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Document 32023R0660

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    C/2022/8672

    ABl. L 83 vom 22/03/2023, p. 47–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/660/oj

    22.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/47


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/660 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2022

    über detaillierte Vorschriften für die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 enthält Verfahren für die Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (im Folgenden „Unionsliste“), sowie Verfahren, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, unter bestimmten Umständen außergewöhnliche Maßnahmen zur Verhängung von Betriebsuntersagungen in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

    (2)

    Es ist angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 um detaillierte Vorschriften für diese Verfahren zu ergänzen.

    (3)

    Insbesondere ist es angezeigt festzulegen, welche Informationen die Mitgliedstaaten vorlegen müssen, wenn sie die Kommission ersuchen, aufgrund des Erlasses einer neuen Betriebsuntersagung, der Aufhebung einer geltenden Untersagung oder der Änderung der damit verknüpften Bedingungen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Aktualisierung der Unionsliste zu erlassen.

    (4)

    Es ist erforderlich, die Bedingungen für die Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen, die von Beschlüssen der Kommission zur Aktualisierung der Unionsliste betroffen sind, festzulegen. Die Verfahren in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen sollten präzisiert werden. Daher werden in dieser Verordnung detaillierte Vorschriften für die Ausübung der Verteidigungsrechte von Luftfahrtunternehmen für den Fall festgelegt, dass die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 prüft.

    (5)

    Im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Unionsliste ist die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet, die Notwendigkeit einer raschen Beschlussfassung gebührend zu berücksichtigen und in dringenden Fällen gegebenenfalls ein Dringlichkeitsverfahren durchzuführen.

    (6)

    Erlässt ein Mitgliedstaat eine Betriebsuntersagung als außerordentliche Maßnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollte die Kommission hiervon angemessen unterrichtet werden.

    (7)

    Zur Anpassung an die modernen Kommunikationsmittel gilt es, die Art und Weise, wie die Informationen an die zuständigen Dienststellen der Kommission weitergegeben werden, flexibler zu handhaben.

    (8)

    Im Interesse der Klarheit der verwendeten Begriffe muss bei der Bezugnahme auf die Behörde, die für die Aufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig ist, für Kohärenz gesorgt werden.

    (9)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 geändert. Auf der Grundlage jenes Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um im neuen Rechtsrahmen eine reibungslose Abwicklung der Verfahren für die Aktualisierung der Unionsliste sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Solche Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) ersetzen, die daher aufgehoben werden sollte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften bezüglich der folgenden, in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten Verfahren festgelegt:

    a)

    Festlegung der Unionsliste,

    b)

    Aktualisierung der Unionsliste,

    c)

    Außerordentliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats,

    d)

    Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen,

    e)

    Durchsetzung der Unionsliste durch die Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    Anträge der Mitgliedstaaten auf Aktualisierung der Unionsliste

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 bei der Kommission eine Aktualisierung der Unionsliste beantragt, übermittelt der Kommission die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen.

    (2)   Anträge nach Absatz 1 müssen schriftlich an das Generalsekretariat der Kommission gerichtet werden. Zusätzlich müssen die in Anhang I genannten Informationen gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission übermittelt werden.

    (3)   Die Kommission unterrichtet über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren die anderen Mitgliedstaaten über den nach Absatz 1 eingegangenen Antrag. Außerdem unterrichtet die Kommission die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“).

    Artikel 3

    Gemeinsame Konsultation mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der die Einreichung eines Antrags bei der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 prüft, muss die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten auffordern, sich an etwaigen Konsultationen mit den Behörden zu beteiligen, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind.

    (2)   Dem Erlass der in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten Beschlüsse müssen, sofern angemessen und praktikabel, Konsultationen mit den Behörden vorausgehen, die für die Regulierungsaufsicht über das betreffende Luftfahrtunternehmen zuständig sind. Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten.

    (3)   In Fällen, in denen die Dringlichkeit dies erfordert, können gemeinsame Konsultationen nach dem Erlass der in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 5 genannten Beschlüsse durchgeführt werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die betreffende Behörde davon, dass ein Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 1 ansteht.

    (4)   Gemeinsame Konsultationen können im Wege eines Schriftwechsels durchgeführt werden und während Ortsterminen stattfinden, um gegebenenfalls eine Beweisaufnahme zu ermöglichen.

    Artikel 4

    Ausübung der Verteidigungsrechte der Luftfahrtunternehmen

    (1)   Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlässt, teilt sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, die diesem Beschluss zugrunde liegen. Dem betreffenden Luftfahrtunternehmen wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen. Sind von dem Beschluss mehr als ein im selben Staat zugelassenes Luftfahrtunternehmen betroffen, läuft die Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen bei der Kommission, sobald die Kommission den für die Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt hat.

    (2)   Die Kommission unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren. Das betreffende Luftfahrtunternehmen kann auf Antrag seinen Standpunkt vor dem Flugsicherheitsausschuss mündlich darlegen, bevor ein Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlassen wird. Während der Anhörung kann das Luftfahrtunternehmen auf eigenen Antrag von den Behörden unterstützt werden, die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständig sind.

    (3)   In dringenden Fällen ist die Kommission nicht verpflichtet, der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilungspflicht nachzukommen, bevor sie eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlässt.

    (4)   Erlässt die Kommission einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005, teilt sie dies dem betreffenden Luftfahrtunternehmen und den für die Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden unverzüglich mit.

    Artikel 5

    Durchsetzung

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erlassenen Beschlüsse ergreifen.

    Artikel 6

    Außerordentliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats

    (1)   Hat ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 einem Luftfahrtunternehmen eine sofortige Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet erteilt, unterrichtet er unverzüglich die Kommission davon und übermittelt ihr die in Anhang II genannten Informationen.

    (2)   Hat ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet erteilt oder erhält diese aufrecht, unterrichtet er unverzüglich die Kommission davon und übermittelt ihr die in Anhang III genannten Informationen.

    (3)   Die in den Anhängen II und III genannten Informationen müssen dem Generalsekretariat der Kommission übermittelt werden. Zusätzlich müssen die in Anhang II bzw. III genannten Informationen gleichzeitig den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission übermittelt werden.

    (4)   Die Kommission unterrichtet die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten über ihre Vertreter im Flugsicherheitsausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Verfahren.

    Artikel 7

    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006

    Die Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 314 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).


    ANHANG I

    Von einem Mitgliedstaat bei Antragstellung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu übermittelnde Informationen

    Ein Mitgliedstaat, der eine Aktualisierung der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 beantragt, muss der Kommission folgende Informationen übermitteln:

    1.

    In Bezug auf den Mitgliedstaat, der den Antrag stellt:

    a)

    Name und Funktion des amtlichen Ansprechpartners,

    b)

    E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des amtlichen Ansprechpartners.

    2.

    In Bezug auf das/die Luftfahrtunternehmen und das Luftfahrzeug:

    a)

    Angaben zu dem/den betreffenden Luftfahrtunternehmen, einschließlich Name des Rechtsträgers (im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder gleichwertig angegeben), Handelsname (falls abweichend vom Namen des Rechtsträgers), AOC-Nummer (falls verfügbar), Benennung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für das Luftfahrtunternehmen (falls bekannt) und vollständige Kontaktdaten,

    b)

    Name und vollständige Kontaktdaten der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen zuständig sind,

    c)

    Angaben zu den Luftfahrzeugmustern, Eintragungsstaaten, Eintragungskennungen und gegebenenfalls Seriennummern der betroffenen Luftfahrzeuge.

    3.

    In Bezug auf den beantragten Beschluss:

    a)

    Art des beantragten Beschlusses: Angabe, ob eine Betriebsuntersagung verhängt, eine Betriebsuntersagung aufgehoben oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung geändert werden sollen,

    b)

    Umfang des beantragten Beschlusses: Angabe einzelner oder aller Luftfahrtunternehmen, die einer bestimmten Aufsichtsbehörde unterliegen, Angabe bestimmter Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugmuster.

    4.

    In Bezug auf den Antrag auf Verhängung einer Betriebsuntersagung:

    a)

    Einzelheiten zu den Sicherheitsbedenken (z. B. Inspektionsergebnisse), die dem Antrag auf eine vollständige oder teilweise Betriebsuntersagung zugrunde liegen (unter Bezugnahme auf die Reihenfolge der einschlägigen gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005),

    b)

    umfassende Darlegung der empfohlenen Voraussetzungen, unter denen die vorgeschlagene Betriebsuntersagung zurückgenommen bzw. nicht vollstreckt wird, als Grundlage für die Ausarbeitung eines Abhilfemaßnahmenplans in Abstimmung mit den Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betroffenen Luftfahrtunternehmen zuständig sind.

    5.

    In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung einer Betriebsuntersagung oder auf Änderung der zugehörigen Bedingungen:

    a)

    Datum und Einzelheiten des gegebenenfalls vereinbarten Abhilfemaßnahmenplans,

    b)

    Nachweis der Einhaltung des gegebenenfalls vereinbarten Abhilfemaßnahmenplans,

    c)

    Ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betroffenen Luftfahrtunternehmen zuständig sind, dass der Abhilfemaßnahmenplan durchgeführt wurde.

    6.

    In Bezug auf die Öffentlichkeit:

     

    Angabe, ob der Mitgliedstaat seinen Antrag veröffentlicht hat.


    ANHANG II

    Mitteilung eines Mitgliedstaats über außerordentliche Maßnahmen, die er nach Artikel 6 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Verhängung einer Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet ergriffen hat

    Ein Mitgliedstaat, der gegen ein Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in seinem Hoheitsgebiet verhängt hat, muss in seine Mitteilung an die Kommission die folgenden Informationen aufnehmen:

    1.

    In Bezug auf den Mitgliedstaat, der die Mitteilung macht:

    a)

    Name und Funktion des amtlichen Ansprechpartners,

    b)

    E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des amtlichen Ansprechpartners.

    2.

    In Bezug auf das/die Luftfahrtunternehmen und das Luftfahrzeug:

    a)

    Angaben zu dem/den betreffenden Luftfahrtunternehmen, einschließlich Name des Rechtsträgers (im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder gleichwertig angegeben), Handelsname (falls abweichend vom Namen des Rechtsträgers), AOC-Nummer (falls verfügbar), ICAO-Benennung für das Luftfahrtunternehmen (falls bekannt) und vollständige Kontaktdaten,

    b)

    Name und vollständige Kontaktdaten der Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über das/die betreffende(n) Luftfahrtunternehmen zuständig sind,

    c)

    Angaben zu den Luftfahrzeugmustern, Eintragungsstaaten, Eintragungskennungen und gegebenenfalls Seriennummern der betroffenen Luftfahrzeuge.

    3.

    In Bezug auf den Beschluss:

    a)

    Datum, Uhrzeit und Geltungsdauer des Beschlusses,

    b)

    Erläuterung der Entscheidung über die Verweigerung, die Aussetzung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen oder technischen Genehmigungen oder die Auferlegung von Einschränkungen für solche Betriebsgenehmigungen oder technischen Genehmigungen,

    c)

    Umfang des Beschlusses: Angabe einzelner oder aller Luftfahrtunternehmen, die einer bestimmten Aufsichtsbehörde unterliegen, bestimmter Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugmuster,

    d)

    Angabe der Voraussetzungen, unter denen die Verweigerung, Aussetzung, Widerruf oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen oder technischen Genehmigungen des Mitgliedstaats zurückgenommen werden kann bzw. nicht vollstreckt wird.

    4.

    In Bezug auf Sicherheitsbedenken:

    Einzelheiten zu den Sicherheitsbedenken (z. B. Inspektionsergebnisse), die zu der Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Betriebsuntersagung geführt haben (unter Bezugnahme auf die Reihenfolge der gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005).

    5.

    In Bezug auf die Öffentlichkeit:

    Angabe, ob der Mitgliedstaat seine Betriebsuntersagung veröffentlicht hat.


    ANHANG III

    Mitteilung eines Mitgliedstaats über außerordentliche Maßnahmen, die dieser nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergriffen hat, um eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet aufrechtzuerhalten oder zu verhängen, nachdem die Kommission beschlossen hat, ähnliche Maßnahmen nicht in die Unionsliste aufzunehmen

    Ein Mitgliedstaat, der gegenüber einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in seinem Hoheitsgebiet aufrechterhält oder verhängt, muss in seine Mitteilung an die Kommission die folgenden Informationen aufnehmen:

    1.

    In Bezug auf den Mitgliedstaat, der die Mitteilung macht:

    a)

    Name und Funktion des amtlichen Ansprechpartners,

    b)

    E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des amtlichen Ansprechpartners.

    2.

    In Bezug auf das/die Luftfahrtunternehmen und das Luftfahrzeug:

    Angaben zu dem/den betreffenden Luftfahrtunternehmen, einschließlich Name des Rechtsträgers (im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder gleichwertig angegeben), Handelsname (falls abweichend vom Namen des Rechtsträgers), AOC-Nummer (falls verfügbar), ICAO-Benennung für das Luftfahrtunternehmen (falls bekannt).

    3.

    In Bezug auf den Beschluss der Kommission:

    a)

    Datum und Aktenzeichen einschlägiger Kommissionsdokumente,

    b)

    Datum des Beschlusses der Kommission oder des Flugsicherheitsausschusses.


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