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Document 31968R0804

    Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 148 vom 28/06/1968, p. 13–23 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 176 - 186

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999R1255 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/804/oj

    31968R0804

    Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 28/06/1968 S. 0013 - 0023
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0169
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0176
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0082
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0146
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0146
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0052
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0052


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 804/68 DES RATES vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen ; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

    Durch die Verordnung Nr. 13/64/EWG (2) wurde bestimmt, daß die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ab 1964 schrittweise errichtet wird ; die auf diese Weise errichtete Marktorganisation umfasst im wesentlichen die jährliche Festsetzung eines Richtpreises für Milch, von Schwellenpreisen für die Leiterzeugnisse der zu Gruppen zusammengefassten Milcherzeugnisse, auf deren Höhe der Preis der eingeführten Milcherzeugnisse an Hand einer veränderlichen Abschöpfung gebracht werden muß, und eines Interventionspreises für Butter.

    Auf Grund der durch die Verordnung Nr. 13/64/EWG eingeführten Preismechanismen hängt die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse für die gesamte Gemeinschaft nicht nur vom Abbau aller Hemmnisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und der Einführung eines einheitlichen Schutzes an ihren Aussengrenzen ab, sondern auch von der Einführung eines Systems, das einen einheitlichen Richtpreis für Milch, einen einheitlichen Schwellenpreis für jedes Leiterzeugnis und einen einheitlichen Interventionspreis für Butter umfasst ; in der durch die Verordnung Nr. 13/64/EWG geschaffenen Regelung sind daher die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

    Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen ; um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Milchsektor erforderlich, daß von den Interventionsstellen weiterhin Interventionsmaßnahmen auf dem Markt durchgeführt werden ; sie müssen jedoch vereinheitlicht werden, damit der freie Warenverkehr bei den betroffenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird.

    Die Interventionsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, daß durch die Erlöse für die insgesamt verkaufte Milch der gemeinsame Richtpreis für Milch frei Molkerei angestrebt wird ; dazu ist es erforderlich, ausser den Interventionen bei Butter und frischem Rahm zur Stützung der Verwertung des Milcheiweisses und zur Stützung der Preise der Erzeugnisse, die für die Bildung der Erzeugerpreise für Milch eine besondere Bedeutung haben, weitere gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen vorzusehen.

    Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft erfordert neben einer einheitlichen Preisregelung die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft ; neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungs- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt auf dem vorgesehenen Stand zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen ; es empfiehlt sich daher, bei der Einfuhr aus dritten Ländern grundsätzlich die (1) ABl. Nr. C 18 vom 9.3.1968, S. 4. (2) ABl. Nr. 34 vom 27.2.1964, S. 549/64. Erhebung einer Abschöpfung und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen.

    Bei bestimmten Erzeugnissen der Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs ist es gegenwärtig noch nicht möglich, ein Einfuhrsystem in Kraft zu setzen, das dem bei den übrigen Milcherzeugnissen angewendeten System entspricht. Es ist daher angebracht, bis zum 31. Dezember 1969 die gegenwärtig von den Mitgliedstaaten angewandte Regelung im wesentlichen beizubehalten, jedoch im Interesse einer gewissen Vereinheitlichung die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen.

    Ergänzend zu dem oben beschriebenen System ist, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann ; ferner empfiehlt es sich, die Erstattung in einer Weise festzusetzen, daß die von der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr verwendeten gemeinschaftlichen Grunderzeugnisse nicht durch eine Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs benachteiligt werden, die die Verarbeitungsindustrie veranlassen würde, die Einfuhr von Grunderzeugnissen aus dritten Ländern vorzuziehen ; die endgültige Errichtung des gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse macht eine gemeinschaftliche Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs erforderlich.

    Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen, um gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen anwenden zu können, die in dieser Verordnung vorgesehen sind ; zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- und gegebenenfalls Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Kaution vorzusehen, welche die Durchführung der Einfuhren bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt werden.

    Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden ; der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen ; damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

    Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt ; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, grundsätzlich auf den Milchsektor angewandt werden. Um die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, ist es jedoch erforderlich, die Möglichkeit zur Gewährung degressiver einzelstaatlicher Beihilfen in einer Übergangszeit für gewisse Erzeugnisse vorzusehen. Im Hinblick auf die besondere Lage der luxemburgischen Landwirtschaft einerseits und die beschleunigte Verwirklichung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft andererseits ist es ausserdem angebracht, dem Großherzogtum Luxemburg zu gestatten, den Milcherzeugern während eines sechsjährigen Zeitraums degressive einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren. Ferner empfiehlt es sich, die Gewährung derjenigen einzelstaatlichen Beihilfen zu ermöglichen, die für den Verbrauch von Erzeugnissen der Tarifnummer 04.01 in Schulen gewährt werden.

    Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei Butter kann durch die unterschiedlichen Vorschriften über die Herstellung und Vermarktung dieses Erzeugnisses, die die Mitgliedstaaten beibehalten konnten, in Frage gestellt werden. Daher ist es erforderlich, gemeinsame Qualitäts- und Vermarktungsnormen vorzusehen ; um eine Benachteiligung der Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu verhindern, ist es unumgänglich, daß diese Vorschriften auch auf eingeführte Butter angewandt werden.

    Der Übergang von der Regelung der Verordnung Nr. 13/64/EWG auf die durch diese Verordnung eingeführte Regelung muß möglichst reibungslos erfolgen ; daher können sich Übergangsmaßnahmen als erforderlich erweisen.

    Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

    Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gilt für nachstehende Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0001810"> TITEL I Preisregelung Artikel 2

    Vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme beginnt das Milchwirtschaftsjahr für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. April und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres.

    Das Milchwirtschaftsjahr 1968/1969 beginnt am 29. Juli 1968.

    Artikel 3

    (1) Für die Gemeinschaft wird jährlich vor dem 1. August für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Milchwirtschaftsjahr der Richtpreis für Milch festgesetzt.

    Der Richtpreis für das Milchwirtschaftsjahr 1968/1969 wird jedoch vor dem 29. Juli 1968 festgesetzt.

    (2) Der Richtpreis ist der Milchpreis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten ausserhalb der Gemeinschaft bieten.

    (3) Der Richtpreis wird für Milch mit 3,7 v.H. Fettgehalt frei Molkerei festgesetzt.

    (4) Der Richtpreis wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

    Artikel 4

    Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich für das folgende Milchwirtschaftsjahr für bestimmte der in Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 2 und Buchstaben b) bis g) aufgeführten Erzeugnisse - nachfolgend "Leiterzeugnisse" genannt - Schwellenpreise für die Gemeinschaft fest. Die Schwellenpreise werden so festgesetzt, daß unter Berücksichtigung des für die verarbeitende Industrie der Gemeinschaft notwendigen Schutzes die Preise der eingeführten Milcherzeugnisse eine Höhe erreichen, die dem Richtpreis für Milch entspricht.

    Artikel 5

    (1) Nach dem gleichen Verfahren und zur gleichen Zeit wie der Richtpreis für Milch werden jährlich

    a) ein Interventionspreis für Butter,

    b) ein Interventionspreis für Magermilchpulver und

    c) Interventionspreise für die Käsesorten Grana padano und Parmigiano-Reggiano festgesetzt.

    (2) Die Interventionspreise für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Käsesorten werden auf einer Höhe festgesetzt, die geeignet ist, den Milcherzeugern derjenigen Gebiete der Gemeinschaft, in denen diese Käsesorten hergestellt werden und einen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung haben, hinsichtlich des Erzeugerpreises für Milch die gleichen dauerhaften Sicherheiten zu geben, die die Interventionsmaßnahmen bei Magermilch und Butter bieten.

    TITEL II Interventionsregelung Artikel 6

    (1) Unter den nach Absatz 6 festgelegten Voraussetzungen kauft die von jedem Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle zum Interventionspreis die ihr angebotene, in der Gemeinschaft hergestellte Butter mit dem in Artikel 27 genannten Kontrollzeichen, wenn sie bestimmten Bedingungen entspricht.

    (2) Unter den nach Absatz 6 festgelegten Voraussetzungen werden für die private Lagerhaltung in der Gemeinschaft hergestellter Butter mit Kontrollzeichen und in der Gemeinschaft hergestellten Rahms Beihilfen gewährt, wenn diese Erzeugnisse bestimmten Bedingungen entsprechen.

    (3) Der Absatz der von der Interventionsstelle gekauften Butter erfolgt unter solchen Bedingungen, daß das Marktgleichgewicht nicht gestört wird und daß allen Käufern gleicher Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen und gleiche Behandlung gewährleistet werden.

    Für die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, die während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden. Soweit die Art dieser Maßnahmen es rechtfertigt, werden auch besondere Maßnahmen getroffen, um die Absatzmöglichkeiten derjenigen Erzeugnisse, für die nach Absatz 2 Beihilfen gewährt worden sind, aufrechtzuerhalten.

    (4) Die Interventionsregelung wird so angewandt, daß

    a) die Wettbewerbsfähigkeit der Butter auf dem Markt erhalten bleibt,

    b) die ursprüngliche Qualität der Butter so weit wie möglich bewahrt wird,

    c) sie zu möglichst rationeller Lagerhaltung führt.

    (5) Bis zur Anwendung der Vorschriften, die gemäß Artikel 27 erlassen werden, und spätestens bis zum 31. Dezember 1968 wird für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Butter das Kontrollzeichen nach Artikel 27 nicht verlangt.

    Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages Bestimmungen zur Abweichung von dem in Unterabsatz 1 genannten Datum erlassen.

    (6) Der Rat legt nach dem gleichen Verfahren die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen fest.

    (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der Betrag der Beihilfen für die private Lagerhaltung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 7

    (1) Unter den nach Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen kauft die von jedem Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle zum Interventionspreis das ihr angebotene, in der Gemeinschaft hergestellte Magermilchpulver erster Qualität, wenn dieses Milchpulver bestimmten Bedingungen entspricht.

    (2) Der Absatz des von der Interventionsstelle gekauften Magermilchpulvers erfolgt unter solchen Bedingungen, daß das Marktgleichgewicht nicht gestört wird und daß allen Käufern gleicher Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen und gleiche Behandlung gewährleistet werden.

    Für das Magermilchpulver, das während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden.

    (3) Unter den nach Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen können Beihilfen für die private Lagerhaltung in der Gemeinschaft hergestellten Magermilchpulvers erster Qualität gewährt werden, wenn dieses Milchpulver bestimmten Bedingungen entspricht.

    (4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen fest.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 8

    (1) Unter den nach Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen kauft die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Käsesorten Grana padano und Parmigiano-Reggiano hergestellt werden und einen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung haben, bestimmt worden ist, diese Käsesorten zum Interventionspreis, wenn sie bestimmten Bedingungen entsprechen.

    (2) Der Absatz der in Absatz 1 genannten und von der Interventionsstelle gekauften Käsesorten erfolgt unter solchen Bedingungen, daß das Marktgleichgewicht nicht gestört wird und daß allen Käufern gleicher Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen und gleiche Behandlung gewährleistet werden.

    Für die Mengen, die während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden können, können besondere Maßnahmen ergriffen werden.

    (3) Unter den nach Absatz 4 festgelegten Voraussetzungen werden Beihilfen für die private Lagerhaltung folgender Käsesorten gewährt: a) Grana padano, mindestens 12 Monate alt,

    b) Parmigiano-Reggiano, mindestens 18 Monate alt,

    wenn diese Käsesorten bestimmten Bedingungen entsprechen.

    (4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen fest, insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßnahmen.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 9

    (1) In den Jahren, in denen sich dies als notwendig erweist, können für lagerfähige Käsesorten zur Stützung des Marktes Interventionsmaßnahmen getroffen werden, wenn diese Käsesorten gewissen Bedingungen entsprechen.

    Diese Maßnahmen erfolgen insbesondere in Form von Beihilfen für die private Lagerhaltung.

    (2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die in diesem Artikel vorgesehenen Interventionsmaßnahmen fest.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 10

    (1) Unter den nach Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen werden für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und für Futterzwecke verwendet werden, Beihilfen gewährt, wenn diese Erzeugnisse gewisse Bedingungen erfuellen.

    (2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Gewährung der in diesem Artikel genannten Beihilfen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Beihilfen fest.

    Nach demselben Verfahren werden jährlich für das folgende Milchwirtschaftsjahr gleichzeitig mit dem Richtpreis die Beihilfen für Magermilch und für Magermilchpulver festgesetzt. Machen besondere Umstände es erforderlich, so können jedoch die Beihilfen während eines Milchwirtschaftsjahres nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    Artikel 11

    (1) Unter den nach Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein gewissen Bedingungen entsprechen.

    (2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Gewährung der in diesem Artikel genannten Beihilfe und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Beihilfe fest.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Beihilfe, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 12

    (1) Wenn sich Überschüsse an Butterfett bilden oder zu bilden drohen, können andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, um ihren Absatz zu erleichtern.

    (2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und legt die Grundregeln für ihre Anwendung fest.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen.

    TITEL III Regelung für den Handel mit dritten Ländern Artikel 13

    (1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Ausfuhren aus der Gemeinschaft dieser Erzeugnisse kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz verlangt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenz jedem Antragsteller, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft.

    Die Lizenz gilt für in der Gemeinschaft getätigte Ein- bzw. Ausfuhren ab einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festzulegenden Zeitpunkt und spätestens ab - 1. Januar 1970 für die in Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 1 genannten Erzeugnisse,

    - 1. August 1969 für die anderen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

    Bis zu diesen Zeitpunkten gilt diese Lizenz nur für Ein- bzw. Ausfuhren, die in dem ausstellenden Mitgliedstaat getätigt werden.

    Die Erteilung dieser Lizenz hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen ; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

    (3) Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen gefordert werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 30 aufgestellt.

    Die Geltungsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach demselben Verfahren festgelegt.

    Artikel 14

    (1) Bis zum 31. Dezember 1969 finden auf Einfuhren der in Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 1 genannten Erzeugnisse die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

    (2) Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 2 und Buchstaben b) bis g) genannten Erzeugnisse wird eine Abschöpfung erhoben.

    (3) Die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse können in Gruppen zusammengefasst werden. Für jede Gruppe wird ein Leiterzeugnis bestimmt. Die übrigen Erzeugnisse einer Gruppe werden nachfolgend "gekoppelte Erzeugnisse" genannt.

    Soweit sie nicht nach besonderen Vorschriften festgesetzt wird, ist die Abschöpfung für die Erzeugnisse einer Gruppe gleich dem Schwellenpreis des Leiterzeugnisses, vermindert um dessen Preis frei Grenze.

    Bei den Erzeugnissen, für die der Zollsatz im GATT konsolidiert worden ist, wird die Abschöpfung jedoch abweichend von Unterabsatz 2 auf den Betrag beschränkt, der sich aus dieser Konsolidierung ergibt.

    (4) Für jedes Leiterzeugnis wird ein Preis frei Grenze der Gemeinschaft ermittelt, und zwar unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten zur betreffenden Gruppe gehörender Erzeugnisse im internationalen Handel. Dabei bleiben jedoch die gekoppelten Erzeugnisse ausser Betracht, bei denen die Abschöpfung nicht gleich der für ihr Leiterzeugnis anwendbaren Abschöpfung ist.

    Bei der Ermittlung der Preise frei Grenze werden etwaige Unterschiede zwischen dem Erzeugnis, für das ein Preis festgestellt wird, und dem Leiterzeugnis insoweit berücksichtigt, als sie die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses beeinflussen.

    (5) Die zu erhebende Abschöpfung ist die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt.

    (6) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages

    - die Erzeugnisgruppen und ihre jeweiligen Leiterzeugnisse,

    - die besonderen Vorschriften für die Errechnung der Abschöpfungen.

    (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Einzelheiten für die Berechnung der Preise frei Grenze sowie gegebenenfalls die Spanne, innerhalb derer die Schwankungen der Berechnungselemente der Abschöpfung keine Änderung der Abschöpfung zur Folge haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    (8) Die Kommission setzt die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen fest.

    Artikel 15

    Bis zum 31. Dezember 1969 behalten die Mitgliedstaaten im Verkehr mit dritten Ländern für die in Artikel 1 Buchstabe a) Nummer 1 genannten Erzeugnisse die zollgleichen Abgaben, die mengenmässigen Beschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung bei, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandt haben.

    Artikel 16

    (1) Von der Anwendung der nach Artikel 27 erlassenen Bestimmungen an darf Butter in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie den Qualitätsvorschriften genügt, die für in der Gemeinschaft erzeugte Butter mit dem in diesem Artikel genannten Kontrollzeichen gelten.

    Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages Ausnahmen von der Regel des Unterabsatzes 1 beschließen.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Kontrollmaßnahmen bei der Einfuhr von Butter, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 17

    (1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in dem darin genannten Zustand oder, soweit es sich um die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Erzeugnisse handelt, in Form von Waren des Anhangs auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für die Erzeugnisse des Artikels 1 gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

    Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

    Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

    (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen, die Festsetzung ihrer Höhe und ihre vorherige Festsetzung.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach demselben Verfahren festgesetzt.

    (5) Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

    Artikel 18

    (1) Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs in besonderen Fällen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen oder im Anhang genannten Waren bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

    (2) Die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs bei den unter Artikel 1 genannten Erzeugnissen werden spätestens bis zum 1. Juli 1968 erlassen.

    (3) Nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Bestimmungen erlassen, die bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Regelung auf folgendes anzuwenden sind: a) auf den Ausbeutesatz für die Bestimmung der Menge der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung der aus der Veredelung stammenden und ausgeführten Waren verwendet wurden;

    b) auf die Bestimmung der Menge der verarbeiteten Erzeugnisse, die den bei der Veredelung anfallenden und im freien Verkehr befindlichen Waren entspricht, und zwar im Hinblick auf die Anwendung des Zollsatzes oder der Abschöpfung.

    (4) Als Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr im Sinne dieses Artikels gelten sämtliche Bestimmungen, die die Bedingungen festlegen, unter denen Erzeugnisse aus dritten Ländern in der Gemeinschaft verarbeitet werden, die von den für sie geltenden Zöllen oder Abschöpfungen befreit und zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren erforderlich sind.

    Artikel 19

    (1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung und vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

    - die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg.

    Als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.

    Artikel 20

    (1) Überschreitet der Preis frei Grenze eines oder mehrerer der genannten Leiterzeugnisse den Schwellenpreis erheblich, so können für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

    (2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

    Artikel 21

    (1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben.

    TITEL IV Allgemeine Bestimmungen Artikel 22

    (1) Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

    - mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

    - die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages.

    (2) Die gemeinsame Regelung betreffend ergänzende Maßnahmen für die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs wird vor dem 1. April 1969 erlassen und spätestens ab 1. Januar 1970 angewandt.

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages Übergangsbestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe a) Nummer 1, die spätestens ab 1. Januar 1969 anwendbar sind.

    Bis zur Anwendung dieser Übergangsregelung können die Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung beibehalten.

    Bis zum 31. Dezember 1969 können die Bundesrepublik Deutschland die Regelung der Einzugs- und Absatzgebiete für Milch und die Italienische Republik die Maßnahmen zur Regelung der Versorgung bestimmter Gebiete mit Trinkmilch beibehalten.

    (3) Bis zur Anwendung der Vorschriften nach Artikel 27 behält jeder Mitgliedstaat für die Einfuhr von Butter aus Drittländern oder für Bezuege von Butter aus anderen Mitgliedstaaten die am 30. Juni 1968 gültige Regelung nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung Nr. 13/64/EWG bei.

    (4) Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

    Artikel 23

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Herstellung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

    Artikel 24

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse bestimmt wird.

    (2) Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

    Artikel 25

    (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag ermächtigen, für Butter und für Gouda-, Edamer- und Tilsiter-Käse bis zum 31. Dezember 1969 degressive einzelstaatliche Verbrauchsbeihilfen zu gewähren, die geeignet sind, die Einführung der einheitlichen Preise für Milch und Milcherzeugnisse zu erleichtern.

    (2) Das Großherzogtum Luxemburg wird ermächtigt, den Milcherzeugern bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1973/1974 eine Beihilfe zu gewähren, deren Betrag je 100 Kilogramm

    bis zum Ende des

    Milchwirtschaftsjahres 1971/1972 0,375 RE,

    im Milchwirtschaftsjahr 1972/1973 0,300 RE,

    im Milchwirtschaftsjahr 1973/1974 0,200 RE

    nicht überschreiten darf.

    (3) Macht die Bundesrepublik Deutschland von der in Absatz 1 genannten Ermächtigung Gebrauch, so erhebt sie abweichend von Artikel 22 Absatz 1 bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und bei der Lieferung nach Mitgliedstaaten auf diese Erzeugnisse einen Ausgleichsbetrag in Höhe der staatlichen Beihilfen und gewährt bei der Einfuhr aus dritten Ländern sowie für die Bezuege aus Mitgliedstaaten der gleichen und ähnlicher Erzeugnisse eine Subvention in Höhe des Ausgleichsbetrags.

    Im Handelsverkehr mit in Artikel 1 genannten Waren, zu deren Herstellung Erzeugnisse verwendet wurden, auf die die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 anwendbar sind, werden je 100 Kilogramm Ausgleichsabgaben erhoben und Subventionen gewährt, die von denjenigen der verwendeten Erzeugnisse auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der eingesetzten Menge und 100 Kilogramm des betreffenden Erzeugnisses abgeleitet werden.

    (4) Die Grundregeln für die Anwendung des Absatzes 3 werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere der Betrag der Ausgleichsabgabe, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 26

    Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Beihilfen zur Abgabe von zu Erzeugnissen der Tarifnummern 04.01 oder 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verarbeiteter Milch an Schüler in Schulen gewähren.

    Artikel 27

    Nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages werden Vorschriften über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Butter erlassen, die insbesondere ein Kontrollzeichen für die Butter vorsehen, die besonderen Anforderungen genügt.

    Artikel 28

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

    Artikel 29

    (1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

    (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Artikel 30

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

    (3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

    Artikel 31

    Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 32

    Am Ende der Übergangszeit beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrungen über die Aufrechterhaltung oder Änderung des Artikels 30.

    Artikel 33

    Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

    Artikel 34

    Die Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung an für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.

    Artikel 35

    Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der durch die Verordnung Nr. 13/64/EWG eingeführten Regelung auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 erlassen. Sie sind bis spätestens zum 28. Juli 1969 anwendbar.

    Artikel 36

    Für die Tarifierung der unter die Verordnung Nr. 13/64/EWG fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung der genannten Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser vollständig angewandt wird.

    Artikel 37

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung wird mit folgenden Ausnahmen ab 29. Juli 1968 angewandt: a) die in Artikel 35 vorgesehenen Maßnahmen können bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an zur Anwendung gebracht werden;

    b) Artikel 36 gilt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an.

    (3) Die Verordnung Nr. 13/64/EWG und die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, mit Ausnahme

    a) der Verordnung Nr. 3/63/EWG (2),

    b) der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 116/65/EWG (3) und der gemäß dem genannten Artikel 3 erlassenen Vorschriften

    werden mit Wirkung vom 29. Juli 1968 aufgehoben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. FAURE (1) ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 991/62. (2) ABl. Nr. 14 vom 29.1.1963, S. 153/63. (3) ABl. Nr. 130 vom 16.7.1965, S. 2173/65.

    ANHANG

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