EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997L0067

Postdienste in der EU

Postdienste in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der EU und die Verbesserung der Dienstequalität

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie über Postdienste werden folgende Hauptziele verfolgt:

  • Schaffung eines Binnenmarkts für Postdienste;
  • Öffnung des Marktes für Postdienste für den Wettbewerb;
  • Gewährleistung eines nachhaltigen postalischen Universaldienstes für alle Nutzer in der Europäischen Union;
  • Harmonisierung der technischen Normen.

Die ursprüngliche Richtlinie wurde mehrmals geändert, wobei einige der wichtigsten Änderungen in der Richtlinie 2008/6/EG enthalten sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt:

  • die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
  • die Mindestnormen für den postalischen Universaldienst, insbesondere
    • die Festlegung von Qualitätsnormen in Bezug auf die Zustellungszeit;
    • die Einhaltung der Tarifierungsgrundsätze (Kostenorientierung, Nichtdiskriminierung, Transparenz) und die Transparenz der Rechnungslegung für den postalischen Universaldienst;
    • die Finanzierung des postalischen Universaldienstes unter Bedingungen, die seine Dauerhaftigkeit (Nachhaltigkeit) gewährleisten können;
  • die Harmonisierung der technischen Normen (Technischer Ausschuss 331 des Europäischen Komitees für Normung (bekannt als CEN) auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Europäischen Kommission);
  • die Einrichtung unabhängiger nationaler Behörden.

Die postalische Universaldienstverpflichtung

Die EU-Länder sind verpflichtet, einen dauerhaften, erschwinglichen postalischen Universaldienst überall in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, d. h., sie müssen mindestens Folgendes garantieren:

  • einen Dienst (Abholung von Zugangspunkten und Zustellung) an fünf Werktagen pro Woche (mit Ausnahmen);
  • Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von 10 kg;
  • Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

Die EU-Länder können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter benennen, sodass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt ist. Diese Benennung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.

Finanzierung des postalischen Universaldienstes

Die EU-Länder dürfen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Erbringung von Postdienstleistungen gewähren. Sie können jedoch den Universaldienstanbieter entschädigen, wenn Nettokosten festgestellt werden und diese eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung gemäß den EU-Verträgen darstellen (z. B. durch staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge, Verfahren zur Kostenteilung*).

Tarife

Die Universaldiensttarife müssen insbesondere den folgenden Grundsätzen entsprechen.

  • Sie müssen
    • für alle Nutzer erschwinglich sein;
    • transparent und nichtdiskriminierend sein;
    • kostenorientiert sein und Anreize zur Erbringung effizienter Universaldienstleistungen geben.
  • Aus Gründen der öffentlichen Ordnung können Einheitstarife beibehalten werden.
  • Gibt es Sondertarife (z. B. für Unternehmen), so müssen diese nichtdiskriminierend und transparent sein.

Die EU-Länder können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte anbieten.

Qualität der Dienste

  • Die EU-Länder müssen Qualitätsnormen für ihren inländischen postalischen Universaldienst (d. h. die Zeiten vom Abgang bis zur Zustellung) festlegen.
  • Die Qualitätsnormen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen sind in Anhang II der Richtlinie festgelegt.
  • Wenigstens einmal pro Jahr muss eine unabhängige Leistungskontrolle durchgeführt werden.

Für grenzüberschreitende Post innerhalb der EU wird in Anhang II der Richtlinie vorgeschrieben, dass

  • 85 % der grenzüberschreitenden Standardsendungen der schnellsten Kategorie innerhalb von drei Werktagen zugestellt werden müssen und
  • 97 % innerhalb von fünf Werktagen zugestellt werden müssen.

Beschwerdeverfahren

Es muss ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung stehen, um Nutzerbeschwerden zu bearbeiten und Streitfälle angemessen und zügig zu regeln.

Technische Harmonisierung

Die technische Harmonisierung erfolgt auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission durch den Technischen Ausschuss 331 des CEN.

Regulierungsbehörden

Die EU-Länder müssen unabhängige nationale Regulierungsbehörden einrichten, die mit allen erforderlichen Ressourcen in Bezug auf Personal, Fachwissen und Finanzmittel ausgestattet werden und die Aufgaben erfüllen sollten, die ihnen durch die Richtlinie zugewiesen wurden, insbesondere was Folgendes betrifft:

  • den Universaldienst;
  • Genehmigungsverfahren;
  • Tarifkontrollen und Rechnungslegung;
  • Dienstleistungsqualität;
  • Bereitstellung von Informationen und Statistiken.

Bereitstellung von Informationen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Dienstleister den nationalen Regulierungsbehörden Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Finanzinformationen und Informationen über den Universaldienst, insbesondere für zwei Zwecke:

  • um die Konformität mit dieser Richtlinie zu gewährleisten und
  • für klar definierte statistische Zwecke.

Grenzüberschreitende Paketzustelldienste

Im Jahr 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste erlassen. Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG, die sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf Universaldienste konzentriert, um Folgendes zu behandeln:

  • die Regulierungsaufsicht;
  • die Transparenz der Tarife für die Zustellung ins Ausland und
  • die Bewertung der Tarife für grenzüberschreitende Einzelsendungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 97/67/EG ist am 10. Februar 1998 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 14. Februar 1999 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Änderungsrichtlinie 2008/6/EG ist am 27. Februar 2008 in Kraft getreten. Sie musste von 16 EU-Ländern bis zum 31. Dezember 2010 und von den übrigen elf Ländern bis zum 31. Dezember 2012 in nationales Recht übernommen werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kostenteilung: Es werden Vorschriften für die Finanzierung aller Nettokosten des Universaldienstes für den Fall festgelegt, dass Nettokosten entstehen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14-25)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 97/67/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19-28)

Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 7-9)

Letzte Aktualisierung: 10.12.2018

nach oben