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Document 32016D1115

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1115 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)

C/2016/4141

ABl. L 186 vom , pp. 13–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1115/oj

9.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1115 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2016

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit gewährleistet ist, dass die Informationen, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 übermittelt werden, einem angemessenen Standard entsprechen, muss ein für die Übermittlung dieser Informationen zu verwendendes Format festgelegt werden.

(2)

Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume für die Übermittlung von Informationen durch die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Format für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ist ein Fragebogen gemäß dem Muster im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Der erste von der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnde Bericht umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG

FRAGEBOGEN

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen

1.   Organisation:

2.   Erfasster Zeitraum:

Abschnitt 2: Informationen über die Agentur

3.   Humanressourcen in der Agentur (in Vollzeitäquivalent), die mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasst sind:

4.   Sind die Mitarbeiter der Agentur auch mit der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien befasst?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, und beschreiben Sie die Themen, bei denen mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasste Mitarbeiter mit Mitarbeitern zusammenarbeiten, die mit anderen Rechtsvorschriften befasst sind:

5.   Hält sich der Arbeitsaufwand für die Agentur im vorgesehenen Rahmen?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

Abschnitt 3: Unterstützung für Ausführer und Einführer

6.   In welcher Weise hat die Agentur Unterstützungs- und Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, um die Ausführer und Einführer bei der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu unterstützen?

Technische und wissenschaftliche Leitlinien

Webseiten über die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 und ePIC

Interne Nachrichten in ePIC

Sensibilisierungskampagne

Soziale Medien

Betriebsbesuche

Unterstützung für einzelne Unternehmen

Workshops, Webinare und ähnliche Fortbildungsveranstaltungen

Handbücher, Zusammenfassungen und Fragen und Antworten (FAQ) für IT-Nutzer

Sonstiges

Gegebenenfalls weitere Informationen:

7.   Haben diese Unterstützungs- und Kommunikationsmaßnahmen nach Ansicht der Agentur dazu beigetragen, dass die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 von Ausführern und Einführern besser eingehalten wird?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

8.   Zu welchen Themen gehen am häufigsten Unterstützungsanfragen von Ausführern und Einführern ein?

Chemikalien, die unter die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 fallen, und andere den Geltungsbereich betreffende Fragen

Aktivierung der Kennnummern und damit zusammenhängende Fragen (z. B. Ausfuhrnotifikation und ausdrückliche Zustimmung/Ausnahmegenehmigung)

Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Übermittlung von Informationen)

Funktionsweise von ePIC

Sonstiges

Weitere Informationen, einschließlich Zahl der eingegangenen Anfragen und Verteilung der Fragen auf die einzelnen Themen.

9.   Geschätzter Zeitaufwand für eine solche Unterstützung (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtzahl von Vollzeitäquivalenten):

Abschnitt 4: Koordinierung zwischen der Agentur und der Kommission/den bezeichneten nationalen Behörden

10.   Ist die Agentur zufrieden mit der Zusammenarbeit mit der Kommission?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

11.   Bereiche, in denen die Zusammenarbeit gegebenenfalls verbessert werden könnte:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Abfassung von Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses und anderer die Durchführung des Übereinkommens betreffender technischer Dokumente)

Erstellung von Notifikationen erlassener endgültiger Rechtsvorschriften an das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens

Technische Vorbereitung von Sitzungen (z. B. Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden, Chemikalienprüfungsausschuss, Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens)

Teilnahme an Sitzungen (z. B. Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden, Chemikalienprüfungsausschuss, Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Lieferung technischer und wissenschaftlicher Beiträge, um die wirksame Umsetzung der Verordnung sicherzustellen)

Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Beiträge und Unterstützung in Bezug auf die Rolle der Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde der Union

Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr in einer Notsituation)

Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Entscheidungen, dass die Ausfuhr bei Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung stattfinden darf)

Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Informationsaustausch)

Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Technische Hilfe)

Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Aktualisierung der Anhänge)

Sonstiges

Weitere Informationen:

12.   Ist die Agentur zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den bezeichneten nationalen Behörden?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

13.   Bereiche, in denen die Zusammenarbeit gegebenenfalls verbessert werden könnte:

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Fristen für die Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen)

Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr in einer Notsituation)

Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien)

Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind)

Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Entscheidungen, dass die Ausfuhr bei Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung stattfinden darf)

Sonstiges

Weitere Informationen:

Abschnitt 5: Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens und sonstige Länder

14.   Wie viele Ausfuhrnotifikationen und damit verbundene Vorgänge wurden von der Agentur pro Jahr (d. h. in dem Jahr, in dem die Ausfuhr stattfand) bearbeitet?

 

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Bearbeitete Ausfuhrnotifikationen

 

 

 

Weitergeleitete Ausfuhrnotifikationen

 

 

 

Eingegangene Empfangsbestätigungen

 

 

 

Ein zweites Mal weitergeleitete Ausfuhrnotifikationen

 

 

 

15.   Bei welchen in der Ausfuhrnotifikation verlangten Informationen haben die Ausführer Schwierigkeiten?

Angaben zum auszuführenden Stoff

Angaben zum auszuführenden Gemisch

Angaben zum auszuführenden Artikel

Informationen zur Ausfuhr

Informationen über von der Chemikalie ausgehende Gefahren und/oder Risiken sowie über Vorsichtsmaßnahmen

Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften

Informationen über die vom ausführenden Land erlassenen endgültigen Rechtsvorschriften

Von der ausführenden Vertragspartei bereitgestellte zusätzliche Informationen

Verfügbarkeit von KN- oder CUS-Codes

Beabsichtigte Verwendung der Chemikalie im einführenden Land

Zusammenfassung und Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften und Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

Sonstiges

Entfällt

Weitere Informationen:

16.   Wie viele Ausfuhrnotifikationen wurden aus den in nachstehender Tabelle genannten Gründen an den Ausführer zurückgesandt?

Grund/Anzahl pro Jahr

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Erneute Übermittlung gefordert

 

 

 

Abgelehnt

 

 

 

Bitte nennen Sie gegebenenfalls die häufigsten Gründe, aus denen die erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen gefordert bzw. Ausfuhrnotifikationen abgelehnt wurden:

Gründe für die geforderte erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen:

Gründe für die Ablehnung von Ausfuhrnotifikationen:

17.   Hat die Agentur festgestellt, dass die bezeichneten nationalen Behörden Schwierigkeiten haben, die Frist für die Weiterleitung der Notifikationen an die Agentur einzuhalten?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte an, wie viele Notifikationen im Berichtszeitraum verspätet eingegangen sind, und welchen Prozentsatz an der Gesamtzahl von Notifikationen dies darstellt:

Jahr

Zahl der verspätet bearbeiteten Notifikationen

% der jährlichen Gesamtzahl von Notifikationen

Jahr 1

 

 

Jahr 2

 

 

Jahr 3

 

 

Insgesamt

 

 

Weitere Informationen:

18.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten, die Frist für die Bearbeitung der Notifikationen und ihre Weiterleitung an das einführende (Dritt-)Land einzuhalten?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte an, wie viele Notifikationen im Berichtszeitraum verspätet bearbeitet wurden, und welchen Prozentsatz an der Gesamtzahl von Notifikationen dies darstellt:

Jahr

Zahl der verspätet bearbeiteten Notifikationen

% der jährlichen Gesamtzahl von Notifikationen

Jahr 1

 

 

Jahr 2

 

 

Jahr 3

 

 

Insgesamt

 

 

Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation)

19.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen, die nach dem in einer Notsituation geltenden Verfahren übermittelt wurden?

Ja

Nein

Es sind keine solchen Ausfuhrnotifikationen eingegangen

Weitere Informationen:

Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien)

20.   Wurde die Agentur aufgefordert, einführenden Vertragsparteien und anderen Ländern zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien zu übermitteln?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte die Art der angeforderten Informationen an:

Abschnitt 6: Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhrnotifikationen, die die Agentur von den Behörden in Drittländern erhält)

21.   Wie viele Ausfuhrnotifikationen hat die Agentur im Berichtszeitraum aus Drittländern erhalten?

 

Erhaltene Notifikationen

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

22.   Wie viele Empfangsbestätigungen für Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern hat die Agentur im Berichtszeitraum versandt?

 

Versandte Empfangsbestätigungen

Jahr 1

 

Jahr 2

 

Jahr 3

 

Insgesamt

 

Abschnitt 7: Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

Übermittlung von Informationen durch die bezeichneten nationalen Behörden an die Agentur (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

23.   Ist es vorgekommen, dass die bezeichneten nationalen Behörden der Agentur die aggregierten nationalen Berichte über die Menge der Chemikalien, die im Vorjahr in die bzw. aus den einzelnen Vertragsparteien und sonstigen Länder(n) (als Stoff sowie in Gemischen oder Artikeln) aus- bzw. eingeführt wurden, verspätet übermittelt haben?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

24.   Hatte die Agentur, von dem obengenannten Fall abgesehen, sonstige Probleme mit den bezeichneten nationalen Behörden in Bezug auf die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

Abschnitt 8: Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

25.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei ihrer Mitwirkung am Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung (z. B. bei der Validierung der von den bezeichneten nationalen Behörden eingegebenen, die ausdrückliche Zustimmung betreffenden Metadaten)?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

Entscheidung der bezeichneten nationalen Behörden (in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird), dass die Ausfuhr 60 Tage, nachdem ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt wurde, stattfinden darf (Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

26.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten, Ausfuhrnotifikationen, die unter das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 fallen, zu bearbeiten oder die Kommission bei der Durchführung dieser Bestimmung zu unterstützen?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

Erinnerungsschreiben im Hinblick auf eine ausdrückliche Zustimmung (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

27.   Wie viele Erinnerungsschreiben im Hinblick auf eine ausdrückliche Zustimmung hat die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 versandt?

 

Erstes Erinnerungsschreiben

Zweites Erinnerungsschreiben

Jahr 1

 

 

Jahr 2

 

 

Jahr 3

 

 

Insgesamt

 

 

Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

28.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Fällen, in denen die Ausfuhr gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt werden durfte, bevor eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 eingegangen war?

Ja

Nein

Weitere Informationen:

Abschnitt 9: Informationsaustausch

Informationsaustausch

29.   Wurden bei der Agentur im Rahmen von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Informationen über die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Chemikalien angefordert?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:

Berichterstattung über die übermittelten Informationen

30.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen der Kommission und der Mitgliedstaaten über die übermittelten Daten?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:

31.   Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:

Abschnitt 10: Technische Hilfe

Zusammenarbeit

32.   War die Agentur an der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und Nichtregierungsorganisationen beteiligt, um das ordnungsgemäße Chemikalienmanagement zu verbessern und insbesondere das Rotterdamer Übereinkommen umzusetzen?

Ja

Nein

Falls ja, um welche Art der Zusammenarbeit handelte es sich?

Bereitstellung technischer Informationen

Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen

Bereitstellung technischen Fachwissens zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat

Sonstiges

Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.

Bitte geben Sie die Länder an, denen diese Zusammenarbeit zugute kam:

Weitere Informationen:

Kapazitätenaufbau

33.   Hat die Agentur an Projekten/internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement teilgenommen oder an solchen Aktivitäten beteiligte Nichtregierungsorganisationen unterstützt?

Ja

Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:

Abschnitt 11: Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Rolle des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“; Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)

34.   Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch im Rahmen des Forums für die Koordinierung der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 statt?

Ja

Nein

Wenn ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu den erörterten Themen.

Weitere Informationen:

35.   Hat das Forum die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 im Berichtszeitraum koordiniert?

Ja

Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:

36.   Wie könnten die Tätigkeiten des Forums im Hinblick auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbessert werden?

Beteiligung der Agentur an Durchsetzungsmaßnahmen

37.   War die Agentur an anderen als den vom Forum organisierten Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 beteiligt?

Ja

Nein

Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:

Abschnitt 12: IT-bezogene Aspekte

Das elektronische System für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (ePIC)

38.   Wie viele externe Organisationen/Nutzer aus den nachstehenden Kategorien nutzen ePIC?

Industrie:

Bezeichnete nationale Behörden:

Kommission:

Zollbehörden:

Nationale Durchsetzungsbehörden:

39.   Welche neuen/erweiterten Funktionen wurden in ePIC seit dem vorherigen Berichtszeitraum aufgenommen:

Weitere Informationen:

40.   Wie viele Versionen des Systems wurden im Berichtszeitraum geliefert:

41.   Machen Sie bitte Angaben zur Verfügbarkeit des Systems für externe Nutzer:

42.   Zusammenfassung der bei der Agentur eingegangenen Rückmeldungen zu ePIC seitens folgender Nutzergruppen:

Industrie:

Bezeichnete nationale Behörden:

Kommission:

Nationale Durchsetzungsbehörden:

Zollbehörden:

43.   Wie müsste das IT-System gegebenenfalls verbessert werden:

Datenverbreitung

44.   Welche aus der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gewonnenen Daten werden auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht:

45.   Welche neuen Daten wurden seit dem letzten Berichtszeitraum zugänglich gemacht:

46.   Hat die Agentur Rückmeldungen zu den auf ihrer Website zugänglich gemachten Daten über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhalten?

Ja

Nein

Wenn ja, geben Sie bitte eine Zusammenfassung dieser Rückmeldungen:

Abschnitt 13: Weitere Anmerkungen

47.   Bitte fügen Sie weitere Informationen oder Anmerkungen zum Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinzu, die Sie im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 22 der Verordnung für relevant halten.


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