL, HU, IE, PT und RO). Da aktuelle, vollständige und
exakte, im MIAS-System verfügbare Daten eine Voraussetzung dafür sind, die
Rechtssicherheit für legale Geschäftstätigkeiten und das gegenseitige Vertrauen
der Steuerbehörden in der EU zu verbessern, müssen einige Mitgliedstaaten die
Qualität ihrer Daten im MIAS-System verbessern (BE, EL, ES und PT). In Bezug auf das Zollverfahren 42
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern (sowohl des Importeurs als auch des
Kunden) systematisch geprüft werden (BE, BG, DE, EE, HU, IE, IT, LV, LU, NL,
PL, PT, SE und UK) und dass alle Informationen über den Geschäftsvorgang im
Inland an die Steuerverwaltung übermittelt werden (EL, IT, NL, PL und SK). Einige
wenige Mitgliedstaaten müssen zudem das Zollverfahren 42 in den
inländischen Systemen zur Risikoanalyse als zusätzliches Risiko kennzeichnen
und den Austausch von Informationen über betrügerische Geschäftsvorgänge und
Marktteilnehmer verstärken, unter anderem durch die aktive Teilnahme an
Eurofisc (DE, DK, NL, PL und RO). Darüber hinaus könnte ungefähr die Hälfte der
Mitgliedstaaten die Einführung von Genehmigungen oder Bürgschaften für
risikobehaftete Marktteilnehmer in Betracht ziehen, um Missbrauch zu verhindern
(BE, BG, CY, CZ, DE, FI, FR, EL, IE, LT, LV, PL, PT, SE, SI und UK). Im Bereich der Abgabe von
Mehrwertsteuererklärungen und der Entrichtung der Mehrwertsteuer müssen die
meisten Mitgliedstaaten noch ein systematisches Konzept umsetzen, um die
verspätete oder nicht erfolgte Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung
der Mehrwertsteuer zu überwachen. In Fällen nicht erfolgter Abgaben sollten automatisierte
Verfahren, etwa automatische Mahnungen und umgehende Schätzungen, zum Einsatz
kommen (AT, BE, BG, CY, CZ, ES, DE, FI, FR, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE,
SI und SK). Einige Mitgliedstaaten müssen für Mehrwertsteuererstattungen noch eine
Standardfrist von 30 bis 45 Tagen sicherstellen (AT, BE, EL, ES, CY, FI, IT,
LU, MT und SE). Zudem wird den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, die
Effizienz ihrer Zins- und Strafregelungen für die verspätete oder nicht
erfolgte Abgabe der Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer zu überprüfen. Hinsichtlich der Mehrwertsteuererhebung und
-erstattung im Allgemeinen muss die Hälfte der Mitgliedstaaten
Abschreibungsverfahren für Forderungen einführen, die nicht zu angemessenen
Kosten einbringbar sind (BG, CY, EE, EL, IE, FI, MT und SK). Ohne fortlaufendes
Abschreibungsprogramm laufen die Steuerverwaltungen Gefahr, wertvolle
Ressourcen für das Eintreiben nicht einbringbarer Beträge zu verschwenden.
Daneben sollten die Mitgliedstaaten ein nichtsequenzielles und integriertes
Verfahren zur Forderungseinziehung entwickeln (AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI,
IT, LV, LU, MT, NL, PL, RO, SI, SK und UK). Im Bereich Mehrwertsteuerprüfung wird
einerseits die Abschaffung der obligatorischen Prüfung bestimmter Steuerzahler für
jedes Jahr und andererseits die Anwendung eines risikobasierten Systems (AT,
FI, DE, IT, NL, PL und SI) empfohlen. Gleichzeitig sollten die elektronischen
Prüfungen (weiter) gefördert und Dienststellen zur Bekämpfung von
Mehrwertsteuerbetrug eingerichtet werden (AT, CZ, EE, EL, FI, HU, LV, RO und
SI). In Bezug auf Systeme zur Beilegung von
Steuerstreitigkeiten sollten einige Mitgliedstaaten die Einführung eines obligatorischen
unabhängigen Verwaltungsverfahrens zur Streitbeilegung in Betracht ziehen, in
dem die angefochtenen Beträge während der Dauer des Verfahrens vollständig oder
teilweise einbringbar bleiben (BE, BG, CY, EE, EL, FI und IT). Zudem wird den
Mitgliedstaaten dringend empfohlen, alle Aspekte des Einspruchsverfahrens zu
überwachen und ein Umfeld zu schaffen, durch das unnötige Streitigkeiten
minimiert werden (AT, BG, CY, HU, IT, LU, LV, NL, RO und SK). Hinsichtlich der Einhaltung der
Mehrwertsteuervorschriften müssen die Mitgliedstaaten Strategien für das
Compliance-Risikomanagement (weiter)entwickeln und die Ergebnisse der
durchgeführten Maßnahmen bewerten, um die besten Strategien zur Beeinflussung
des Verhaltens der Steuerzahler zu ermitteln, so dass diese ihren steuerlichen
Verpflichtungen freiwillig nachkommen (BE, CY, CZ, DE, DK, FI, FR, IE, IT, LU,
MT, NL, PL, PT, SE, SI und SK). Zudem kann die Nutzung von Informationen von
Dritten erheblich verbessert werden, insbesondere bei der Einteilung von
Steuerzahlern und der Forderungseinziehung. 4.3. Von
der Kommission zu ergreifende Maßnahmen Die Kommission wird die Regelungen in
Artikel 12 weiterhin zur Bewertung der Funktionsweise der
Mehrwertsteuerverwaltungen nutzen, um Verbesserungen bei der
Mehrwertsteuerverwaltung in den Mitgliedstaaten anzuregen. In einer modernen
Steuerverwaltung kommt den Bewertungszyklen eine wichtige Rolle zu, da mit
deren Hilfe die Qualität der Verwaltung verbessert werden kann. Für
ordnungsgemäße Bewertungen werden Indikatoren benötigt, mit denen Fortschritte
von Zeitraum zu Zeitraum überwacht werden können. Die Mehrwertsteuerlücke kann
ein solcher Indikator sein. Die Kommission wird weiterhin den Austausch
von Informationen über Verwaltungspraktiken fördern und diese Informationen
bündeln, um die bewährten Verfahren zu ermitteln. Die Ermittlung der bewährten
Verfahren kann zu einer Optimierung des Mehrwertsteuersystems und damit zu
einer Senkung der Befolgungskosten beitragen und gleichzeitig die
Mehrwertsteuereinnahmen sichern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei
ihren Anstrengungen unterstützen, die Mehrwertsteuerverwaltung zu modernisieren
und die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern. Eine effizientere und
wirksamere Mehrwertsteuerverwaltung wird nicht nur zu höheren
Mehrwertsteuereinnahmen beitragen, sondern auch zu einer Gleichbehandlung aller
Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Beiträge zum Haushalt der Union. Die Kommission koordiniert und unterstützt
alle Anträge der Mitgliedstaaten auf technische Hilfe. Wie zuvor erwähnt, ist
die Modernisierung der Mehrwertsteuerverwaltung von zentraler Bedeutung und
unverzichtbar für die Mitgliedstaaten, die von der Finanzkrise am stärksten
betroffen sind und Schwierigkeiten haben, ihr Haushaltsdefizit in den Griff zu
bekommen. [1] Verordnung (EWG, EURATOM)
1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche
Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel. [2] Sechster Bericht: KOM(2008) 719
endgültig und Anhang SEC (2008) 2759. Fünfter
Bericht: KOM/2004/0855 endgültig und Anhang SEC (2004) 1721. Vierter
Bericht: KOM/00/0028 endgültig. Dritter
Bericht: KOM/98/0490 endgültig. Zweiter
Bericht: KOM(95) 354 endgültig. Erster
Bericht: SEC(92) 280 endgültig. [3] Siehe Sechster Bericht,
Fußnote 2. [4] Siehe Anhang des Sechsten
Berichts, Fußnote 2. [5] Kroatien ist in diesem Bericht
nicht erfasst, da es zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch kein EU-Mitgliedstaat
war. [6] Die theoretische
Mehrwertsteuerschuld wird geschätzt, indem die Ausgabenkategorien ermittelt
werden, bei denen nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer anfällt, und diese mit
den entsprechenden Mehrwertsteuersätzen kombiniert werden. Da die
Mehrwertsteuerlücke primär auf der Grundlage der Daten aus den
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt wird, sind diese Schätzungen
von der Genauigkeit und Vollständigkeit dieser Daten abhängig. Zudem werden
keine steuerpflichtigen Tätigkeiten berücksichtigt, die außerhalb des Rahmens
der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung liegen. [7] Quelle: „Study to quantify and
analyse the VAT Gap in the EU-27 Member States“ (Studie zur Quantifizierung und
Analyse der MwSt.-Lücke in den 27 EU-Mitgliedstaaten – Endgültiger Bericht), im
Auftrag der Europäischen Kommission und durchgeführt von CASE und CPB. Diese
Studie wurde von der Kommission am 19. September 2013 veröffentlicht und ist
verfügbar unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm. [8] Die gesamte Mehrwertsteuerlücke
wird für die EU der 26 als eine Einheit berechnet. [9] In der Studie ist Zypern
aufgrund einer laufenden umfassenden Prüfung der Statistiken zur
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht enthalten. [10] Dieser Trend war in den Daten der
neuen Mitgliedstaaten (EU-10- und EU-2-Staaten) stärker ausgeprägt. [11] Die harmonisierte
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage wird von dem betreffenden Mitgliedstaat
anhand der sogenannten Einnahmenmethode berechnet. Dabei werden die von dem Mitgliedstaat
erhobenen Mehrwertsteuer-Nettogesamteinnahmen durch den gewogenen mittleren
Mehrwertsteuersatz geteilt, um die intermediäre
Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu erhalten. Die intermediäre Grundlage wird
anschließend durch negativen und positiven Ausgleich angepasst, um eine
harmonisierte Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage in Anwendung der
Mehrwertsteuerrichtlinie zu erhalten. [12] Die Kennzahlen der Studie „Paying
Taxes“ (Gesamtsteuersatz, einzuhaltende Frist und Anzahl der Zahlungen) sind
Bestandteil des „Doing Business“-Projekts der Weltbankgruppe und werden von
PwC, der Weltbank und der IFC ausgearbeitet. [13] Europäische Union &
Europäische Freihandelsassoziation (EU & EFTA). Die folgenden
Volkswirtschaften sind in der Analyse der EU und EFTA erfasst: Österreich,
Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal,
Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz,
Vereinigtes Königreich. [14] OECD: Tax Administration 2013: Comparative Information
on OECD and Other Advanced and Emerging Economies, OECD Publishing, 2013. (http://dx.doi.org/10.1787/9789264200814-en). [15] Die Erhebungskostenquote wird berechnet, indem die
jährlichen Verwaltungskosten einer Steuerbehörde mit den über das gesamte
Steuerjahr erzielten Gesamteinnahmen abgeglichen werden. Dieser Wert wird
häufig als Prozentsatz oder als Kosten für die Erhebung von 100
Einnahmeeinheiten angegeben. Die Quote wird durch Maßnahmen beeinflusst, mit
denen Verwaltungskosten reduziert oder die Einhaltung der Vorschriften und
Einnahmen verbessert werden. Die Quote wird außerdem durch eine Reihe weiterer
Faktoren beeinflusst (z. B. Änderungen der Steuersätze, makroökonomische
Veränderungen, Änderungen beim Anwendungsbereich der erhobenen Steuern), welche
aber in keinem Zusammenhang mit der relativen Effizienz oder Wirksamkeit
stehen. Aus diesen Gründen müssen internationale Vergleiche dieser
Koeffizienten mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden. [16] Siehe Artikel 23 der
vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates. [17] Artikel 22 der Verordnung
(EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. [18] Siehe Artikel 33 der
vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates. [19] In Frankreich ist am 1. Juni
2013 ein systematisches und automatisches Kontrollsystem in Kraft getreten. [20] Die Niederlande verfügen über ein
allgemeines inländisches Reverse-Charge-Verfahren für die bei der Einfuhr zu
entrichtende Mehrwertsteuer. Da es keine Mehrwertsteuerbefreiung bei der
Einfuhr gibt, gelten die im Bericht aufgeführten Empfehlungen für dieses
Verfahren nicht für diese Arten von Einfuhren. Dies schließt jedoch nicht aus,
dass es Einfuhren gibt, bei denen das Zollverfahren 42 verwendet wird, und
für die die abgegebenen Kommentare gültig sind. [21] In Spanien ist die elektronische
Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen für bestimmte Gruppen von Steuerzahlern, z. B.
große Steuerzahler, obligatorisch. [22] In der Tschechischen Republik ist
die elektronische Abgabe von Steuererklärungen vom 1. Januar 2014 an
obligatorisch. [23] In Frankreich ist die
elektronische Abgabe von Steuererklärungen vom 1. Januar 2014 an obligatorisch. [24] Das Vereinigte Königreich zahlt
nicht automatisch in allen Fällen verspäteter Erstattungen Zinsen, aber
Rückzahlungszuschläge, wenn bei der Steuerbehörde HMRC Verzögerungen auftreten
(abgesehen von einer angemessenen Frist für Nachforschungen), die zu
verspäteten Erstattungen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Mehrwertsteuerrückzahlungen
führen. [25] In Spanien wird die
Forderungseinziehung im Fall von Steuerstreitigkeiten im Allgemeinen nicht
verschoben. Sie kann jedoch verschoben werden, wenn der Schuldner den
geforderten Betrag durch die Bestätigung eines Kreditinstituts oder eine
Hypothek garantiert. [26] In Frankreich kann der Schuldner
eine Verschiebung der Zahlung des angefochtenen Betrags beantragen. [27] Im Vereinigten Königreich muss der
Steuerzahler bei Streitigkeiten die Mehrwertsteuer vor dem Beschwerdeverfahren
nicht entrichten, wenn die Steuerbehörde (HMCR) oder die Berufungsinstanz bei
der Berufung überzeugt sind, dass die Zahlung zu einem Härtefall führen würde.