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Document 32013D0164

    2013/164/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. März 2013 zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Deutschland, Frankreich und der Slowakei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1741)

    ABl. L 91 vom 03/04/2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/164/oj

    3.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 91/10


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. März 2013

    zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Deutschland, Frankreich und der Slowakei

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1741)

    (Nur der deutsche, der französische und der slowakische Text sind verbindlich)

    (2013/164/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2003/135/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und Notimpfung gegen die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den deutschen Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland (2), die Entscheidung 2004/832/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in den nördlichen Vogesen in Frankreich (3) und die Entscheidung 2005/59/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (4) wurden nach der Bestätigung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Regionen Deutschlands, Frankreichs und der Slowakei genehmigt. Mit diesen Entscheidungen wurden die Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche in der Schwarzwildpopulation für diese Mitgliedstaaten genehmigt.

    (2)

    Im Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (5) werden unter anderem die von Deutschland und der Slowakei vorgelegten Programme für die Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest genehmigt.

    (3)

    Im Jahr 2011 informierten Frankreich und die Slowakei die Kommission und die Mitgliedstaaten über die in Bezug auf die klassische Schweinepest günstige Situation in ihrem Hoheitsgebiet. Die vorgelegten Informationen legten nahe, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den betroffenen Gebieten dieser Mitgliedstaaten erfolgreich getilgt werden konnte. Im Jahr 2012 informierte außerdem Deutschland die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in seinen betroffenen Gebieten erfolgreich getilgt werden konnte.

    (4)

    Den von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge wurde die Notimpfung in der Schwarzwildpopulation eingestellt. Außerdem werden die bis dahin von der Seuche betroffenen Gebiete im Rahmen der durch den Durchführungsbeschluss 2012/761/EU genehmigten Programme streng überwacht. Die in den Plänen vorgesehenen und für diese Mitgliedstaaten genehmigten Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und die Notimpfung gegen diese Seuche in der Schwarzwildpopulation sind daher nicht mehr notwendig.

    (5)

    Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union sollten die Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG aufgehoben werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidungen 2003/135/EG, 2004/832/EG und 2005/59/EG werden aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 27. März 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (2)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.

    (3)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.

    (4)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 46.

    (5)  ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 83.


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