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Document 32011R0561

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zum Abschluss des Verkaufs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

    ABl. L 152 vom 11/06/2011, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/561/oj

    11.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 152/23


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 561/2011 DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2011

    zum Abschluss des Verkaufs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

    (2)

    Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (4) im Nahrungsmittelhilfeprogramm 2012 zur Verteilung an Bedürftige vorgesehenen Magermilchpulvermengen übersteigen insgesamt die derzeit verfügbare Menge. Deshalb sind alle verbleibenden Magermilchpulver-Interventionsbestände diesem Zweck vorzubehalten.

    (3)

    Es empfiehlt sich daher, den mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 eröffneten Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens abzuschließen und die genannte Verordnung aufzuheben. Folglich sind die bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten seit dem 17. Mai 2011, 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingegangenen Angebote gegenstandslos geworden.

    (4)

    Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 eröffnete Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ist abgeschlossen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EU) Nr. 447/2010 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 2011

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

    (3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

    (4)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


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