Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0466

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    /* KOM/2001/0466 endg. - COD 2001/0185 */

    ABl. C 51E vom 26/02/2002, p. 372–379 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0466

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren /* KOM/2001/0466 endg. - COD 2001/0185 */

    Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0372 - 0379


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    1.1 Gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer pflichtiger Waren [1] muss jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die unter Steueraus setzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigegeben werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwal tungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer aussetzung [2] wurde das in der Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument verbindlich festgelegt.

    [1] ABl. L 76 vom 25.2.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezem ber 1996, ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12.

    [2] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

    1.2 Da der Betrug im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit verbrauch steuerpflichtigen Alkohol- und Tabakerzeugnissen einen beträchtlichen Umfang angenommen hat, wurde auf Beschluss der Leiter der für Zoll und für indirekte Steuern zuständigen nationalen Verwaltungen am 26. März 1997 eine hochrangige Arbeitsgruppe eingesetzt, die Probleme in diesen Bereichen feststellen und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten soll.

    1.3 Diese Gruppe hat im April 1998 ihren Bericht vorgelegt, der von den Leitern der für Zoll und für indirekte Steuern zuständigen nationalen Verwaltungen in der Sitzung vom 24. April 1998 genehmigt wurde. In den Schlussfolgerungen des Berichts empfiehlt die Gruppe der Kommission und den Mitgliedstaaten, ein EDV-gestütztes System zur Kontrolle der innergemeinschaftlichen Warenbeförderung zu entwickeln und einzuführen (Ziffer 3.4.4).

    1.4 Daraufhin hat die Kommission eine Mitteilung an den Rat ausgearbeitet, in der Maßnahmen zur Bekämpfung des Betrugs im Bereich der Verbrauchsteuern vorgeschlagen werden (O/98/131). Die Kommission kündigt darin eine Durchführbarkeitsstudie im Hinblick auf die Verbesserung der Kontrolle von Warenbewegungen durch den Einsatz von EDV an, die aus dem FISCALIS-Programm finanziert wird.

    1.5 Auf der Grundlage dieser Mitteilung wurde der Bericht der hochrangigen Arbeits gruppe vom Rat für Wirtschaft und Finanzen am 19. Mai 1998 angenommen. Der Rat betont in seinen Schlussfolgerungen die Bedeutung, die einem EDV-gestützten Kon trollsystem, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der vorgeschlagenen Durchführ barkeitsstudie, als langfristiges Ziel beizumessen ist.

    1.6 Der Bericht wurde am 21. September 1998 an das Parlament weitergeleitet.

    2. Anteil der Verbrauchsteuereinnahmen an den gesamten Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten

    2.1 Derzeit liegen von Eurostat nur die Zahlen für das Jahr 1996 vor. In diesem Jahr entfielen von den gesamten Steuereinnahmen in Höhe von 2.881 Mrd. EUR auf die Verbrauchsteuern 234 Mrd. EUR, was einem Anteil von 8,1 % entspricht.

    2.2 Für dasselbe Jahr wurde der Einnahmeverlust durch Steuerhinterziehung im Bereich der Verbrauchsteuern für Tabakwaren und Alkohol - also ohne Mineralöle - auf insgesamt 4,8 Mrd. EUR für alle Mitgliedstaaten geschätzt. Diese Zahl aus dem Bericht der hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" beruht auf Schätzungen der Mitgliedstaaten.

    3. Durchführbarkeitsstudie zur Einführung eines EDV-gestützten Kontrollsystems für verbrauchsteuerpflichtige Waren

    3.1 Im Rahmen der am 11. August 1998 im Amtsblatt Reihe S (XXI/98/CB-5003) veröf fentlichten Ausschreibung und des üblichen Auswahlverfahrens wurde das Unter nehmen ALCATEL TITN ANSWARE mit der Durchführbarkeitsstudie beauftragt. Der Vertrag mit einer Laufzeit von 14 Monaten wurde am 29. Dezember 1998 unterzeichnet.

    3.2 Die Durchführbarkeitsstudie, deren Abschlussbericht von der Kommission am 17. März 2000 genehmigt wurde, belegt, dass eine Umstellung des Verbrauchsteuer kontrollsystems auf EDV technisch möglich ist. Das begleitende Verwaltungs dokument, das derzeit allen verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Steueraus setzung innerhalb der Gemeinschaft befördert werden, beigefügt werden muss, kann durch ein elektronisches System ersetzt werden, mit dem alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten über die nationalen Verwaltungen miteinander verbunden sind. Ein solches System würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die laufenden Warenbewegungen in Echtzeit zu verfolgen und die für erforderlich erachteten Kontrollen im Voraus, auf der Strecke oder im Anschluss an die Beförderung durchzuführen. Das System stößt bei den befragten Wirtschaftsbeteiligten auf großes Interesse, da sie allgemein der Ansicht sind, dass durch die Abschaffung der Papier unterlagen die mit der Weiterleitung der Dokumente verbundenen Formalitäten erleichtert und eine größere Sicherheit des Handels sowie eine beschleunigte Freigabe der Sicherheitsleistungen erreicht wird. So könnte der Versender vom Empfänger direkt eine Benachrichtigung über das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhalten, die es ihm - wie das Exemplar Nr. 3 des begleitenden Verwaltungs dokuments - gestattet, die Freigabe seiner Sicherheitsleistung zu verlangen und von der Haftung entbunden zu werden. Die im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie ermittelten technischen Einzelheiten des zu entwickelnden Systems sind im Anhang zu diesem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates aufgeführt.

    3.3 Aus der Studie geht jedoch auch hervor, dass das zu entwickelnde System äußerst komplex sein wird. 80 000 Wirtschaftsbeteiligte müssen mit 15 einzelstaatlichen Ver waltungen und diese wiederum untereinander vernetzt werden. Das System muss ohne Unterbrechung 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr funktionieren und bei Störungen oder Wartungsarbeiten dürfen nur extrem kurze Ausfallzeiten entstehen. Was den Inhalt der übermittelten Informationen anbetrifft, so wird sich das Verbrauchsteuer-Kontrollsystem von dem im Versandverfahren eingesetzten Informationssystem (NCTS/NSTI [3]) unterscheiden, da letzteres nur die Zollstellen verbindet [4], auch wenn bestimmte Elemente (z.B. die Liste der zuständigen Zollstellen in den Mitgliedstaaten) gemeinsam genutzt werden könnten.

    [3] New Common Transit System/Nouveau Système de Transit Informatisé.

    [4] Im Rahmen von vereinfachten Verfahren können auch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte in das System einbezogen werden.

    3.4 Außerdem müssen die Bewerberländer, die die Aufnahme in die Europäische Union beantragt haben, in vollem Umfang an der Einrichtung des Systems beteiligt werden, da sie nach ihrem Beitritt und sobald das System funktionsfähig ist, ebenfalls vernetzt werden und auch die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen übernehmen müssen. Dadurch wird das System noch komplexer und seine Verwaltung noch schwieriger.

    3.5 Die Studie geht darüber hinaus von einer relativ langen Einführungsphase aus, die sich über fünf Jahre ab dem Beginn der Entwicklungsarbeiten erstreckt und nicht verkürzt werden kann. Vor der Umstellung des Verbrauchsteuerkontrollsystems auf EDV müssen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden, die für ein reibungsloses Funktionieren des Systems unerlässlich sind (Verwaltung der Listen mit den Codes, den Verbrauchsteuerbehörden, Thesaurus der Schlüsselbegriffe, Harmonisierung der Verbrauchsteuernummern usw.)

    3.6 Die Studie zeigt auch, dass sowohl die einzelstaatlichen Verwaltungen als auch die Kommission erhebliche Summen aufwenden müssen, um die Kosten für Entwicklung und Einrichtung des Systems sowie die jährlichen Betriebskosten zu decken (siehe Punkt 4).

    4. Verpflichtung der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbe teiligten

    4.1 Kommission

    Was die Finanzierung des Systems anbetrifft, so war ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 [5] über das Gemeinschaftsprogramm FISCALIS vorgesehen, dass die Kommission die Kosten für die Gemeinschaftselemente der einzurichtenden Systeme übernimmt, zu denen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 98/532/EG der Kommission vom 8. Juli 1998 [6] auch das System zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren gehört. Die Mittelausstattung für die gesamte Lauf zeit und alle Maßnahmen des FISCALIS-Programms beläuft sich auf 40 Mio. EUR.

    [5] ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

    [6] ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 9.

    Allein die Kommission benötigt aber für die Finanzierung des Begleitprogramms und die Entwicklung des Verbrauchsteuerkontrollsystems schon Mittel in Höhe von 35 Mio. EUR, um die Einrichtung und Entwicklung des Systems von 2000 bis 2005 abzudecken.

    Da im Rahmen des FISCALIS-Programms auch andere Maßnahmen finanziert werden, ist seine Mittelausstattung für die Finanzierung der Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Kontrollsystems für verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ausreichend, so dass für die Einführung eines solchen Systems Sondermittel bereit gestellt werden müssen (siehe Artikel 10 des Vorschlags für eine Entscheidung).

    Nach der Entwicklungs- und Einführungsphase werden sich die Betriebskosten des Systems auf jährlich 4 Mio. EUR belaufen.

    Was die Überwachung und Verwaltung des Systems anbelangt, so ist ein Ausschuss mit der Überwachung der Umstellung auf EDV und der Mittelverwendung zu beauftragen. Mit dem Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2001 wurden 6 Stellen für abgeordnete nationale Experten zur Umsetzung des Projekts geschaffen. Aller dings hat die GD "Steuern und Zollunion" darauf hingewiesen, dass neun zusätzliche Beamte (3 A, 5 B und 1 C) erforderlich sind, um den geschätzten Personalbedarf zu decken.

    4.2 Mitgliedstaaten

    Hier geht es nur um die Projektfinanzierung. Nach den Berechnungen einiger Mitgliedstaaten belaufen sich die von ihnen für die gesamte Entwicklungs- und Einführungsphase aufzubringenden Mittel auf 5 bis 10 Mio. EUR pro Land, in Abhängigkeit vom derzeitigen Entwicklungsstand und der Zahl der betroffenen Wirt schaftsbeteiligten. Als Betriebskosten werden jährlich pro Staat ungefähr 300 000 EUR anfallen.

    Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudie konnte die Belastung der Mitgliedstaaten nicht genau ermittelt werden, da von Land zu Land große Unterschiede zwischen den Infrastrukturen in den Verwaltungen, insbesondere in den Bereichen Schulung, Information, unterstützende Dienste und Entwicklung, bestehen. Daher muss jeder Mitgliedstaat anhand der technischen Daten der Durchführbarkeitsstudie seine eigenen Schätzungen vornehmen und insbesondere beurteilen, ob seine Personalausstattung ausreicht oder ob er auf externe Unternehmen zurückgreifen muss. Dieser Faktor ist entscheidend für die Berechnung der Gesamtkosten. Auch die Betriebskosten müssen jeweils von den Mitgliedstaaten anhand der in der Durchführbarkeitsstudie angege benen Parameter berechnet werden. Den Mitgliedstaaten wurden dieselben Aufgaben wie in der Entscheidung Nr. 98/532/EWG übertragen (siehe Artikel 5 des Vorschlags für eine Entscheidung).

    4.3 Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten fast die Hälfte der Ausgaben auf Verwaltung, Koordinierung, Schulung, Information und technische Unterstützung entfallen.

    4.4 Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten

    Die Definitionen für Gemeinschaftselemente und Nicht-Gemeinschaftselemente aus der Entscheidung Nr. 888/98/EWG können zum Teil übernommen werden (siehe Artikel 3 des Vorschlags für eine Entscheidung). Die Pflichten der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, stimmen im Wesentlichen mit den in der Entscheidung Nr. 98/532/EG aufgeführten Pflichten überein (siehe Artikel 4 des Vorschlags für eine Entscheidung).

    4.5 Wirtschaftsbeteiligte

    Die Kosten belaufen sich je angeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten (alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten müssen an das System angeschlossen sein) schätzungsweise auf maximal 140 000 EUR für die Entwicklung und auf 15 000 EUR jährlich für den Betrieb des Systems. Diese Kostenschätzung berücksichtigt nicht die Ausgaben großer Unternehmen, die selbst eine eigene Anwendung mit integrierter Schnittstelle zu dem neuen System entwickeln und dafür die entsprechende Hardware und Software benötigen. Diese Möglichkeit könnte v.a. von Zigarettenherstellern und Erdölgesell schaften in Betracht gezogen werden. Dagegen liegen die Kosten für kleine Unter nehmen, z.B. unabhängige Weinbauern, erheblich niedriger, da sie nur einen Computer und eine Schnittstelle benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten eine Standard anwendung entwickeln, die allen Wirtschaftsbeteiligten auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

    4.6 Vergleichsmaßstäbe

    Steuereinnahmen: Ein Vergleich der Kostenschätzungen einiger Mitgliedstaaten mit ihren Verbrauchsteuereinnahmen im Jahr 1997 zeigt, dass die Investition pro Staat nur zwischen 0,02 % und 0,2 % dieser Einnahmen ausmacht.

    Hinterzogene Steuern: In Anbetracht der jährlichen Einnahmeverluste durch Steuerhinterziehung dürften sich die notwendigen Investitionen und Betriebskosten für alle Beteiligten sehr schnell amortisieren. Das neue System dürfte den Steuerbetrug zum Teil verhindern, da es den nationalen Verwaltungen eine Online-Kontrolle ermöglicht. Wenn davon ausgegangen wird, dass für die Anfangsinvestition nur 0,2 % der jährlichen Verbrauchsteuereinnahmen aufzuwenden sind, so würde sich die finanzielle Belastung der Kommission und der Mitgliedstaaten nur auf 5 % der entgangenen Einnahmen eines Jahres belaufen.

    5. Wille zur Einführung des Systems

    Die Einführung des EDV-gestützten Systems wird von allen nationalen Verwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten befürwortet und unterstützt, weil die Weiterleitung der Dokumente vereinfacht und die Erledigung der Verfahren beschleunigt wird. Dies entspricht einer allgemeinen Tendenz zur Abschaffung der Papierdokumente, die durch den elektronischen Informationsaustausch ersetzt werden.

    Im Anschluss an die Entscheidung des Rates vom 19. Mai 1998 zeigte sich, dass die Umstellung der Verbrauchsteuerkontrolle auf EDV politisch gewollt ist. Aufgrund des Umfangs, der Komplexität und der Gesamtkosten des Projekts müssen Mitgliedstaaten und Kommission jedoch verbindliche Zusagen hinsichtlich ihrer rechtlichen Verpflichtungen und der erforderlichen Haushaltsmittel machen (siehe Artikel 2 des Entscheidungsvorschlags). Aus diesem Grund wird dieser Vorschlag für eine Entscheidung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat vorgelegt.

    2001/0185 (COD)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [7],

    [7] ABl. C ... vom ..., S. ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

    [8] ABl. C ... vom ..., S. ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [9],

    [9] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C ... vom ...), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... (ABl. C ... vom ...), Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C ... vom ...), Beschluss des Rates vom ....

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allge meine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuer pflichtiger Waren [10] muss jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die unter Steueraus setzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

    [10] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates, ABl. L 197 vom 29.7.2000, S. 73.

    (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuer pflichtiger Waren unter Steueraussetzung [11] wurde das in der Richtlinie 92/12/EWG vorgeschriebene Begleitdokument verbindlich festgelegt.

    [11] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1, Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93, ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5.

    (3) Aufgrund der Feststellungen und Empfehlungen des am 24. April 1998 durch eine hochrangige Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" vorge legten Berichts erscheint es notwendig, die Weiterleitung der Papierdokumente durch eine elektronische Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauch steuerpflichtigen Waren zu ersetzen, so dass die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen Kontrollen durchführen können, auch während der Beförderung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 92/12/EWG.

    (4) Die Errichtung eines EDV-gestützten Systems sollte außerdem die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ermöglichen.

    (5) Zur Durchführung dieser Entscheidung muss die Kommission die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten übernehmen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Sie muss die Mitgliedstaaten bei der Auswertung der Informationen zur Betrugsbekämpfung unterstützen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Einsatz der Risikoanalyse auf Gemeinschaftsebene.

    (6) Aufgrund der Komplexität und des Umfangs eines solchen EDV-gestützten Systems müssen erhebliche finanzielle und personelle Mittel sowohl seitens der Kommission als auch seitens der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Folglich muss vorgesehen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle für die Entwicklung und Einführung des Systems erforderlichen Mittel bereitstellen.

    (7) Außerdem müssen die Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems definiert und die Aufgaben festgelegt werden, die der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und Einführung dieses Systems obliegen. In diesem Zusammenhang muss die Kommission wichtige Koordinations-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernehmen.

    (8) Es sind Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzusehen.

    (9) Die Finanzierung des Systems ist zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufzuteilen, wobei der Gemeinschaftsbeitrag als solcher in den Haushaltsplan der Gemeinschaft aufgenommen wird .

    (10) Diese Entscheidung legt für die gesamte Dauer der Entwicklung und Einführung des Systems einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [12] bildet.

    [12] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (11) Da die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [13] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden -

    [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Zur Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG wird ein EDV-gestütztes System (nachstehend "EDV-gestütztes System") eingeführt.

    2. Das EDV-gestützte System zielt darauf ab:

    a) die elektronische Übermittlung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 und eine Verbesserung der erforderlichen Kon trollen zu ermöglichen;

    b) die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, indem die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;

    c) die innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu vereinfachen, insbesondere durch Erleichterung und Beschleunigung der Erledigung der Verfahren.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten führen das EDV-gestützte System innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung ein.

    Die Arbeiten zur Entwicklung des EDV-gestützten Systems werden spätestens neun Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung aufgenommen.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

    Artikel 3

    Das EDV-gestützte System enthält Gemeinschaftselemente und Nicht-Gemeinschafts elemente.

    Die Gemeinschaftselemente umfassen gemeinsame Spezifikationen, technische Ausrüstung, Vernetzung über CNN/CSI (Common Communication Network/Common Systems Interface) und Koordinierungsaufgaben für alle Mitgliedstaaten, jedoch nicht Abweichungen oder Besonderheiten, die einzelstaatlichen Anforderungen entsprechen sollen.

    Die Nicht-Gemeinschaftselemente umfassen die einzelstaatlichen Spezifikationen, die zu dem System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Verknüpfung von Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen, sowie die Hard- und Software, die die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um dieses System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

    Artikel 4

    1. Die Kommission koordiniert Einrichtung und Betrieb der Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems, und zwar unter anderem:

    a) die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Verknüpfung und Gewähr leistung der Interoperabilität des Systems insgesamt erforderlich sind;

    b) die Auswertung der Informationen zur Betrugsbekämpfung, insbesondere in Zusammenhang mit dem Einsatz der Risikoanalyse auf Gemeinschaftsebene.

    2. Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck schließt die Kommission die erforderlichen Verträge und erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die für Einrichtung und Betrieb dieses Systems erforderlichen Organisations- und Betriebspläne.

    In den Organisationsplänen werden die einmaligen und regelmäßigen Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie die Fristen und etwaige Nachweise für ihre Erledigung festgelegt.

    Artikel 5

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die fristgerechte Erledigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer einmaligen und regelmäßigen Aufgaben, die ihnen nach den Organisationsplänen übertragen wurden.

    Sie berichten der Kommission über die Erledigung dieser Aufgaben und legen die erforderlichen Nachweise vor.

    2. Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und seine Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigen könnten.

    Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich in dieser Weise auf die Verknüpfung oder Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insge samt oder auf seine Funktionsfähigkeit auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

    3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über Maßnahmen die sie getroffen haben, um das EDV-gestützte System in vollem Umfang in ihren Verwaltungen nutzen zu können.

    Artikel 6

    Die Kommission trifft die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7. Die Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über die Steuererhebung und -kontrolle sowie die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern.

    Artikel 7

    1. Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung unterstützt, der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates [14] eingesetzt wurde.

    [14] ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 8

    1. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen korrekt und unter Einhaltung dieser Entscheidung durchgeführt werden.

    Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Entwicklung und Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht werden und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems zu vermitteln.

    2. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss gemäß Artikel 7 dreißig Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Zwischenbericht über den Stand der Dinge. Gegebenenfalls enthält dieser Bericht die Einzelheiten und Kriterien für die spätere Beurteilung der Funktionsfähigkeit des EDV-gestützten Systems.

    3. Nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zeitraums von fünf Jahren unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung des Systems. Dieser Bericht enthält insbesondere die Einzelheiten und Kriterien für die spätere Beurteilung der Funktionsfähigkeit des EDV-gestützten Systems.

    Artikel 9

    Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, können durch die Kommission über die jeweiligen Stufen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren informiert werden und an den vorgesehenen Testläufen teilnehmen.

    Artikel 10

    1. Die Kosten für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    2. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Installation und Wartung der Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in den Räumen der Kommission oder eines beauftragten Subunternehmers installiert sind.

    3. Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Einrichtung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nicht-Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in ihren Räumen oder denen eines beauftragten Subunternehmers installiert sind.

    Artikel 11

    1. Der Finanzrahmen für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems in dem in Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung bezeichneten Zeitraum beläuft sich auf 35 Mio. EUR für den gemeinschaftlichen Haushaltsplan.

    Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Inbetriebnahme und die Funktion des Systems im Anschluss an die oben genannte Einrichtungsphase bereit gestellten Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Voraus schau gesetzten Grenzen bewilligt.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen die finanziellen und personellen Mittel bereit, die für die Wahrnehmung der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 13

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    Technische Aspekte

    Die Informationen zirkulieren auf der Grundlage einer Systemarchitektur, bei der die Mitgliedstaaten für sämtliche Telefon- und EDV-Zentralen im jeweiligen Inland, die für Empfang und Versendung der von den Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten übermittelten Daten eingesetzt werden, und für jeglichen Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne externen Zwischenoperator, zuständig sind.

    Die Abwicklung des Geschäftsverkehrs erfordert, dass das System höchsten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Vertraulichkeit genügt. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass das System unverletzlich ist, dass die übermittelten Informationen absolut vertraulich bleiben und dass das System ständig verfügbar ist, d.h. täglich 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr mit extrem kurzen Ausfallzeiten bei Störungen funktioniert.

    1. Systemarchitektur

    Entsprechend den Schlussfolgerungen der Durchführbarkeitsstudie und aufgrund der Erfordernisse des gewählten Informationskreises stützt sich die vorgeschlagene Lösung auf folgende Grundsätze:

    - Alle erfassten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassene Lagerinhaber mit ihren Steuer lagern, registrierte Wirtschaftsbeteiligte und registrierte Steuervertreter dieser Wirtschaftsbeteiligten) müssen an das System angeschlossen sein.

    - Sämtliche zwischen den Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Informationen laufen über mindestens eine Mitgliedstaatsverwaltung.

    - Bestimmte sonstige Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere nicht registrierte Wirtschafts beteiligte (gelegentliche Empfänger von Waren) haben keinen direkten Zugang zu dem System, weshalb bestimmte Informationen direkt zwischen den Wirtschafts beteiligten ausgetauscht werden.

    - Wird eine Information direkt zwischen Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht, so ist nur einer der Beteiligten, in der Regel der Versender, für die Eingabe der Information in das System verantwortlich.

    - Die erfassten Wirtschaftsbeteiligten sind dafür verantwortlich, dass sämtliche Infor mationen über den Warenverkehr, insbesondere Informationen über die Warenbe wegung (elektronisches BVD [15]) erteilt und gegebenenfalls aktualisiert werden und dass die Mitteilung über den Abschluss der Beförderung zurückgeschickt werden.

    [15] Begleitendes Verwaltungsdokument.

    - Sämtliche Verwaltungsinformationen mit Ausnahme derjenigen über Warenbe wegungen werden direkt zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht und laufen in keinem Falle über die Wirtschaftsbeteiligten.

    - Nicht vertrauliche Informationen können in einer Informationsstelle der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

    - Im Rahmen des EDV-Systems zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht ein Wirtschaftsbeteiligter ausschließlich direkt mit dem für den Ort des Versands beziehungsweise des Empfangs der Waren zuständigen Mitgliedstaat in Verbindung.

    Für das vorgeschlagene System wäre es sinnvoll, die derzeit für die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzte CCN/CSI-Infrastruktur einzusetzen, aber es wird vorgeschlagen, während einer Übergangszeit die Überprüfung der Warenbewegungen und die gegenseitige Unterstützung sowie den Austausch weiterer nützlicher Daten auf die AFIS-Infrastruktur zu stützen.

    Daraus ergibt sich folgende Systemarchitektur:

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Jeder Mitgliedstaat verfügt zur Bearbeitung der von den eigenen Beamten oder den Wirtschaftsbeteiligten erstellten Informationen über einen Systemserver, der eigens für die EDV-gestützte Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingerichtet ist. Jeder dieser Server ist über eine CCN-Schnittstelle mit dem CCN/CSI-System [16] verbunden. Die Computer am Arbeitsplatz der Beamten der Mitgliedstaaten wiederum sind über das interne Netz der jeweiligen Verwaltung (MSA) mit dem Systemserver verbunden. Außerdem sind die diversen Unterstützungsstellen und Helpdesks an den Systemserver und/oder die CCN-Schnittstelle angeschlossen (in der Grafik nicht dargestellt).

    [16] Common Communication Network/Common Systems Interface.

    Die Wirtschaftsbeteiligten (ECOP) sind mit dem zuständigen Mitgliedstaat über einen doppelt ausgelegten Front-end-Rechner (COM) verbunden, so dass im Falle einer Störung des einen Rechners die Verbindung zum Netz über den anderen weiterläuft. In den meisten Fällen setzen die Wirtschaftsbeteiligten nur ein Terminal oder einen PC ein, aber größere Unternehmen verfügen über einen eigenen Server und ein eigenes Intranet.

    Die Dienststellen der Europäischen Kommission, d.h. die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind direkt über eine CCN-Schnittstelle an das System angeschlossen, desgleichen der AFIS [17]-Server.

    [17] Betrugsbekämpfungs-Informationssystem.

    Das Anwendungszentrum (AC) verfügt über eine eigene CCN-Schnittstelle.

    Für sämtliche Funktionalitäten innerhalb des eigenen Netzes ist jeder Mitgliedstaat selbst verantwortlich.

    2. Funktionalitäten

    Für die Entwicklung und phasenweise Einrichtung des Systems empfiehlt sich eine Aufteilung in drei Gruppen von Funktionalitäten:

    - Gruppe I: Referenzmodul, das die Voraussetzung für das elektronische BVD bildet; es handelt sich hauptsächlich um Basisinformationen, die Gegenstand beson derer Spezifikationen der Richtlinie mit Bezug auf die gegenseitigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch sind; der Zugang zum MIAS [18] kann dieser Gruppe zugeordnet werden.

    [18] MwSt-Informationsaustauschsystem.

    - Gruppe II: Das elektronische BVD im eigentlichen Sinne samt allen für die Aus stellung dieses Beförderungstitels erforderlichen Informationen.

    - Gruppe III: Zusätzliche Module, die das elektronische BVD (Gruppe II) voraus setzen, selbst aber im elektronischen BVD-Netz keine Wirkung haben.

    Die einzelnen Module, aus denen sich diese Gruppen zusammensetzen, sind nachstehend mit Angabe ihrer jeweiligen Stellung im System erläutert. Pfeile mit durchgezogenen Linien zeigen an, dass das Zielmodul nicht funktionieren kann, wenn das Bezugsmodul nicht einsatz bereit ist; Pfeile mit gestrichelten Linien zeigen an, dass das Bezugsmodul vorläufig noch weggelassen werden kann, auch wenn es wünschenswert wäre, es zu entwickeln. Grau dargestellte Module sind nach Auffassung der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten prioritär.

    Zwecks besserer Lesbarkeit sind nicht alle transitiven Verbindungen dargestellt.

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    In den folgenden Abschnitten werden die Subsysteme, aus denen sich die einzelnen Gruppen zusammensetzen, kurz dargestellt.

    Gruppe I: Notwendige Basisfunktionalitäten (Entwicklungsdauer: 2 1/2 Jahre ab Beginn der Arbeiten)

    In dieser Gruppe sind die für die Anwendung des Systems erforderlichen Funktionen zusammengefasst:

    - Erstellung der Referenzlisten (Codes, in das System eingebundene Dienststellen für Verbrauchsteuern, strukturelle Einordnung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, Thesaurus)

    - Verwaltung und Konsultation der erfassten Wirtschaftsbeteiligten

    - Verwaltung der Sicherheitsleistungen und einschlägige Konsultation

    - Verwaltung der Steuersätze und einschlägige Konsultation

    - MwSt-Konsultation

    - Berichte im Zusammenhang mit diesen Funktionen

    Einige Referenzlisten, nämlich das Verzeichnis der Codes und das Verzeichnis der Dienststellen der Mitgliedstaaten, werden, soweit möglich, auch im Rahmen des neuen EDV-gestützten Informationssystems für das Versandverfahren (NCTS) verwendet.

    Gruppe II: Elektronisches BVD (Entwicklungsdauer: 4 Jahre ab 1 Jahr nach Beginn der Arbeiten)

    In dieser Gruppe sind die für die Verwaltung des elektronischen BVD erforderlichen Funktionen zusammengefasst:

    - Verwaltung der Nachweise über Sicherheitsleistungen

    - Einreichung und Registrierung des BVD

    - Aktualisierung und Aufteilung des BVD während der Warenbeförderung

    - Warenempfang und Erledigung des BVD

    - Verknüpfung mit den Ausfuhrzollverfahren

    - Reklamation von Verlusten

    - Konsultation und Sammlung der Beförderungsdaten

    - automatische Mahnungen

    - Berichte im Zusammenhang mit diesen Funktionen.

    Gruppe III: Nachgelagerte Funktionalitäten (Entwicklungsdauer: 2 Jahre ab 3 Jahre nach Beginn der Arbeiten)

    In dieser Gruppe sind die nachgelagerten Funktionen zusammengefasst:

    - Registrierung der Berichte über Kontrollen während der Beförderung

    - Risikobewertung

    - Verwaltung der Alarmmeldungen

    - automatische Mahnungen

    - Statistik

    - Überprüfung der Warenbewegung und gegenseitige Unterstützung

    - Austausch von nicht formatgebundenen Mitteilungen.

    Weitere Funktionalitäten

    Neben den bereits genannten müssten noch folgende Funktionalitäten entwickelt werden:

    - Zuweisung der Benutzernamen

    - Password-Änderung

    - Kontrolle der Verknüpfungen

    - Konsolidierung der Statistiken

    - Konsultation des Datenbestands durch Unterstützungsleistende

    - Korrektur und Anschluss durch Unterstützungsleistende.

    3. Aufgaben

    Die Arbeiten werden zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nach folgenden Grundsätzen aufgeteilt:

    - Europäische Kommission: Koordinierung der Arbeiten sämtlicher Beteiligter und des gemeinsamen Programms; Kontrolle der allgemeinen Systemspezifikationen und der Entwicklung der gemeinsamen Funktionalitäten; Einrichtung und Betrieb einer Stelle zur Kontrolle der Geschäftsvorgänge und zur Bewertung der Bestandteile.

    - Je Mitgliedstaat: Einrichtung eines EDV-Netzes mit Endgeräten; Entwicklung der eigenen Anwendungssoftware und Bereitstellung derselben für die Wirtschafts beteiligten; Beteiligung an den für den jeweiligen Mitgliedstaat relevanten Teilen des gemeinsamen Programms.

    3.1 Europäische Kommission

    Unter Bezug auf die einschlägige Vorgehensweise auf europäischer Ebene sollte die Entwicklung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauch steuerpflichtiger Waren entsprechend dem klassischen "V"-Entwicklungszyklus in drei Phasen ablaufen. Die Kommission ist dabei für das zentrale Projektbüro zuständig, das außer der Koordinierung des Unterstützungsprogramms und der Überwachung der Einrichtung der Systeme in den Mitgliedstaaten zuständig wäre für:

    - gemeinsame Spezifikationen

    - technische Erzeugnisse

    - Netzdienstleistungen über CCN/CSI

    - für alle Mitgliedstaaten relevante Koordinierungsdienstleistungen

    Diese Gemeinschaftselemente gestatten keinerlei Varianten oder Besonderheiten im Hinblick auf besondere Erfordernisse einzelner Mitgliedstaaten.

    Für die Systemspezifikationen sind die Erfahrungen der Mitgliedstaaten notwendig, und die Kommission ersucht daher die Mitgliedstaaten um entsprechende Beteiligung und einschlägige Beiträge.

    Ferner beurteilt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Fortschritte bei der Entwicklung des Systems.

    3.2 Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Systemanwendungen entwickeln und einsetzen und sich dabei an die von der Europäischen Kommission vorgegebenen funktionalen und technischen Spezifikationen halten.

    Alle Mitgliedstaaten sind in der Wahl ihrer Instrumente, der technischen Ausstattung, der Geräte usw. entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen frei. Sie können ihre Anwendung auf der Grundlage einer vorhandenen Plattform entwickeln, aber die Anwendung muss uneinge schränkt den von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegten Spezifikationen entsprechen. Insbesondere müssen die Intra-EU-Schnittstellen sämtlicher Systeme sowohl formal als auch semantisch kompatibel sein.

    Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Kompatibilität und bei der Vorbereitung der Homologation ihrer jeweiligen Systeme stellt die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechende Validierungsinstrumente zur Verfügung.

    Die Mitgliedstaaten sind für folgende Aspekte zuständig:

    - Ausarbeitung der jeweiligen nationalen Spezifikationen

    - Beteiligung an der Ausarbeitung der gemeinsamen funktionalen Spezifikationen und der Erstellung der Schnittstellen

    - Einrichtung eines nationalen Projektbüros

    - Qualitätsmanagement

    - Systemsicherheit und Betrieb

    - Entwicklung der Gruppe-I-Anwendungen

    - Annahme der Gruppe-I-Anwendungen

    - Entwicklung der Gruppe-II-Anwendungen

    - Annahme der Gruppe-II-Anwendungen

    - Entwicklung der Gruppe-III-Anwendungen

    - Annahme der Gruppe-III-Anwendungen

    - Informationsprogramm

    - Schulungsprogramm

    - Unterstützungsprogramm

    - Systemeinrichtung

    Die Kommission ermutigt gemeinsame Initiativen, die darauf abzielen, für einige oder alle Mitgliedstaaten relevante Elemente unter Federführung einer nationalen Verwaltung zu entwickeln.

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    EDV-gestütztes Verbrauchsteuerkontrollsystem - Einführung eines europäischen EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EDV-gestütztes System zur Kontrolle der Beförderung verbrauch steuerpflichtiger Waren).

    2. HAUSHALTSLINIE [19]

    [19] Dieser Hinweis betrifft nur die Verarbeitung des Systems. Es ist nicht möglich zu diesem Zeitpunkt, die Haushaltslinie zu definieren, die erlauben wird, den Betrieb des Systems zu finanzieren.

    B5-306

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    4.1 Allgemeines Ziel

    Bekämpfung des Steuerbetrugs auf der Grundlage der wichtigsten Empfehlung des von der hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" vorgelegten, von den Generaldirektoren für Zoll und indirekte Steuern am 24. April 1998 und vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 19. Mai 1998 genehmigten Berichts.

    Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes durch Verein fachung und Verbesserung der Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung gemäß der Richt linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

    Zu diesem Zweck muss das begleitende Verwaltungsdokument, dass derzeit allen unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten beförderten verbrauch steuerpflichtigen Waren beigefügt wird, durch eine elektronische Mitteilung im Rahmen eines elektronischen Netzes ersetzt werden, das alle Wirtschaftsbeteiligten untereinander über die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungen verknüpft.

    Ein solches System würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die laufenden Warenbewegungen in Echtzeit zu verfolgen und die für erforderlich erachteten Kontrollen im voraus, auf der Strecke oder im Anschluss an die Beförderung durchzuführen.

    Das System stößt bei den konsultierten Wirtschaftsbeteiligten auf großes Interesse, da diese allgemein der Ansicht sind, dass durch die Abschaffung der Papier unterlagen die mit der Weiterleitung der Dokumente verbundenen Formalitäten vereinfacht und eine größere Sicherheit des Handels sowie eine beschleunigte Freigabe der Sicherheitsleistungen erreicht werden. So könnte dem Versender direkt eine Mitteilung über das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort übermittelt werden, die es ihm - wie das Exemplar Nr. 3 des begleitenden Verwaltungs dokuments - gestattet, die Freigabe seiner Sicherheitsleistung zu verlangen und von der Haftung entbunden zu werden.

    Aus einer entsprechenden Durchführbarkeitsstudie, mit der 1999 das Unternehmen Alcatel TITN Answare beauftragt wurde, geht hervor, dass dieses System unter technischen Gesichtspunkten praktikabel ist. Die Studie liefert alle erforderlichen Details für die Entwicklung und Einrichtung des Systems. Sie wurde von den Dienststellen der Kommission am 17. März 2000 offiziell genehmigt.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre etwaige Verlängerung

    Mehrjährige Maßnahme, die sich über den Zeitraum von 2002 bis 2006, d.h. über fünf Jahre nach Beginn der Arbeiten, erstreckt.

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

    5.1 Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

    NOA

    5.2 Getrennte/Nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

    GM

    5.3 Art der Einnahmen

    Keine

    6. ART DER AUSGABEN

    - Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

    Die Gemeinschaft finanziert die Vernetzung der einzelstaatlichen Verwaltungen untereinander; die Mitgliedstaaten finanzieren die Vernetzung ihrer jeweiligen Verwaltungen mit den Wirtschaftsbeteiligten.

    Die operationellen Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft entstehen hauptsächlich für

    - rechtlich vorgeschriebene und verfahrenstechnische Aufgaben

    - Verwaltungsaufgaben (Organisation, Planung, Ausschreibungen, Auswahl der Berater, Überwachung der Auftragsausführung, haushaltstechnische und administrative Aufgaben)

    - Qualitätskontrolle in Bezug auf die entwickelten und installierten Elemente

    - Koordinierung (insbesondere der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsverbände, jedoch auch der verschiedenen für die Systementwicklung und -einrichtung vergebenen Aufträge; die diesen Posten betreffenden Kosten umfassen auch die Ausgaben für Sitzungen und Dienstreisen)

    - Ausrüstung für die Gemeinschaftselemente im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Entscheidungsentwurfs

    - funktionelle und technische Spezifikationen des Systems (Definition der Besonderheiten des Systems in Zusammenhang mit der Einteilung in funktionelle und technische Module)

    - genaue Definition der Konfiguration der Schnittstellen

    - Entwicklung des gemeinsamen Zentralsystems

    - Einrichtung, Überwachung und Unterstützung des gemeinsamen Systems

    - Einrichtung einer gemeinsamen Informationspolitik

    - Einrichtung eines gemeinsamen Schulungsprogramms

    - Testläufe des gemeinsamen Systems

    - Notfallplan (Sicherheitsplan des Systems)

    - Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Nein

    - Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Wenn ja, wie und auf welche Einnahmen- Entfällt.

    7. FINANZIELLE BELASTUNG

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    Die Kosten der Sitzungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den Koordinie rungsaufgaben werden anhand der Reise- und Aufenthaltskosten berechnet.

    Alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Tätigkeiten anfallen, werden anhand von Erfahrungswerten aus ähnlichen Projekten veranschlagt.

    Die nachstehend unter Punkt 7.2 und 7.3 aufgeführten Tabellen betreffen die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlussentwurfs genannte Entwicklungs- und Einführungsphase.

    Dieser Beschluss erstreckt sich jedoch auch auf die Finanzierung der nach der Einführung anfallenden Kosten für die Inbetriebnahme und die Funktion des Systems, die sich schätzungsweise auf 4 Mio. EUR belaufen werden.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen für die Entwicklungs- und Einführungsphase (5 Jahre)

    VE in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Tabelle der vorgesehenen Verpflichtungs- und Zahlungensermächtigungen während der Entwicklungs- und Durchführungsphase.

    VE in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. VORKEHRUNGEN ZUR BETRUGSVERHINDERUNG

    Die Auszahlung der Reisekosten an die Beamten der Mitgliedstaaten, anderer Länder (v.a. Bewerberländer) und an die Vertreter außenstehender Einrichtungen sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Informationsseminaren und Konsultationen auf Gemeinschaftsebene wird von den Kommissionsdienststellen direkt vorgenommen. Jeder einschlägige Vertrag enthält Bestimmungen zur Betrugsverhinderung.

    Vor der Auszahlung überprüfen die Dienststellen der Kommission die Zuschüsse bzw. den Empfang von Leistungen und Studien unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der wirtschaftlich korrekten Finanz- bzw. Gesamtverwaltung. Alle zwischen der Kommission und Zahlungsempfängern geschlossenen Vereinbarungen und Verträge enthalten Bestimmungen zur Betrugs verhinderung (Kontrollen, Vorlage von Berichten usw.).

    9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    - Einzelziele

    Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Vorbeugung gegen Betrug und der Verein fachung der Regelungen für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren unter Verbrauchsteueraussetzung orientiert sich die Umstellung der Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an folgenden Einzelzielen:

    Zum einen zielt das System darauf ab, zwischen den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten eine über die Verwaltungen der Mitgliedstaaten laufende elektronische Verbindung herzustellen, die es gestattet, Angaben in bezug auf jeden zugelassenen Lagerinhaber und den Empfänger zu überprüfen, bevor die fraglichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden. Die Erledigung des Verfahrens erfolgt über den gleichen Kreislauf, wobei zugleich etwaige Verluste und Versäumnisse im Zusammenhang mit der Sendung automatisch erfasst werden. Die SEED [20]-Datenbank jedes einzelnen Mitgliedstaates (d.h. Daten über zugelassene Lagerinhaber, registrierte Wirtschaftsbeteiligte und Steuerlager) wird in dem EDV-System gespeichert, so dass es nicht mehr notwendig sein wird, Informationen - wie bisher üblich - durch den Versand von Disketten auszutauschen.

    [20] System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten.

    Zum anderen kann ein Kontrollsystem eingerichtet werden, das es den Verwaltungen der Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über die Warenbewegungen auszu tauschen. Dieses System könnte für folgende Zwecke eingesetzt werden:

    - Speicherung sämtlicher Daten über eine Warenbewegung zu Kontrollzwecken;

    - Vorwarnsystem;

    - Durchführung von Kontrollen in Echtzeit, auch auf der Strecke;

    - Durchführung von automatischen Risikoanalysen anhand von auf Gemeinschafts- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Indikatoren;

    - Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.

    - Zielgruppe:

    Beamte der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, im Bereich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren Tätige und Verbraucher.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    - Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

    Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist deshalb notwendig, weil die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären, ein EDV-System einzuführen, das in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in völlig harmonisierter Weise funktionieren muss. Damit diese Grundvoraussetzung auch erfuellt wird, muss die Gemeinschaft denjeni gen Teil des Vorhabens übernehmen und finanzieren, der den Aufbau der elektro nischen Verknüpfung der Mitgliedstaaten untereinander betrifft.

    Darüber hinaus kann für das System das CCN/CSI (Common Communication Network/Common System Interface - Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk/Ge meinsame Systemschnittstelle) genutzt werden, eine gemeinsame Plattform für die Zoll- und die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie für die Mitgliedstaaten und die Kommission, die es gestattet, große Mengen an Informationen rasch, kostengünstig und bei größtmöglicher Sicherheit zu übermitteln. Damit ist es möglich, die mit der Einführung neuer Systeme verbundenen Kosten zu senken und die Vorbereitungsfristen zu verkürzen, und das gilt auch für das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. CCN/CSI selbst wird im Rahmen der Programme Zoll 2002 und FISCALIS finanziert.

    - Wahl der Modalitäten

    * Analyse ähnlicher Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder inner staatlicher Ebene

    Eine ähnliche Maßnahme stellt die derzeit laufende Umstellung des gemein schaftlichen Versandverfahrens auf EDV dar (NCTS/NSTI). Dieses Vorhaben zielt darauf ab, die Übermittlung der Zollpapiere zwischen den Zollämtern der Gemein schaft auf EDV umzustellen, und dabei trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Verbindung der Mitgliedstaaten untereinander, während diese für ihre inländischen Anwendungen selbst aufkommen. NCTS/NSTI [21] und das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nutzen einige Basis instrumente gemeinsam - so können etwa die Listen der Zollämter, der Thesaurus der Begriffe und die Liste der Codes mit gewissen Anpassungen übernommen werden, wodurch erhebliche Einsparungen erzielt werden.

    [21] New Common Transit System/Nouveau Système de Transit Informatisé.

    * Zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte

    Mit Hilfe des EDV-gestützten Verbrauchsteuerkontrollsystems wird es möglich sein, die im Rahmen des derzeitigen, papiergestützten Systems begangene Steuerhinter ziehung weitgehend einzudämmen, denn jeglicher Betrug mittels gefälschter Stempelabdrücke oder im Wege der Umleitung von Sendungen zu einem anderen als dem auf dem begleitenden Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger wird unmöglich.

    Darüber hinaus vereinfacht dieses System die den Wirtschaftsbeteiligten heute noch obliegenden Formalitäten erheblich, und die Wirtschaftsbeteiligten können dank der elektronischen Rückmeldung über die Ankunft der Waren am Bestimmungsort ihre Sicherheitsleistung rasch und zuverlässig zurückerhalten.

    - Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können.

    Unsicherheit besteht noch hinsichtlich des Umfangs der personellen und finanziellen Mittel, die die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen, um für ihren Teil der Entwicklung und Einrichtung des Systems aufzukommen. Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht, zielt jedoch auf eine förmliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ab.

    Ein zweiter Unsicherheitsfaktor ist rein technischer Natur. Damit das System den erhofften Nutzen bringt, muss es an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich verfügbar sein und darf bei Störungen nur sehr kurze Zeit ausfallen, da sonst der Handel behindert würde. Die Mitgliedstaaten müssen daher, insbesondere in dem Bereich, für den sie zuständig sind, alles tun, um dieser Anforderung gerecht zu werden. Die Durchführbarkeitsstudie von 1999 zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, die auf nationaler Ebene zu realisieren wären.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    - Follow-up-Indikatoren

    * In Bezug auf Tätigkeiten

    a) Anzahl der Verträge mit Informatikunternehmen zur Entwicklung und Einrichtung des Systems

    b) Anzahl der Zusammenkünfte mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer

    c) Anzahl der Informations- und Konsultationsveranstaltungen v.a. mit den europäischen Verbänden der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten

    d) Anzahl der Broschüren, Handbücher und anderen Instrumente für Informations- und Schulungszwecke

    e) Anzahl der übersetzten Dokumente.

    * In Bezug auf die angestrebten Entwicklungs- und Einrichtungsziele

    a) Gruppe-I-Arbeiten: Schaffung der notwendigen Voraussetzungen

    - Erstellung der Referenzlisten

    - Aktualisierung und Integration der Liste der erfassten Wirtschafts beteiligten

    - Ausarbeitung der Modalitäten für die Verwaltung der Sicherheits leistungen und einschlägiger Konsultationen

    - Ausarbeitung der Modalitäten für die Verwaltung der Verbrauchsteuer sätze und einschlägiger Konsultationen.

    b) Gruppe-II-Arbeiten: Elektronisches BVD

    - Funktionelle Systemspezifikation: Beschreibung der Funktionalität des Systems anhand von Funktionsmodulen und Schnittstellen

    - Technische Systemspezifikation: Beschreibung der Funktionalität des Systems anhand von technischen Modulen und deren Schnittstellen

    - Entwicklung von Abnahmeszenarien: Beschreibung der Konfiguration der Datenbanken, der damit verbundenen Bedienungsvorgänge und der erwarteten Ergebnisse

    - Entwicklung von Validierungsinstrumenten: Software zur Validierung sämtlicher Schnittstellen, die sich aus der technischen Systemspezi fikation ergeben

    - Technische Abnahme des Systems: Validierung der funktionalen Ab nahme der Anwendung in den Mitgliedstaaten anhand von Validie rungsinstrumenten

    - Funktionale Abnahme des Systems: Validierung der Ergebnisse der technischen Abnahme des Systems anhand bereits validierter Anwendungsmodule und der Abnahmeszenarien

    - Verabschiedung eines neuen Rechtsakts über die Einzelheiten des EDV-Systems und den Inhalt der auszutauschenden Mitteilungen.

    c) Gruppe-III-Arbeiten: Nachgelagerte Funktionalitäten.

    - Ausarbeitung der Funktionalität "Kontrolle während der Beförderung"

    - Ausarbeitung einer Anwendung, die eine automatische Risikobe wertung gestattet

    - Ausarbeitung der Funktionalität "Verwaltung der Alarmmeldungen"

    - Ausarbeitung der Funktionalität "automatische Mahnungen"

    - Ausarbeitung der Funktionalität "Statistik"

    - Ausarbeitung der Funktionalität "Überprüfung der Warenbewegungen und gegenseitige Unterstützung"

    - Ausarbeitung der Funktionalität "Austausch von nicht formatgebun denen Meldungen".

    - Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Die Umstellung des Systems auf EDV wird durch folgende Gremien ständig verfolgt: Verbrauchsteuerausschuss (rechtliche Aspekte), Unterausschuss für Informationstechnologie (technische Aspekte) und SCAC (Haushaltsaspekte).

    Nach Abschluss der Gruppe-I-Arbeiten (Beschreibung im Anhang zu dem Vorschlag für eine Entscheidung, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht, und im voran gehenden Abschnitt), d.h. zweieinhalb Jahre nach Beginn der Entwicklungsarbeiten, wird ein Zwischenbericht über die Entwicklung und Einrichtung des Systems vorgelegt. Soweit möglich, soll dieser Zwischenbericht bereits Angaben enthalten, anhand deren die Modalitäten und Kriterien für die Bewertung der Funktionsweise des Systems selbst festgelegt werden können.

    Nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten und der Einführung des Systems wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Abschlußbericht mit abschließender Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Vorschlags für eine Entscheidung unterbreitet, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht. Dieser Abschlußbericht beschreibt auch die Methodik zur Bewertung der Funktionsweise des Systems.

    10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

    10.1 Personal

    Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Mittel für Verwaltungsausgaben erfolgt nach dem jährlichen Beschluss der Kommission über die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde genehmigten zusätzlichen Stellen und Beträge.

    10.2 Auswirkungen auf den Personalbestand

    a) Anfangsphase: 2002

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Betriebsphase: 2003-2006

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Beschreibung der für die Betriebsphase erforderlichen Stellen

    Bezeichnung // Profil

    Projektleiter // Laufbahngruppe A, Leitung der Gruppe und Koordinierung von Organisation, Planung, vertraglichen und haushalts rechtlichen Aspekten, technischer Überprüfung der Anwen dungen und Unterstützung

    Gute Kenntnis der kommissionsinternen Verfahren v.a. in Bezug auf Ausschreibungen und den Haushalt, Informatik spezialist

    Stellvertretender Projektleiter // Laufbahngruppe A, Unterstützung des Projektleiters, gleiches Profil

    Verbrauchsteuerexperte // Laufbahngruppe A, Koordinierung aller verbrauchsteuer rele vanten Angelegenheiten im Rahmen der Entwicklung und Durchführung des Vorhabens, Bearbeitung sämtlicher recht licher Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, Verbrauchsteuerexperte

    Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an funktionellen Analysen und Unterstützung der nationalen Verwaltungen bei der Umsetzung

    Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an der Definition der Schnittstellen und Unterstützung der nationalen Verwaltungen bei der Umsetzung

    Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an der Entwicklung der gemeinsamen technischen Elemente

    Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Koordinierung mit den nationalen Verwaltungen

    Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Koordinierung mit den nationalen Verwaltungen

    Sekretär(in) // Laufbahngruppe C, Organisation der Zusammenkünfte mit Vertretern der nationalen Verwaltungen und Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen

    10.3 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    a) Anfangsphase: 2002

    (EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge geben die Gesamtkosten für zusätzliches Personal im Jahr 2002 wieder.

    b) Betriebsphase: 2003-2006

    (EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge geben die Gesamtkosten für zusätzliches Personal im Zeitraum 2003-2006 wieder.

    10.4 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb, insbesondere Ausgaben für Ausschusssitzungen und Sitzungen von Expertengruppen

    (EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge geben die Gesamtausgaben für das Vorhaben im Zeitraum 2002-2006 wieder.

    Top