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Document 32020R1217

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG

    C/2020/5706

    ABl. L 277 vom 26/08/2020, p. 6–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1217/oj

    26.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1217 DER KOMMISSION

    vom 25. August 2020

    über eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Einführung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben und ersetzt; die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) ersetzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist die Einfuhr in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten. Zuvor war das entsprechende Verbot in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nummer 1 festgelegt.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2002/887/EG der Kommission (4) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote gemäß deren Anhang III Teil A Nummer 1 für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Japan zu genehmigen.

    (4)

    Am 3. August 2017 stellte Japan einen Antrag auf Ausweitung dieser Genehmigung auf auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Pinus thunbergii Parl. (Japanische Schwarzkiefer) als Bonsai und übermittelte technische Informationen zur Untermauerung dieses Antrags.

    (5)

    Im Mai 2019 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken ab, die sich aus der Einfuhr von Schwarzkiefer als Bonsai aus Japan für die Pflanzengesundheit ergeben könnten (5). Das wissenschaftliche Gutachten stützte sich auf die von Japan bereitgestellten wissenschaftlichen und technischen Informationen, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass für die mit dieser Ware in Verbindung gebrachten Pflanzenschädlinge eine Befallsfreiheit wahrscheinlich ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (6)

    Einige der betreffenden Schädlinge sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, könnten jedoch die Kriterien dafür erfüllen und sollten daher gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befristeten Maßnahmen unterworfen werden. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA werden die für die Einfuhr von Bonsai-Pflanzen von Pinus thunbergii Parl. aus Japan zur Gewährleistung einer gewissen Befallsfreiheit genannten Bedingungen als hinnehmbar betrachtet, und es sollte zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 eine Ausnahme für ihre Einfuhr in die Union genehmigt werden, um eine Überprüfung dieser Maßnahmen zu ermöglichen.

    (7)

    Japan stellte außerdem im Oktober 2019 einen Antrag auf Verlängerung der mit der Entscheidung 2002/887/EG gewährten Ausnahme für Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmte Arten von Pinus L. Die Rechtfertigungsgründe für die Gewährung dieser Ausnahme durch die Entscheidung 2002/887/EG gelten immer noch, und die mit der Einfuhr dieser Waren verbundenen Risiken für die Pflanzengesundheit bleiben gering. Da keine neuen Informationen vorliegen, die eine Änderung der darin vorgesehenen bestimmten Bedingungen erforderlich machen würden, sollte die Verlängerung der Ausnahme gewährt werden. Um den jüngsten Änderungen der Taxonomie und den neuen wissenschaftlichen Informationen im wissenschaftlichen Gutachten der EFSA Rechnung zu tragen, sollte jedoch die Liste der bedenklichen Schädlinge für Pinus sp. entsprechend aktualisiert werden.

    (8)

    Für die Ausnahme sollten dieselben Anforderungen gelten, wie in der Entscheidung 2002/887/EG festgelegt. Diese Anforderungen sollten unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten, vor allem hinsichtlich der Anforderungen unter Anhang VII Nummer 30 der genannten Verordnung betreffend das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen zum Anpflanzen, außer Samen.

    (9)

    Da die Richtlinie 2000/29/EG aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt wurde, sollte die Entscheidung 2002/887/EG aus Gründen der Klarheit und rechtlichen Kohärenz ebenfalls aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    (10)

    Die mit dieser Verordnung gewährte Ausnahme sollte bis zum 31. Dezember 2023 gelten, um eine Überprüfung zu ermöglichen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „spezifizierte Pflanzen“ auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der folgenden Arten:

    Chamaecyparis sp. Spach,

    Juniperus sp. L.,

    Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr),

    Pinus thunbergii Parl.,

    Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan, und

    Pinus thunbergii Parl., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in Japan.

    Artikel 2

    Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in die Union

    Abweichend von Artikel 7 und Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Pflanzen in die Union eingeführt werden, sofern sie die im Anhang zu der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Artikel 3

    Geltungsdauer dieser Ausnahme

    Die Ausnahme gemäß Artikel 2 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:

    a)

    Chamaecyparis: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2023;

    b)

    Juniperus: vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2023;

    c)

    Pinus L.: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2023.

    Artikel 4

    Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG

    Die Entscheidung 2002/887/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. August 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (4)  Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan (ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8).

    (5)  EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2019. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of black pine (Pinus thunbergii Parl.) bonsai from Japan. EFSA Journal 2019;17(5):5667, 184 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5667.


    ANHANG

    Bedingungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß Artikel 2

    1.   

    Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.

    2.   

    Die Gesamtzahl der eingeführten Pflanzen darf die für jedes Jahr vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren geschlossenen Anlagen oder Quarantänestationen festgesetzten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen nicht überschreiten.

    3.   

    Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in amtlich zugelassenen Baumschulen angezogen, gehalten und erzogen worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation Japans („NPPO“) unterworfen sind. Die jährlichen Verzeichnisse der amtlich zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie gemäß dieser Verordnung als für das Einführen in die Union geeignet erachtet werden.

    4.   

    Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor dem Einführen in den unter Nummer 3 genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Pflanzenschädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Pflanzenschädlinge untersucht worden sein.

    Die relevanten Pflanzenschädlinge sind:

    a)

    im Falle von Juniperus-Pflanzen:

    i)

    Aschistonyx eppoi Inouye,

    ii)

    Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und G. yamadae Miyabe ex Yamada,

    iii)

    Oligonychus perditus Pritchard et Baker,

    iv)

    Popillia japonica Newman,

    v)

    jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

    b)

    im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen:

    i)

    Popillia japonica Newman,

    ii)

    jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

    c)

    im Falle von Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr):

    i)

    Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.,

    ii)

    Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f.,

    iii)

    Crisicoccus pini (Kuwana),

    iv)

    Cronartium kurilense (Dietel) Y. Ono,

    v)

    Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai,

    vi)

    Dendrolimus sibiricus Chetverikov,

    vii)

    Dendrolimus spectabilis (Butler),

    viii)

    Dendrolimus superans Butler,

    ix)

    Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

    x)

    Pissodes nitidus Roelofs,

    xi)

    Popillia japonica Newman,

    xii)

    Pseudocercospora pini‐densiflorae (Hori & Nambu) Deighton,

    xiii)

    Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,

    xiv)

    jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde;

    d)

    im Falle von Pflanzen von Pinus thunbergii Parl.:

    i)

    Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.,

    ii)

    Coleosporium asterum (Dietel) Sydow & P.Sydow,

    iii)

    Coleosporium phellodendri Komarov,

    iv)

    Crisicoccus pini (Kuwana),

    v)

    Cronartium orientale Kaneko,

    vi)

    Dendrolimus sibiricus Chetverikov,

    vii)

    Dendrolimus spectabilis (Butler),

    viii)

    Dendrolimus superans Butler,

    ix)

    Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet,

    x)

    Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell,

    xi)

    Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

    xii)

    Pissodes nitidus Roelofs,

    xiii)

    Popillia japonica Newman,

    xiv)

    Pseudocercospora pini‐densiflorae (Hori & Nambu) Deighton,

    xv)

    Sirex nitobei Mats.,

    xvi)

    Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye,

    xvii)

    Urocerus japonicus (F. Sm.),

    xviii)

    jedweder andere Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

    5.   

    Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Inspektionen als frei von den unter den Buchstaben a bis d genannten relevanten Schädlingen befunden sein. Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO Japans zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu inspizieren, um die Freiheit von solchen Schädlingen zu gewährleisten.

    Wird einer der unter Nummer 4 aufgeführten relevanten Pflanzenschädlinge bei den Inspektionen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde irgendeiner der relevanten Pflanzenschädlinge nachgewiesen, so verliert die betreffende Baumschule ihren Status als amtlich zugelassene Baumschule. Die Kommission ist unverzüglich davon zu unterrichten. In einem solchen Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauffolgenden Jahr erfolgen.

    6.   

    Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 3 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

    a)

    in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; und

    b)

    bei den unter Nummer 4 genannten Inspektionen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein; und

    c)

    falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. oder Pinus thunbergii Parl. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; und

    d)

    mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung oder einem Rückverfolgbarkeitscode exklusiv gekennzeichnet sein, die bzw. der der NPPO Japans mitzuteilen ist und aus der bzw. dem die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind.

    7.   

    Die spezifizierten Pflanzen sind vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar.

    8.   

    Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden „Material“) sind mit einem von der japanischen NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),

    b)

    die Markierungen oder Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe d, soweit diese die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglichen,

    c)

    die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,

    d)

    unter „Zusätzliche Erklärung“ die Angabe „Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/XXX“.

    9.   

    Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer füllt den entsprechenden Teil des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) aus und übermittelt ihn an das IMSOC, wobei er mindestens folgende Angaben zu jeder Sendung spezifizierter Pflanzen macht:

    a)

    Art des Materials,

    b)

    Menge des Materials,

    c)

    vorgesehener Zeitpunkt des Einführens,

    d)

    amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäß Nummer 10 gestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Einführer vor dem Einführen amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 12.

    10.   

    Nach der Einfuhr und vor der Freigabe wird das Material in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten:

    a)

    im Falle von Pinus- und Chamaecyparis-Pflanzen für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit, und

    b)

    im Falle von Juniperus-Pflanzen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.

    Während dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material als frei von allen unter Nummer 4 genannten relevanten Schädlingen befunden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe d achten.

    11.   

    Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 10 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.

    12.   

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Befall mit den relevanten Schädlingen, der während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 10 bestätigt worden ist. In einem solchen Fall verliert die betreffende Baumschule in Japan ihren Status als amtlich registrierte Baumschule. Die Kommission unterrichtet Japan unverzüglich.


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