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Document 32018D2030

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

C/2018/9138

ABl. L 325 vom 20/12/2018, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 05/04/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/2030/oj

20.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2030 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2018 mit dem Titel „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ (2) (im Folgenden „Aktionsplan für den Notfall“) dargelegt, kann ein Austritt ohne Abkommen Risiken bergen in Bezug auf bestimmte für Unternehmen in der Union erbrachte Dienstleistungen von Zentralverwahrern, die bereits im Vereinigten Königreich zugelassen sind (im Folgenden „britische Zentralverwahrer“) und kurzfristig nicht ersetzt werden können. Um solchen Risiken zu begegnen, ist es gerechtfertigt und liegt es im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen, dass britische Zentralverwahrer über den 29. März 2019 hinaus weiterhin Dienstleistungen in der Union erbringen können.

(3)

Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte von entscheidender Bedeutung. Die Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistungen“) und die Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontenführung“) sorgen für mehr Transparenz und schützen Anleger, da sie die Integrität einer Emission sicherstellen und eine unzulässige Doppelerfassung oder Verringerung von Wertpapieren verhindern. Zudem betreiben Zentralverwahrer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die eine ordnungsgemäße und pünktliche Abrechnung von Wertpapiergeschäften gewährleisten. Diese Funktionen sind von zentraler Bedeutung für den Clearing- und Abwicklungsprozess in der Nachhandelsphase und damit auch für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Auch für die Geldpolitik sind Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme von zentraler Bedeutung, da sie eine wichtige Rolle bei der Besicherung geldpolitischer Operationen spielen. Hinzu kommt, dass Marktteilnehmer in Irland in Bezug auf von Unternehmen begebene Wertpapiere und nach irischem Recht eingerichtete börsengehandelte Fonds auf die Dienstleistungen eines britischen Zentralverwahrers angewiesen sind.

(4)

Ab dem 30. März 2019 werden britische Zentralverwahrer „Drittland-Zentralverwahrer“ sein und als solche notarielle Dienstleistungen und die zentrale Kontenführung für Finanzinstrumente, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, nur dann erbringen beziehungsweise übernehmen können, wenn sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, im Folgenden „ESMA“) nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt wurden. In Ermangelung einer Anerkennung britischer Zentralverwahrer können Emittenten in der Union nicht auf britische Zentralverwahrer zurückgreifen, um übertragbare Wertpapiere, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro verbuchen zu lassen. Dies kann es Emittenten vorübergehend erschweren, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wie im Aktionsplan für den Notfall dargelegt, ist es daher erforderlich, in dieser Ausnahmesituation die für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen für einen streng begrenzten Zeitraum für gleichwertig zu erklären, damit die betreffenden Zentralverwahrer auch weiterhin in der Union notarielle Dienstleistungen erbringen und die zentrale Kontenführung übernehmen können.

(5)

Nach Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, um die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittland für dort zugelassene Zentralverwalter gelten, für gleichwertig mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen erklären zu können.

(6)

Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass Zentralverwahrer im betreffenden Drittland rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tatsächlich gleichwertig sind. Bis zum 29. März 2019 müssen britische Zentralverwahrer die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen. Am 26. Juni 2018 überführte das Vereinigte Königreich im Rahmen des European Union (Withdrawal) Act 2018 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht.

(7)

Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittlands sicherstellen, dass die in dem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist. Bis zum 29. März 2019 unterliegen britische Zentralverwahrer der Beaufsichtigung durch die Bank of England, wie dies im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im innerstaatlichen Recht festgelegt wurde. Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England weiterhin für die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer zuständig und bleiben ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die Zentralverwahrer im Wesentlichen unverändert.

(8)

Drittens muss der Rechtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsehen, die gemäß Drittlandsrechtsvorschriften zugelassen sind. Dies wird durch die Übernahme der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs gewährleistet.

(9)

Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs am Tag nach dessen Austritt aus der Union den in Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen genügen.

(10)

Dieser Beschluss geht jedoch von den Rechts- und Aufsichtsmechanismen aus, die für britische Zentralverwahrer am Tag nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten. Diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollten nur dann als gleichwertig betrachtet werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen aufrechterhalten werden und weiterhin tatsächlich und kontinuierlich angewandt und durchgesetzt werden. Ein wirksamer Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMA und der Bank of England ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsfeststellung.

(11)

Ein solcher Informationsaustausch erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch die Möglichkeit bieten, mit den in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, alle relevanten Informationen auszutauschen — sei es, um diese Behörden zu dem anerkannten Status britischer Zentralverwahrer zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können.

(12)

Sollte die außergewöhnliche Situation eintreten, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union austritt, müssen Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 — angesichts der Bedeutung, die britischen Zentralverwahrern für Marktteilnehmer in der Union zukommt — sicherstellen, dass die ESMA dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat. Dazu gehören unter anderem — aber nicht nur — Informationen, die es ermöglichen, etwaige von den britischen Zentralverwahrern unmittelbar oder mittelbar ausgehende wesentliche Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. In den Kooperationsvereinbarungen sollte deshalb Folgendes geregelt sein: der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“), und der Bank of England, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen, die britische Zentralverwahrer betreffen, und insbesondere des Zugangs zu von der zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen in den in Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten, die regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeiten britischer Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat betreffenden Fällen; die Kommunikation über die Identität der Emittenten und Teilnehmer des von britischen Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder sonstige relevante Informationen zu den Tätigkeiten britischer Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat; die rasche Unterrichtung der ESMA über Entwicklungen, die britische Zentralverwahrer betreffen und sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten, sowie über etwaige Änderungen der für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen; der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA in Fällen, in denen die Bank of England der Ansicht ist, dass ein ihrer Aufsicht unterliegender Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt; die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich Prüfungen vor Ort.

(13)

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA etwaige Änderungen der britische Zentralverwahrer betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die Marktentwicklungen sowie die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit, einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMA und der Bank of England, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, soweit wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, unter anderem dann, wenn die Bedingungen der zwischen der ESMA und der Bank of England getroffenen Kooperationsvereinbarungen nicht eingehalten werden oder keine wirksame Bewertung des von britischen Zentralverwahrern ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten erlauben.

(14)

Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarktes sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 30. März 2021 enden. Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung lässt somit eine etwaige künftige Bewertung der für Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs unberührt, weshalb die Bewertung auch nicht für andere als die mit diesem Beschluss verfolgten Zwecke herangezogen werden sollte.

(15)

Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten und erst ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die aus dem Financial Services and Markets Act 2000 und dem European Union (Withdrawal) Act 2018 bestehen und für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen Zentralverwahrer gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden.

Nicht angewandt wird dieser Beschluss allerdings, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a)

Ein mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen ist bis dahin in Kraft;

b)

es wurde beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zweijahreszeitraum zu verlängern.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. März 2021.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  COM(2018) 880 final.


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