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Document 32009E0134

Gemeinsame Aktion 2009/134/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

ABl. L 46 vom 17/02/2009, p. 57–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/134/oj

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/57


GEMEINSAME AKTION 2009/134/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2007 hat der Rat den Beschluss 2007/238/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Torben BRYLLE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan ernannt wurde.

(2)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/110/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Eine Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/110/GASP hat ergeben, dass das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden sollte.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Torben BRYLLE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Sudan wird bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union im Sudan, insbesondere mit Blick auf ihre Bemühungen im Rahmen der inter-nationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) mit dem Ziel, die Parteien im Sudan, die AU und die VN beim Erreichen einer politischen Lösung des Konflikts in Darfur — unter anderem durch die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens (DPA) — zu unterstützen, die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern, den Süd-Süd-Dialog zu fördern und die Umsetzung des ostsudanesischen Friedensabkommens (ESPA) zu erleichtern; dies alles unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung.

(2)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht ferner auf den politischen Zielen, die die Europäische Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP vom 15. Oktober 2007 des Rates über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3) (EUFOR Tchad/RCA) verfolgt.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er hält Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zur Regierung des Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen Parteien im Sudan sowie zur Zivilgesell-schaft in Darfur und zu Nichtregierungsorganisationen und arbeitet eng mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren zusammen, um die politischen Ziele der Europäischen Union zu verfolgen.

b)

Er vertritt die Europäische Union im Darfur-Darfur-Dialog, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften.

c)

Er vertritt die Europäische Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des DPA.

d)

Er beobachtet die Entwicklungen bei der Umsetzung des ESPA.

e)

Er gewährleistet die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Europäischen Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Europäischen Union zum Sudan.

f)

Er beobachtet die Situation im Sudan im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit und unterhält in diesem Zusammenhang regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere zum Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, zu den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und zur Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs.

g)

Er hält Verbindung zum Vorsitz, zum Generalsekretär/Hohen Vertreter sowie im Rahmen der Operation EUFOR Tchad/RCA zum Befehlshaber der EU-Operation und zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents, um eine enge Abstimmung der jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/667/GASP sicherzustellen; ferner ist auch für eine enge Abstimmung mit den Delegationen der Kommission vor Ort zu sorgen.

h)

Er unterstützt den Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP bei seinen Kontakten zu den Vereinten Nationen, den Behörden der Republik Tschad, den Behörden der Zentralafrikanischen Republik und den Nachbarländern sowie anderen wichtigen Akteuren.

i)

Er gibt dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents der Operation EUFOR Tchad/RCA unbeschadet der militärischen Befehlskette politische Handlungsempfehlungen, insbesondere in Fragen mit einer regionalen politischen Dimension.

j)

Er konsultiert bei seinen mit der Operation EUFOR Tchad/RCA in Zusammenhang stehenden Aufgaben den Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents in Fragen mit sicherheitspolitischer Dimension.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats verfährt der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a)

Er verschafft sich kontinuierlich einen Überblick über alle Aktivitäten der Europäischen Union.

b)

Er sorgt für eine enge Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

c)

Er unterstützt den politischen Prozess und die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CPA, des DPA und des ESPA.

d)

Er verfolgt, inwieweit die Parteien im Sudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1591 (2005), 1593 (2005), 1672 (2006), 1679 (2006), 1706 (2006), 1769 (2007) und 1778 (2007)) nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 1 800 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   In Khartum und in Juba werden Büros des Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat des Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal des Sonderbeauftragten gegenüber nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt unter der Anleitung des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische physische, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im Sudan insgesamt sowie über die Lage in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik im Zusammenhang mit der Operation EUFOR Tchad/RCA.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Fortschrittsbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 52.

(2)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 28.

(3)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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