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Document 32012D0091
2012/91/EU: Council Decision of 23 January 2012 on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for by the Fisheries Partnership Agreement between the European Community and the Republic of Mozambique
2012/91/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
2012/91/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
ABl. L 46 vom 17/02/2012, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/91(1)/oj
17.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Januar 2012
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
(2012/91/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1446/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Diesem war ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung (2) beigefügt. Dieses Protokoll ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen. |
(2) |
Die Europäische Union hat mit Mosambik ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen EU und der Republik Mosambik (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der Union in Gewässern, die der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Mosambiks unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. |
(3) |
Als Ergebnis der vorgenannten Verhandlungen wurde das Protokoll am 2. Juni 2011 paraphiert. |
(4) |
Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der EU sicherzustellen, sollte das Protokoll gemäß seinem Artikel 15 ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden. |
(5) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. GJERSKOV
(1) ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 1.
(2) ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 39.
(3) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
PROTOKOLL
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für:
Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) für
a) |
43 Hochsee-Thunfischwadenfänger und |
b) |
32 Oberflächen-Langleinenfischer. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.
(3) Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den Gewässern Mosambiks Fischfang betreiben, wenn sie in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften im Anhang dieses Protokolls erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 2 940 000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.
(2) Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
a) |
einem Jahresbetrag für den Zugang zur Fischereizone Mosambiks in Höhe von 520 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 8 000 Tonnen und |
b) |
einem spezifischen Betrag in Höhe von 460 000 EUR/Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik Mosambiks. |
(3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8 und 9 dieses Protokolls.
(4) Die Europäische Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen in Höhe von 980 000 EUR, was dem Gesamtbetrag aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Summen entspricht (d. h. 520 000 EUR und 460 000 EUR).
(5) Beträgt die Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Mosambiks getätigten Thunfischfänge mehr als 8 000 Tonnen/Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Europäischen Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch nicht höher ausfallen als das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (d. h. 1 040 000 EUR). Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Mosambiks getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, gemäß den Bestimmungen des Anhangs im nachfolgenden Jahr gezahlt.
(6) Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 60 Arbeitstage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.
(7) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen Mosambiks.
(8) Die finanzielle Gegenleistung wird auf das einzige, vom Schatzamt zentral eingerichtete Konto eingezahlt oder überwiesen. Die Kontonummer wird von den mosambikanischen Behörden mitgeteilt.
Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in mosambikanischen Gewässern
(1) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens aber drei Monate nach diesem Inkrafttreten vereinbaren die Europäische Union und Mosambik in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit dem mosambikanischen Fischereientwicklungsplan und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; |
b) |
Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Mosambiks für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete; |
c) |
Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele. |
(2) Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(3) Mosambik kann die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jedes Jahr zur Durchführung des Mehrjahresprogramms um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern Mosambiks zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.
(2) Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls sind die Europäische Union und Mosambik bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Mosambiks zu überwachen.
(3) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sowie die Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mosambiks zu gewährleisten.
(5) Sollten EU-Schiffe ihre Fänge in Drittländern anlanden, so haben die mosambikanischen Behörden Gelegenheit, diese Anlandungen als Beobachter zu verfolgen.
Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.
(2) In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit.
Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.
(2) Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in mosambikanischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Parteien einander, um auf Fallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.
(3) Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.
(4) Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung Mosambiks der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.
Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel
Unbeschadet Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nur in mosambikanischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Mosambik im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.
Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, wenn
a) |
die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks aus anderen Gründen als Naturereignissen nicht ausgeübt werden können; |
b) |
die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen. |
(2) Die Ergebnisse der Unterstützung der Fischereipolitik und das Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielter Fortschritte werden von der Regierung Mosambiks und einem von der Regierung Mosambiks beauftragten unabhängigen Gutachter bewertet. Die Ergebnisse dieser jährlichen Bewertung werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls geprüft. Sollten sich dabei wesentliche Widersprüche zwischen den ergriffenen Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik und der Mittelplanung ergeben, kann die Europäische Kommission die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und/oder die Fangtätigkeiten können wieder aufgenommen werden, sobald die Situation, die vor Auftreten der vorgenannten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und die Vertragsparteien dies nach entsprechenden Konsultationen beschließen.
Artikel 9
Aussetzung des Protokolls
(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn
a) |
außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks verhindern; |
b) |
die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; |
c) |
es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; |
d) |
eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; |
e) |
die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; |
f) |
eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; |
g) |
gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde. |
(2) Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.
(3) Im Fall einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen fort, um eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zu erzielen. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt.
Artikel 10
Anwendbares nationales Recht
(1) Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den mosambikanischen Gewässern unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mosambiks, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.
(2) Die mosambikanischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit.
Artikel 11
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt.
Artikel 12
Elektronischer Datenaustausch
Mosambik und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.
Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall gilt für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs.
Artikel 13
Geltungsdauer
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15 für die Dauer von drei (3) Jahren, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt.
Artikel 14
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2012.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Съставено в Брюксел на първи февруари две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Bruselas, el uno de febrero de dos mil doce.
V Bruselu dne prvního února dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Bruxelles den første februar to tusind og tolv.
Geschehen zu Brüssel am ersten Februar zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta veebruarikuu esimesel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Brussels on the first day of February in the year two thousand and twelve.
Fait à Bruxelles, le premier février deux mille douze.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an chéad lá de Feabhra an bhliain dhá mhíle agus a dó dhéag.
Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio duemiladodici.
Briselē, divtūkstoš divpadsmitā gada pirmajā februārī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų vasario pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év február havának első napján.
Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' Frar tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Brussel, de eerste februari tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego lutego roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Bruxelas, em um de fevereiro de dois mil e doze.
Întocmit la Bruxelles la întâi februarie două mii doisprezece.
V Bruseli dňa prvého februára dvetisícdvanásť.
V Bruslju, dne prvega februarja leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Bryssel den första februari tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За правителството на Мозамбик
Por el Gobierno de Mozambique
Za vládu Mosambiku
For Mozambiques regering
Für die Regierung Mosambiks
Mosambiigi valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Μοζαμβίκης
For the Government of Mozambique
Pour le gouvernement du Mozambique
Per il governo del Mozambico
Mozambikas valdības vārdā –
Mozambiko Vyriausybės vardu
Mozambik kormánya részéről
Għall-Gvern tal-Możambik
Voor de regering van Mozambique
Pelo Governo de Moçambique
W imienu rządu Mozambiku
Pentru guvernul Mozambicului
Za vládu Mozambiku
Za vlado Mozambika
Mosambikin tasavallan puolesta
För Moçambiques regering
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE MOSAMBIKS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörden
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mosambiks
— |
für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Mosambik; |
— |
für Mosambik: das Fischereiministerium. |
2. Fischereizone Mosambiks
Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten nach den Angaben in Anlage 2 ausschließlich in der Fischereizone Mosambiks.
3. Benennung eines Agenten vor Ort
Jedes EU-Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mosambik vertreten sein.
4. Bankkonto
Mosambik teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
KAPITEL II
THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung — zugelassene Schiffe
Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in Mosambik im Rahmen des Abkommens und die mosambikanischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
Die EU unterbreitet Mosambik für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.
Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:
i) |
ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung; |
ii) |
Name, Anschrift und Kontaktdaten
|
iii) |
eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; |
iv) |
die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes; |
v) |
die Registriernummer des Schiffes; |
vi) |
die von der zuständigen Behörde der EU ausgestellte Gesundheitsbescheinigung des Schiffes; |
vii) |
Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.). |
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.
3. Vorausgebühr
Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
4. Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe
Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen Behörde Mosambiks umgehend zugestellt.
Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Mosambik die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU.
5. Erteilung der Fanggenehmigung
Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation umgehend zugestellt.
6. Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Mosambiks fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.
7. Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:
i) |
im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; |
ii) |
danach jedes vollständige Kalenderjahr; |
iii) |
im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft. |
iv) |
Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls ist zeitanteilig zu berechnen. |
8. Mitzuführende Dokumente
Während des Aufenthalts in mosambikanischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:
a) |
die Fanggenehmigung; |
b) |
Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Schiffes, aus denen Folgendes hervorgeht:
|
c) |
aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Lagerpläne mit Angabe der Anzahl Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern; |
d) |
im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes — Länge über alles, Tonnage, Leistung der Hauptmaschine oder Ladevermögen — eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats mit genauer Beschreibung dieser Änderungen; |
e) |
ist das Schiff mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist; |
f) |
eine auf das Schiff ausgestellte Genehmigung, dass es außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats fischen darf; |
g) |
eine Kopie des mosambikanischen Fischereigesetzes (Gesetz Nr. 3/90) und der Seefischereivorschriften (REPMAR Erlass Nr. 43/2003). |
9. Übertragung der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass eine neue Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Oberflächen-Langleinenfischer gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in der Fischereizone Mosambiks erstellt.
Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Mosambik zurückgegeben werden, und Mosambik muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
Mosambik aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt.
10. Hilfsschiffe
Hilfsschiffe müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des mosambikanischen Rechts zugelassen sein.
Die Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 3 580 EUR/Jahr.
Die zuständigen Behörden Mosambiks übermitteln der Kommission über die Delegation der EU in Mosambik regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.
KAPITEL III
TECHNISCHE MAßNAHMEN
Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggerät und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt.
Die Schiffe beachten die Fischereigesetzgebung Mosambiks und sämtliche Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
1. Daten der Fangreise
Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks oder |
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung in Mosambik. |
2. Fischereilogbuch
Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.
Das Fischereilogbuch muss für Langleiner der IOTC-Entschließung 08/04 und für Ringwadenfänger der IOTC-Entschließung 10/03 genügen.
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Mosambiks aufhält.
Der Kapitän trägt ins Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf.
Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
3. Fangmeldungen
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.
Die Aushändigung der Fischereilogbuchblätter geschieht wie folgt:
i) |
Bei Anlaufen eines mosambikanischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Mosambiks vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mosambikanischen Inspektionsteam ausgehändigt; |
ii) |
bei Verlassen der Fischereizone Mosambiks ohne vorheriges Anlaufen eines mosambikanischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen 7 Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Mosambiks übersandt: |
a) |
per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder |
b) |
per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder |
c) |
per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle. |
Die beiden Vertragsparteien legen ab 1. Januar 2012 ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fang- und Meldedaten auf der Grundlage eines elektronischen Logbuchs fest: Sie planen die Anwendung des Protokolls und Ersetzung der Logbuch-Papierfassung durch die elektronische Fassung zum 1. Juli 2012.
Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die zuständige Behörde der EU und seines Flaggenstaats. Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an das Instituto Nacional de Investigação Pesqueira (IIP) und eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:
i) |
Institut de recherche pour le développement (IRD); |
ii) |
Instituto Español de Oceanografia (IEO); |
iii) |
Instituto Português de Investigação Maritima (IPIMAR). |
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Mosambiks zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mosambik die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem mosambikanischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mosambik eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mosambik unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.
4. Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner
Die EU erstellt für jeden Hochsee-Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.
Die EU übermittelt diese Abrechnung Mosambik und dem Reeder vor dem 31. Juli des laufenden Jahres. Mosambik kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.
Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mosambik den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mosambikanischer Fischereiinspektoren überwacht.
Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er Mosambik mindestens 48 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:
a) |
den Namen und die Nummer des Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei; |
b) |
den Anlande- oder Umladehafen; |
c) |
Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; |
d) |
für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
e) |
bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes. |
Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den mosambikanischen Behörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mosambikanischen Behörden binnen 24 Stunden.
Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Mosambik dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierzu zugelassenen mosambikanischen Hafen erfolgen.
Die bezeichneten Fischereihäfen, in denen in Mosambik Umladungen vorgenommen werden dürfen, sind Maputo, Beira und Nacala (Häfen, die der IOTC gemäß Entschließung 10/11 gemeldet wurden und die PSME-Auflagen erfüllen).
EU-Schiffe, die in mosambikanischen Häfen anlanden, bemühen sich, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der EU-Fangbetriebe übermitteln die mosambikanischen Behörden eine Liste und Kontaktadressen lokaler Verarbeitungsunternehmen.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem mosambikanischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG
1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
Jede Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mosambik drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
i) |
Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; |
ii) |
für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iii) |
für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iv) |
die Rückwurfmengen für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. |
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mosambik mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 4 zu diesem Anhang. Der Eingang wird von Mosambik umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt.
Mosambik teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in der Fischereizone Mosambiks fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Fischereivorschriften geahndet.
Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.
2. Regelmäßige Fangmeldungen
Der Kapitän eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung, das in mosambikanischen Gewässern fischt, muss der mosambikanischen Behörde alle drei Arbeitstage die in der Fischereizone Mosambiks getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt fünf Arbeitstage nach Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks.
Alle 5 Arbeitstage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:
i) |
Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung; |
ii) |
für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iii) |
für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iv) |
die Rückwurfmengen in dem betreffenden Fünf-Arbeitstage-Zeitraum für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
v) |
die Aufmachung der Erzeugnisse; |
vi) |
für Thunfischwadenfänger:
|
vii) |
für Langleiner:
|
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mosambik mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang. Mosambik teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in der Fischereizone Mosambiks fischend angetroffen wird, ohne seine fünftägigen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften geahndet.
Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.
3. Inspektion auf See
Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Mosambiks erfolgt durch mosambikanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich persönlich und amtlich ausweisen eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen.
Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.
Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie von dem Verstoß benachrichtigt.
4. Fischfangeinweisung und Vorausinspektion
Jedes Kalenderjahr finden sich 33 % der EU-Schiffe, die in mosambikanischen Gewässern fischen dürfen, zum Zwecke der Einweisung in den Fischfang und einer Inspektion vor Aufnahme der Fangtätigkeiten in einen mosambikanischen Hafen ein.
Die mosambikanische Behörde übermittelt den Reedern, mit Kopie an die EU, die Liste der Schiffe, die vor Aufnahme der Fangtätigkeit zu inspizieren sind. Die Fanggenehmigungen für die Schiffe auf dieser Liste werden direkt im Anschluss an die Inspektion im Hafen ausgehändigt.
Die Reeder sollten die mosambikanische Behörde 72 Stunden im Voraus über ihre Zeiten und den für die Inspektion gewählten Hafen unterrichten. Die Inspektionen finden 24 Stunden nach Ankunft im gewählten Hafen — Maputo, Beira oder Nacala — statt.
Mozambik kann der EU gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen.
Der Kapitän des EU-Schiffes erlaubt den mosambikanischen Inspektoren, ihre Arbeit durchzuführen.
Am Ende jeder Inspektion erstellt der mosambikanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben.
Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.
Die mosambikanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach der Inspektion übermittelt Mosambik auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.
5. Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung
Die Inspektion in einem mosambikanischen Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus der Fischereizone Mosambiks anlanden oder umladen, wird von mosambikanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.
Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen. Die mosambikanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die mosambikanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.
Die mosambikanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.
KAPITEL VII
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. VMS — Schiffspositionsmeldungen
EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.
Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:
a) |
die Schiffskennzeichen, |
b) |
die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %, |
c) |
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung, |
d) |
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. |
Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 5 zu diesem Anhang vorgegebene Format.
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.
2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Mosambiks einfahren.
Fällt das VMS während des Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder binnen 10 Arbeitstagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Mosambiks fischen.
Schiffe, die in der Fischereizone Mosambiks mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks mindestens alle zwei Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.
3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Mosambik
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Mosambiks. Die FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Mosambiks erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das FÜZ Mosambiks informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.
4. Fehlbetrieb des Kommunikationssystems
Mosambik stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach mosambikanischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
5. Änderung der Übermittlungshäufigkeit
Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Mosambik das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mosambik muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mosambik die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
Das mosambikanische FÜZ benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Mosambik das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.
KAPITEL VIII
VERTRAGSVERLETZUNGEN
Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das Fischereirecht Mosambiks können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.
1. Behandlung von Verstößen
Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Mosambiks begeht, muss in einem (Inspektions)Bericht vermerkt werden.
Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.
Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Mosambiks begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den mosambikanischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt.
2. Aufbringung von Schiffen
Wenn die mosambikanischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen mosambikanischen Hafen anzulaufen.
Mosambik benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden von jeder Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, benennt Mosambik einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
3. Ahndung des Verstoßes — Vergleich
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Mosambik nach geltendem mosambikanischen Recht festgesetzt.
Nimmt der Reeder eine Geldstrafe nicht an, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zwischen den Behörden Mosambiks und dem EU-Schiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4. Gerichtsverfahren — Bankkaution
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Mosambik bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Mosambik unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.
Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
a) |
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde, |
b) |
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution. |
Mosambik teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit.
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurde oder wenn die Bankkaution hinterlegt ist.
KAPITEL IX
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Zahl anzuheuernder Seeleute
Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Mosambiks heuern die Hochsee-Thunfischwadenfänger der EU mindestens zwei qualifizierte mosambikanische Seeleute pro Schiff an. Die Oberflächen-Langleinenfischer der EU heuern mindestens einen qualifizierten mosambikanischen Seemann pro Schiff an.
Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, auch noch weitere mosambikanische Seeleute anzuheuern.
Werden aus welchen Gründen auch immer keine mosambikanischen Seeleute angeheuert, so müssen die EU-Reeder einen Pauschalbetrag zahlen, der sich aus der Anzahl der in der Fischereizone Mosambiks verbrachten Arbeitstage multipliziert mit dem Fixbetrag ergibt, der pro Schiff und Tag auf 30 EUR pro Seemann festgesetzt ist. Der Pauschalbetrag muss vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres an die Behörden Mosambiks gezahlt werden.
Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern in Mosambik verwendet und ist auf das von den Behörden Mosambiks bezeichnete Konto zu überweisen.
2. Freie Auswahl der Seeleute
Mozambik unterhält eine Liste qualifizierter Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden können.
Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Mosambik ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit.
3. Heuerverträge
Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann, in Zusammenarbeit mit Mosambik. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen.
Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).
Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.
Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für mosambikanische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Heuer der Seeleute
Die Heuer der mosambikanischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und seinem Konsignatar in Mosambik einvernehmlich festgesetzt.
Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.
5. Pflichten des Seemanns
Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.
KAPITEL X
1. Beobachtung der Fangtätigkeiten
Jedes EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in Mosambik leistet einen Beitrag in Höhe von 300 EUR zum Fischereibeobachterprogramm, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Fanggenehmigung auf das Konto der zuständigen Behörde eingezahlt wird. Diese Mittel werden darauf verwendet, die Verwaltungskosten des Beobachterprogramms zu decken.
Dieses Beobachterprogramm entspricht den Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.
2. Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Die Behörden Mosambiks erstellen eine Liste der Schiffe, die Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Kommission jeweils umgehend zugeleitet.
Die Behörden Mosambiks teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens 15 Arbeitstage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.
Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
3. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der Behörden Mosambiks.
4. Einschiffungsbedingungen
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Mosambik einvernehmlich festgelegt.
Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
5. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mosambik mindestens zehn Arbeitstage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.
Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mosambikanischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Mosambik.
6. Aufgaben des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
a) |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
b) |
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
c) |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. |
Der Beobachter meldet seine Beobachtungen — Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben — mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Mosambiks fischt.
7. Bericht des Beobachters
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
Der Beobachter sendet seinen Bericht an Mosambik, und Mosambik leitet eine Kopie binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters an die EU weiter.
ANLAGEN ZU DIESEM ANHANG
1. Anlage 1— Antragsformular für eine Fanggenehmigung
2. Anlage 2— Technische Übersichtsbögen
3. Anlage 3— Fischereilogbuch
4. Anlage 4— Meldeformat Ein-/Ausfahrten
5. Anlage 5— Format der VMS-Positionsmeldung
Anlage 1
ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG
Anlage 2
TECHNISCHE ÜBERSICHTSBÖGEN
BOGEN: THUNFISCHWADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINER
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Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien. Geografische Koordinaten: siehe Tabelle unten |
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Waden Oberflächen-Langleinen |
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|||
Einhaltung der IOTC-Entschließungen |
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Anzahl fangberechtigter Schiffe: |
Hochsee-Thunfischwadenfänger: 43 Oberflächen-Langleiner: 32 |
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Jährliche Vorausgebühr: |
5 100 EUR pro Hochsee-Thunfischwadenfänger für den Fang von 146 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten 4 100 EUR pro Oberflächen-Langleiner > 250 BRZ für den Fang von 118 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten 2 500 EUR pro Oberflächen-Langleiner < 250 BRZ für den Fang von 72 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten |
||
Zusätzliche Gebühr: |
35 EUR pro gefangener Tonne Fisch |
||
|
|||
30 EUR pro Seemann pro Tag pro Schiff bei Nichtanheuerung |
|||
|
|||
300 EUR pro Schiff pro Jahr |
Geografische Koordinaten:
Punkt |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
Breitengrad |
26°50′S |
26°00′S |
25°10′S |
24°45′S |
22°42′S |
21°34′S |
20°03′S |
16°38′S |
15°40′S |
11°50′S |
10°26′S |
Längengrad |
37°36′E |
38°15′E |
38°38′E |
38°24′E |
37°54′E |
37°30′E |
37°58′E |
41°18′E |
42°31′E |
41°45′E |
42°05′E |
Anlage 3
FISCHEREILOGBUCH
Anlage 4
MELDEFORMAT EIN-/AUSFAHRTEN
FORMAT
EINFAHRT-/AUSFAHRTMELDUNGEN
REGELMÄSSIGE FANGMELDUNGEN SOLANGE IN MOSAMBIKANISCHER AWZ
Alle Meldungen gehen an die zuständige Behörde, die mosambikanische Fischereiverwaltung, unter:
E-Mail: entryexitcatchmoz@gmail.com
(Alternative Fax: + 258 21 320 335)
Bitte beachten Sie Folgendes:
— |
eine Ein- oder Ausfahrtmeldung muss innerhalb von drei Stunden vor der tatsächlichen Ein- oder Ausfahrt an obige E-Mail-Adresse geschickt werden, |
— |
die Fangmengen sind nach Arten in Lebendgewicht anzugeben, |
— |
die Mengeneinheit ist Kilogramm (kg), |
— |
Fangmeldungen betreffen sowohl Ziel- als auch Beifangarten; die nachstehende Liste kann bei Bedarf geändert werden. |
1. Format der Einfahrtsmeldung (innerhalb von drei Stunden vor der Einfahrt)
Betreffzeile: Schiffsname / IN
Schiffsname:
Internationales Rufzeichen:
Datum der Einfahrt (TT/MM/JJJJ):
Uhrzeit der Einfahrt (UTC):
Position bei Einfahrt (Grad Min Sek):
Gesamtmenge der einzelnen Arten an Bord bei Einfahrt in die AWZ
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Gelbflossenthun (YFT) Kg |
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Großaugenthun (BET) Kg |
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Echter Bonito (SKJ) Kg |
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Weißer Thun (ALB) Kg |
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Marlin (MAR) Kg |
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Schwertfisch (SWO) Kg |
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Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg |
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Segelfisch (SFA) Kg |
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Blauhai (BSH) Kg |
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Heringshai (POR) Kg |
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Makrelenhai (MAK) Kg |
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Weißhai (TIG) Kg |
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Krokodilshai (PSK) Kg |
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Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg |
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Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg |
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Hammerhaie (SPN) Kg |
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Andere Blauhaie (CWZ) Kg |
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Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg |
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usw. |
2. Format der Ausfahrtsmeldung (innerhalb von drei Stunden vor der Ausfahrt)
Betreffzeile: Schiffsname / OUT
Schiffsname:
Internationales Rufzeichen:
Datum der Ausfahrt (TT/MM/JJJJ):
Uhrzeit der Ausfahrt (UTC):
Position bei Ausfahrt (Grad Min Sek):
Gesamtmenge der einzelnen Arten an Bord bei Ausfahrt aus der AWZ
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Gelbflossenthun (YFT) Kg |
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Großaugenthun (BET) Kg |
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Echter Bonito (SKJ) Kg |
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Weißer Thun (ALB) Kg |
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Marlin (MAR) Kg |
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Schwertfisch (SWO) Kg |
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Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg |
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Segelfisch (SFA) Kg |
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Blauhai (BSH) Kg |
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Heringshai (POR) Kg |
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Makrelenhai (MAK) Kg |
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Weißhai (TIG) Kg |
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Krokodilshai (PSK) Kg |
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Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg |
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Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg |
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Hammerhaie (SPN) Kg |
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Andere Blauhaie (CWZ) Kg |
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Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg |
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usw. |
3. Format der wöchentlichen/periodischen Fangmeldung (alle drei Arbeitstage, solange das Schiff in mosambikanischen Gewässern fischt)
Betreffzeile: Schiffsname / WCR
Schiffsname:
Internationales Rufzeichen:
Datum der Meldung (TT/MM/JJJJ):
Uhrzeit der Meldung (UTC):
Position bei Meldung (Grad Min Sek):
Fang in mosambikanischer AWZ (KG)
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Gelbflossenthun (YFT) Kg |
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Großaugenthun (BET) Kg |
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Echter Bonito (SKJ) Kg |
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Weißer Thun (ALB) Kg |
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Marlin (MAR) Kg |
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Schwertfisch (SWO) Kg |
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Kurzschnauziger Speerfisch (SSP) Kg |
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Segelfisch (SFA) Kg |
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Blauhai (BSH) Kg |
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Heringshai (POR) Kg |
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Makrelenhai (MAK) Kg |
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Weißhai (TIG) Kg |
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Krokodilshai (PSK) Kg |
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Fuchshaie (Drescher) (THR) Kg |
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Weißspitzen-Hochseehai (OCS) Kg |
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Hammerhaie (SPN) Kg |
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Andere Blauhaie (CWZ) Kg |
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Sonstige (Art + FAO-Code angeben) Kg |
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usw. |
Für Thunfisch-Ringwadenfänger:
— |
Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit letzter Meldung: |
— |
Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit letzter Meldung: |
— |
Anzahl erfolgloser Hols: |
Für Thunfisch-Langleinenfänger:
— |
Anzahl Hols seit letzter Meldung: |
— |
Anzahl eingesetzter Haken seit letzter Meldung: |
Nachstehend sind die offiziellen Alpha-3-Codes für die IOTC-geregelten Arten aufgelistet. Die englische, französische und wissenschaftliche Bezeichnung entstammen der FAO-Taxonomie.
Code |
Englischer Name |
Französischer Name |
Wissenschaftlicher Name |
ALB |
Albacore tuna |
Germon |
Thunnus alalunga |
BET |
Bigeye tuna Patudo |
Thon obèse |
Thunnus obesus |
BFT |
Bluefin tuna |
Thon rouge |
Thunnus thynnus thynnus |
BIL |
Marlins, sailfishes, spear fish |
Poissons epée NCA (2) |
Xiphioidei NEI (1) |
BIP |
Indo-Pacific Bonito |
Bonito oriental |
Sarda orientalis |
BLM |
Black Marlin |
Makaire noir |
Makaira indica |
BLT |
Bullet tuna |
Bonitou |
Auxis rochei |
BLZ |
Indo-Pacific Blue Marlin |
Makaire bleu de l'Indo Pacifique |
Makaira mazara |
COM |
Narrow barred Spanish Mackerel |
Thazard rayé |
Scomberomorus commersoni |
DOT |
Dogtooth tuna |
Bonite à gros yeux |
Gymnosarda unicolor |
FRI |
Frigate tuna |
Auxide |
Auxis thazard |
FRZ |
Frigate and Bullet tunas |
Auxides et Bonitous |
Auxis spp. |
GUT |
Indo-Pacific king mackerel |
Thazard ponctué |
Scomberomorus guttatus |
KAW |
Kawakawa |
Thonine orientale |
Euthynnus affinis |
KGX |
Seerfishes NEI (1) |
Thazards NCA (2) |
Scomberini NEI (1) |
LOT |
Longtail tuna |
Thon mignon |
Thunnus tonggol |
MAR |
Marlines NEI (1) |
Makaire NCA (2) |
|
MLS |
Striped Marlin |
Marlin rayé |
Tetrapturus audax |
OBL |
Billfishes, unclassified |
Porte-épée non-classifiés |
|
OTH |
Others NEI (1) |
Autres NCA (2) |
Scombridae und Xiphioidei |
RSK |
Requiem sharks |
|
Carcharinidae |
SBF |
Southern Bluefin tuna |
Thon rouge du sud |
Thunnus maccoyii |
SFA |
Indo-Pacific Sailfish |
Voilier de l'Indo-Pacifique |
Istiophorus platypterus |
SHK |
Shark |
Requins |
|
SKJ |
Skipjack Listao |
Bonite à ventre rayé |
Katsuwonus pelamis |
SSP |
Short-billed spearfish |
Makaire à rostre court |
Tetrapterus angustirostris |
STS |
Streaked seerfish |
Thazard cirrus |
Scomberomorus lineolatus |
SWO |
Swordfish |
Espadon |
Xiphias gladius |
TUN |
Tunas and Bonitos NEI (1) |
Thons et bonites NCA (2) |
Thunnini und Sardini NEI (1) |
WAH |
Wahoo |
Thazard-bâtard |
Acanthocybium solandri |
YFT |
Yellowfin tuna |
Albacore |
Thunnus albacares |
(1) NEI: not elsewhere included.
(2) NCA: non compris ailleurs.
Anlage 5
FORMAT DER VMS-POSITIONSMELDUNG
MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN
POSITIONSMELDUNG
Datenelement |
Code |
Obligatorisch/fakultativ |
Inhalt |
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Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
||||||||||||||||||
Empfänger |
AD |
O |
Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
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Absender |
FR |
O |
Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
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Flaggenstaat |
FS |
F |
Angabe zur Meldung — Flaggenstaat |
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Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI] |
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Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes |
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Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
||||||||||||||||||
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe zur Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes |
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Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |
||||||||||||||||||
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) |
||||||||||||||||||
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs, 360°-Skala |
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Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
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Tag |
DA |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
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Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
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Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
||||||||||||||||||
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
|