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Document 32007R1234

    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

    ABl. L 299 vom 16/11/2007, p. 1–149 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj

    16.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2007 DES RATES

    vom 22. Oktober 2007

    über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung erfordern die Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“ genannt), die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „GMO“ genannt) umfassen muss, welche gemäß Artikel 34 des Vertrags je nach Erzeugnis eine unterschiedliche Form haben kann.

    (2)

    Seit der Einführung der GAP hat der Rat 21 GMO für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe erlassen, die jeweils unter eine getrennte Grundverordnung des Rates fallen:

    Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (2);

    Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (3);

    Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (4);

    Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (5);

    Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (6);

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (7);

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (8);

    Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (9);

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (10);

    Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (11);

    Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (12);

    Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (13);

    Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (14);

    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (15);

    Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (16);

    Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (17);

    Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (18);

    Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven (19);

    Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (20);

    Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (21);

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (22).

    (3)

    Außerdem hat der Rat drei Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse erlassen, ohne jedoch eine GMO für diese Erzeugnisse einzuführen:

    Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (23);

    Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (24);

    Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (25).

    (4)

    Die vorgenannten Verordnungen (im Folgenden „die Grundverordnungen“ genannt) werden oft noch von weiteren Verordnungen des Rates begleitet. Die meisten Grundverordnungen haben eine ähnliche Struktur und enthalten viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften, aber auch in gewissem Maße bei den Vorschriften für den Binnenmarkt. Häufig sehen diese Grundverordnungen unterschiedliche Lösungen für identische oder ähnliche Probleme vor.

    (5)

    Die Gemeinschaft verfolgt schon seit einiger Zeit das Ziel, das Regelungsumfeld der GAP zu vereinfachen. Dementsprechend wurde mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (26) ein horizontaler Rechtsrahmen für alle Direktzahlungen zur Einbeziehung einer Vielzahl von Stützungsregelungen in die Betriebsprämienregelung geschaffen. Dieser Ansatz sollte auch auf die Grundverordnungen Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sind die darin enthaltenen Vorschriften in einen einzigen Rechtsrahmen einzubeziehen und die sektorspezifischen Vorschriften durch horizontale Vorschriften zu ersetzen, wenn dies möglich ist.

    (6)

    Aus den vorstehenden Erwägungen sollte die Grundverordnung aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden.

    (7)

    Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte demzufolge weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch sollte sie neue Instrumente oder Maßnahmen vorsehen.

    (8)

    Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO einbeziehen, die noch einer eingehenden Reform zu unterziehen sind. Dies gilt für die meisten Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein. Die Vorschriften der entsprechenden Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen. Die materiellen Vorschriften dieser GMO sollten erst nach Durchführung der entsprechenden Reformen aufgenommen werden.

    (9)

    Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen sehen Wirtschaftsjahre vor, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Die Wirtschaftsjahre sind daher so, wie sie in diesen Sektoren festgesetzt worden sind, in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

    (10)

    Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist parallel zur Einführung direkter Stützungsregelungen ein differenziertes System der Preisstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch. In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung ist es daher erforderlich, die Preisstützungsmaßnahmen, die in den in der Vergangenheit entwickelten Instrumenten vorgesehen waren, ohne wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage beizubehalten.

    (11)

    In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über diese Maßnahmen eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen Referenzpreisen und Interventionspreisen zu unterscheiden.

    (12)

    Die GMO für Getreide, Rindfleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse enthielten Bestimmungen, denen zufolge der Rat die Preise nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern kann. Aufgrund der Empfindlichkeit der Preisregelungen sollte klargestellt werden, dass die durch Artikel 37 Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit der Preisänderung in Bezug auf alle unter diese Verordnung fallenden Sektoren besteht.

    (13)

    Außerdem sah die GMO für Zucker vor, dass eine Überprüfung der Standardqualität von Zucker, wie in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher definiert, möglich sein sollte, um insbesondere den Handelsbedingungen und der technischen Entwicklung bei der Analyse Rechnung zu tragen. Daher wird der Kommission in dieser Verordnung die Befugnis zur Änderung des betreffenden Anhangs übertragen. In besonderer Weise ist es erforderlich, diese Möglichkeit beizubehalten, um die Kommission in die Lage zu versetzen, bei Bedarf rasch tätig zu werden.

    (14)

    Um verlässliche Angaben über die gemeinschaftlichen Marktpreise für Zucker sicherzustellen, ist das in der GMO für Zucker enthaltene Preismeldesystem, auf dessen Grundlage die Marktpreise für Weißzucker ermittelt werden sollten, in diese Verordnung aufzunehmen.

    (15)

    Damit die Interventionsregelung für Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver nicht als eigener Absatzweg genutzt wird, ist die Möglichkeit beizubehalten, die öffentliche Intervention nur während bestimmter Zeiträume pro Jahr zu eröffnen. Bei Rindfleischerzeugnissen, Schweinefleisch und Butter sollte die Eröffnung und Schließung der öffentlichen Intervention von der Höhe der Marktpreise während eines bestimmten Zeitraums abhängen. Bei Mais, Reis und Zucker ist die Begrenzung der Mengen beizubehalten, die zur öffentlichen Intervention angekauft werden können. Bei Butter und Magermilchpulver ist die Befugnis der Kommission beizubehalten, die normalen Ankäufe auszusetzen, sobald eine bestimmte Menge erreicht worden ist, oder sie durch Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu ersetzen.

    (16)

    Der Preis, zu dem die Ankäufe zur öffentlichen Intervention durchzuführen sind, war in den GMO für Getreide, Reis und Rindfleisch in der Vergangenheit gesenkt und zusammen mit der Einführung von Direktstützungsregelungen für diese Sektoren festgesetzt worden. Somit sind die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen einerseits und die Interventionspreise andererseits eng miteinander verbunden. Dieser Preis für die Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse wurde im Hinblick auf die Förderung des Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit festgesetzt. In den Sektoren Reis und Zucker wurden die Preise so festgesetzt, dass sie in Fällen, in denen die Marktpreise in einem bestimmten Wirtschaftsjahr unter den für das nächste Wirtschaftsjahr festgesetzten Referenzpreis fallen würden, zur Stabilisierung des Marktes beitragen. Diese politischen Entscheidungen des Rates bleiben weiterhin gültig.

    (17)

    Wie bei den früheren GMO sollte diese Verordnung die Möglichkeit des Absatzes der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse vorsehen. Diese Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.

    (18)

    Mit ihren Interventionsbeständen an verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügt die Gemeinschaft potenziell über die Möglichkeit, einen nennenswerten Beitrag zum Wohlbefinden der stark benachteiligten Bürger der Gemeinschaft zu leisten. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Potenzial durch die Einführung geeigneter Maßnahmen bis zur Zurückführung der Lagerbestände auf ein normales Maß zu nutzen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Verteilung von Nahrungsmitteln durch gemeinnützige Einrichtungen bisher durch die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (27) geregelt worden. Diese wichtige soziale Maßnahme, die für stark benachteiligte Personen von großem Wert sein kann, ist beizubehalten und in diese Verordnung aufzunehmen.

    (19)

    Um den Milchmarkt im Gleichgewicht zu halten und die Marktpreise zu stabilisieren, war in der GMO für Milch und Milcherzeugnisse die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm sowie bestimmter Butter- und Käseerzeugnisse vorgesehen worden. Außerdem war die Kommission befugt, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter anderer Käseerzeugnisse sowie von Weißzucker, bestimmten Arten Olivenöl, bestimmten Rindfleischerzeugnissen, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch zu beschließen. In Anbetracht des Zwecks dieser Verordnung sind diese Maßnahmen beizubehalten.

    (20)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (28), der Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (29), der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (30) und der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper (31) werden gemeinschaftliche Handelsklassenschemata für Schlachtkörper in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch festgelegt. Die Schemata sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in diesen Sektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemata für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Es ist daher angemessen, ihre wesentlichen Elemente in diese Verordnung aufzunehmen und die Kommission zu ermächtigen, bestimmte Fragen eher technischer Natur in den Durchführungsbestimmungen zu regeln.

    (21)

    Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen für bestimmte Erzeugnisse führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sein können.

    (22)

    Die zur Behebung solcher Situationen getroffenen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen, die in den jeweiligen GMO für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch vorgesehen sind, sind daher unter denselben Bedingungen, wie sie bisher angewandt wurden, in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Solche außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sind von der Kommission zu treffen und haben in direktem Zusammenhang mit oder im Anschluss an die veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen zu ergehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwer wiegende Störungen der betroffenen Märkte zu vermeiden.

    (23)

    Die Möglichkeit, dass die Kommission besondere Interventionsmaßnahmen erlassen kann, wenn sich dies als erforderlich erweist, um wirksam gegen drohende Marktstörungen im Getreidesektor vorzugehen, eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention in bestimmten Regionen der Gemeinschaft im Reissektor zu vermeiden oder einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen, wie dies in der GMO für Getreide bzw. Reis vorgesehen war, ist in dieser Verordnung beizubehalten.

    (24)

    Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, ist ein Mindestpreis festzusetzen, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

    (25)

    Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften für Branchenvereinbarungen beizubehalten.

    (26)

    Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Zuckerrübenerzeugern einerseits und Zuckerunternehmen andererseits. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Zuckerrübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Zuckermarktes notwendig sind, wobei im Rahmen einer Branchenvereinbarung die Möglichkeit bestehen sollte, von einigen Regeln abzuweichen. Nähere Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehen. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen ist es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln.

    (27)

    Die in der GMO für Zucker vorgesehene Produktionsabgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen dieser GMO sollte in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (28)

    Um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.

    (29)

    Die GMO für lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sahen die Möglichkeit vor, Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes zu erleichtern. Solche Maßnahmen können zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen. In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung ist diese Möglichkeit beizubehalten. Diesen Bestimmungen zufolge kann der Rat die Grundregeln zu diesen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags erlassen. Die mit diesen Maßnahmen zu verfolgenden Ziele sind genau festgelegt und schränken die Art der zu erlassenden Maßnahmen ein. Daher ist der Erlass zusätzlicher allgemeiner Regeln durch den Rat in diesen Sektoren nicht erforderlich und nicht mehr vorzusehen.

    (30)

    In den Sektoren Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse war die mengenmäßige Beschränkung der Erzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (32) über viele Jahre ein wesentliches Marktpolitikinstrument. Die Gründe, die die Gemeinschaft in der Vergangenheit zur Festlegung von Produktionsquotenregelungen in beiden Sektoren geführt haben, bestehen weiterhin.

    (31)

    Während die Zuckerquotenregelung in der GMO für Zucker vorgesehen war, ist die entsprechende Regelung für den Milchsektor bisher in einem anderen Rechtsakt als der GMO für Milch und Milcherzeugnisse, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, enthalten. Aufgrund der sehr großen Bedeutung dieser Regelungen und in Anbetracht der mit der vorliegenden Verordnung verfolgten Ziele ist es angebracht, die diesbezüglichen Bestimmungen für beide Sektoren in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, ohne die Regelungen und ihre Funktionsweise im Vergleich zur vorherigen Rechtslage wesentlich zu ändern.

    (32)

    Die Zuckerquotenregelung im Rahmen dieser Verordnung sollte daher derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entsprechen, wobei insbesondere der Rechtsstatus der Quoten insofern beibehalten werden sollte, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.

    (33)

    Diese Verordnung sollte es der Kommission daher auch ermöglichen, die Quoten nach Abschaffung des mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (33) eingeführten Umstrukturierungsfonds im Jahr 2010 auf einem tragfähigen Niveau zu halten.

    (34)

    Weil bei der strukturellen Anpassung der Verarbeitungsindustrie sowie des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus während des Zeitraums der Anwendung der Quoten ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten gegeben sein muss, sollte den Mitgliedstaaten weiterhin gestattet werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern, ohne jedoch die Arbeitsweise des Umstrukturierungsfonds als Instrument einzuschränken.

    (35)

    Damit der Zuckermarkt durch die Überschussmengen nicht verzerrt wird, war in der GMO für Zucker vorgesehen, die Kommission zu ermächtigen, unter bestimmten Kriterien den Überschusszucker, die Überschussisoglucose oder den Überschussinulinsirup zu übertragen, so dass sie als Quotenerzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres gelten. Für den Fall, dass die anwendbaren Bedingungen bei bestimmten Mengen nicht erfüllt werden, war außerdem vorgesehen, eine Abgabe auf den Überschuss zu erheben, um die Anhäufung dieser die Marktlage gefährdenden Mengen zu verhindern. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (36)

    Hauptziel der Milchquotenregelung ist weiterhin das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe sollte daher bei Überschreiten einer bestimmten Garantieschwelle weiterhin eine Abgabe erhoben werden. Im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung besteht in einem gewissen Maß die Notwendigkeit, insbesondere eine terminologische Harmonisierung der Zucker- und der Milchquotenregelung vorzunehmen, dabei jedoch deren rechtlichen Status quo uneingeschränkt zu wahren. Daher erscheint es angemessen, die Terminologie im Milchsektor an die des Zuckersektors anzugleichen. Die Begriffe „einzelstaatliche Referenzmenge“ und „einzelbetriebliche Referenzmenge“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sollten daher durch die Begriffe „einzelstaatliche Quote“ und „einzelbetriebliche Quote“ ersetzt werden, wobei der Rechtsbegriff, der definiert wird, unverändert bleibt.

    (37)

    Im Wesentlichen sollte die Milchquotenregelung in der vorliegenden Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 entsprechen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Lieferung und Direktverkäufen ist beizubehalten und die Regelung ist auf der Grundlage einzelbetrieblicher Referenzfettgehalte und eines einzelstaatlichen Referenzfettgehalts anzuwenden. Den Betriebsinhabern ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung ihrer einzelbetrieblichen Quote zu erlauben. Ferner wird der Grundsatz beibehalten, dass die einem Betrieb entsprechende Quote im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung zusammen mit der entsprechenden Fläche auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird, während Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Quote an einen Betrieb beizubehalten sind, um die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und zur Verbesserung der Umwelt beizutragen. Entsprechend den verschiedenen Arten von Quotenübertragung sind auch die Bestimmungen beizubehalten, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, einen Teil der übertragenen Mengen in Anwendung objektiver Kriterien der nationalen Reserve zuzuschlagen.

    (38)

    Die Abgabe ist auf eine abschreckende Höhe festzusetzen und vom Mitgliedstaat zu zahlen, sobald die einzelstaatliche Quote überschritten ist. Sie ist anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Diese Erzeuger haben dem Mitgliedstaat aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Quote überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen. Die Mitgliedstaaten sollten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Quote entspricht, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen ein Konkurs eintritt oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage sind, ihren Beitrag zu der geschuldeten Abgabe zu leisten.

    (39)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (34) gelten die infolge der Anwendung der Zusatzabgabe im Milchsektor erhobenen Beträge als „zweckgebundene Einnahmen“, die dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verwendet werden müssen. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, gemäß dem die Abgabe als Intervention zur Stabilisierung der Agrarmärkte gilt und zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, ist daher hinfällig geworden und sollte nicht in diese Verordnung aufgenommen werden.

    (40)

    Verschiedene GMO sahen unterschiedliche Beihilferegelungen vor.

    (41)

    Die GMO für Trockenfutter sowie Flachs und Hanf sahen Verarbeitungsbeihilfen für diese Sektoren als Maßnahmen zur Regelung des Binnenmarktes in Bezug auf die betreffenden Sektoren vor. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (42)

    Aufgrund der besonderen Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke enthielt die GMO für Getreide Vorschriften, die erforderlichenfalls die Gewährung einer Produktionserstattung vorsehen. Die Produktionserstattung sollte von solcher Art sein, dass den betreffenden Unternehmen die von ihnen verwendeten Grundstoffe zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich bei der Anwendung der gemeinsamen Preise ergibt. Gemäß der GMO für Zucker kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn bei der Herstellung bestimmter industrieller, chemischer oder pharmazeutischer Erzeugnisse Maßnahmen getroffen werden müssen, um bestimmte Zuckererzeugnisse verfügbar zu machen. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (43)

    Um zum Gleichgewicht des Milchmarkts und zur Stabilisierung der Marktpreise für Milch und Milcherzeugnisse beizutragen, sind Maßnahmen erforderlich, um die Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erweitern. Die GMO für Milch und Milcherzeugnisse sah daher die Gewährung von Beihilfen für die Vermarktung bestimmter Milcherzeugnisse im Hinblick auf besondere Verwendungen und Bestimmungen vor. Um den Milchverbrauch Jugendlicher anzuregen, sah diese GMO außerdem die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die bei der Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen entstehen. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (44)

    Eine Gemeinschaftsfinanzierung, die dem Prozentsatz der Direktbeihilfe entspricht, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten können, muss den anerkannten Organisationen der Marktteilnehmer Anreize bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sah die GMO für Olivenöl und Tafeloliven vor, dass die Zuweisung der Gemeinschaftsmittel nach der Priorität der Maßnahmen im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme erfolgen sollte. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (45)

    Ein gemeinschaftlicher Tabakfonds, der durch Einbehaltungen aus Beihilferegelungen in diesem Sektor finanziert wurde, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführt, um verschiedene Maßnahmen für diesen Sektor durchzuführen. 2007 ist das letzte Jahr, in dem Einbehaltungen aus der Beihilferegelung gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem gemeinschaftlichen Tabakfonds zur Verfügung gestellt würden. Zwar wird die Finanzierung des Fonds vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ablaufen, jedoch ist Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 beizubehalten, um als Rechtsgrundlage für die Mehrjahresprogramme zu dienen, die aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert werden können.

    (46)

    Als Agrarsektor zeichnet sich der Bienenzuchtsektor durch die Vielfalt von Erzeugungs- und Ertragsbedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, da es sich bei der Varroose um eine Krankheit handelt, die nicht völlig getilgt werden kann und die mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Gemeinschaft alle drei Jahre nationale Programme aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse technische Hilfe, Maßnahmen zur Varroosebekämpfung, zur Rationalisierung der Wanderimkerei und zur Wiederauffüllung der gemeinschaftlichen Bienenbestände sowie eine Zusammenarbeit bei Forschungsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und ihrer Erzeugnisse umfassen sollten. Diese nationalen Programme sind teilweise von der Gemeinschaft zu finanzieren.

    (47)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1544/2006 sind alle einzelstaatlichen Beihilfen für Seidenraupen durch eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für die Seidenraupenzucht in Form einer pauschalen Summe je in Betrieb genommene Samenschachtel ersetzt worden.

    (48)

    Da die politischen Erwägungen, die zur Einführung der vorgenannten Beihilferegelungen für die Bienenzucht und die Seidenraupenzucht geführt haben, immer noch gelten, sind diese Beihilferegelungen in diese Verordnung aufzunehmen.

    (49)

    Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen ist daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher. Im Rahmen der GMO für Bananen, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen, Eier und Geflügelfleisch wurden daher Vermarktungsnormen eingeführt, die sich insbesondere auf die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Herkunft und die Kennzeichnung beziehen. Es empfiehlt sich, diesen Ansatz im Rahmen der vorliegenden Verordnung beizubehalten.

    (50)

    Im Rahmen der GMO für Olivenöl und Tafeloliven sowie für Bananen war die Kommission bis jetzt für den Erlass von Bestimmungen über die Vermarktungsnormen zuständig. In Anbetracht ihres detaillierten technischen Charakters und der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit ständig zu verbessern und sie an die sich ändernden Handelspraktiken anzupassen, ist es angebracht, dieses Vorgehen auf den Sektor lebende Pflanzen auszudehnen, wobei anzugeben ist, welche Kriterien die Kommission beim Erlass der einschlägigen Bestimmungen berücksichtigen muss. Außerdem müssen gegebenenfalls Sondermaßnahmen, insbesondere aktuelle Analyseverfahren und andere Maßnahmen zur Feststellung der Merkmale der betreffenden Normen, erlassen werden, um Missbräuchen in Bezug auf die Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse und den mit derartigen Missbräuchen möglicherweise einhergehenden schweren Marktstörungen vorzubeugen.

    (51)

    Zur Regelung der Vermarktung und Bezeichnung von Milch, Milcherzeugnissen und Fetten sind verschiedene Rechtsinstrumente eingeführt worden. Sie verfolgen das Ziel, zum einen die Marktstellung von Milch und Milcherzeugnissen zu verbessern und zum anderen einen fairen Wettbewerb zwischen aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Streichfetten zu gewährleisten, was beides den Erzeugern und Verbrauchern zugute kommen dürfte. Mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (35) sollen die Verbraucher geschützt und unverfälschte Wettbewerbsbedingungen zwischen Milcherzeugnissen und konkurrierenden Erzeugnissen auf den Gebieten Bezeichnung, Etikettierung und Werbung geschaffen werden. Mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (36) sollen die hohe Qualität der Konsummilch sowie den Bedürfnissen und Wünschen der Verbraucher entsprechende Erzeugnisse gewährleistet werden, um so zur Stabilität des betreffenden Marktes beizutragen und den Verbraucher mit hochwertiger Konsummilch zu versorgen. Die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (37) enthält die Vermarktungsnormen für die betreffenden aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Erzeugnisse zusammen mit einer eindeutigen und unterscheidbaren Klassifizierung und Vorschriften über die Bezeichnung. Entsprechend den Zielen der vorliegenden Verordnung sind diese Vorschriften beizubehalten.

    (52)

    In den Sektoren Eier und Geflügelfleisch gibt es Vorschriften für die Vermarktungsnormen und — in einigen Fällen — die Erzeugung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (38), der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (39) und der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (40) enthalten. Die wesentlichen Vorschriften dieser Verordnungen sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (53)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 sieht vor, dass die Vermarktungsnormen für Eier grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Eier von Hühnern der Art Gallus gallus und generell auch für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier gelten sollten. Ferner wird in dieser Verordnung eine Unterscheidung zwischen unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern und nicht unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern getroffen, indem zwischen zwei Güteklassen von Eiern unterschieden wird, und es werden Vorschriften über die angemessene Unterrichtung der Verbraucher über Güte- und Gewichtsklassen sowie die verwendete Haltungsform festgelegt. Schließlich enthält diese Verordnung spezifische Regeln für aus Drittländern eingeführte Eier, wonach die in bestimmten Drittländern geltenden Sondervorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleistet ist.

    (54)

    Was Geflügelfleisch betrifft, so sollten nach der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 die Vermarktungsnormen grundsätzlich für bestimmte Kategorien von in der Gemeinschaft vermarktetem Geflügelfleisch zum menschlichen Verzehr gelten, wobei jedoch für die Ausfuhr in Drittländer bestimmtes Geflügelfleisch von der Anwendung der Vermarktungsnormen ausgeklammert werden sollte. In der genannten Verordnung wird Geflügelfleisch nach Beschaffenheit und Aussehen in zwei Kategorien eingestuft, und es werden die Bedingungen für das Feilbieten festgelegt.

    (55)

    Gemäß den genannten Verordnungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, im Wege bestimmter Formen des Direktverkaufs vom Erzeuger an den Endverbraucher verkaufte Eier bzw. verkauftes Geflügelfleisch von der Anwendung dieser Vermarktungsnormen auszunehmen, soweit es sich um kleine Mengen handelt.

    (56)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2782/75 enthält besondere Vorschriften für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel sowie für das Einlegen von Bruteiern. Diese Verordnung regelt insbesondere die individuelle Kennzeichnung von zur Brut verwendeten Bruteiern, die Form der Verpackung und die Art des Verpackungsmaterials für die Beförderung. Jedoch werden kleine Zuchtbetriebe und andere Vermehrungsbetriebe von der obligatorischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Normen ausgenommen.

    (57)

    Im Einklang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten werden. Allerdings sollten weitere Vorschriften dieser Verordnungen, die technischer Natur sind, Gegenstand der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsbestimmungen sein.

    (58)

    Wie dies bisher im Rahmen der GMO für Hopfen der Fall war, muss auf Gemeinschaftsebene eine Qualitätspolitik verfolgt werden, und zwar durch die Anwendung einer Zertifizierungsregelung mit Bestimmungen, die grundsätzlich die Vermarktung von Erzeugnissen verbieten, für die keine Qualitätsbescheinigung erteilt wurde, oder von eingeführten Erzeugnissen, die entsprechenden Qualitätsmerkmalen nicht genügen.

    (59)

    Die Bezeichnungen und Definitionen für Olivenöl und somit die Kategorien sind wesentliche marktstrukturierende Faktoren, da mit ihnen Qualitätsnormen festgelegt und die Verbraucher in angemessener Weise über das jeweilige Erzeugnis informiert werden, sie sollten daher in dieser Verordnung beibehalten werden.

    (60)

    Eine der vorgenannten Beihilferegelungen, mit der zum Gleichgewicht auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und zur Stabilisierung der Marktpreise in diesem Sektor beigetragen wird, besteht in einer bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 enthaltenen Beihilferegelung für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (41) waren Vorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse vorgesehen, um möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Beihilferegelung zu begegnen, wobei der Anfälligkeit von Käse für die Substitution durch Kasein und Kaseinate Rechnung getragen wird und somit zur Marktstabilisierung beigetragen werden soll. Diese Vorschriften sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (61)

    Die Verarbeitung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu Ethylalkohol steht in engem Zusammenhang mit der ökonomischen Effizienz dieser Rohstoffe. Sie kann in hohem Maße zu deren Valorisierung beitragen und kann nicht nur für die Wirtschaft bestimmter Gemeinschaftsregionen von besonderem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, sondern auch eine wichtige Einkommensquelle für die Erzeuger dieser Rohstoffe bilden. Ferner ermöglicht sie die Verwertung von Erzeugnissen unzureichender Qualität sowie von konjunkturellen Produktionsüberschüssen, die in bestimmten Sektoren die Ursache vorübergehender wirtschaftlicher Probleme sein können.

    (62)

    In den Sektoren Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Tabak und Seidenraupen liegt der Schwerpunkt der Rechtsvorschriften auf verschiedenen Arten von Organisationen zur Erreichung politischer Ziele, insbesondere im Hinblick darauf, die einschlägigen Märkte zu stabilisieren und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse durch ein gemeinsames Vorgehen zu verbessern und zu gewährleisten. Die Vorschriften, mit denen dieses Organisationssystem bisher geregelt wurde, gründen sich auf Organisationen, die im Einklang mit von der Kommission noch zu erlassenden Bestimmungen von den Mitgliedstaaten oder in bestimmten Fällen von der Kommission anerkannt sind. Dieses System ist beizubehalten, und die bisher geltenden Bestimmungen sind zu harmonisieren.

    (63)

    Um bestimmte Maßnahmen der Branchenverbände zu unterstützen, die für die geltende Regelung der GMO für Tabak von besonderem Interesse sind, ist die Möglichkeit vorzusehen, die von diesen Verbänden für ihre Mitglieder erlassenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen auf alle nicht angeschlossenen Erzeuger und Zusammenschlüsse einer oder mehrerer Regionen auszudehnen. Dasselbe sollte auch für andere Tätigkeiten der Branchenverbände gelten, die von allgemeinem wirtschaftlichem oder technischem Interesse für den Tabaksektor sind und daher allen in den beteiligten Erwerbszweigen tätigen Personen zugute kommen. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen. Der Kommission ist eine ständige Kontrollbefugnis zu übertragen, insbesondere hinsichtlich der von diesen Verbänden geschlossenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

    (64)

    Es könnte der Fall eintreten, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten anderen Sektoren als denen, für die die geltenden Vorschriften die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vorsehen, diese Organisationen und Verbände aufgrund ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anerkennen möchten, soweit dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diese Möglichkeit sollte daher geklärt werden. Außerdem sind Regeln zu erlassen, wonach die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß den geltenden Verordnungen auch nach der Annahme dieser Verordnung gültig bleibt.

    (65)

    Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

    (66)

    Die Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern im Rahmen der GMO für die Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Saatgut, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch, lebende Pflanzen und landwirtschaftlicher Ethylalkohol ist bisher bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr entweder anhand obligatorischer Lizenzregelungen oder anhand von Regelungen erfolgt, welche die Kommission zur Festlegung von Lizenzanforderungen ermächtigt haben.

    (67)

    Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der GMO, in denen die Verwaltung der Lizenzen bereits der Kommission obliegt, empfiehlt es sich, diesen Ansatz auf alle Sektoren auszudehnen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwendet werden. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt.

    (68)

    Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis ist jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen die Möglichkeit vorzusehen, Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

    (69)

    Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sind auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

    (70)

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kommission zu ermächtigen, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen oder aus anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

    (71)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Zölle bei der Einfuhr (42) soll das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollregelung für die Einfuhr von Gemischen aus Getreide, Reis und Bruchreis gewährleistet werden. Diese Vorschriften sind in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

    (72)

    Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Die GMO für Zucker sah eine Einschätzung des Bedarfs der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen Einfuhrlizenzen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker vorzubehalten, die als Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft gelten. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (73)

    Damit das Funktionieren der GMO für Faserhanf nicht durch illegale Flächen gestört wird, sah die einschlägige Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vor, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem wurde für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen eine Kontrollregelung eingeführt, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Einführer vorsieht. Diese Bestimmungen sollten beibehalten werden.

    (74)

    Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Gemeinschaftsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden.

    (75)

    Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    (76)

    Um das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu vermeiden, sahen die GMO für eine Reihe von Erzeugnissen herkömmlicherweise die Möglichkeit vor, die Inanspruchnahme des aktiven oder des passiven Veredelungsverkehrs zu verbieten. Diese Möglichkeit ist beizubehalten. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass in den Fällen, in denen die Märkte aufgrund der Inanspruchnahme des aktiven oder des passiven Veredelungsverkehrs gestört oder von einer Störung bedroht sind, ohne größere Verzögerung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Kommission sollte daher mit den einschlägigen Befugnissen betraut werden. Es empfiehlt sich somit, die Kommission in die Lage zu versetzen, die Inanspruchnahme des aktiven und des passiven Veredelungsverkehrs in derartigen Situationen auszusetzen.

    (77)

    Die Vorschriften, nach denen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft bei der Ausfuhr nach Drittländern Erstattungen auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit bestimmten unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu wahren. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten.

    (78)

    Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den EGFL festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

    (79)

    Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse zu gewähren. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

    (80)

    Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ist vorzusehen, dass die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden.

    (81)

    Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugute kommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung eines solchen Systems zu gewährleisten, bedarf es einer Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Gemeinschaft. Zu diesem Zweck müssen die Erzeugnisse von einer in der Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigung begleitet sein.

    (82)

    Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach Drittländern ist für die Gemeinschaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr kann durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden. Daher sind Mindestpreise für die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse vorzusehen.

    (83)

    Gemäß Artikel 36 des Vertrags findet das Vertragskapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 des Vertrags und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. In den verschiedenen GMO waren die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen weitgehend als anwendbar erklärt worden. Insbesondere die Anwendung der Vertragsvorschriften auf die Unternehmen war mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (43) noch eingehender festgelegt worden. Entsprechend dem Ziel, ein zusammenhängendes Paket von Marktpolitikvorschriften zu schaffen, empfiehlt es sich, die betreffenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

    (84)

    Die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung sind auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen anzuwenden, soweit sie einzelstaatliche landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden.

    (85)

    Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben erforderlich, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, dass ein solches gemeinsames Handeln den Wettbewerb ausschließt oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet.

    (86)

    Sollen sowohl eine Fehlentwicklung der GAP verhindert als auch die Rechtssicherheit und eine Diskriminierungen ausschließende Behandlung der beteiligten Unternehmen gewährleistet werden, so muss die Kommission vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich dafür zuständig sein festzustellen, ob die in Artikel 81 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen mit den Zielen der GAP vereinbar sind.

    (87)

    Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sind die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen im Allgemeinen auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anzuwenden. In bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn solche Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission jedoch die Möglichkeit erhalten, ein Inventar über die bestehenden, die neuen oder die geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen.

    (88)

    Seit ihrem Beitritt dürfen Finnland und Schweden infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen diesbezügliche Beihilfen gewähren. Finnland kann wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission auch Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden. Diese Ausnahmen müssen beibehalten werden.

    (89)

    In Mitgliedstaaten mit erheblich reduzierten Zuckerquoten werden die Zuckerrübenerzeuger besonders große Anpassungsschwierigkeiten haben. In solchen Fällen wird die gemeinschaftliche Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht ausreichen, um die Schwierigkeiten der Zuckerrübenerzeuger in vollem Umfang zu beheben. Daher sollten Mitgliedstaaten, die ihre Quote um über 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote gesenkt haben, die Genehmigung erhalten, Zuckerrübenerzeugern im Anwendungszeitraum der gemeinschaftlichen Übergangsbeihilfe staatliche Beihilfen zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen der Mitgliedstaaten den Bedarf ihrer Zuckerrübenerzeuger nicht übersteigen, sollte die Gesamthöhe der einschlägigen staatlichen Beihilfe weiterhin von der Zustimmung der Kommission abhängen — außer im Falle von Italien, wo der Bedarf der produktivsten Zuckerrübenerzeuger für die Anpassung an die nach der Reform herrschenden Marktbedingungen auf höchstens 11 EUR je erzeugte Tonne Zuckerrüben veranschlagt worden ist. Ferner sollten aufgrund der besonderen Probleme, mit denen in Italien gerechnet wird, weiterhin Vorkehrungen getroffen werden, damit die Zuckerrübenerzeuger unmittelbar oder mittelbar in den Genuss der staatlichen Beihilfen kommen.

    (90)

    In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Daher sollte die in der GMO für Zucker vorgesehene Möglichkeit, dass dieser Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten kann, seinen Zuckerrübenerzeugern unbefristet staatliche Beihilfen in angemessenem Umfang zu gewähren, beibehalten werden.

    (91)

    In Anbetracht der besonderen Lage in Deutschland, wo derzeit zahlreichen kleineren Alkoholerzeugern im Rahmen der spezifischen Bedingungen des deutschen Branntweinmonopols einzelstaatliche Unterstützung gewährt wird, ist es erforderlich, die Gewährung dieser Unterstützung während eines begrenzten Zeitraums weiter zuzulassen. Es ist auch vorzusehen, dass die Kommission zum Ende dieses Zeitraums einen Bericht über das Funktionieren dieser Abweichung, zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vorlegt.

    (92)

    Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen unterstützen möchte, ist die Möglichkeit zu schaffen, zur Finanzierung dieser Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene bei den Milcherzeugern eine Absatzförderungsabgabe zu erheben.

    (93)

    Damit der Entwicklung der Trockenfuttererzeugung gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann, hat die Kommission dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der GMO für Trockenfutter einen Bericht über diesen Sektor vorzulegen. Sie hat dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen. Außerdem hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Beihilferegelung im Bienenzuchtsektor Bericht zu erstatten.

    (94)

    Geeignete Informationen zur Marktlage und zu den Entwicklungsaussichten des Gemeinschaftsmarktes für Hopfen sind erforderlich. Daher ist die Registrierung aller Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen vorzusehen.

    (95)

    Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Erzeugnisse sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen aufgrund bedeutender Veränderungen der Binnenmarktpreise bzw. der Weltmarktnotierungen oder -preise Störungen auftreten oder aufzutreten drohen.

    (96)

    Für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss ein Rahmen besonderer Maßnahmen festgelegt werden, der die Erhebung von Wirtschaftsdaten und die Analyse von statistischen Angaben zum Zwecke der Marktbeobachtung ermöglicht. Da zwischen dem Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und dem Markt für Ethylalkohol generell ein Zusammenhang besteht, sollten auch Daten über den Markt für Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs erhoben werden.

    (97)

    Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von der Gemeinschaft zu finanzieren.

    (98)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um spezifische praktische Probleme im Notfall zu lösen.

    (99)

    Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiterentwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

    (100)

    Um jeglichen Missbrauch der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteile zu vermeiden, sollten diese Vorteile nicht gewährt oder gegebenenfalls zurückgefordert werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaffen wurden.

    (101)

    Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt.

    (102)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Allgemeinen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (44) erlassen werden. Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die sich auf Kommissionsbefugnisse beziehen, rasches Handeln erfordern oder rein verwaltungstechnischer Art sind, sollte die Kommission jedoch befugt sein, von sich aus tätig zu werden.

    (103)

    Aufgrund der Einbeziehung bestimmter Elemente der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und für Wein in diese Verordnung sollten diese GMO geändert werden.

    (104)

    In diese Verordnung werden Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln im Rahmen des Vertrags aufgenommen. Diese Bestimmungen fielen bis jetzt unter die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006. Der Geltungsbereich der vorgenannten Verordnung sollte geändert werden, so dass ihre Bestimmungen nur für Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrags gelten, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (105)

    In diese Verordnung werden die Bestimmungen der im zweiten und dritten Erwägungsgrund aufgeführten Grundverordnungen mit Ausnahme derjenigen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 aufgenommen. Außerdem werden die Bestimmungen der folgenden Verordnungen darin aufgenommen:

    Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Zölle bei der Einfuhr,

    Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch (45),

    Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken vom Hausgeflügel,

    Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (46),

    Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (47),

    Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (48),

    Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper,

    Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung,

    Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft,

    Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (49),

    Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder,

    Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch,

    Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse,

    Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (50),

    Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper,

    Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette,

    Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch,

    Verordnung (EG) Nr. 2250/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 über das Zollkontingent für Butter mit Ursprung in Neuseeland (51),

    Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,

    Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier,

    Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder.

    (106)

    Diese Verordnungen sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der großen Zahl der durch diese Verordnung aufzuhebenden Rechtsakte und der großen Zahl der gemäß diesen Rechtsakten erlassenen oder durch diese Rechtsakte geänderten Rechtsakte empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Aufhebung die Gültigkeit der auf der Grundlage des aufgehobenen Rechtsakts erlassenen Rechtsakte oder von Änderungen anderer Rechtsakte nicht berührt.

    (107)

    Diese Verordnung sollte allgemein ab dem 1. Januar 2008 gelten. Um jedoch sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu Störungen bei dem laufenden Wirtschaftsjahr 2007/08 führen, sollte für die Sektoren, für die Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, ein späterer Beginn der Geltungsdauer vorgesehen werden. Daher sollte diese Verordnung für die betreffenden Sektoren erst ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 gelten. Folglich sollten die jeweiligen Verordnungen für diese Sektoren noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 gelten.

    (108)

    Ferner sollte auch für einige weitere Sektoren, für die keine Wirtschaftsjahre vorgesehen sind, ein späterer Beginn der Geltungsdauer vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang von den bestehenden GMO zur vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Folglich sollten die Verordnungen über die GMO für diese Sektoren noch bis zu dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten späteren Zeitpunkt gelten.

    (109)

    Die Befugnis für die Annahme der in der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 behandelten Fragen wird mit der vorliegenden Verordnung auf die Kommission übertragen. Darüber hinaus werden die Verordnungen (EWG) Nr. 3220/84, (EWG) Nr. 1186/90, (EWG) Nr. 2137/92 und (EG) Nr. 1183/2006 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben, und nur einige Bestimmungen dieser Verordnungen werden in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Für die Regelung weiterer Einzelheiten, die in diesen Verordnungen enthalten sind, hat die Kommission noch Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Der Kommission sollte mehr Zeit eingeräumt werden, um die jeweiligen Vorschriften festzulegen. Die genannten Verordnungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

    (110)

    Die folgenden Rechtsakte des Rates sind hinfällig geworden und daher aufzuheben:

    Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (52),

    Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (53),

    Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugungen in der Gemeinschaft (54),

    Verordnung (EWG) Nr. 2728/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung und Kartoffelstärke sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen (55),

    Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Vermarktungsjahr 1980/81 und zur Einführung eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder (56),

    Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien (57),

    Beschluss 74/583/EWG des Rates vom 20. November 1974 über die Überwachung der Zuckerbewegungen (58).

    (111)

    Der Übergang von den Regelungen in den durch die vorliegende Verordnung aufgehobenen Bestimmungen und Verordnungen könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um diesen Problemen zu begegnen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen kann —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    TEIL II

    BINNENMARKT

    TITEL I

    MARKTINTERVENTION

    KAPITEL I

    Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt II

    Öffentliche Intervention

    Unterabschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Unterabschnitt II

    Eröffnung und Aussetzung des Ankaufs

    Unterabschnitt III

    Interventionspreis

    Unterabschnitt IV

    Absatz aus der Intervention

    Abschnitt III

    Private Lagerhaltung

    Unterabschnitt I

    Obligatorische Beihilfe

    Unterabschnitt II

    Fakultative Beihilfe

    Abschnitt IV

    Gemeinsame Bestimmungen

    KAPITEL II

    Besondere Interventionsmaßnahmen

    Abschnitt I

    Sondermaßnahmen zur Marktstützung

    Abschnitt II

    Maßnahmen in den Sektoren Getreide und Reis

    Abschnitt III

    Maßnahmen im Zuckersektor

    Abschnitt IV

    Anpassung des Angebots

    KAPITEL III

    Produktionsbeschränkungen

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt II

    Zucker

    Unterabschnitt I

    Zuteilung und Verwaltung der Quoten

    Unterabschnitt II

    Überschreitung der Quote

    Abschnitt III

    Milch

    Unterabschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Unterabschnitt II

    Zuteilung und Verwaltung der Quoten

    Unterabschnitt III

    Quotenüberschreitung

    Abschnitt IV

    Verfahrensvorschriften

    KAPITEL IV

    Beihilferegelungen

    Abschnitt I

    Verarbeitungsbeihilfe

    Unterabschnitt I

    Trockenfutter

    Unterabschnitt II

    Faserflachs

    Abschnitt II

    Produktionserstattung

    Abschnitt III

    Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Abschnitt IV

    Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

    Abschnitt V

    Gemeinschaftlicher Tabakfonds

    Abschnitt VI

    Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

    Abschnitt VII

    Beihilfen im Seidenraupensektor

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE HERSTELLUNG

    KAPITEL I

    Vermarktungsnormen und Herstellungsbedingungen

    Abschnitt I

    Vermarktungsnormen

    Abschnitt II

    Herstellungsbedingungen

    Abschnitt III

    Verfahrensvorschriften

    KAPITEL II

    Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen

    Abschnitt I

    Allgemeine Grundsätze

    Abschnitt II

    Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor

    Abschnitt III

    Verfahrensvorschriften

    TEIL III

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II

    Einfuhren

    Abschnitt I

    Einfuhrlizenzen

    Abschnitt II

    Einfuhrzölle und -Abgaben

    Abschnitt III

    Verwaltung von Einfuhrkontingenten

    Abschnitt IV

    Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

    Unterabschnitt I

    Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor

    Unterabschnitt II

    Präferenzregelungen für die Einfuhr von Zucker

    Unterabschnitt III

    Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren

    Unterabschnitt IV

    Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren

    Abschnitt V

    Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

    KAPITEL III

    AUSFUHREN

    Abschnitt I

    Ausfuhrlizenzen

    Abschnitt II

    Ausfuhrerstattungen

    Abschnitt III

    Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Abschnitt IV

    Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer

    Abschnitt V

    Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen

    Abschnitt VI

    Passive Veredelung

    TEIL IV

    WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

    KAPITEL I

    Vorschriften für Unternehmen

    KAPITEL II

    Staatliche Beihilfen

    TEIL V

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN

    TEIL VI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    TEIL VII

    DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Durchführungsbestimmungen

    KAPITEL II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    ANHANG I

    LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Teil I:

    Getreide

    Teil II:

    Reis

    Teil III:

    Zucker

    Teil IV:

    Trockenfutter

    Teil V:

    Saatgut

    Teil VI:

    Hopfen

    Teil VII:

    Olivenöl und Tafeloliven

    Teil VIII:

    Flachs und Hanf

    Teil IX:

    Obst und Gemüse

    Teil X:

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Teil XI:

    Bananen

    Teil XII:

    Wein

    Teil XIII:

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Teil XIV:

    Rohtabak

    Teil XV:

    Rindfleisch

    Teil XVI:

    Milch und Milcherzeugnisse

    Teil XVII:

    Schweinefleisch

    Teil XVIII:

    Schaf- und Ziegenfleisch

    Teil XIX:

    Eier

    Teil XX:

    Geflügelfleisch

    Teil XXI:

    Sonstige Erzeugnisse

    ANHANG II

    LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Teil I:

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

    Teil II:

    Bienenzuchterzeugnisse

    Teil III:

    Seidenraupen

    ANHANG III

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    Teil I:

    Begriffsbestimmungen für den Reissektor

    Teil II:

    Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

    Teil III:

    Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

    Teil IV:

    Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

    Teil V:

    Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Teil VI:

    Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

    Teil VII:

    Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

    Teil VIII:

    Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

    ANHANG IV

    STANDARDQUALITÄT VON ROHREIS UND ZUCKER

    A.

    Standardqualität von Rohreis

    B.

    Standardqualitäten von Zucker

    ANHANG V

    GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR DIE IN ARTIKEL 42 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

    A.

    Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    B.

    Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

    C.

    Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

    ANHANG VI

    NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 56 UND 59

    ANHANG VII

    ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2

    ANHANG VIII

    MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSE-QUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 60

    ANHANG IX

    EINZELSTAATLICHE QUOTEN UND MENGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNGSRESERVE GEMÄSS ARTIKEL 66

    ANHANG X

    REFERENZFETTGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 70

    ANHANG XI

     

    A.

    Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1

    B.

    Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89

    ANHANG XII

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEZEICHNUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 1

    ANHANG XIII

    VERMARKTUNG VON KONSUMMILCH GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 2

    ANHANG XIV

    VERMARKTUNGSNORMEN FÜR ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS GEMÄSS ARTIKEL 116

    A.

    Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

    B.

    Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

    C.

    Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

    ANHANG XV

    VERMARKTUNGSNORMEN FÜR STREICHFETTE GEMÄSS ARTIKEL 115

    Anlage zu Anhang XV

     

    ANHANG XVI

    BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL GEMÄSS ARTIKEL 118

    ANHANG XVII

    EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139

    ANHANG XVIII

    SORTEN VON BASMATI-REIS GEMÄSS ARTIKEL 138

    ANHANG XIX

    STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 153 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 154 ABSATZ 1 BUCHSTABE b SOWIE ANHANG III TEIL II NUMMER 12

    ANHANG XX

    VERZEICHNIS DER WAREN DER SEKTOREN GETREIDE, REIS, ZUCKER, MILCH UND EIER FÜR DEN ZWECK DES ARTIKELS 26 BUCHSTABE a ZIFFER ii UND FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

    Teil I:

    Getreide

    Teil II:

    Reis

    Teil III:

    Zucker

    Teil IV:

    Milch

    Teil V:

    Eier

    ANHANG XXI

    VERZEICHNIS BESTIMMTER ZUCKER ENTHALTENDER WAREN FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

    ANHANG XXII

    ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 202

    TEIL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)   Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für die Erzeugnisse der folgenden Sektoren errichtet, die in Anhang I eingehender aufgeführt sind:

    a)

    Getreide, Anhang I Teil I;

    b)

    Reis, Anhang I Teil II;

    c)

    Zucker, Anhang I Teil III;

    d)

    Trockenfutter, Anhang I Teil IV;

    e)

    Saatgut, Anhang I Teil V;

    f)

    Hopfen, Anhang I Teil VI;

    g)

    Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII;

    h)

    Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII;

    i)

    Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX;

    j)

    Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X;

    k)

    Bananen, Anhang I Teil XI;

    l)

    Wein, Anhang I Teil XII;

    m)

    lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Anhang I Teil XIII (im Folgenden „Sektor lebende Pflanzen“ genannt);

    n)

    Rohtabak, Anhang I Teil XIV;

    o)

    Rindfleisch, Anhang I Teil XV;

    p)

    Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI;

    q)

    Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII;

    r)

    Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII;

    s)

    Eier, Anhang I Teil XIX;

    t)

    Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX;

    u)

    sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXI.

    (2)   Für die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und Wein gilt nur Artikel 195 dieser Verordnung.

    (3)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für die folgenden Sektoren festgelegt, die in Anhang II aufgeführt und erforderlichenfalls weiter definiert sind:

    a)

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Anhang II Teil I (im Folgenden „Sektor für landwirtschaftlichen Ethylalkohol“ genannt);

    b)

    Bienenzuchterzeugnisse, Anhang II Teil II (im Folgenden „Bienenzuchtsektor“ genannt);

    c)

    Seidenraupen, Anhang II Teil III.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang III für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Betriebsinhaber“ einen Betriebsinhaber im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b)

    „Zahlstelle“ die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmte(n) Stelle(n);

    c)

    „Interventionspreis“ den Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft werden.

    Artikel 3

    Wirtschaftsjahre

    Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

    a)

    1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor;

    b)

    1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für

    i)

    den Trockenfuttersektor,

    ii)

    den Seidenraupensektor;

    c)

    1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

    i)

    den Getreidesektor,

    ii)

    den Saatgutsektor,

    iii)

    den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

    iv)

    den Flachs- und Hanfsektor,

    v)

    den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

    d)

    1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;

    e)

    1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

    Artikel 4

    Befugnisse der Kommission

    Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, handelt die Kommission, wenn ihr Befugnisse übertragen werden, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2.

    Artikel 5

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 festlegen.

    Die Kommission kann die Begriffsbestimmungen von Reis in Anhang III Teil I und die Begriffsbestimmung von „AKP-/indischem Zucker“ in Teil II Nummer 12 desselben Anhangs ändern.

    Die Kommission kann auch die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festlegen.

    TEIL II

    BINNENMARKT

    TITEL I

    MARKTINTERVENTION

    KAPITEL I

    Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 6

    Anwendungsbereich

    (1)   Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:

    a)

    Getreide,

    b)

    Reis,

    c)

    Zucker,

    d)

    Olivenöl und Tafeloliven,

    e)

    Rindfleisch,

    f)

    Milch und Milcherzeugnisse,

    g)

    Schweinefleisch,

    h)

    Schaf- und Ziegenfleisch.

    (2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Getreide“ in der Gemeinschaft geerntetes Getreide;

    b)

    „Milch“ in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch;

    c)

    „Magermilch“ Magermilch, die unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist;

    d)

    „Rahm“ unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.

    Artikel 7

    Gemeinschaftsursprung

    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 kommen nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft für den Ankauf zur öffentlichen Intervention oder für die Gewährung einer Beihilfe für ihre private Lagerhaltung in Betracht.

    Artikel 8

    Referenzpreise

    (1)   Für Erzeugnisse, die unter die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen, werden die folgenden Referenzpreise festgesetzt:

    a)

    für den Getreidesektor:

    101,31 EUR/Tonne, der monatlich um folgende Beträge erhöht wird:

    im November um 0,46 EUR/Tonne,

    im Dezember 0,92 EUR/Tonne,

    im Januar um 1,38 EUR/Tonne,

    im Februar um 1,84 EUR/Tonne,

    im März um 2,30 EUR/Tonne,

    im April um 2,76 EUR/Tonne,

    im Mai um 3,22 EUR/Tonne,

    im Juni um 3,22 EUR/Tonne.

    Der im Juni für Mais und Körner-Sorghum geltende Referenzpreis bleibt auch im Juli, August und September des jeweiligen Jahres gültig;

    b)

    für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil A;

    c)

    für Zucker:

    i)

    für Weißzucker:

    541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

    404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10;

    ii)

    für Rohzucker:

    448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

    335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

    Die unter den Ziffern i und ii festgelegten Referenzpreise gelten für unverpackten Zucker, ab Fabrik, der Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil B;

    d)

    für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a;

    e)

    für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

    i)

    246,39 EUR/100 kg für Butter,

    ii)

    174,69 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

    f)

    für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

    i)

    Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II,

    ii)

    Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II.

    (2)   Die Referenzpreise für Getreide und Reis nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Diese Referenzpreise gelten für alle gemäß Artikel 41 bezeichneten Interventionsorte der Gemeinschaft.

    (3)   Der Rat kann die in Absatz 1 festgesetzten Referenzpreise im Lichte der Produktions- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern.

    Artikel 9

    Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

    Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise auf dem Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.

    Das System stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

    Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.

    Abschnitt II

    Öffentliche Intervention

    Unterabschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 10

    Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

    (1)   Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission gemäß Artikel 43 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

    a)

    Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum;

    b)

    Rohreis;

    c)

    Weiß- oder Rohzucker, sofern der betreffende Zucker im Rahmen einer Quote erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen wurde;

    d)

    gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50;

    e)

    in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter, die einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist;

    f)

    Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 35,6 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.

    (2)   Die öffentliche Intervention kann auf dem Schweinefleischsektor unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen auf ganze oder halbe Schlachtkörper, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0203 11 10, auf Bäuche (auch Bauchspeck), frisch oder gekühlt (KN-Code ex 0203 19 15), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (KN-Code ex 0209 00 11), angewandt werden.

    Unterabschnitt II

    Eröffnung und Aussetzung des Ankaufs

    Artikel 11

    Getreide

    (1)   Für Getreide wird die öffentliche Intervention während folgender Zeiträume eröffnet:

    a)

    vom 1. August bis zum 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal,

    b)

    vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden,

    c)

    vom 1. November bis zum 31. Mai in den anderen Mitgliedstaaten.

    Der Ankauf von Mais zur öffentlichen Intervention erfolgt mit den folgenden Mengenbegrenzungen:

    a)

    700 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

    b)

    0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

    (2)   Falls der Interventionszeitraum in Schweden zur Umleitung solchen Getreides aus anderen Mitgliedstaaten in die Intervention in Schweden führt, erlässt die Kommission Abhilfemaßnahmen.

    Artikel 12

    Reis

    Für Rohreis wird die öffentliche Intervention vom 1. April bis zum 31. Juli eröffnet. Es werden jedoch nur bis zu 75 000 Tonnen je Zeitraum zur öffentlichen Intervention angekauft.

    Artikel 13

    Zucker

    (1)   Für Zucker wird die öffentliche Intervention für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 eröffnet. Es werden jedoch nur bis zu 600 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr zur öffentlichen Intervention angekauft.

    (2)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 32, 52 oder 63 sein.

    Artikel 14

    Rindfleisch

    (1)   Die Kommission eröffnet, ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, die öffentliche Intervention für Rindfleisch, wenn während zwei aufeinander folgender Wochen der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats unter 1 560 EUR/Tonne liegt.

    (2)   Die Kommission beendet die öffentliche Intervention ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1, wenn während eines Zeitraums von mindestens einer Woche die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt ist.

    Artikel 15

    Butter

    (1)   Liegen die Marktpreise für Butter während eines repräsentativen Zeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) unter 92 % des Referenzpreises, so eröffnet die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 die öffentliche Intervention für Butter in dem oder den betroffenen Mitgliedstaat(en) im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August.

    (2)   Liegen die Marktpreise für Butter in diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums bei 92 % des Referenzpreises oder darüber, so setzt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aus.

    Übersteigen die während des in Absatz 1 genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 30 000 Tonnen, so kann die Kommission die Ankäufe im Rahmen der öffentlichen Intervention aussetzen. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission noch festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.

    (3)   Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Marktpreise für Butter fest.

    Artikel 16

    Magermilchpulver

    Für Magermilchpulver wird die öffentliche Intervention vom 1. März bis zum 31. August eröffnet.

    Die Kommission kann die öffentliche Intervention jedoch aussetzen, sobald die während dieses Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 109 000 Tonnen überschreiten. In diesem Fall können die Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach von der Kommission noch festzulegenden Spezifikationen getätigt werden.

    Artikel 17

    Schweinefleisch

    Die Kommission kann beschließen, die öffentliche Intervention im Sektor Schweinefleisch zu eröffnen, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.

    Unterabschnitt III

    Interventionspreis

    Artikel 18

    Getreide

    Der Interventionspreis für Getreide entspricht, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, dem Referenzpreis.

    Artikel 19

    Reis

    Der Interventionspreis für Reis entspricht dem Referenzpreis.

    Weicht die Qualität der den Zahlstellen angebotenen Erzeugnisse jedoch von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A ab, so wird der Interventionspreis entsprechend angehoben oder gesenkt.

    Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

    Artikel 20

    Zucker

    Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird.

    Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers jedoch von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis entsprechend angehoben oder gesenkt.

    Artikel 21

    Rindfleisch

    (1)   Der Interventionspreis für Rindfleisch und die zur Intervention angenommenen Mengen werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren bestimmt. Unter besonderen Umständen können sie nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

    (2)   Es können nur Angebote akzeptiert werden, deren Preis, auf den ein Zusatzbetrag angewandt wird, der nach objektiven Kriterien von der Kommission festzusetzen ist, auf demselben Niveau wie der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellte durchschnittliche Marktpreis oder unter diesem Niveau liegt.

    Artikel 22

    Butter

    Unbeschadet der Festsetzung des Interventionspreises im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall beträgt der Interventionspreis für Butter 90 % des Referenzpreises.

    Artikel 23

    Magermilchpulver

    Unbeschadet der Festsetzung des Interventionspreises im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens in dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Fall entspricht der Interventionspreis für Magermilchpulver dem Referenzpreis.

    Liegt jedoch der tatsächliche Eiweißgehalt unter dem in Artikel 10 Buchstabe f festgesetzten Mindesteiweißgehalt von 35,6 GHT, aber nicht unter 31,4 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, so entspricht der Interventionspreis dem Referenzpreis, vermindert um 1,75 % je Prozentpunkt, um den der Eiweißgehalt unter 35,6 GHT liegt.

    Artikel 24

    Schweinefleisch

    (1)   Der Interventionspreis auf dem Schweinefleischsektor wird von der Kommission für Schweineschlachtkörper der Standardqualität festgelegt. Der Interventionspreis darf nicht mehr als 92 % und nicht weniger als 78 % des Referenzpreises betragen.

    (2)   Die Interventionspreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen Schweineschlachtkörper, werden vom Interventionspreis für Schweineschlachtkörper abgeleitet, und zwar entsprechend dem Verhältnis, das zwischen dem jeweiligen Marktwert dieser Erzeugnisse einerseits und dem Marktwert von Schweineschlachtkörpern andererseits besteht.

    (3)   Die Interventionspreise für andere Erzeugnisse als Erzeugnisse der Standardqualität werden von den für die betreffenden Standardqualitäten geltenden Interventionspreisen abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der gegenüber den Standardqualitäten bestehenden Qualitätsunterschiede. Diese Preise gelten für bestimmte Qualitäten.

    Unterabschnitt IV

    Absatz aus der Intervention

    Artikel 25

    Allgemeine Grundsätze

    Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden, sowie unter Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

    Artikel 26

    Absatz von Zucker

    Zur öffentlichen Intervention angekauften Zucker dürfen die Zahlstellen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

    Die Kommission kann jedoch beschließen, dass die Zahlstellen

    a)

    Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Absatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker

    i)

    zur Tierfütterung oder

    ii)

    entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnissen zur Ausfuhr bestimmt ist;

    b)

    Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sind, im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen.

    Artikel 27

    Kostenlose Abgabe an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft

    (1)   Die Erzeugnisse der Interventionsbestände werden bestimmten bezeichneten Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit nach einem Jahresplan Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

    Die Verteilung erfolgt

    a)

    kostenlos oder

    b)

    zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten gerechtfertigt ist.

    (2)   Ein Erzeugnis kann auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, wenn

    a)

    es in den Interventionsbeständen der Gemeinschaft während der Durchführung des in Absatz 1 genannten Jahresplans vorübergehend nicht verfügbar ist, und zwar nur in dem Umfang, in dem dies zur Durchführung des Plans in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Kosten im Rahmen der im Gemeinschaftshaushalt für diesen Zweck vorgesehenen Kosten bleiben, oder

    b)

    die Durchführung des Plans zur innergemeinschaftlichen Verbringung geringer Mengen von Erzeugnissen führen würde, die in Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats als dem- oder denjenigen, in dem bzw. denen das Erzeugnis benötigt wird, vorhanden sind.

    (3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten bezeichnen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und teilen der Kommission jedes Jahr rechtzeitig mit, dass sie diese Regelung anwenden möchten.

    (4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben. Ihr Rechnungswert entspricht dem Interventionspreis, der erforderlichenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden mithilfe von Koeffizienten angepasst wird.

    (5)   Unbeschadet des Artikels 190 werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Erzeugnisse aus Mitteln der entsprechenden Haushaltslinie des EGFL innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Es kann auch vorgesehen werden, dass diese Finanzierung zu den Kosten der Beförderung der Erzeugnisse von den Interventionsorten sowie zu den Verwaltungskosten beiträgt, die den bezeichneten Einrichtungen durch die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung entstehen; davon auszunehmen sind Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung der Absätze 1 und 2 von den Begünstigten getragen werden.

    Abschnitt III

    Private Lagerhaltung

    Unterabschnitt I

    Obligatorische Beihilfe

    Artikel 28

    Beihilfefähige Erzeugnisse

    Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu verabschiedenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt:

    a)

    i)

    Rahm,

    ii)

    ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,

    iii)

    gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist;

    b)

    Käse:

    i)

    mindestens neun Monate alter Grana Padano,

    ii)

    mindestens 15 Monate alter Parmigiano Reggiano,

    iii)

    mindestens drei Monate alter Provolone.

    Artikel 29

    Bedingungen und Beihilfesatz für Rahm und Butter

    Die Kommission legt fest, welche einzelstaatlichen Qualitätsklassen von Butter für eine Beihilfe in Frage kommen. Die Butter ist entsprechend zu kennzeichnen.

    Der Beihilfebetrag für Rahm und Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

    Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

    Artikel 30

    Bedingungen und Beihilfesatz für Käse

    Die Bedingungen für die Beihilfegewährung und der zu zahlende Beihilfebetrag für Käse werden von der Kommission festgelegt. Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung festgesetzt.

    Die von der Kommission in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden von der bezeichneten Zahlstelle in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die betreffenden Käsesorten erzeugt werden und eine Ursprungsbezeichnung führen dürfen.

    Unterabschnitt II

    Fakultative Beihilfe

    Artikel 31

    Beihilfefähige Erzeugnisse

    (1)   Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

    a)

    Weißzucker;

    b)

    Olivenöl;

    c)

    frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte „quartiers compensés“, Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

    d)

    Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist;

    e)

    lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt;

    f)

    Schweinefleisch;

    g)

    Schaf- und Ziegenfleisch.

    Die Kommission kann die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.

    (2)   Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

    Bei den in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnissen wird die Beihilfe festgesetzt unter Berücksichtigung der Lagerkosten sowie

    i)

    der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Magermilchpulver;

    ii)

    der Tatsache, dass zwischen Käsesorten, für die Beihilfe gewährt wird, und anderen auf den Markt kommenden Käsesorten ein Gleichgewicht gewahrt werden muss.

    Artikel 32

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker

    (1)   Liegt der festgestellte Durchschnittspreis für Weißzucker in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und ist aufgrund der Marktlage davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, so kann die Kommission beschließen, Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker zu gewähren.

    (2)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 52 oder 63 sein.

    Artikel 33

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

    Die Kommission kann beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine schwer wiegende Marktstörung auftritt und beispielsweise der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

    a)

    1 779 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl extra oder

    b)

    1 710 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl oder

    c)

    1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

    Artikel 34

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors

    Wenn der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder nach Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

    Artikel 35

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Magermilchpulver

    Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwer wiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.

    Artikel 36

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Käse

    (1)   Zeichnet sich bei den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e genannten Käsesorten eine Preis- und Bestandsentwicklung ab, die ein schwer wiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt, so kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

    (2)   Sind die Marktpreise der gelagerten Käsesorten bei Ablauf des Lagervertrags höher als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann die Kommission beschließen, den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen.

    Artikel 37

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch

    Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

    Artikel 38

    Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schaf- und Ziegenfleisch

    Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren der folgenden Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage für Schaf- und Ziegenfleisch herrscht:

    a)

    Großbritannien,

    b)

    Nordirland,

    c)

    jedem anderen einzelnen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich.

    Abschnitt IV

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 39

    Lagerhaltungsvorschriften

    (1)   Die Zahlstellen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie unterstehen, keine von ihnen angekauften Erzeugnisse lagern, es sei denn, sie haben eine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt.

    Für die Zwecke dieses Artikels werden die Hoheitsgebiete Belgiens und Luxemburgs als ein einziger Mitgliedstaat betrachtet.

    (2)   Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine solche Lagerung unerlässlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung

    a)

    der Lagermöglichkeit und des Lagerbedarfs des Mitgliedstaats, dem die Zahlstelle untersteht, und der anderen Mitgliedstaaten;

    b)

    der zusätzlichen Kosten, die gegebenenfalls durch die Lagerung in dem Mitgliedstaat, dem die Zahlstelle untersteht, sowie durch den Transport entstehen.

    (3)   Die Genehmigung für die Lagerung in einem Drittland wird nur erteilt, wenn die Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

    (4)   Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben werden nach Anhörung aller Mitgliedstaaten ermittelt.

    (5)   Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Zölle und sonstigen zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge sind nicht anwendbar bei Erzeugnissen, die

    a)

    im Anschluss an eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 befördert werden oder

    b)

    von einer Zahlstelle zu einer anderen transferiert werden.

    (6)   Jede Zahlstelle, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 handelt, bleibt für die Erzeugnisse verantwortlich, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie untersteht, gelagert werden.

    (7)   Wenn Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, gelagert sind und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, erfolgt ihr Absatz zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen.

    Artikel 40

    Vorschriften für die Ausschreibungsverfahren

    Die Ausschreibungsverfahren müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten.

    Die Ausschreibungsteilnehmer werden so ausgewählt, dass jeweils das für die Gemeinschaft vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat. Es kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.

    Artikel 41

    Interventionsorte

    (1)   Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte des Getreide- und Reissektors und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.

    Bei Erzeugnissen des Getreidesektors kann die Kommission Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen.

    (2)   Bei der Aufstellung der Liste der Interventionsorte trägt die Kommission insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

    a)

    der Lage der Orte in Überschussgebieten der jeweiligen Erzeugnisse;

    b)

    der Verfügbarkeit ausreichender Räumlichkeiten und technischer Ausrüstungen;

    c)

    der Verkehrsgünstigkeit.

    Artikel 42

    Schlachtkörperklassifizierung

    (1)   Für die nachstehenden Sektoren findet nach den in Anhang V enthaltenen Vorschriften ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper Anwendung:

    a)

    Rindfleisch, für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

    b)

    Schweinefleisch, für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind;

    Was den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betrifft, so können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang V Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

    (2)   Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten führt im Namen der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder und Schlachtkörper von Schafen durch. Dieser Ausschuss berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen.

    Die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten trägt die Gemeinschaft.

    Artikel 43

    Durchführungsbestimmungen

    Unbeschadet der besonderen Befugnisse, die der Kommission nach diesem Kapitel übertragen werden, erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

    a)

    die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen — und bei Schweinefleisch das Verzeichnis der Erzeugnisse —, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die gemäß den Artikeln 28 und 31 eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, insbesondere hinsichtlich der Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich der Etikettierung, des Höchstalters, der Haltbarmachung, der Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und der Dauer der privaten Lagerhaltung

    b)

    Änderungen von Anhang IV Teil B;

    c)

    gegebenenfalls die Staffelung der anwendbaren Zu- und Abschläge auf die Preise;

    d)

    die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme zur öffentlichen Intervention durch die Zahlstellen und die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere hinsichtlich

    i)

    des Abschlusses und der Laufzeit von Verträgen;

    ii)

    der Dauer der privaten Lagerhaltung und der Bedingungen, nach denen eine solche vertraglich festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;

    iii)

    der Bedingungen, nach denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen;

    iv)

    des Mitgliedstaates, in dem ein Antrag auf private Lagerhaltung gestellt werden kann;

    e)

    die Annahme des Verzeichnisses der in den Artikeln 17 und 37 genannten repräsentativen Märkte;

    f)

    die Bedingungen für den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen, gegebenenfalls der nachfolgenden Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, der vorzunehmenden Kontrollen und gegebenenfalls einer Regelung der einzubehaltenden Sicherheiten;

    g)

    die Ausarbeitung des Jahresplans gemäß Artikel 27 Absatz 1;

    h)

    die Bedingungen für die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2;

    i)

    die Vorschriften über die Genehmigungen gemäß Artikel 39 einschließlich der Abweichung von den für den Handelsverkehr vorgesehenen Regeln, soweit dies unbedingt erforderlich ist;

    j)

    die Vorschriften über die im Falle der Ausschreibung anzuwendenden Verfahren;

    k)

    die Vorschriften über die Bezeichnung der Interventionsorte gemäß Artikel 41;

    l)

    die Bedingungen, die die Lager, in denen die Erzeugnisse gelagert werden können, erfüllen müssen;

    m)

    die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1, insbesondere:

    i)

    Begriffsbestimmungen;

    ii)

    Aufmachungen der Schlachtkörper für die Preisberichterstattung in Bezug auf das Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

    iii)

    von den Schlachthäusern und -betrieben gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III zu treffende Maßnahmen:

    Ausnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG für Schlachthäuser und -betriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen;

    Ausnahmen, die auf Antrag Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden;

    iv)

    Genehmigungen an Mitgliedstaaten, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden;

    v)

    Vorschriften für die Preisberichterstattung der Mitgliedstaaten bei bestimmten Erzeugnissen.

    KAPITEL II

    Besondere Interventionsmaßnahmen

    Abschnitt I

    Sondermaßnahmen zur Marktstützung

    Artikel 44

    Tierseuchen

    (1)   Die Kommission kann Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

    a)

    Rindfleisch,

    b)

    Milch und Milcherzeugnisse,

    c)

    Schweinefleisch,

    d)

    Schaf- und Ziegenfleisch,

    e)

    Eier,

    f)

    Geflügelfleisch.

    (2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

    Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

    Artikel 45

    Vertrauensverlust der Verbraucher

    Für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier kann die Kommission Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind.

    Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

    Artikel 46

    Finanzierung

    (1)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

    Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Gemeinschaft jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

    (2)   Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

    (3)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen nicht anwendbar.

    Abschnitt II

    Maßnahmen in den Sektoren Getreide und Reis

    Artikel 47

    Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Getreidesektor

    (1)   Die Kommission kann besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

    (2)   Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden von der Kommission beschlossen.

    Artikel 48

    Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor

    (1)   Die Kommission kann Sondermaßnahmen treffen, um

    a)

    eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;

    b)

    einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

    (2)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Abschnitt III

    Maßnahmen im Zuckersektor

    Artikel 49

    Mindestpreis für Zuckerrüben

    (1)   Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

    a)

    27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09;

    b)

    26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B.

    (3)   Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Zu- und Abschläge werden nach den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen angewendet.

    (4)   Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

    Artikel 50

    Branchenvereinbarungen

    (1)   Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

    (2)   Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

    (3)   In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

    a)

    Quotenzucker oder

    b)

    Nichtquotenzucker handelt.

    (4)   Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

    a)

    die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

    b)

    das entsprechende erwartete Rendement.

    Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

    (5)   Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

    (6)   Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden.

    (7)   Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbaren erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

    Artikel 51

    Produktionsabgabe

    (1)   Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 56 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

    (2)   Die Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

    (3)   Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

    Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

    (4)   Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

    Artikel 52

    Marktrücknahme von Zucker

    (1)   Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

    In diesem Fall wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination bestimmtem eingeführtem Rohzucker gemäß Artikel 153 für das betreffende Wirtschaftsjahr um denselben Prozentsatz gekürzt.

    (2)   Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

    (3)   Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

    Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann die Kommission jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen für das laufende und/oder darauf folgende Wirtschaftsjahr als

    a)

    Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder

    b)

    vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

    (4)   Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

    (5)   Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr nach diesem Artikel gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer anderen Lagerhaltungsmaßnahme gemäß den Artikeln 13, 32 oder 63 gehalten werden.

    Artikel 53

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere

    a)

    die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 50 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;

    b)

    den Prozentsatz des nach Artikel 52 Absatz 1 vom Markt genommenen Quotenzuckers;

    c)

    die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 52 Absatz 4.

    Abschnitt IV

    Anpassung des Angebots

    Artikel 54

    Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

    Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch folgende Maßnahmen treffen:

    a)

    Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung,

    b)

    Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,

    c)

    Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung,

    d)

    Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

    KAPITEL III

    Produktionsbeschränkungen

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 55

    Quotensysteme

    (1)   Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

    a)

    Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b;

    b)

    Zucker, Isoglucose und Inulinsirup.

    (2)   Überschreitet ein Erzeuger die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen an Zucker nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist nach Maßgabe der Abschnitte II und III auf diese Mengen eine Überschussabgabe zu zahlen.

    (3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung. (59)

    Abschnitt II

    Zucker

    Unterabschnitt I

    Zuteilung und Verwaltung der Quoten

    Artikel 56

    Zuteilung der Quoten

    (1)   Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang VI festgesetzt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 57 zugelassen ist, eine Quote zu.

    Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugeteilten Quote.

    (3)   Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

    Artikel 57

    Zugelassene Unternehmen

    (1)   Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 62 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

    a)

    nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

    b)

    sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

    c)

    keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

    (2)   Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

    a)

    die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;

    b)

    Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

    c)

    die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

    Artikel 58

    Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

    (1)   Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.

    Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 11 045 Tonnen für Bulgarien und von 1 966 Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

    Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugeteilt wurden.

    (2)   Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang VII festgesetzt.

    (3)   Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

    Artikel 59

    Verwaltung der Quote

    (1)   Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für jedes der Wirtschaftsjahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 spätestens bis Ende Februar des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 dieser Verordnung und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

    (2)   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens bis zum 28. Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

    Artikel 60

    Neuzuteilung der nationalen Quote

    (1)   Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für jedes Wirtschaftsjahr um bis zu 10 % der zugewiesenen Quote kürzen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs VIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.

    (3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet ansässig ist/sind.

    Unterabschnitt II

    Überschreitung der Quote

    Artikel 61

    Anwendungsbereich

    Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

    a)

    zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 62 verwendet werden,

    b)

    gemäß Artikel 63 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

    c)

    im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (60) verwendet werden oder

    d)

    im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

    Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 erhoben.

    Artikel 62

    Industriezucker

    (1)   Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

    a)

    er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 57 zugelassen worden sind, und

    b)

    er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

    (2)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

    Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

    a)

    Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop“ verarbeitet wird;

    b)

    bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;

    c)

    bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

    Artikel 63

    Übertragung von Überschusszucker

    (1)   Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

    (2)   Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

    a)

    unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum:

    zwischen dem 1. Februar und 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

    zwischen dem 1. Februar und 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup;

    b)

    verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

    (3)   Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

    (4)   Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

    (5)   Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 32 oder 52 sein.

    Artikel 64

    Überschussabgabe

    (1)   Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von

    a)

    Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 63 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 61 Buchstaben c und d genannten Mengen;

    b)

    Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem von der Kommission noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 verarbeitet worden sind;

    c)

    Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 52 aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen von Artikel 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

    (2)   Die Überschussabgabe wird von der Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

    (3)   Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

    Abschnitt III

    Milch

    Unterabschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 65

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abschnitts sind:

    a)

    „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

    b)

    „andere Milcherzeugnisse“: jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die von der Kommission festzusetzen sind, in „Milchäquivalente“ umgerechnet;

    c)

    „Erzeuger“: ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;

    d)

    „Betrieb“: ein Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    e)

    „Käufer“: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch bei Erzeugern kaufen, um

    sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen,

    sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

    Als Käufer gilt auch ein Zusammenschluss von Käufern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Zahlung der Überschussabgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung einem Zusammenschluss von Käufern gleichstellen;

    f)

    „Lieferung“: jede Lieferung von Milch — unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse — von einem Erzeuger an einen Käufer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Käufer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

    g)

    „Direktverkauf“: jeder Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an Verbraucher sowie jeder Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung“ gemäß Buchstabe f die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf“ anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Quotenregelung ausgeschlossen wird;

    h)

    „Vermarktung“: Lieferungen von Milch oder Direktverkäufe von Milch oder anderen Milcherzeugnissen;

    i)

    „einzelbetriebliche Quote“: die Quote eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;

    j)

    „einzelstaatliche Quote“: die für den einzelnen Mitgliedstaat in Artikel 66 festgesetzte Quote;

    k)

    „verfügbare Quote“: die Quote, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Überschussabgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

    Unterabschnitt II

    Zuteilung und Verwaltung der Quoten

    Artikel 66

    Einzelstaatliche Quoten

    (1)   Die einzelstaatlichen Quoten für die Erzeugung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, die in sieben aufeinander folgenden Zeiträumen (im Folgenden „Zwölfmonatszeiträume“ genannt) beginnend mit dem 1. April 2008 vermarktet werden, werden in Anhang IX Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Quoten werden gemäß Artikel 67 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen unterschieden wird. Jegliche Überschreitung der einzelstaatlichen Quoten wird im Einklang mit diesem Abschnitt und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.

    (3)   Die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang IX Nummer 1 werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

    (4)   Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist.

    Die Kommission trifft auf der Grundlage eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

    (5)   Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Quoten alle Milch bzw. jedes Milchäquivalent ein, die bzw. das an einen Käufer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wird, unabhängig davon, ob die Erzeugung bzw. Vermarktung im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erfolgt ist.

    Artikel 67

    Einzelbetriebliche Quoten

    (1)   Die einzelbetriebliche(n) Quote(n) der Erzeuger zum 1. April 2008 entspricht (entsprechen) der (den) einzelbetrieblichen Referenzmenge(n) zum 31. März 2008, und zwar unbeschadet der Quotenübertragungen, -verkäufe und -umwandlungen, die zum 1. April 2008 wirksam werden.

    (2)   Erzeuger können über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

    (3)   Verfügt ein Erzeuger über zwei Quoten, so wird sein Beitrag zu jeglicher fälliger Überschussabgabe für jede der beiden Quoten gesondert berechnet.

    (4)   Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Quote, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 66 zugeteilt wurde, kann von der Kommission bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.

    (5)   Die einzelbetrieblichen Quoten werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe die nach Artikel 69 angepasste entsprechende einzelstaatliche Quote nicht überschreitet, wobei Kürzungen im Hinblick auf die Zuteilung an die nationale Reserve nach Artikel 71 zu berücksichtigen sind.

    Artikel 68

    Zuteilung von Quoten aus der nationalen Reserve

    Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen die Quoten aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 71 den Erzeugern ganz oder teilweise anhand von objektiven, der Kommission mitzuteilenden Kriterien zugeteilt werden.

    Artikel 69

    Verwaltung der Quoten

    (1)   Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Quoten auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe an.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor den Zeitpunkten und nach den Modalitäten, die gemäß Artikel 192 Absatz 2 von der Kommission festzulegen sind, die erforderlichen Angaben für

    a)

    die Anpassung nach Absatz 1 dieses Artikels;

    b)

    die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Überschussabgabe.

    Artikel 70

    Fettgehalt

    (1)   Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügt, wird für diese Quote ein Referenzfettgehalt zugewiesen.

    (2)   Für die Quoten, die den Erzeugern am 31. März 2008 gemäß Artikel 67 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dem Referenzfettgehalt dieser Quote zu diesem Zeitpunkt.

    (3)   Der Referenzfettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 67 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs, der Übertragung oder zeitweiligen Übertragung von Quoten gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften geändert.

    (4)   Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügen, die vollständig aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften festgesetzt.

    (5)   Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines jeden Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser repräsentativen einzelbetrieblichen Fettgehalte den in Anhang X festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1 g/kg überschreitet.

    Für Rumänien wird der in Anhang X festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das gesamte Jahr 2004 überprüft und erforderlichenfalls von der Kommission angepasst.

    Artikel 71

    Nationale Reserve

    (1)   Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang IX festgesetzten einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 68 vorgesehenen Zuteilungen. In die nationale Reserve fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 72 eingezogene Mengen, bei Übertragungen gemäß Artikel 76 teilweise einbehaltene Mengen oder durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Quoten frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen“ oder „Direktverkäufe“.

    (2)   Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Quote wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ aufgeteilt.

    (3)   Die Quoten in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.

    Artikel 72

    Inaktivität

    (1)   Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Quoten verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 65 Buchstabe c genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 65 Buchstabe c.

    Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Quote spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.

    (2)   Vermarkten Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 70 % ihrer einzelbetrieblichen Quote entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

    Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Quote dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

    Artikel 73

    Zeitweilige Übertragungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Quoten, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

    Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln und können sie auf die Ebene der Käufer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 72 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Übertragende die Übertragung erneuern kann.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach beiden nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

    a)

    Erfordernis der Erleichterung struktureller Veränderungen und Anpassungen;

    b)

    übergeordnete Verwaltungserfordernisse.

    Artikel 74

    Übertragungen von Quoten mit Flächen

    (1)   Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen für die Erzeuger werden einzelbetriebliche Quoten nach den näheren Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Quote wird der nationalen Reserve zugeschlagen.

    (2)   Wurden oder werden Quoten gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Quote nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit Quoten ausschließlich Erzeugern zugewiesen werden.

    (3)   Wird eine Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere die Erzeuger, die die Fläche aufgeben, die Milcherzeugung fortsetzen können, wenn sie dies beabsichtigen.

    (4)   Ist bei Beendigung von Verpachtungen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegen Umstände, die rechtlich vergleichbare Wirkungen haben, vor und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Quoten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Quoten übernehmen.

    Artikel 75

    Besondere Übertragungsmaßnahmen

    (1)   Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

    a)

    Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen;

    b)

    nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

    c)

    Übertragungen von Quoten ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen;

    d)

    bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem die Flächen aufgebenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Quote zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch zu erzeugen beabsichtigt;

    e)

    anhand objektiver Kriterien die Regionen oder Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

    f)

    auf Antrag des Erzeugers bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder zur Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

    (2)   Absatz 1 kann auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den spezifischen Erfassungszonen durchgeführt werden.

    Artikel 76

    Einbehaltung von Quoten

    (1)   Bei den Übertragungen nach den Artikeln 74 und 75 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien die einzelbetriebliche Quote teilweise oder ganz zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.

    (2)   Wurden oder werden Quoten gemäß den Artikeln 74 und 75 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Quoten ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

    Artikel 77

    Beihilfe für den Erwerb von Quoten

    Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Quoten nach diesem Abschnitt darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb von Quoten zusammenhängt.

    Unterabschnitt III

    Quotenüberschreitung

    Artikel 78

    Überschussabgabe

    (1)   Auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, wird eine Überschussabgabe erhoben.

    Die Abgabe wird auf 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch festgesetzt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Überschussabgabe, die sich aus der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem EGFL zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

    (3)   Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates (61) findet keine Anwendung.

    (4)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Artikel 79

    Beitrag der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe

    Die Überschussabgabe wird gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Quoten nach Artikel 66 Absatz 2 beigetragen haben.

    Unbeschadet von Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 1 schulden die Erzeuger dem Mitgliedstaat ihren nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 80 berechneten Beitrag zur fälligen Überschussabgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten.

    Artikel 80

    Überschussabgabe auf Lieferungen

    (1)   Zur Endabrechnung der Überschussabgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, erhöht bzw. verringert.

    (2)   Liegt die Summe der nach Absatz 1 angepassten Lieferungen auf nationaler Ebene unter den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Lieferungen berechnet. In diesem Fall wird jede Anpassung nach unten proportional verringert, um die Summe der angepassten Lieferungen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Lieferungen zu bringen.

    Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 angepassten Lieferungen über den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der angepassten Lieferungen berechnet.

    (3)   Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:

    a)

    entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers,

    b)

    oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.

    Artikel 81

    Rolle der Käufer

    (1)   Die Käufer sind für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die diese als fällige Überschussabgabe zu entrichten haben, und zahlen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor einem Zeitpunkt und nach einem Verfahren, die von der Kommission festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die sie bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehalten oder, soweit dies fehlschlägt, auf andere geeignete Weise erheben.

    (2)   Tritt ein Käufer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer anderer Käufer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Quoten, nach Abzug der bereits gelieferten Mengen und unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt herangezogen. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein Erzeuger von einem Käufer zu einem anderen wechselt.

    (3)   Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Quote, so kann der zuständige Mitgliedstaat entscheiden, dass der Käufer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Quote überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, die es den Käufern ermöglichen, diese Vorauszahlung einzubehalten, wenn die Erzeuger an mehrere Käufer liefern.

    Artikel 82

    Zulassung

    Die Tätigkeit des Käufers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind.

    Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle von Direktverkäufen zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden von der Kommission festgelegt.

    Artikel 83

    Überschussabgabe bei Direktverkäufen

    (1)   Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Überschussabgabe nach einer Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Quote auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften, abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden.

    (3)   Bei der Endabrechnung der Überschussabgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung berücksichtigt.

    (4)   Die Kommission legt die Modalitäten und den Zeitpunkt der Zahlung der Überschussabgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats fest.

    Artikel 84

    Zu viel gezahlte oder nicht gezahlte Beträge

    (1)   Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Überschussabgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat

    a)

    den zu viel gezahlten Betrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a verwenden und/oder

    b)

    ihn ganz oder teilweise an Erzeuger wieder ausschütten, die

    vorrangigen Kategorien angehören, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und innerhalb des Zeitraums zu bestimmen sind, die bzw. der von der Kommission festzusetzen sind bzw. ist,

    infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die mit dem Quotensystem dieses Kapitels für Milch und andere Milcherzeugnisse in keinem Zusammenhang steht, von einer außergewöhnlichen Lage betroffen sind.

    (2)   Wird festgestellt, dass keine Überschussabgabe fällig ist, so werden jegliche vom Käufer oder vom Mitgliedstaat erhobenen Vorauszahlungen spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.

    (3)   Ist ein Käufer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Überschussabgabe gemäß Artikel 81 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Käufer die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.

    (4)   Hält ein Erzeuger oder Käufer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die von der Kommission festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.

    Abschnitt IV

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 85

    Durchführungsrechtsakte

    Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

    a)

    die von den in Artikel 57 genannten zugelassenen Unternehmen vorzulegenden zusätzlichen Angaben sowie die Kriterien für die Verwaltungssanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Unternehmen;

    b)

    die Festsetzung und Übermittlung der in Artikel 58 genannten Beträge und die Überschussabgabe gemäß Artikel 64;

    c)

    Abweichungen von den in Artikel 63 genannten Zeiträumen.

    KAPITEL IV

    Beihilferegelungen

    Abschnitt I

    Verarbeitungsbeihilfe

    Unterabschnitt I

    Trockenfutter

    Artikel 86

    Beihilfefähige Unternehmen

    (1)   Die Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors wird nur Unternehmen gewährt, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten und mindestens in eine der folgenden Kategorien fallen:

    a)

    Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen. Handelt es sich bei den Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten;

    b)

    sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;

    c)

    sie haben das Futter von natürlichen oder juristischen Personen bezogen, die mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben.

    (2)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

    a)

    Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 % und 14 % liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.

    b)

    Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:

    i)

    15 % für die in Buchstabe a und Anhang I Teil IV Buchstabe b zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;

    ii)

    45 % für die in Anhang I Teil IV Buchstabe b erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.

    c)

    Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

    Artikel 87

    Vorschusszahlung

    (1)   Verarbeitungsunternehmen können eine Vorschusszahlung in Höhe von 19,80 EUR/Tonne erhalten oder von 26,40 EUR/Tonne, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/Tonne geleistet haben.

    Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung des Beihilfeanspruchs durch. Nach Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgt die Vorschusszahlung.

    Die Vorschusszahlung kann jedoch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % leistet. Diese Sicherheit dient auch als Sicherheit zum Zweck von Unterabsatz 1. Sie vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Höhe, sobald der Beihilfeanspruch festgestellt ist; bei Zahlung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

    (2)   Voraussetzung für eine Vorschusszahlung ist, dass das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

    (3)   In den Fällen, in denen eine Vorschusszahlung gewährt worden ist, wird der Restbetrag, der dem Unterschied zwischen dem Vorschussbetrag und dem gesamten dem Verarbeitungsunternehmen zu zahlenden Beihilfebetrag entspricht, unter Berücksichtigung des Artikels 88 Absatz 2 gezahlt.

    (4)   Ist die Vorschusszahlung höher als der gesamte Beihilfebetrag, auf den das Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 88 Absatz 2 Anspruch hat, so muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zurückzahlen.

    Artikel 88

    Beihilfesatz

    (1)   Die in Artikel 86 genannte Beihilfe wird auf 33 EUR/Tonne festgesetzt.

    (2)   Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 89 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, abweichend von Absatz 1 durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.

    Die Kürzung wird von der Kommission in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die Haushaltsausgaben diejenigen Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.

    Artikel 89

    Garantierte Menge

    Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge von 4 960 723 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 86 gewährt werden darf. Diese Menge wird auf die betreffenden Mitgliedstaaten als nationale garantierte Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt B aufgeteilt.

    Artikel 90

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes regeln können:

    a)

    die von den Unternehmen, die einen Beihilfeantrag stellen, vorzulegenden Erklärungen,

    b)

    die Bedingungen, die für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit eingehalten werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Bestandsbuchführung und der Aufbewahrung anderer Belege;

    c)

    die Gewährung der Beihilfe gemäß diesem Unterabschnitt und der Vorschusszahlung sowie die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 87 Absatz 1;

    d)

    die Bedingungen und Kriterien, die die in Artikel 86 genannten Unternehmen erfüllen müssen, und, falls sich die Unternehmen bei natürlichen oder juristischen Personen versorgen, die Vorschriften über die Garantien, die diese Personen bieten müssen;

    e)

    die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Zulassungsbedingungen für die Käufer des zu trocknenden Futters;

    f)

    die Kriterien für die Bestimmung der Anforderungen gemäß Artikel 86 Absatz 2;

    g)

    die Kriterien, die für den Abschluss der Verträge und die darin enthaltenen Angaben erfüllt sein müssen;

    h)

    die Anwendung der garantierten Höchstmenge gemäß Artikel 89;

    i)

    ergänzende Bedingungen zu denjenigen des Artikels 86, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt.

    Unterabschnitt II

    Faserflachs

    Artikel 91

    Beihilfefähigkeit

    (1)   Die Beihilfe für die Verarbeitung von Faserflachs wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde.

    Bleibt das Stroh jedoch Eigentum der Betriebsinhaber, die die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen lassen und nachweisen, dass sie die gewonnenen Fasern vermarktet haben, so wird die Beihilfe den Betriebsinhabern gewährt.

    Handelt es sich bei dem zugelassenen Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.

    (2)   Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „zugelassener Erstverarbeiter“ die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs befindet, zugelassen ist.

    Artikel 92

    Beihilfesatz

    (1)   Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird auf 200 EUR per Tonne langer Flachsfasern festgesetzt.

    (2)   Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Artikel 91 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde.

    Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass die in Artikel 94 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden.

    Artikel 93

    Vorschusszahlung

    Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Vorschuss auf die in Artikel 91 genannte Beihilfe gezahlt.

    Artikel 94

    Garantierte Menge

    (1)   Für lange Flachsfasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als nationale garantierte Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A aufgeteilt.

    (2)   Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.

    Artikel 95

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes umfassen können:

    a)

    die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 91 genannten Erstverarbeiter;

    b)

    die Bedingungen, die bei den Kaufverträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;

    c)

    die Bedingungen, die in dem in Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;

    d)

    die Kriterien, die bei langen Flachsfasern eingehalten werden müssen;

    e)

    die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und der Vorschusszahlung und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;

    f)

    die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 92 Absatz 2 eingehalten werden müssen.

    Abschnitt II

    Produktionserstattung

    Artikel 96

    Produktionserstattung für Stärke

    (1)   Eine Produktionserstattung kann gewährt werden:

    a)

    für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, deren Verzeichnis von der Kommission aufgestellt wird;

    b)

    in Ermangelung einer nennenswerten heimischen Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion für die folgenden Mengen von Stärke, die in Finnland und Schweden in jedem Wirtschaftsjahr aus Gerste und Hafer gewonnen wird, sofern diese Produktionserstattung nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten die nachstehenden Mengen überschreitet:

    i)

    50 000 Tonnen in Finnland,

    ii)

    10 000 Tonnen in Schweden.

    (2)   Die Produktionserstattung nach Absatz 1 wird von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen neu festgesetzt.

    Artikel 97

    Produktionserstattung im Zuckersektor

    (1)   Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

    (2)   Die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

    Artikel 98

    Bedingungen für die Gewährung

    Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Abschnitt genannten Produktionserstattungen und setzt den Betrag dieser Erstattungen sowie hinsichtlich der Produktionserstattung für Zucker nach Artikel 97 die erstattungsfähigen Mengen fest.

    Abschnitt III

    Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Artikel 99

    Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    (1)   Für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden, werden nach von der Kommission festzulegenden Bedingungen und Produktnormen Beihilfen gewährt.

    Der Magermilch und dem Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels sind Buttermilch und Buttermilchpulver gleichgestellt.

    (2)   Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge berücksichtigt die Kommission Folgendes:

    a)

    den Referenzpreis für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii,

    b)

    die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihrer Verwendung für Futterzwecke,

    c)

    die Entwicklung der Kälberpreise,

    d)

    die Entwicklung der Marktpreise konkurrierender Eiweißstoffe im Vergleich zu dem für Magermilchpulver.

    Artikel 100

    Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch

    (1)   Für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet wird, wird nach von der Kommission festzulegenden Bedingungen und Produktnormen für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. die Kaseinate eine Beihilfe gewährt.

    (2)   Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge berücksichtigt die Kommission Folgendes:

    a)

    den Referenzpreis für Magermilchpulver oder den Marktpreis für Sprühmagermilchpulver erster Qualität, wenn dieser Preis über dem Referenzpreis liegt;

    b)

    die Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt.

    Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der hergestellten Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

    Artikel 101

    Beihilfe für den Kauf von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett

    Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, dass unter von ihr festzulegenden Bedingungen Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden

    a)

    durch gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften,

    b)

    durch Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mitgliedstaaten,

    c)

    durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,

    d)

    durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,

    e)

    im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.

    Artikel 102

    Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler

    (1)   Unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten, von der Kommission festgelegten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

    (2)   Abweichend von Artikel 180 können die Mitgliedstaaten ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe nationale Beihilfen für die in Schulen erfolgende Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler gewähren. Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

    (3)   Für Vollmilch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.

    Für die anderen Milcherzeugnisse setzt die Kommission die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse fest.

    (4)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

    Abschnitt IV

    Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

    Artikel 103

    Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen

    (1)   Anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 110i Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehaltenen Beträge finanziert die Kommission die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

    a)

    der Marktbetreuung und administrativen Verwaltung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven;

    b)

    der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;

    c)

    der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

    d)

    dem Rückverfolgbarkeitssystem, der Zertifizierung und dem Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere der Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;

    e)

    der Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen.

    (2)   Der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Teil der Beihilfen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die zuschussfähigen Kosten und beträgt

    a)

    bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bis zu 100 %;

    b)

    bei Anlageinvestitionen bis zu 100 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis zu 75 %;

    c)

    bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e durchgeführt werden, bis zu 75 % und bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen bis zu 50 %.

    Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Gemeinschaftsfinanzierung abgedeckten Kosten.

    Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Verfahren für die Genehmigung der Arbeitsprogramme durch die Mitgliedstaaten und die für die Programme in Betracht kommenden Aktionen fest.

    (3)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden Prüfungen der Aktionsprogramme und Stichprobenkontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die in einem Jahr mindestens 30 % der Erzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmerorganisationen umfassen, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieses Artikels gewährt wird.

    Abschnitt V

    Gemeinschaftlicher Tabakfonds

    Artikel 104

    Tabakfonds

    (1)   Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet, aus dem Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

    a)

    bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über die Tabakabhängigkeit in der gesamten Gemeinschaft; Studie zur Prävention des Tabakkonsums;

    b)

    besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeugung auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

    (2)   Die Finanzierung des Fonds erfolgt

    a)

    für die Ernte 2002 durch Einbehaltung von 2 % und für die Ernten 2003, 2004 und 2005 durch Einbehaltung von 3 % der in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Prämie bis einschließlich der Ernte 2005 zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1;

    b)

    für die Kalenderjahre 2006 und 2007 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    (3)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Abschnitt VI

    Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

    Artikel 105

    Anwendungsbereich

    (1)   Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme (im Folgenden „Imkereiprogramme“ genannt) auflegen.

    (2)   In Abweichung von Artikel 180 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für

    a)

    die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen, für die gemäß dem vorliegenden Abschnitt eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt wird;

    b)

    die spezifischen einzelstaatlichen Beihilfen, die zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewährt werden, mit Ausnahme der Beihilfen, die zugunsten der Erzeugung oder des Handels gewährt werden.

    Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission die in Buchstabe b genannten Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 zur Kenntnis.

    Artikel 106

    Beihilfefähige Maßnahmen

    Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

    a)

    technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,

    b)

    Bekämpfung der Varroose,

    c)

    Rationalisierung der Wanderimkerei,

    d)

    Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors,

    e)

    Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,

    f)

    Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.

    Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (62) durch den ELER finanziert werden, sind von den Imkereiprogrammen ausgeschlossen.

    Artikel 107

    Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors

    Um die in Artikel 108 Absatz 1 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

    Artikel 108

    Finanzierung

    (1)   Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

    (2)   Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.

    Artikel 109

    Konsultation

    Die Imkereiprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Imkereiverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

    Artikel 110

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

    Abschnitt VII

    Beihilfen im Seidenraupensektor

    Artikel 111

    Beihilfe für Seidenraupenzüchter

    (1)   Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes ex 0511 99 85 gewährt.

    (2)   Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Seidenraupeneier enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

    (3)   Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

    Artikel 112

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere in Bezug auf die Mindestmenge an Eiern gemäß Artikel 111 Absatz 2.

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE HERSTELLUNG

    KAPITEL I

    Vermarktungsnormen und Herstellungsbedingungen

    Abschnitt I

    Vermarktungsnormen

    Artikel 113

    Vermarktungsnormen

    (1)   Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:

    a)

    Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,

    b)

    Bananen,

    c)

    lebende Pflanzen.

    (2)   Die Normen gemäß Absatz 1

    a)

    werden insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:

    i)

    der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse;

    ii)

    der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

    iii)

    des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation;

    iv)

    hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Olivenöle: der Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften dieser Öle.

    b)

    können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.

    (3)   Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.

    Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die Erzeugnisse diese Normen erfüllen, und wenden gegebenenfalls Sanktionen an.

    Artikel 114

    Vermarktungsnormen für Milch und Milcherzeugnisse

    (1)   Als Milch und Milcherzeugnisse dürfen nur Lebensmittel vermarktet werden, die den Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Anhang XII entsprechen.

    (2)   Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darf in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 nur vermarktet werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs XIII und insbesondere den Begriffsbestimmungen in dessen Abschnitt I entspricht.

    Artikel 115

    Vermarktungsnormen für Fette

    Unbeschadet des Artikels 114 Absatz 1 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gelten die in Anhang XV festgelegten Normen für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 %. (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:

    a)

    Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

    b)

    Fette des KN-Codes ex 1517,

    c)

    gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106.

    Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

    Diese Normen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 oC festbleibende streichfähige Erzeugnisse.

    Artikel 116

    Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch

    Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV vermarktet.

    Artikel 117

    Zertifizierung von Hopfen

    (1)   Die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

    (2)   Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

    (3)   Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,

    b)

    das Erntejahr/die Erntejahre,

    c)

    die Sorte(n).

    (4)   Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist.

    Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 158 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

    (5)   Die Kommission kann Abweichungen von Absatz 4 beschließen

    a)

    mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

    b)

    für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

    Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

    a)

    dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;

    b)

    müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

    Artikel 118

    Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl

    (1)   Die in Anhang XVI festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit international verbindlichen Regelungen vereinbar ist.

    (2)   Nur Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 können im Einzelhandel vermarktet werden.

    Abschnitt II

    Herstellungsbedingungen

    Artikel 119

    Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

    Die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse setzt eine vorherige Genehmigung voraus, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.

    Artikel 120

    Verfahren der Gewinnung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

    Die Kommission kann das Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis hergestellt wird, festlegen.

    Abschnitt III

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 121

    Festlegung von Normen, Durchführungsbestimmungen und Abweichungen

    Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:

    a)

    Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 einschließlich Vorschriften für die Abweichung von den Normen, für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben und für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;

    b)

    hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 1 bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden können:

    i)

    die Erstellung und gegebenenfalls Ergänzung des Verzeichnisses der unter Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse;

    ii)

    gegebenenfalls die Ergänzung des Verzeichnisses der Bezeichnungen in Anhang XII Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a;

    c)

    hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:

    i)

    eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;

    ii)

    die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;

    iii)

    die Modalitäten der Probenahme;

    iv)

    die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten über die in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;

    d)

    hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Eiern gemäß Anhang XIV Teil A:

    i)

    Begriffsbestimmungen;

    ii)

    Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;

    iii)

    Gütekriterien, insbesondere das Aussehen der Schale, die Beschaffenheit von Eiweiß und Eigelb und Höhe der Luftkammer;

    iv)

    Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;

    v)

    Angaben auf den Eiern und Verpackungen, einschließlich Ausnahmen, sowie die Vorschriften für Packstellen;

    vi)

    Handel mit Drittländern;

    vii)

    Haltungsformen;

    e)

    hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B:

    i)

    Begriffsbestimmungen;

    ii)

    Liste der Geflügelschlachtkörper, der Teile der Geflügelschlachtkörper und der Schlachtnebenprodukte, einschließlich Stopflebern, auf die Anhang XIV Teil B anwendbar ist;

    iii)

    Kriterien für die Klassifizierung im Sinne von Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1;

    iv)

    Bestimmungen zu den zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren, zu Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmtem Geflügelfleisch sowie die Werbung hierfür, sowie Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG;

    v)

    fakultative Angabe der angewandten Kühlmethode und der Haltungsform;

    vi)

    Ausnahmen, die im Fall von Lieferungen an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe angewandt werden können;

    vii)

    Bestimmungen zu den Prozentsätzen für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken sowie den diesbezüglich zu machenden Angaben;

    f)

    hinsichtlich der Bestimmungen für Erzeugungs- und Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gemäß Anhang XIV Teil C:

    i)

    Begriffsbestimmungen;

    ii)

    Registrierung von Betrieben, die Bruteier oder Küken von Hausgeflügel erzeugen oder vermarkten;

    iii)

    Angaben auf den Bruteiern, einschließlich Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, sowie auf den Verpackungen; ferner Bestimmungen für Küken mit Herkunft aus Drittländern;

    iv)

    von den Brütereien zu führende Register;

    v)

    Verwendung von aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eiern zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;

    vi)

    Mitteilungen der Brütereien und anderer Betriebe an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    vii)

    Begleitpapiere;

    g)

    die Mindestqualitätsmerkmale für Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 117;

    h)

    gegebenenfalls die anzuwendenden Analysemethoden;

    i)

    hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 119:

    i)

    die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen erteilen, sowie die höchstzulässigen Beimischungssätze nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse;

    ii)

    die Verpflichtungen, die die gemäß Ziffer i zugelassenen Unternehmen einzuhalten haben.

    KAPITEL II

    Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen

    Abschnitt I

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 122

    Erzeugerorganisationen

    Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

    a)

    aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:

    i)

    Hopfensektor,

    ii)

    Sektor Olivenöl und Tafeloliven;

    iii)

    Seidenraupensektor;

    b)

    auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

    c)

    ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:

    i)

    Zusammenfassung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,

    ii)

    gemeinsame Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,

    iii)

    Förderung der Rationalisierung und Mechanisierung der Erzeugung.

    Artikel 123

    Branchenverbände

    Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die

    a)

    aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:

    i)

    Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

    ii)

    Tabaksektor;

    b)

    auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden sind, aus denen sie sich zusammensetzen;

    c)

    ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:

    i)

    Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,

    ii)

    gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,

    iii)

    Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,

    iv)

    Erforschung nachhaltiger Produktionsverfahren und von Marktentwicklungen.

    Die Anerkennung von Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

    Artikel 124

    Gemeinsame Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

    (1)   Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten gemäß einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den in Artikel 1 aufgeführten Sektoren mit Ausnahme der in Artikel 122 und in Artikel 123 Absatz 1 aufgeführten Sektoren.

    (2)   Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 865/2004, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1544/2006 anerkannten bzw. zugelassenen Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen nach Artikel 122 der vorliegenden Verordnung.

    Die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2077/92 und (EG) Nr. 865/2004 anerkannten bzw. zugelassenen Branchenverbände gelten als anerkannte Branchenverbände nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 125

    Marktteilnehmerorganisationen

    Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktteilnehmerorganisationen“ anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte Organisationen anderer Teilnehmer des Olivenöl- und Tafelolivensektors oder ihre Vereinigungen.

    Abschnitt II

    Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor

    Artikel 126

    Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Nichtmitglieder

    (1)   Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 — die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt.

    (2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen

    a)

    eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

    b)

    Untersuchungen, die sich auf die Qualitätsverbesserung von Tabakblättern und -ballen erstrecken,

    c)

    die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes.

    (3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine von ihnen beabsichtigte Beitragspflicht gemäß Absatz 1 mit. Sie darf erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung an die Kommission in Kraft treten. Die Kommission kann innerhalb dieser Dreimonatsfrist fordern, dass der Entscheidungsvorschlag ganz oder teilweise verworfen wird, falls das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse nicht begründet erscheint.

    (4)   Sind die Maßnahmen, die von einem von der Kommission gemäß diesem Kapitel anerkannten Branchenverband betrieben werden, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihren Entscheidungsentwurf mit. Die Mitgliedstaaten äußern sich innerhalb von zwei Monaten ab Versand der Mitteilung.

    Abschnitt III

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 127

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere die Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen in den einzelnen Sektoren; dazu gehören

    a)

    die spezifischen Ziele solcher Organisationen,

    b)

    die Satzung solcher Organisationen,

    c)

    die Tätigkeiten solcher Organisationen,

    d)

    Abweichungen von den Anforderungen gemäß den Artikeln 122, 123 und 125,

    e)

    gegebenenfalls die Auswirkungen der Anerkennung als Branchenverband.

    TEIL III

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 128

    Allgemeine Grundsätze

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

    a)

    die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    b)

    die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 129

    Kombinierte Nomenklatur

    Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (63) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, einschließlich gegebenenfalls der Begriffsbestimmungen in Anhang III, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    KAPITEL II

    Einfuhren

    Abschnitt I

    Einfuhrlizenzen

    Artikel 130

    Einfuhrlizenzen

    (1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben:

    a)

    Getreide,

    b)

    Reis,

    c)

    Zucker,

    d)

    Saatgut,

    e)

    Olivenöl und Tafeloliven (KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39),

    f)

    Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt,

    g)

    Bananen,

    h)

    lebende Pflanzen,

    i)

    Rindfleisch,

    j)

    Milch und Milcherzeugnisse,

    k)

    Schweinefleisch,

    l)

    Schaf- und Ziegenfleisch,

    m)

    Eier,

    n)

    Geflügelfleisch,

    o)

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

    (2)   Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

    Artikel 131

    Lizenzerteilung

    Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, sofern in einer Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt des Rates nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 132

    Gültigkeit

    Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

    Artikel 133

    Sicherheit

    (1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

    (2)   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

    Artikel 134

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.

    Abschnitt II

    Einfuhrzölle und -Abgaben

    Artikel 135

    Einfuhrzölle

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

    Artikel 136

    Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide

    (1)   Abweichend von Artikel 135 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002 00 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

    (2)   Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

    Artikel 137

    Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Reis

    (1)   Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 1 festgesetzt.

    Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

    (2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 138 — erteilt wurden.

    (3)   Die jährliche Referenzmenge wird auf 449 678 Tonnen festgesetzt. Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge.

    Artikel 138

    Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Basmati-Reis

    Abweichend von Artikel 135 kommen für die Einfuhr zum Zollsatz Null unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen die in Anhang XVIII aufgeführten Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 in Betracht.

    Artikel 139

    Berechnung der Einfuhrzölle für geschliffenen Reis

    (1)   Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 2 festgesetzt.

    Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

    (2)   Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 2 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.

    Artikel 140

    Berechnung der Einfuhrzölle für Bruchreis

    Abweichend von Artikel 135 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.

    Artikel 141

    Zusätzliche Einfuhrzölle

    (1)   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn

    a)

    die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder

    b)

    das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“).

    Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

    (2)   Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

    (3)   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

    Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

    Artikel 142

    Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

    Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen der folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

    a)

    Zucker des KN-Codes 1701,

    b)

    Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

    Artikel 143

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, die insbesondere Folgendes beinhalten:

    a)

    zu Artikel 136:

    i)

    die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,

    ii)

    die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

    iii)

    soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können;

    b)

    zu Artikel 141: die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 des genannten Artikels angewandt wird.

    Abschnitt III

    Verwaltung von Einfuhrkontingenten

    Artikel 144

    Zollkontingente

    (1)   Zollkontingente für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.

    (2)   Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

    a)

    Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

    b)

    proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

    c)

    Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

    (3)   Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

    Artikel 145

    Eröffnung von Zollkontingenten

    Die Kommission eröffnet die Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und legt die anzuwendenden Verwaltungsverfahren fest.

    Artikel 146

    Spezifische Regeln

    (1)   In Bezug auf das Einfuhrkontingent von 54 703 Tonnen gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 und 0206 29 91 für die Verarbeitungsindustrie kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags beschließen, dieses Kontingent unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 4,375 ganz oder teilweise auf entsprechende Mengen Qualitätsfleisch anzuwenden.

    (2)   Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais umfassen die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 148 außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

    Artikel 147

    Zollsätze für Bananen

    Dieses Kapitel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates (64) unberührt.

    Artikel 148

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere über

    a)

    die Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

    b)

    die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise,

    c)

    die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

    Abschnitt IV

    Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

    Unterabschnitt I

    Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor

    Artikel 149

    Einfuhr von Gemischen aus verschiedenen Getreidearten

    Der auf Gemische aus den in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten anzuwendende Zollsatz wird wie folgt festgesetzt:

    a)

    Bei Gemischen aus zwei solcher Getreidearten ist der Zollsatz anzuwenden, der

    i)

    auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;

    ii)

    auf den Bestandteil mit dem höheren Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.

    b)

    Bei Gemischen aus mehr als zwei solcher Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollsatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

    Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollsatz anzuwenden.

    c)

    In allen nicht unter den Buchstaben a und b erfassten Fällen ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

    Artikel 150

    Einfuhr von Gemischen aus Getreide und Reis

    Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil II Buchstaben a und b erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist.

    Artikel 151

    Einfuhr von Gemischen aus Reis

    Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der

    a)

    auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht;

    b)

    auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht.

    Artikel 152

    Anwendbarkeit der zolltariflichen Einreihung

    Falls die in den Artikeln 149 bis 151 vorgesehene Methode der Festsetzung des Zollsatzes nicht angewandt werden kann, ist der Zollsatz auf die in diesen Artikeln genannten Gemische anzuwenden, der sich aus ihrer zolltariflichen Einreihung ergibt.

    Unterabschnitt II

    Präferenzregelungen für die Einfuhr von Zucker

    Artikel 153

    Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

    (1)   Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 2 424 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

    Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

    a)

    198 748 Tonnen für Bulgarien,

    b)

    296 627 Tonnen für Frankreich,

    c)

    100 000 Tonnen für Italien,

    d)

    291 633 Tonnen für Portugal,

    e)

    329 636 Tonnen für Rumänien,

    f)

    19 585 Tonnen für Slowenien,

    g)

    59 925 Tonnen für Finnland,

    h)

    1 128 581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

    (2)   Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte traditionelle Versorgungsbedarf wird um 65 000 Tonnen aufgestockt. Diese Menge betrifft Rohrrohzucker und wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

    (3)   Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Absatz 1 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

    Dieser Absatz gilt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

    (4)   Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

    Die ergänzende Menge wird von der Kommission unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann von der Kommission während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

    Artikel 154

    Garantiepreis

    (1)   Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus

    a)

    den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (65) genannten Verfahren,

    b)

    den in Anhang XIX aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 153 Absatz 4.

    (2)   Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

    Artikel 155

    Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

    Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 153 dieser Verordnung abgewichen werden.

    Artikel 156

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen. Diese Durchführungsbestimmungen können Änderungen von Anhang XIX umfassen.

    Unterabschnitt III

    Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren

    Artikel 157

    Hanfeinfuhren

    (1)   Folgende Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 entspricht den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen;

    b)

    bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 15 ist nachzuweisen, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert liegt;

    c)

    nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

    (2)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in die Gemeinschaft daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

    (3)   Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

    Unterabschnitt IV

    Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren

    Artikel 158

    Hopfeneinfuhren

    (1)   Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

    (2)   Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

    Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

    Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

    Abschnitt V

    Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

    Artikel 159

    Schutzmaßnahmen

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 519/94 (66) und (EG) Nr. 3285/94 (67) des Rates Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

    (2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

    (3)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

    Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4)   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahme aufzuheben oder zu ändern ist, so verfährt sie wie folgt:

    a)

    Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahme aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    b)

    In allen anderen Fällen werden die Schutzmaßnahmen von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 geändert oder aufgehoben.

    Artikel 160

    Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

    (1)   Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

    Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (2)   Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

    KAPITEL III

    Ausfuhren

    Abschnitt I

    Ausfuhrlizenzen

    Artikel 161

    Ausfuhrlizenzen

    (1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben:

    a)

    Getreide,

    b)

    Reis,

    c)

    Zucker,

    d)

    Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich Olivenöl gemäß Anhang I Teil VII Buchstabe a,

    e)

    Rindfleisch,

    f)

    Milch und Milcherzeugnisse,

    g)

    Schweinefleisch,

    h)

    Schaf- und Ziegenfleisch,

    i)

    Eier,

    j)

    Geflügelfleisch,

    k)

    Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

    Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

    (2)   Die Artikel 131 bis 133 finden entsprechend Anwendung.

    (3)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.

    Abschnitt II

    Ausfuhrerstattungen

    Artikel 162

    Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

    (1)   Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

    a)

    Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

    i)

    Getreide,

    ii)

    Reis,

    iii)

    Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g aufgelisteten Erzeugnisse,

    iv)

    Rindfleisch,

    v)

    Milch und Milcherzeugnisse,

    vi)

    Schweinefleisch,

    vii)

    Eier,

    viii)

    Geflügelfleisch;

    b)

    unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren der Anhänge XX und XXI ausgeführt werden sollen.

    Im Falle von Milch und Milcherzeugnissen, die in Form von in Anhang XX Teil IV aufgeführten Erzeugnissen ausgeführt werden, dürfen Ausfuhrerstattungen nur für die in Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis e und Buchstabe g aufgelisteten Erzeugnisse gewährt werden.

    (2)   Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in den Anhängen XX und XXI genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

    (3)   Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, kann die Kommission die Kriterien für die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage anpassen.

    Artikel 163

    Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

    Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

    a)

    der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;

    b)

    unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht;

    c)

    jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern ausschließt.

    Artikel 164

    Festsetzung der Ausfuhrerstattung

    (1)   Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

    (2)   Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt.

    Die Festsetzung kann erfolgen:

    a)

    in regelmäßigen Zeitabständen,

    b)

    im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 204 Absatz 2 vorgesehen wurde.

    Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern.

    (3)   Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:

    a)

    Lage und voraussichtliche Entwicklung

    der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt,

    der Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

    b)

    Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

    c)

    Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;

    d)

    wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;

    e)

    Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen;

    f)

    Notwendigkeit, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen;

    g)

    günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

    h)

    Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;

    i)

    bei Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt für die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion in diesen Sektoren erforderlich ist.

    (4)   Die Kommission kann für die Sektoren Getreide und Reis eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festsetzen. Sie kann diese Berichtigung jedoch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 erforderlichenfalls ändern.

    Unterabsatz 1 kann auch auf Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs XX ausgeführt werden.

    Artikel 165

    Ausfuhrerstattung für eingelagertes Malz

    In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

    Artikel 166

    Anpassung der Ausfuhrerstattung für Getreide

    Soweit nichts anderes von der Kommission bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 167 Absatz 2 von der Kommission entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaigen Änderungen dieses Preises angepasst.

    Absatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

    Artikel 167

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen

    (1)   Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

    (2)   Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

    a)

    für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

    b)

    für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

    Die Kommission kann geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken nachträglich erteilt werden dürfen.

    (4)   Die Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (68) auf die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Erzeugnisse angewendet werden.

    (5)   Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

    (6)   Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

    a)

    die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

    b)

    die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

    Die Kommission kann Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

    (7)   Die Kommission kann für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, wonach unter anderem

    a)

    die Erstattungen nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden;

    b)

    die Erstattung für Einfuhrerzeugnisse auf den bei der Einfuhr erhobenen Zoll begrenzt ist, wenn dieser niedriger als die anzuwendende Erstattung ist.

    Artikel 168

    Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

    Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

    Artikel 169

    Ausfuhrbegrenzungen

    Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

    Artikel 170

    Durchführungsbestimmungen

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere

    a)

    zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,

    b)

    zur Qualität und sonstigen spezifischen Anforderungen und Bedingungen für Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,

    c)

    zu den Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind, einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfung.

    Erforderliche Änderungen von Anhang XX werden von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Kriterien vorgenommen.

    Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 167 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

    Abschnitt III

    Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Artikel 171

    Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente

    (1)   Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so werden das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten von der Kommission festgelegt.

    (2)   Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:

    a)

    Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

    b)

    proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

    c)

    Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

    Abschnitt IV

    Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer

    Artikel 172

    Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

    (1)   Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 300 des Vertrags von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

    (2)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

    Abschnitt V

    Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen

    Artikel 173

    Mindestpreise für die Ausfuhr

    (1)   Die Kommission kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen.

    Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.

    (2)   Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.

    Abschnitt VI

    Passive Veredelung

    Artikel 174

    Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

    (1)   Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch und Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

    Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (2)   Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

    TEIL IV

    WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

    KAPITEL I

    Vorschriften für Unternehmen

    Artikel 175

    Anwendung der Artikel 81 bis 86 des Vertrags

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich des Artikels 176 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

    Artikel 176

    Ausnahmen

    (1)   Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 175 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.

    Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.

    (2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

    Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

    (3)   Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 177

    Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor

    (1)   Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 123 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass

    a)

    die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind,

    b)

    die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind.

    Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.

    (2)   Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

    a)

    eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

    b)

    das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

    c)

    Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind,

    d)

    die Festsetzung von Preisen und Quoten umfassen, unbeschadet der Maßnahmen, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen,

    e)

    zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

    (3)   Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 —, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

    Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

    Artikel 178

    Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors

    (1)   Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.

    Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

    (2)   Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:

    a)

    die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes,

    b)

    die Definition von Mindestqualitätsnormen,

    c)

    die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren,

    d)

    die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung,

    e)

    die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.

    (3)   Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission.

    Artikel 179

    Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Tabaksektor

    Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 177 und 178, einschließlich der Bestimmungen über die Mitteilungen und die Veröffentlichung.

    KAPITEL II

    Staatliche Beihilfen

    Artikel 180

    Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 182 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

    Artikel 181

    Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.

    Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

    Artikel 182

    Spezifische einzelstaatliche Bestimmungen

    (1)   Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

    (2)   Finnland kann wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden.

    (3)   Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

    Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

    Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

    (4)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags kann Deutschland bis zum 31. Dezember 2010 im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols Beihilfen für Erzeugnisse gewähren, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags vermarktet werden. Der Gesamtbetrag dieser Beihilfen darf 110 Mio. EUR jährlich nicht überschreiten.

    Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Systems vor.

    TEIL V

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN

    Artikel 183

    Absatzförderabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.

    Artikel 184

    Berichterstattung für bestimmte Sektoren

    Die Kommission berichtet

    1.

    dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Trockenfuttersektor und geht in ihrem Bericht insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen ein. Sie fügt dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei;

    2.

    dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2010 über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VI;

    3.

    dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 über die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 182 Absatz 4 in Bezug auf das deutsche Branntweinmonopol, und sie nimmt dabei auch eine Bewertung der im Rahmen dieses Monopols gewährten Beihilfen vor; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.

    Artikel 185

    Registrierung von Verträgen im Hopfensektor

    (1)   Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. einer Erzeugerorganisation einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.

    (2)   Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als „im Voraus geschlossene Verträge“ bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.

    (3)   Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

    (4)   Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Lieferverträgen für Hopfen.

    Artikel 186

    Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise

    Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:

    a)

    bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,

    b)

    bei Erzeugnissen der Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch und bei Olivenöl, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen.

    Artikel 187

    Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt

    Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker oder Milch und Milcherzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so kann die Kommission für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Sie kann insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

    Artikel 188

    Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen

    (1)   Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern

    a)

    sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen,

    b)

    dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist.

    (2)   Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.

    Artikel 189

    Mitteilungen im Ethylalkoholsektor

    (1)   Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

    a)

    Angaben zur Produktion von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten Alkohol liefernden Erzeugnissen,

    b)

    Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren,

    c)

    Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

    d)

    Angaben über die Produktion des laufenden Jahres.

    Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission festgelegt.

    (2)   Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

    Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission festgelegt.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs“ Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.

    (3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.

    TEIL VI

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 190

    Finanzielle Bestimmungen

    Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.

    Artikel 191

    Dringlichkeitsmaßnahmen

    Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf spezifische praktische Probleme zu reagieren.

    Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

    Artikel 192

    Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen sie die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festlegt.

    Artikel 193

    Anti-Umgehungsklausel

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

    Artikel 194

    Kontrollen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber

    Die Kommission beschließt

    a)

    die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben,

    b)

    eine Regelung für die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind,

    c)

    Vorschriften für die Wiedereinziehung von aufgrund der Anwendung dieser Verordnung zu Unrecht geleisteten Zahlungen,

    d)

    Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

    Die Verwaltungssanktionen gemäß Buchstabe b werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

    TEIL VII

    DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Durchführungsbestimmungen

    Artikel 195

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 196

    Organisation der Tagungen des Ausschusses

    Bei der Organisation der Tagungen des Ausschusses nach Artikel 195 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.

    KAPITEL II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 197

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Die Artikel 74 bis 76 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden gestrichen.

    Artikel 198

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

    Die Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden gestrichen.

    Artikel 199

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

    Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden gestrichen.

    Artikel 200

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

    Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen“

    2.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (69) genannten Erzeugnisse.

    Artikel 1a

    Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.

    3.

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.“

    4.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden.“

    Artikel 201

    Aufhebungen

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden folgende Verordnungen aufgehoben:

    a)

    die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 670/2003 und (EG) Nr. 797/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;

    b)

    die Verordnungen (EWG) Nr. 707/76, (EG) Nr. 1786/2003, (EG) Nr. 1788/2003 und (EG) Nr. 1544/2006 mit Wirkung vom 1. April 2008;

    c)

    die Verordnungen (EWG) Nr. 315/68, (EWG) Nr. 316/68, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2763/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 2782/75, (EWG) Nr. 1898/87, (EWG) Nr. 1906/90, (EWG) Nr. 2204/90, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 2991/94, (EG) Nr. 2597/97, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999, (EG) Nr. 2250/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 1784/2003, (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1947/2005, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1028/2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2008;

    d)

    die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 mit Wirkung vom 1. September 2008;

    e)

    die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008;

    f)

    die Verordnungen (EWG) Nr. 3220/84, (EWG) Nr. 386/90, (EWG) Nr. 1186/90, (EWG) Nr. 2137/92 und (EG) Nr. 1183/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

    (2)   Der Beschluss 74/583/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

    (3)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen erfolgt unbeschadet

    a)

    der weiteren Geltung von Gemeinschaftsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnungen angenommen wurden, und

    b)

    der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch diese Verordnungen an anderen Gemeinschaftsrechtsakten, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

    Artikel 202

    Bezugnahmen

    Bezugnahmen auf die Bestimmungen und Verordnungen, die mit den Artikeln 197 bis 201 geändert oder aufgehoben werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XXII enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

    Artikel 203

    Übergangsbestimmungen

    Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der mit den Artikeln 197 bis 201 geänderten oder aufgehobenen Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

    Artikel 204

    Inkrafttreten

    (1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Sie gilt jedoch

    a)

    für Getreide, Saatgut, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Rohtabak, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch ab dem 1. Juli 2008;

    b)

    für Reis ab dem 1. September 2008;

    c)

    für Zucker ab dem 1. Oktober 2008, ausgenommen Artikel 59, der ab dem 1. Januar 2008 gilt;

    d)

    für Trockenfutter und Seidenraupen ab dem 1. April 2008;

    e)

    für Wein sowie für Artikel 197 ab dem 1. August 2008;

    f)

    für Milch und Milcherzeugnisse — ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III — ab dem 1. Juli 2008;

    g)

    für die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III ab dem 1. April 2008;

    h)

    für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ab dem 1. Januar 2009.

    Die Artikel 27, 39 und 172 gelten ab dem 1. Januar 2008 und die Artikel 149 bis 152 ab dem 1. Juli 2008 für die betreffenden Erzeugnisse.

    (3)   Im Zuckersektor gilt Teil II Titel I bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15.

    (4)   Die Bestimmungen über die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III gelten gemäß Artikel 66 bis zum 31. März 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

    (4)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

    (6)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

    (7)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

    (8)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

    (9)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

    (10)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

    (11)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

    (12)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

    (13)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/206 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (14)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

    (15)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

    (16)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

    (17)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

    (18)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

    (19)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigte Fassung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

    (20)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1247/2007 (ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 1).

    (21)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1.

    (22)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

    (23)  ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 6.

    (24)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

    (25)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 1.

    (26)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

    (27)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/1995 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

    (28)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

    (29)  ABl. L 119 vom 11.5.1990, S. 32. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (30)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABL L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5).

    (31)  ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

    (32)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission (ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 22).

    (33)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).

    (34)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

    (35)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (36)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1153/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 6).

    (37)  ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 2.

    (38)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 1.

    (39)  ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/2006 (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 6).

    (40)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

    (41)  ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

    (42)  ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 18. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

    (43)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

    (44)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (45)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 19.

    (46)  ABl. L 84 vom 31.3.1976, S. 1.

    (47)  ABl. L 128 vom 24.5.1977, S. 1.

    (48)  ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.

    (49)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

    (50)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 80.

    (51)  ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 4.

    (52)  ABl. L 71 vom 21.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4112/88 (ABl. L 361 vom 29.12.1988, S. 7).

    (53)  ABl. L 71 vom 21.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 309/79 (ABl. L 42 vom 17.2.1979, S. 21).

    (54)  ABl. L 318 vom 18.12.1969, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1153/78 (ABl. L 144 vom 31.5.1978, S. 4).

    (55)  ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 17.

    (56)  ABl. L 140 vom 5.6.1980, S. 4.

    (57)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

    (58)  ABl. L 317 vom 27.11.1974, S. 21.

    (59)  ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 1).

    (60)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

    (61)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

    (62)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    (63)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

    (64)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

    (65)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

    (66)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

    (67)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

    (68)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (69)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


    ANHANG I

    LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Teil I: Getreide

    Bei Getreide bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0709 90 60

    Zuckermais, frisch oder gekühlt

    0712 90 19

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

    1001 90 91

    Weichweizen und Mengkorn

    1001 90 99

    Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

    1002 00 00

    Roggen

    1003 00

    Gerste

    1004 00

    Hafer

    1005 10 90

    Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

    1005 90 00

    Mais, nicht zur Aussaat

    1007 00 90

    Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

    1008

    Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

    b)

    1001 10

    Hartweizen

    c)

    1101 00 00

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    1102 10 00

    Mehl von Roggen

    1103 11

    Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

    1107

    Malz, auch geröstet

    d)

    0714

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

     

    ex 1102

    Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

     

    1102 20

    Maismehl

     

    1102 90

    anderes:

     

    1102 90 10

    – –

    von Gerste

     

    1102 90 30

    – –

    von Hafer

     

    1102 90 90

    – –

    anderes

     

    ex 1103

    Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

     

    ex 1104

    Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

     

    1106 20

    Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

     

    ex 1108

    Stärke; Inulin:

    Stärke:

     

    1108 11 00

    – –

    Stärke von Weizen

     

    1108 12 00

    – –

    Stärke von Mais

     

    1108 13 00

    – –

    Stärke von Kartoffeln

     

    1108 14 00

    – –

    Stärke von Maniok

     

    ex 1108 19

    – –

    andere Stärke:

     

    1108 19 90

    – – –

    andere

     

    1109 00 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    ex 1702 30

    Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

    – –

    andere:

    – – –

    andere:

     

    1702 30 91

    – – – –

    Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

     

    1702 30 99

    – – – –

    andere

     

    ex 1702 40

    Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

     

    1702 40 90

    – –

    andere

     

    ex 1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

     

    1702 90 50

    – –

    Maltodextrin und Maltodextrinsirup

    – –

    Zucker und Melassen, karamellisiert:

    – – –

    andere:

     

    1702 90 75

    – – – –

    als Pulver, auch agglomeriert

     

    1702 90 79

    – – – –

    andere

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    ex 2106 90

    andere

    – –

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

    – – –

    andere

     

    2106 90 55

    – – – –

    Glucose- und Maltodextrinsirup

     

    ex 2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

     

    2303 10

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

     

    2303 30 00

    Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

     

    ex 2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

    andere

     

    2306 90 05

    – –

    aus Maiskeimen

     

    ex 2308

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2308 00 40

    Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

     

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

     

    ex 2309 10

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

    2309 10 11

    2309 10 13

    2309 10 31

    2309 10 33

    2309 10 51

    2309 10 53

    – –

    Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

     

    ex 2309 90

    andere:

     

    2309 90 20

    Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur

    andere, einschließlich Vormischungen

     

    2309 90 31

    2309 90 33

    2309 90 41

    2309 90 43

    2309 90 51

    2309 90 53

    – –

    andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse (1) enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    Teil II: Reis

    Bei Reis bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    1006 10 21 bis

    1006 10 98

    Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat

    1006 20

    geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

    1006 30

    halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

    b)

    1006 40 00

    Bruchreis

    c)

    1102 90 50

    Reismehl

    1103 19 50

    Grobgrieß und Feingrieß von Reis

    1103 20 50

    Pellets von Reis

    1104 19 91

    Reisflocken

    ex 1104 19 99

    Reiskörner, gequetscht

    1108 19 10

    Stärke von Reis

    Teil III: Zucker

    Bei Zucker bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    1212 91

    Zuckerrüben

    1212 99 20

    Zuckerrohr

    b)

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    c)

    1702 20

    Ahornzucker und Ahornsirup

    1702 60 95 und

    1702 90 99

    Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

    1702 90 60

    Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

    1702 90 71

    Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

    2106 90 59

    Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

    d)

    1702 30 10

    1702 40 10

    1702 60 10

    1702 90 30

    Isoglucose

    e)

    1702 60 80

    1702 90 80

    Inulinsirup

    f)

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

    g)

    2106 90 30

    Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

    h)

    2303 20

    ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

    Teil IV: Trockenfutter

    Bei Trockenfutter bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    ex 1214 10 00

    Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

    Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

    ex 1214 90 90

    Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

    Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

    b)

    ex 2309 90 99

    aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

    ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

    Teil V: Saatgut

    Bei Saatgut bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0712 90 11

    Hybriden von Zuckermais:

    zur Aussaat

    0713 10 10

    Erbsen (Pisum sativum):

    zur Aussaat

    ex 0713 20 00

    Kichererbsen:

    zur Aussaat

    ex 0713 31 00

    Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

    zur Aussaat

    ex 0713 32 00

    Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

    zur Aussaat

    0713 33 10

    Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

    zur Aussaat

    ex 0713 39 00

    andere Bohnen:

    zur Aussaat

    ex 0713 40 00

    Linsen:

    zur Aussaat

    ex 0713 50 00

    Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

    zur Aussaat

    ex 0713 90 00

    Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

    zur Aussaat

    1001 90 10

    Spelz:

    zur Aussaat

    ex 1005 10

    Hybridmais, zur Aussaat

    1006 10 10

    Rohreis (Paddy-Reis):

    zur Aussaat

    1007 00 10

    Hybrid-Körner-Sorghum:

    zur Aussaat

    1201 00 10

    Sojabohnen, auch geschrotet:

    zur Aussaat

    1202 10 10

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält:

    zur Aussaat

    1204 00 10

    Leinsamen, auch geschrotet:

    zur Aussaat

    1205 10 10 und

    ex 1205 90 00

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat

    andere

    1206 00 10

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

    zur Aussaat

    ex 1207

    andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

    zur Aussaat

    1209

    Samen, Früchte und Sporen:

    zur Aussaat

    Teil VI: Hopfen

    1.

    Bei Hopfen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1210

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    2.

    Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    1302 13 00

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

    Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven

    Bei Olivenöl und Tafeloliven bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1510 00

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

    b)

    0709 90 31

    Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    0709 90 39

    andere Oliven, frisch oder gekühlt

    0710 80 10

    Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0711 20

    Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    ex 0712 90 90

    Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    2001 90 65

    Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 2004 90 30

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2005 70

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    c)

    1522 00 31

    1522 00 39

    Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    2306 90 11

    2306 90 19

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

    Teil VIII: Flachs und Hanf

    Bei Flachs und Hanf bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    5301

    Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    5302

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    Teil IX: Obst und Gemüse

    Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    ex 0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60

    ex 0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

    0803 00 11

    Mehlbananen, frisch

    ex 0803 00 90

    Mehlbananen, getrocknet

    0804 20 10

    Feigen, frisch

    0804 30 00

    Ananas

    0804 40 00

    Avocadofrüchte

    0804 50 00

    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0805

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0810

    Andere Früchte, frisch

    0813 50 31

    0813 50 39

    Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

    0910 20

    Safran

    ex 0910 99

    Thymian, frisch oder gekühlt

    ex 1211 90 85

    Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

    1212 99 30

    Johannisbrot

    Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59

     

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

     

    ex 0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

     

    0804 20 90

    Feigen, getrocknet

     

    0806 20

    Weintrauben, getrocknete

     

    ex 0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

     

    ex 0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen, vorläufig haltbar gemacht, der Unterposition ex 0812 90 98

     

    ex 0813

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

     

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

     

    0904 20 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    b)

    ex 0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

    ex 1302 20

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

     

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

    Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

    Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

    Oliven der Unterposition 2001 90 65

    Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99

     

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

     

    2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

     

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

     

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

     

    ex 2006 00

    Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

     

    ex 2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen

    homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

    Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 57 und ex 2007 99 98

     

    ex 2008

    Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

    Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10

    Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

    Mais der Unterposition 2008 99 85

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

    Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

    Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

    anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

     

    ex 2009

    Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80

    Teil XI: Bananen

    Bei Bananen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Codes

    Warenbezeichnung

    0803 00 19

    Bananen, frisch, ohne Mehlbananen

    ex 0803 00 90

    Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen

    ex 0812 90 98

    Bananen, vorläufig haltbar gemacht

    ex 0813 50 99

    Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen

    1106 30 10

    Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

    ex 2006 00 99

    Bananen, mit Zucker haltbar gemacht

    ex 2007 10 99

    Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen

    ex 2007 99 39

    ex 2007 99 57

    ex 2007 99 98

    Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen

    ex 2008 92 59

    ex 2008 92 78

    ex 2008 92 93

    ex 2008 92 98

    Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

    ex 2008 99 49

    ex 2008 99 67

    ex 2008 99 99

    Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 2009 80 35

    ex 2009 80 38

    ex 2009 80 79

    ex 2009 80 86

    ex 2009 80 89

    ex 2009 80 99

    Bananensaft

    Teil XII: Wein

    Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    2009 61

    2009 69

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

    2204 30 92

    2204 30 94

    2204 30 96

    2204 30 98

    anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most

    b)

    ex 2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98

    c)

    0806 10 90

    Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

    2209 00 11

    2209 00 19

    Weinessig

    d)

    2206 00 10

    Tresterwein

    2307 00 11

    2307 00 19

    Weintrub

    2308 00 11

    2308 00 19

    Traubentrester

    Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels bezieht sich diese Verordnung auf alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse.

    Teil XIV: Rohtabak

    Bei Rohtabak bezieht sich diese Verordnung auf unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur.

    Teil XV: Rindfleisch

    Bei Rindfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0102 90 05 bis

    0102 90 79

    Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0202

    Fleisch von Rindern, gefroren

    0206 10 95

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

    0206 29 91

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

    0210 20

    Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 99 51

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 99 90

    Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

    1602 50 10

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    1602 90 61

    Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    b)

    0102 10

    Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

    0206 10 91

    0206 10 99

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0206 21 00

    0206 22 00

    0206 29 99

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0210 99 59

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    ex 1502 00 90

    Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503

    1602 50 31 bis

    1602 50 80

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    1602 90 69

    Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse

    Bei Milch und Milcherzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

    b)

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    c)

    0403 10 11

    bis 0403 10 39

    0403 90 11

    bis 0403 90 69

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    d)

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    e)

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    f)

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    g)

    1702 19 00

    Laktose und Laktosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Laktose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

    h)

    2106 90 51

    Laktosesirup, aromatisiert oder gefärbt

    i)

    ex 2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen

    Teil XVII: Schweinefleisch

    Bei Schweinefleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    ex 0103

    Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

    b)

    ex 0203

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    ex 0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren

    ex 0209 00

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    1501 00 11

    1501 00 19

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

    c)

    1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1602 10 00

    Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

    1602 20 90

    Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten

    1602 41 10

    1602 42 10

    1602 49 11 bis

    1602 49 50

    Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

    1602 90 10

    Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    1602 90 51

    Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

    1902 20 30

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch

    Bei Schaf- und Ziegenfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0104 10 30

    Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

     

    0104 10 80

    Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer

     

    0104 20 90

    Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

     

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

     

    0210 99 21

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

     

    0210 99 29

    Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    b)

    0104 10 10

    Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere

     

    0104 20 10

    Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere

     

    0206 80 99

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt

     

    0206 90 99

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

     

    0210 99 60

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

     

    ex 1502 00 90

    Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

    c)

    1602 90 72

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart;

     

    1602 90 74

    Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    d)

    1602 90 76

    1602 90 78

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

    Teil XIX: Eier

    Bei Eiern bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0407 00 11

    0407 00 19

    0407 00 30

    Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    b)

    0408 11 80

    0408 19 81

    0408 19 89

    0408 91 80

    0408 99 80

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    Teil XX: Geflügelfleisch

    Bei Geflügelfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    a)

    0105

    Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

    b)

    ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c

    c)

    0207 13 91

    Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren

    0207 14 91

     

    0207 26 91

     

    0207 27 91

     

    0207 34

     

    0207 35 91

     

    0207 36 81

     

    0207 36 85

     

    0207 36 89

     

    0210 99 71

    Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 99 79

     

    d)

    0209 00 90

    Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    e)

    1501 00 90

    Geflügelfett

    f)

    1602 20 11

    Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 20 19

     

    1602 31

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    1602 32

     

    1602 39

     

    Teil XXI: Sonstige Erzeugnisse

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0101

    Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

    0101 10

    reinrassige Zuchttiere:

    0101 10 10

    – –

    Pferde (2)

    0101 10 90

    – –

    andere

    0101 90

    andere:

    – –

    Pferde:

    0101 90 19

    – – –

    andere als zum Schlachten

    0101 90 30

    – –

    Esel

    0101 90 90

    – –

    Maultiere und Maulesel

    ex 0102

    Rinder, lebend:

    ex 0102 90

    andere als reinrassige Zuchttiere:

    0102 90 90

    – –

    andere als Hausrinder

    ex 0103

    Schweine, lebend:

    0103 10 00

    reinrassige Zuchttiere (3)

    andere:

    ex 0103 91

    – –

    mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

    0103 91 90

    – – –

    andere als Hausschweine

    ex 0103 92

    – –

    mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

    0103 92 90

    – –

    andere als Hausschweine

    0106 00

    Andere Tiere, lebend

    ex 0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

    frisch oder gekühlt:

    ex 0203 11

    – –

    ganze oder halbe Tierkörper:

    0203 11 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0203 12

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

    0203 12 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0203 19

    – –

    anderes:

    0203 19 90

    – – –

    anderes als von Hausschweinen

    – –

    gefroren:

    ex 0203 21

    – –

    ganze oder halbe Tierkörper:

    0203 21 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0203 22

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

    0203 22 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0203 29

    – –

    anderes:

    0203 29 90

    – – –

    anderes als von Hausschweinen

    ex 0205 00

    Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

    ex 0206

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

    ex 0206 10

    von Rindern, frisch oder gekühlt

    0206 10 10

    – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    von Rindern, gefroren:

    ex 0206 22 00

    – –

    Lebern:

    – – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    ex 0206 29

    – –

    andere:

    0206 29 10

    – – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    ex 0206 30 00

    von Schweinen, frisch oder gekühlt:

    – – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    – –

    andere:

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    von Schweinen, gefroren:

    ex 0206 41 00

    – –

    Lebern:

    – – – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    – – –

    andere

    – – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0206 49

    – –

    andere:

    ex 0206 49 20

    – – –

    von Hausschweinen:

    – – – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    0206 49 80

    – – –

    andere:

    ex 0206 80

    andere, frisch oder gekühlt:

    0206 80 10

    – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    – –

    andere:

    0206 80 91

    – – –

    von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    ex 0206 90

    andere, gefroren:

    0206 90 10

    – –

    zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (4)

    – –

    andere:

    0206 90 91

    – – –

    von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

    Fleisch von Schweinen:

    ex 0210 11

    – –

    Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

    0210 11 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0210 12

    – –

    Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

    0210 12 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 0210 19

    – –

    anderes:

    0210 19 90

    – – –

    anderes als von Hausschweinen

    andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

    0210 91 00

    – –

    von Primaten

    0210 92 00

    – –

    von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    0210 93 00

    – –

    von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    ex 0210 99

    – –

    andere:

    – – –

    Fleisch:

    0210 99 31

    – – – –

    von Rentieren

    0210 99 39

    – – – –

    anderes

    – – –

    Schlachtnebenerzeugnisse:

    – – – –

    andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen:

    0210 99 80

    – – – – –

    andere als Geflügellebern

    ex 0407 00

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

    0407 00 90

    andere als von Hausgeflügel

    ex 0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    Eigelb:

    ex 0408 11

    – –

    getrocknet:

    0408 11 20

    – – –

    ungenießbar oder ungenießbar gemacht (5)

    ex 0408 19

    – –

    anderes:

    0408 19 20

    – – –

    ungenießbar oder ungenießbar gemacht (5)

    andere:

    ex 0408 91

    – –

    getrocknet:

    0408 91 20

    – – –

    ungenießbar oder ungenießbar gemacht (5)

    ex 0408 99

    – –

    andere:

    0408 99 20

    – – –

    ungenießbar oder ungenießbar gemacht (5)

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0504 00 00

    Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    ex 0511

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

    0511 10 00

    Rindersperma

    andere:

    0511 91

    – –

    Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

    ex 0511 99

    – –

    andere:

    0511 99 31

    und

    0511 99 39

    0511 99 85

    – –

    natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

    – – –

    andere

    ex 0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

    ex 0709 60

    Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

    – –

    andere:

    0709 60 91

    – – –

    der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (4)

    0709 60 95

    – – –

    zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (4)

    0709 60 99

    – – –

    andere

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    ex 0710 80

    anderes Gemüse:

    – –

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

    0710 80 59

    – – –

    andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    ex 0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

    – –

    Gemüse:

    0711 90 10

    – – –

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    ex 0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

    ex 0713 10

    Erbsen (Pisum sativum):

    0713 10 90

    – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 20 00

    Kichererbsen:

    – –

    andere als zur Aussaat

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

    ex 0713 31 00

    – –

    Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

    – – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 32 00

    – –

    Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

    – – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 33

    – –

    Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

    0713 33 90

    – – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 39 00

    – –

    andere:

    – – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 40 00

    Linsen:

    – – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 50 00

    Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

    – –

    andere als zur Aussaat

    ex 0713 90 00

    andere:

    – –

    andere als zur Aussaat

    0801

    Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    ex 0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

    ex 0802 90

    andere:

    ex 0802 90 20

    – –

    Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse

    ex 0804

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

    0804 10 00

    Datteln

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    ex 0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10

    0905 00 00

    Vanille

    0906

    Zimt und Zimtblüten

    0907 00 00

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    0908

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    ex 0910

    Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106 10 00

    von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    ex 1106 30

    von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106 30 90

    – –

    von anderen als Bananen

    ex 1108

    Stärke; Inulin:

    1108 20 00

    Inulin

    1201 00 90

    Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1202 10 90

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

    1202 20 00

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet

    1203 00 00

    Kopra

    1204 00 90

    Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1205 10 90 und

    ex 1205 90 00

    Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1206 00 91

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1206 00 99

     

    1207 20 90

    Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1207 40 90

    Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1207 50 90

    Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1207 91 90

    Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1207 99 91

    Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    ex 1207 99 97

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

    1208

    Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

    1211

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

    ex 1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 1212 20 00

    Algen der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin oder zur menschlichen Ernährung verwendeten Art

    andere:

    ex 1212 99

    – –

    andere als Zuckerrohr:

    1212 99 41

    und 1212 99 49

    – – –

    Johannisbrotkerne

    ex 1212 99 70

    – – –

    andere, ausgenommen Zichorienwurzeln

    1213 00 00

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

    ex 1214

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

    ex 1214 10 00

    Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

    ex 1214 90

    andere:

    1214 90 10

    – –

    Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

    ex 1214 90 90

    – –

    andere, ausgenommen:

    Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

    Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

    ex 1502 00

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

    ex 1502 00 10

    zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (4)

    1503 00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1511

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    ex 1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    ex 1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10)

    ex 1517

    Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93

    1518 00 31

    1518 00 39

    Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (4)

    1522 00 91

    Öldrass und Soapstock, aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    1522 00 99

    andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

    ex 1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    von Schweinen:

    ex 1602 41

    – –

    Schinken und Teile davon:

    1602 41 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 1602 42

    – –

    Schultern und Teile davon:

    1602 42 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 1602 49

    – –

    andere, einschließlich Mischungen:

    1602 49 90

    – – –

    andere als von Hausschweinen

    ex 1602 90

    andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

    – –

    andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

    1602 90 31

    – – –

    von Wild oder Kaninchen

    1602 90 41

    – – –

    von Rentieren

    – – –

    andere:

    – – – –

    andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten:

    – – – – –

    andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:

    1602 90 98

    – – – – – –

    andere als von Schafen oder Ziegen

    1603 00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    1801 00 00

    Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

    1802 00 00

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    ex 2001 90

    andere:

    2001 90 20

    – –

    Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    ex 2005 99

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2005 99 10

    – –

    Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

    ex 2206

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2206 00 31 bis

    2206 00 89

    andere als Tresterwein

    ex 2301

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

    2301 10 00

    Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    ex 2302

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

    2302 50 00

    von Hülsenfrüchten

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2305 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    ex 2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KN-Unterposititonen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2396 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)

    ex 2307 00

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:

    2307 00 90

    Weinstein, roh

    ex 2308 00

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2308 00 90

    – –

    andere als Traubentrester, Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    ex 2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

    ex 2309 10

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    2309 10 90

    – –

    andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

    ex 2309 90

    andere:

    2309 90 10

    – –

    Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    – –

    andere, einschließlich Vormischungen:

    ex 2309 90 91 bis

    2309 90 99

    – – –

    andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

    aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

    ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der im ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse


    (1)  Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind „Milcherzeugnisse“ Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51.

    (2)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 93/623/EG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).

    (3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

    (4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).

    (5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.


    ANHANG II

    LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

    Teil I: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

    1.

    Bei Ethylalkohol bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 2207 10 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

    ex 2207 20 00

    Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

    ex 2208 90 91

    und

    ex 2208 90 99

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EWG-Vertrags aufgeführt sind

    2.

    Teil III Kapitel II Abschnitt I über Einfuhrlizenzen und Teil III Kapitel III Abschnitt I finden auch Anwendung auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

    Teil II: Bienenzuchterzeugnisse

    Bei Bienenzuchterzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

    KN-Code

    Beschreibung

    0409

    Natürlicher Honig

    ex 0410 00 00

    Gelée Royale und Kittharz, genießbar

    ex 0511 99 85

    Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar

    ex 1212 99 70

    Blütenpollen

    ex 1521 90

    Bienenwachs

    Teil III: Seidenraupen

    Bei Seidenraupen bezieht sich diese Verordnung auf Seidenraupen der Unterposition ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners der KN-Unterposition ex 0511 99 85 der Kombinierten Nomenklatur.


    ANHANG III

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor

    I.

    Die Begriffe „Rohreis (Paddy-Reis)“, „geschälter Reis“, „halbgeschliffener Reis“, „vollständig geschliffener Reis“, „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A und B“ sowie „Bruchreis“ werden wie folgt bestimmt:

    1.

    a)

    „Rohreis (Paddy-Reis)“: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

    b)

    „geschälter Reis“: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

    c)

    „halbgeschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;

    d)

    „vollständig geschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

    2.

    a)

    „rundkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

    b)

    „mittelkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

    c)

    „langkörniger Reis“:

    i)

    langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

    ii)

    langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;

    d)

    „Messung der Körner“: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

    i)

    Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

    ii)

    die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

    iii)

    zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

    iv)

    das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;

    3.

    „Bruchreis“: gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

    II.

    Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    A.

    „ganze Körner“: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;

    B.

    „gestutzte Körner“: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;

    C.

    „gebrochene Körner oder Bruchreis“: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

    groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

    mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

    feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

    Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;

    D.

    „grüne Körner“: nicht vollständig ausgereifte Körner;

    E.

    „Körner mit natürlichen Missbildungen“: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;

    F.

    „kreidige Körner“: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;

    G.

    „Körner mit roten Rillen“: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;

    H.

    „gefleckte Körner“: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;

    I.

    „fleckige Körner“: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;

    J.

    „gelbe Körner“: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;

    K.

    „bernsteinfarbene Körner“: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

    Teil II: Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

    1.

    „Weißzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

    2.

    „Rohzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

    3.

    „Isoglucose“: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

    4.

    „Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;

    5.

    „Quotenzucker“, „Quotenisoglucose“ und „Quoteninulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

    6.

    „Industriezucker“: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

    7.

    „Industrieisoglucose“ und „Industrieinulinsirup“: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

    8.

    „Überschusszucker“, „Überschussisoglucose“ und „Überschussinulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;

    9.

    „Quotenzuckerrüben“: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

    10.

    „Liefervertrag“: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

    11.

    „Branchenvereinbarung“:

    a)

    eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

    b)

    eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

    c)

    wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder

    d)

    wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

    12.

    „AKP-/indischer Zucker“: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten, der in die Gemeinschaft eingeführt wird gemäß

    dem Protokoll Nr. 3 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG oder

    dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (1);

    13.

    „Vollzeitraffinerie“: eine Produktionseinheit,

    deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder

    die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

    Teil III: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

    1.

    „Hopfen“: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

    2.

    „Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

    3.

    „Lupulin-angereichertes Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;

    4.

    „Hopfenextrakt“: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;

    5.

    „Hopfen-Mischerzeugnisse“: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

    Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

    1.

    „Rinder“: lebende Hausrinder der KN-Codes ex 0102 10, 0102 90 05 bis 0102 90 79;

    2.

    „ausgewachsene Rinder“: Rinder mit einem Lebendgewicht von über 300 Kilogramm.

    Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    1.

    Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung „unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt“ Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

    2.

    Im Sinne von Artikel 119 über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse sind

    a)

    „Käse“: in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406;

    b)

    „Kasein“ und „Kaseinat“: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90.

    Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

    1.

    „Eier in der Schale“: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;

    2.

    „Bruteier“: Bruteier von Hausgeflügel;

    3.

    „ganze Erzeugnisse“: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar;

    4.

    „getrennte Erzeugnisse“: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

    Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

    1.

    „Lebendes Geflügel“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;

    2.

    „Küken“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;

    3.

    „geschlachtetes Geflügel“: nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall;

    4.

    „abgeleitete Erzeugnisse“: die folgenden Erzeugnisse:

    a)

    Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a, ausgenommen Küken,

    b)

    als „Geflügelteile“ bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall,

    c)

    genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,

    d)

    Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c,

    e)

    Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e,

    f)

    Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19.

    Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

    1.

    „Honig“: der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

    Die hauptsächlichen Honigarten sind:

    a)

    nach Herkunft:

    i)

    Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;

    ii)

    Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt;

    b)

    nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:

    iii)

    Wabenhonig oder Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

    iv)

    Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

    v)

    Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

    vi)

    Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

    vii)

    Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 oC gewonnener Honig;

    viii)

    gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden;

    „Bäckerhonig“: Honig, der

    a)

    für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und

    b)

    der

    einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder

    in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder

    überhitzt worden sein kann;

    2.

    „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.


    (1)  ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.


    ANHANG IV

    STANDARDQUALITÄT VON ROHREIS UND ZUCKER

    A.   Standardqualität von Rohreis

    Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

    a)

    Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;

    b)

    Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

    c)

    die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:

    kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes1006 10 27 und 1006 10 98

    1,5 %

    kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98

    2,0 %

    Körner mit roten Rillen

    1,0 %

    gefleckte Körner

    0,50 %

    fleckige Körner

    0,25 %

    gelbe Körner

    0,02 %

    bernsteinfarbene Körner

    0,05 %

    B.   Standardqualitäten von Zucker

    I.   Standardqualität von Zuckerrüben

    Zuckerrüben der Standardqualität

    a)

    sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

    b)

    haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

    II.   Standardqualität von Weißzucker

    1.

    Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

    a)

    von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

    b)

    Polarisation: mindestens 99,7o,

    c)

    Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

    d)

    Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

    e)

    die nach Nummer 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

    für den Aschegehalt: 15,

    für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9,

    für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6.

    2.

    Es ergeben einen Punkt:

    a)

    je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28o Brix),

    b)

    je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

    c)

    je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

    3.

    Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

    III.   Standardqualität von Rohzucker

    1.

    Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

    2.

    Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

    a)

    die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

    b)

    die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

    c)

    die Zahl 1.

    3.

    Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.


    ANHANG V

    GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR DIE IN ARTIKEL 42 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

    A.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    I.   Begriffsbestimmungen

    Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;

    2.

    „Schlachtkörperhälfte“: das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

    II.   Kategorien

    Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

    A

    :

    Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren;

    B

    :

    Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere;

    C

    :

    Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere;

    D

    :

    Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

    E

    :

    Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

    III.   Einstufung

    Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

    1.

    die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

    Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)

    Fleischigkeitsklasse

    Beschreibung

    S

    erstklassig

    Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

    E

    vorzüglich

    Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

    U

    sehr gut

    Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

    R

    gut

    Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

    O

    mittel

    Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

    P

    gering

    Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

    2.

    das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

    Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

    Fettgewebsklasse

    Beschreibung

    1

    sehr gering

    Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

    2

    gering

    Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

    3

    mittel

    Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

    4

    stark

    Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

    5

    sehr stark

    Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

    Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

    IV.   Aufmachung

    Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

    1.

    ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;

    2.

    ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

    3.

    ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

    Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren eine andere Aufmachung vorgesehen werden.

    V.   Einstufung und Kennzeichnung

    Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2) tragen, entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft und gekennzeichnet werden.

    Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

    B.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

    I.   Begriffsbestimmung

    Der Ausdruck „Schlachtkörper“ bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.

    II.   Einstufung

    Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:

    Klasse

    v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts

    S

    60 und mehr (3)

    E

    55 und mehr

    U

    50 und mehr, jedoch weniger als 55

    R

    45 und mehr, jedoch weniger als 50

    O

    40 und mehr, jedoch weniger als 45

    P

    weniger als 40

    III.   Aufmachung

    Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.

    Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    1.

    wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht;

    2.

    wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen;

    3.

    wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.

    IV.   Muskelfleischanteil

    1.

    Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

    2.

    Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

    V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

    Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

    C.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

    I.   Begriffsbestimmungen

    Für die Ausdrücke „Schlachtkörper“ und „Schlachtkörperhälfte“ gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.

    II.   Kategorien

    Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

    A

    Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

    B

    Schlachtkörper anderer Schafe.

    III.   Einstufung

    1.

    Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule“ durch den Ausdruck „Hinterviertel“ ersetzt.

    2.

    Abweichend von Nummer 1 können bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg die Mitgliedstaaten von der Kommission ohne Unterstützung durch den in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschuss ermächtigt werden, für die Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:

    a)

    Schlachtkörpergewicht,

    b)

    Fleischfarbe,

    c)

    Fettgewebe.

    IV.   Aufmachung

    Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

    Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Aufmachungen im Verhältnis zur Referenzaufmachung ergeben, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

    V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

    Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.


    ANHANG VI

    NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 56 UND 59

    Mitgliedstaat oder Region

    (1)

    Zucker (Tonnen)

    (2)

    Isoglucose (Tonnen)

    (3)

    Inulinsirup (Tonnen)

    (4)

    Belgien

    862 077

    99 796

    0

    Bulgarien

    4 752

    78 153

    Tschechische Republik

    367 937,8

    Dänemark

    420 746

    Deutschland

    3 655 455,5

    49 330,2

    Griechenland

    158 702

    17 973

    Spanien

    887 163,7

    110 111

    Frankreich (Mutterland)

    3 640 441,9

    0

    Französische überseeische Departements

    480 244,5

    Irland

    0

    Italien

    753 845,5

    28 300

    Lettland

    0

    Litauen

    103 010

     

    Ungarn

    298 591

    191 845

    Niederlande

    876 560

    12 683,6

    0

    Österreich

    405 812,4

    Polen

    1 772 477

    37 331

    Portugal (Festland)

    15 000

    13 823

    Autonome Region Azoren

    9 953

    Rumänien

    109 164

    13 913

    Slowakei

    140 031

    59 308,3

    Slowenien

    0

    Finnland

    90 000

    16 548

    Schweden

    325 700

    Vereinigtes Königreich

    1 221 474

    37 967

    INSGESAMT

    16 599 138,3

    767 082,1

    0


    ANHANG VII

    ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2

    Mitgliedstaat

    Ergänzende Quoten (Tonnen)

    Italien

    60 000

    Litauen

    8 000

    Schweden

    35 000


    ANHANG VIII

    MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 60

    I

    Im Sinne dieses Anhangs sind:

    a)

    „Fusion von Unternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

    b)

    „Veräußerung eines Unternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

    c)

    „Veräußerung einer Fabrik“: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

    d)

    „Verpachtung einer Fabrik“: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

    II

    1.

    Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert:

    a)

    Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

    b)

    bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

    c)

    bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

    2.

    Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

    3.

    Stellen

    a)

    ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

    b)

    eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

    ihren Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

    Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

    4.

    Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 50 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

    5.

    Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

    Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Absatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

    6.

    Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

    7.

    Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

    III

    Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

    IV

    Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

    a)

    die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

    c)

    sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang VI festgesetzt sind, betreffen.

    V

    Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

    Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

    VI

    Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

    VII

    Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.


    ANHANG IX

    EINZELSTAATLICHE QUOTEN UND MENGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNGSRESERVE GEMÄSS ARTIKEL 66

    1.   Einzelstaatliche Quoten

    Mitgliedstaat

    Tonnen

    Belgien

    3 360 087,000

    Bulgarien

    979 000,000

    Tschechische Republik

    2 737 931,000

    Dänemark

    4 522 176,000

    Deutschland

    28 281 784,697

    Estland

    646 368,000

    Griechenland

    820 513,000

    Spanien

    6 116 950,000

    Frankreich

    24 599 335,000

    Irland

    5 395 764,000

    Italien

    10 530 060,000

    Zypern

    145 200,000

    Lettland

    728 648,000

    Litauen

    1 704 839,000

    Luxemburg

    273 084,000

    Ungarn

    1 990 060,000

    Malta

    48 698,000

    Niederlande

    11 240 814,000

    Österreich

    2 791 645,558

    Polen

    9 380 143,000

    Portugal

    1 948 550,000

    Rumänien

    3 057 000,000

    Slowenien

    576 638,000

    Slowakei

    1 040 788,000

    Finnland

    2 443 069,324

    Schweden

    3 352 545,000

    Vereinigtes Königreich

    14 828 597,000

    2.   Mengen für die Sonderreserve für die Umstrukturierung

    Mitgliedstaat

    Tonnen

    Bulgarien

    39 180

    Rumänien

    188 400


    ANHANG X

    REFERENZFETTGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 70

    Mitgliedstaat

    g/kg

    Belgien

    36,91

    Bulgarien

    39,10

    Tschechische Republik

    42,10

    Dänemark

    43,68

    Deutschland

    40,11

    Estland

    43,10

    Griechenland

    36,10

    Spanien

    36,37

    Frankreich

    39,48

    Irland

    35,81

    Italien

    36,88

    Zypern

    34,60

    Lettland

    40,70

    Litauen

    39,90

    Luxemburg

    39,17

    Ungarn

    38,50

    Niederlande

    42,36

    Österreich

    40,30

    Polen

    39,00

    Portugal

    37,30

    Rumänien

    38,50

    Slowenien

    41,30

    Slowakei

    37,10

    Finnland

    43,40

    Schweden

    43,40

    Vereinigtes Königreich

    39,70


    ANHANG XI

    A.

    Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1

    Mitgliedstaat

    Tonnen

    Belgien

    13 800

    Bulgarien

    13

    Tschechische Republik

    1 923

    Deutschland

    300

    Estland

    30

    Spanien

    50

    Frankreich

    55 800

    Lettland

    360

    Litauen

    2 263

    Niederlande

    4 800

    Österreich

    150

    Polen

    924

    Portugal

    50

    Rumänien

    42

    Slowakei

    73

    Finnland

    200

    Schweden

    50

    Vereinigtes Königreich

    50

    B.

    Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89

    Mitgliedstaat

    Tonnen

    Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU)

    8 000

    Tschechische Republik

    27 942

    Dänemark

    334 000

    Deutschland

    421 000

    Griechenland

    37 500

    Spanien

    1 325 000

    Frankreich

    1 605 000

    Irland

    5 000

    Italien

    685 000

    Litauen

    650

    Ungarn

    49 593

    Niederlande

    285 000

    Österreich

    4 400

    Polen

    13 538

    Portugal

    30 000

    Slowakei

    13 100

    Finnland

    3 000

    Schweden

    11 000

    Vereinigtes Königreich

    102 000


    ANHANG XII

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEZEICHNUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 1

    I.   Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Anhangs sind

    a)

    „Vermarktung“: das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;

    b)

    „Bezeichnung“: die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

    II.   Verwendung der Bezeichnung „Milch“

    1.

    Die Bezeichnung „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

    Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“

    a)

    für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII standardisiert worden ist;

    b)

    zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

    2.

    Milcherzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

    Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

    a)

    folgende Bezeichnungen:

    i)

    Molke,

    ii)

    Rahm,

    iii)

    Butter,

    iv)

    Buttermilch,

    v)

    Butteroil,

    vi)

    Kaseine,

    vii)

    wasserfreies Milchfett,

    viii)

    Käse,

    ix)

    Joghurt,

    x)

    Kefir,

    xi)

    Kumys,

    xii)

    viili/fil,

    xiii)

    smetana,

    xiv)

    fil;

    b)

    die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1).

    3.

    Die Bezeichnung „Milch“ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

    4.

    Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

    III.   Verwendung von Bezeichnungen bei konkurrierenden Erzeugnissen

    1.

    Die Bezeichnungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs dürfen nur für die in Abschnitt II genannten Erzeugnisse verwendet werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

    2.

    Bei anderen als den in Abschnitt II dieses Anhangs genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (2) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

    Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwandt werden.

    IV.   Verzeichnisse der Erzeugnisse; Mitteilungen

    1.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis und unterrichten die Kommission darüber.

    2.

    Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März des folgenden Jahres Bericht erstatten kann.


    (1)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

    (2)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).


    ANHANG XIII

    VERMARKTUNG VON KONSUMMILCH GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 2

    I.   Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Anhangs sind

    a)

    „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

    b)

    „Konsummilch“: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

    c)

    „Fettgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

    d)

    „Eiweißgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

    II.   Lieferung oder Abgabe an den Endverbraucher

    1.

    Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder abgegeben werden.

    2.

    Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

    3.

    Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

    III.   Konsummilch

    1.

    Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

    a)

    Rohmilch: Milch, die nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

    b)

    Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

    i)

    standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;

    ii)

    nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

    c)

    teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;

    d)

    entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

    2.

    Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

    a)

    zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

    b)

    die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;

    c)

    die Verringerung des Laktosegehalts der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose.

    Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (1). Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

    Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

    3.

    Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen: Sie muss

    a)

    einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

    b)

    eine Masse von mindestens 1 028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 oC bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

    c)

    mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

    IV.   Einfuhrerzeugnisse

    Die in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf als Konsummilch bestimmten Erzeugnisse müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    V.

    Die Richtlinie 2000/13/EG findet Anwendung, insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Vorschriften für die Etikettierung von Konsummilch.

    VI.   Kontrollen und Sanktionen sowie diesbezügliche Berichterstattung

    Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, Verstöße zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

    Diese Maßnahmen sowie deren etwaige Änderungen werden der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.


    (1)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG XIV

    VERMARKTUNGSNORMEN FÜR ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS GEMÄSS ARTIKEL 116

    A.   Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

    I.   Anwendungsbereich

    1.

    Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Gemeinschaft.

    2.

    Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils dieses Anhangs für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

    a)

    an der Produktionsstätte oder

    b)

    auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

    Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

    Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die Bedeutung der Begriffe „örtlicher öffentlicher Markt“, „Verkauf an der Tür“ und „Erzeugungsgebiet“ festlegen.

    II.   Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen

    1.

    Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

    Klasse A oder „frisch“,

    Klasse B.

    2.

    Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

    3.

    Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

    III.   Kennzeichnung der Eier

    1.

    Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

    Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

    Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

    2.

    Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

    3.

    Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

    IV.   Eiereinfuhren

    1.

    Die Kommission bewertet ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsformen und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die dem Erzeugercode entspricht.

    2.

    Die Kommission verhandelt ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses gegebenenfalls mit Drittländern über mögliche Garantien gemäß Nummer 1 und den Abschluss von Vereinbarungen über solche Garantien.

    3.

    Werden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so erhalten die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Code, der Aufschluss über das Ursprungsland gibt, und als Angabe zur Haltungsform „nicht näher angegeben“.

    B.   Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

    I.   Anwendungsbereich

    1.

    Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien von Geflügelfleisch in der Gemeinschaft und deren Aufmachung; hiervon betroffen sind die folgenden, in Anhang I Teil XX genannten Geflügelarten:

    Hühner,

    Enten,

    Gänse,

    Truthühner,

    Perlhühner.

    2.

    Dieser Teil gilt nicht

    a)

    für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,

    b)

    für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1).

    3.

    Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieses Teils abweichen.

    II.   Begriffsbestimmungen

    Unbeschadet weiterer, von der Kommission festzulegender Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung dieses Teils folgende Definitionen:

    1.

    „Geflügelfleisch“: zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;

    2.

    „frisches Geflügelfleisch“: nicht durch Kälteeinwirkung erstarrtes Geflügelfleisch, das ständig auf einer Temperatur von -2 oC bis +4 o C gehalten werden muss; die Mitgliedstaaten können jedoch andere Temperaturen für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgt;

    3.

    „gefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens -12 oC gehalten werden muss. Die Kommission kann jedoch bestimmte zulässige Toleranzen festlegen;

    4.

    „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (2) ständig auf einer Temperatur von mindestens - 18 oC gehalten werden muss.

    III.   Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

    1.

    Geflügelfleisch wird je nach Beschaffenheit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, nämlich entweder in die Handelsklasse „A“ oder in die Handelsklasse „B“.

    Die Handelsklasse „A“ wird entsprechend Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind, in die Klassen „A 1“ und „A 2“ unterteilt.

    Diese Einstufung berücksichtigt insbesondere die Fleischfülle, den Fettgewebeanteil sowie etwaige Schäden und Quetschungen.

    2.

    Geflügelfleisch wird in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

    frisch,

    gefroren,

    tiefgefroren.

    3.

    Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann in Gewichtsklassen eingestuft werden.

    C.   Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

    I.   Anwendungsbereich

    1.

    Dieser Teil gilt für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie für das Einlegen von Bruteiern in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft.

    2.

    Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Bruteiern unterliegen jedoch nicht diesem Teil.

    II.   Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern

    1.

    Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

    2.

    Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten.

    3.

    Die Verpackungen von Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt werden, enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders.

    III.   Verpackung von Küken

    1.

    Küken werden nach Geflügelart, -sorte und -kategorie getrennt verpackt.

    2.

    Die Kartons enthalten ausschließlich Küken einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.

    3.

    Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Nummer 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders.


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/107/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411).


    ANHANG XV

    VERMARKTUNGSNORMEN FÜR STREICHFETTE GEMÄSS ARTIKEL 115

    I.   Verkehrsbezeichnung

    1.

    Die in Artikel 115 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage genügen.

    2.

    Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnittes III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

    Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

    Dieser Absatz gilt jedoch nicht

    a)

    für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

    b)

    für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

    II.   Etikettierung und Aufmachung

    1.

    In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt I Nummer 1 dieses Anhangs folgende Angaben aufweisen:

    a)

    Verkehrsbezeichnung gemäß der Anlage;

    b)

    Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Erzeugnissen der Anlage;

    c)

    Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent (Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß Teil C der Anlage;

    d)

    Salzanteil in Prozent in besonders lesbarer Form in der Zutatenliste bei Erzeugnissen der Anlage.

    2.

    Unbeschadet der Nummer 1 Buchstabe a können die Verkehrsbezeichnungen „Minarine“ und „Halvarine“ als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage verwendet werden.

    3.

    Die Verkehrsbezeichnung gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen, auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1).

    Ferner können die Angaben betreffend den geografischen Ursprung vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) verwendet werden.

    4.

    Der Begriff „pflanzlich“ kann zusammen mit den in Teil B der Anlage aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

    5.

    Die Angaben gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

    6.

    Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b können von der Kommission für einige Formen der Werbung eingeführt werden.

    III.   Terminologie

    1.

    Der Hinweis „traditionell“ kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage vorgesehenen Verkehrsbezeichnung „Butter“ verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

    Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

    2.

    Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

    3.

    Abweichend von Nummer 2 dürfen hinzugefügt werden:

    a)

    der Hinweis „fettreduziert“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von mehr als 41 % und höchstens 62 %;

    b)

    die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %.

    Jedoch können der Hinweis „fettreduziert“ den Begriff „dreiviertelfett“ der Anlage und die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ den Begriff „halbfett“ der Anlage ersetzen.

    IV.   Innerstaatliche Vorschriften

    1.

    Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften dieses Anhangs innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

    Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

    2.

    Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.

    3.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anwendung aller in Nummer 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich bis auf das Enderzeugnis und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.

    V.   Einfuhrerzeugnisse

    Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen den in Abschnitt I Nummer 1 genannten Fällen entsprechen.

    VI.   Sanktionen

    Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, legen die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 115 und diesen Anhang sowie gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest und unterrichten die Kommission darüber.


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    Anlage zu Anhang XV

    Fettart

    Verkehrsbezeichnung

    Erzeugniskategorie

    Begriffsbestimmungen

    Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Masseanteil)

    A.

    Milchfette

    Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

    1.

    Butter

    Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %

    2.

    Dreiviertelfettbutter (1)

    Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

    3.

    Halbfettbutter (2)

    Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

    4.

    Milchstreichfette X %

    Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:

    weniger als 39 %

    mehr als 41 % und weniger als 60 %

    mehr als 62 % und weniger als 80 %

    B.

    Fette

    Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

    1.

    Margarine

    Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

    2.

    Dreiviertelfettmargarine (3)

    Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

    3.

    Halbfettmargarine (4)

    Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

    4.

    Streichfett X %

    Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:

    weniger als 39 %

    mehr als 41 % und weniger als 60 %

    mehr als 62 % und weniger als 80 %

    C.

    Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

    Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

    1.

    Mischfett

    Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

    2.

    Dreiviertelmischfett (5)

    Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

    3.

    Halbmischfett (6)

    Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

    4.

    Mischstreichfett X %

    Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:

    weniger als 39 %

    mehr als 41 % und weniger als 60 %

    mehr als 62 % und weniger als 80 %

    Anm.

    :

    Der Milchfettgehalt der in dieser Anlage genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.


    (1)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“.

    (2)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“.

    (3)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“.

    (4)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 40“.

    (5)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“.

    (6)  Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“.


    ANHANG XVI

    BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL GEMÄSS ARTIKEL 118

    1.   NATIVE OLIVENÖLE

    Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

    Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

    a)

    Natives Olivenöl extra

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    b)

    Natives Olivenöl

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    c)

    Lampantöl

    Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    2.   RAFFINIERTES OLIVENÖL

    Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    3.   OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

    Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    4.   ROHES OLIVENTRESTERÖL

    Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, mit Ausnahme von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnene Öle und mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    5.   RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

    Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

    6.   OLIVENTRESTERÖL

    Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.


    ANHANG XVII

    EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139

    1.   Einfuhrzoll für geschälten Reis

    a)

    30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    i)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen;

    ii)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;

    b)

    42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    i)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;

    ii)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;

    c)

    65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    i)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;

    ii)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

    2.   Einfuhrzoll für geschliffenen Reis

    a)

    175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    i)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743 Tonnen überschreiten;

    ii)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen überschreiten;

    b)

    auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

    i)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743 Tonnen nicht überschreiten;

    ii)

    wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen nicht überschreiten.


    ANHANG XVIII

    SORTEN VON BASMATI-REIS GEMÄSS ARTIKEL 138

    Basmati 217

    Basmati 370

    Basmati 386

    Kernel (Basmati)

    Pusa Basmati

    Ranbir Basmati

    Super Basmati

    Taraori Basmati (HBC-19)

    Type-3 (Dehradun)


    ANHANG XIX

    STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 153 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 154 ABSATZ 1 BUCHSTABE b SOWIE ANHANG III TEIL II NUMMER 12

    Barbados

    Belize

    Côte d'Ivoire

    Republik Kongo

    Fidschi

    Guyana

    Indien

    Jamaika

    Kenia

    Madagaskar

    Malawi

    Mauritius

    Mosambik

    St. Kitts und Nevis — Anguilla

    Suriname

    Swasiland

    Tansania

    Trinidad und Tobago

    Uganda

    Sambia

    Simbabwe


    ANHANG XX

    VERZEICHNIS DER WAREN DER SEKTOREN GETREIDE, REIS, ZUCKER, MILCH UND EIER FÜR DEN ZWECK DES ARTIKELS 26 BUCHSTABE a ZIFFER ii UND FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

    Teil I: Getreide

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    Joghurt:

    0403 10 51 bis

    0403 10 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90

    andere:

    0403 90 71 bis

    0403 90 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    Zuckermais

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere:

    1901 90 11 bis

    1901 90 19

    – –

    Malzextrakt

     

    – –

    andere:

    1901 90 99

    – – –

    andere

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 11 00

    – –

    Eier enthaltend

    1902 19

    – –

    andere

    ex 1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    andere:

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

    2008 99

    – –

    andere:

     

    – – –

    ohne Zusatz von Alkohol:

     

    – – – –

    ohne Zusatz von Zucker:

    2008 99 85

    – – – – –

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    2008 99 91

    – – – – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    2101 12

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 12 98

    – – –

    andere

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    2101 20 98

    – – –

    andere

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    – –

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

    2101 30 19

    – – –

    andere

     

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

    2101 30 99

    – – –

    andere

    ex 2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    2002 10

    Hefen, lebend

    2102 10 31 und

    2102 10 39

    – –

    Backhefen

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 30

    Whisky:

    2208 30 32 bis

    2208 30 88

    – –

    anderer als „Bourbon“-Whiskey

    2208 50

    Gin und Genever

    2208 60

    Wodka

    2208 70

    Likör

    2208 90

    andere:

     

    – –

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

    – – –

    2 l oder weniger:

    2208 90 41

    – – – –

    Ouzo

     

    – – – –

    andere:

     

    – – – – –

    Branntwein:

     

    – – – – – –

    anderer:

    2208 90 52

    – – – – – – –

    Korn

    2208 90 54

    – – – – – – –

    Tequila

    2208 90 56

    – – – – – – –

    anderer

    2208 90 69

    – – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

     

    – – –

    mehr als 2 l:

     

    – – – –

    Branntwein:

    2208 90 75

    – – – – –

    Tequila

    2208 90 77

    – – – – –

    andere

    2208 90 78

    – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    2905 44

    – –

    D-Glucitol (Sorbit)

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

     

    – – – –

    andere:

    3302 10 29

    – – – – –

    andere

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken.

    ex 3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    Teil II: Reis

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    Joghurt:

    0403 10 51 bis

    0403 10 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90

    andere:

    0403 90 71 bis

    0403 90 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    1704 90 51 bis

    1704 90 99

    – –

    andere

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen die Unterpositionen 1806 10, 1806 20 70, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere:

    1901 90 11 bis

    1901 90 19

    – –

    Malzextrakt

     

    – –

    andere:

    1901 90 99

    – – –

    andere

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    1902 20

    Teigwaren gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous:

    1902 40 90

    – –

    anderer

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 90 20

    – –

    Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

    2101 12

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 12 98

    – – –

    andere

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    2101 20 98

    – – –

    andere

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    ex 3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken der Unterposition 3505 10 50

    ex 3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    3809 10

    auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    Teil III: Zucker

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    0403 10

    Joghurt

    0403 10 51 bis

    0403 10 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0403 90

    andere:

    0403 90 71 bis

    0403 90 99

    – –

    aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

    0710 40 00

    Zuckermais

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

     

    – –

    Gemüse:

    0711 90 30

    – – –

    Zuckermais

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1901 90 99

    – – –

    andere

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous:

    1902 40 90

    – –

    anderer

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 10 00

    Knäckebrot

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905 31

    – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    1905 32

    – –

    Waffeln

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    1905 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1905 90 45

    – – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    – – –

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

     

    – – –

    andere:

    1905 90 60

    – – – –

    gesüßt

    1905 90 90

    – – – –

    andere

    ex 2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    2001 90

    andere:

    2001 90 30

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    2001 90 40

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln

     

    – –

    andere

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    ex 2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 12

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

    2101 12 98

    – – –

    andere:

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

    – –

    Zubereitungen

    2101 20 98

    – – –

    andere

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    – –

    gerösteten Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

    2101 30 19

    – – –

    andere

     

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

    2101 30 99

    – – –

    andere

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    ex 2106 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 20

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    ex 2208 50

    Genever

    2208 70

    Likör

    ex 2208 90

    andere

    2208 90 41 bis

    2208 90 78

    – –

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke:

    2905 43 00

    – –

    Mannitol

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit)

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

     

    – – – – –

    andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger):

    3302 10 29

    – – – – –

    andere

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    Teil IV: Milch

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 20

    Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0405 20 30

    – –

    mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    ex 1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

    1517 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

    1517 10 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    1517 90

    andere:

    1517 90 10

    – –

    mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

    ex 1704 90

    andere, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gesüßt, der Unterposition ex 1806 10

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1901 10 00

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    1901 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1901 90 99

    – – –

    andere

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

    1902 19

    – –

    andere

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

     

    – –

    andere:

    1902 20 91

    – – –

    gekocht

    1902 20 99

    – – –

    andere

    1902 30

    andere Teigwaren

    1902 40

    Couscous:

    1902 40 90

    – –

    anderer

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 10 00

    Knäckebrot

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

     

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

    1905 31

    – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    1905 32

    – –

    Waffeln

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    1905 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    1905 90 45

    – – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck

    1905 90 55

    – – –

    extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

     

    – – –

    andere:

    1905 90 60

    – – – –

    gesüßt

    1905 90 90

    – – – –

    andere

    ex 2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10

    Kartoffeln:

     

    – –

    andere:

    2004 10 91

    – – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    ex 2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20

    Kartoffeln:

    2005 20 10

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2106 90

    andere:

     

    – –

    andere:

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    2106 90 98

    – – –

    andere

    ex 2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

    2202 90

    andere:

     

    – –

    andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

    2202 90 91

    – – –

    weniger als 0,2 GHT

    2202 90 95

    – – –

    0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    2202 90 99

    – – –

    2 GHT oder mehr

    ex 2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    2208 70

    Likör

    2208 90

    andere:

     

    – –

    anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

     

    – – –

    2 l oder weniger:

     

    – – – –

    andere:

    2208 90 69

    – – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

     

    – – –

    mehr als 2 l:

    2208 90 78

    – – – –

    andere alkoholhaltige Getränke

    ex 3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – –

    von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

     

    – – –

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

     

    – – – –

    andere:

    3302 10 29

    – – – – –

    andere

    3501

    Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

    ex 3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    3502 20

    Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

     

    – –

    andere:

    3502 20 91

    – – –

    getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    3502 20 99

    – – –

    andere

    Teil V: Eier

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    ex 0403 10 51 bis

    ex 0403 10 99 und

    ex 0403 90 71 bis

    ex 0403 90 99

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1901

    Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    1902 11 00

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

    ex 1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen,

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    1905 20

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    1905 31

    – –

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    1905 32

    – –

    Waffeln

    1905 40

    Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    ex 1905 90

    andere, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1905 90 10 bis 1905 90 30

    ex 2105 00

    Speiseeis, kakaohaltig

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

    ex 2208 70

    Likör

    3502

    Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

    3502 11 90

    – – –

    andere Eieralbumine, getrocknet

    3502 19 90

    – – –

    andere Eieralbumine


    ANHANG XXI

    VERZEICHNIS BESTIMMTER ZUCKER ENTHALTENDER WAREN FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

    Die in Anhang I Teil X Buchstabe b aufgelisteten Erzeugnisse.


    ANHANG XXII

    ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 202

    1.   Verordnung (EWG) Nr. 234/68

    Verordnung (EWG) Nr. 234/68

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m

    Artikel 2

    Artikel 54

    Artikel 3 bis 5

    Artikel 113

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 173

    Artikel 8

    Teil III Kapitel II Abschnitt I

    Artikel 9

    Artikel 135

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 10a

    Artikel 159

    Artikel 11

    Artikel 180

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 195

    Artikel 14

    Artikel 195

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    2.   Verordnung (EWG) Nr. 827/68

    Verordnung (EWG) Nr. 827/68

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 129

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 128

    Artikel 3

    Artikel 159

    Artikel 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 180

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 182 Absatz 1

    Artikel 6

    Artikel 195

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    3.   Verordnung (EWG) Nr. 2729/75

    Verordnung (EWG) Nr. 2729/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 149

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 150

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 151

    Artikel 3

    Artikel 152

    4.   Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

    Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q

    Artikel 2

    Artikel 54

    Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 17 und Artikel 37

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 42

    Artikel 4 Absatz 6 erster Gedankenstrich

    Artikel 17 und Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 43 Buchstabe d

    Artikel 4 Absatz 6 dritter Gedankenstrich

    Artikel 43

    Artikel 5 Absätze 1 bis 3

    Artikel 24

    Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 43

    Artikel 6

    Artikel 25

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 43

    Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und Artikel 161 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 9

    Artikel 135

    Artikel 10 Absätze 1 bis 3

    Artikel 141

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 143

    Artikel 11 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 148

    Artikel 12

    Artikel 186 Buchstabe b

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 162 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 13 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 170

    Artikel 13 Absätze 6 bis 10

    Artikel 167

    Artikel 13 Absatz 11

    Artikel 169

    Artikel 13 Absatz 12

    Artikel 170

    Artikel 14

    Artikel 160 und 174

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 16

    Artikel 159

    Artikel 19

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 44

    Artikel 20 Absätze 2 bis 4

    Artikel 46

    Artikel 21

    Artikel 180

    Artikel 22

    Artikel 192

    Artikel 24

    Artikel 195

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    5.   Verordnung (EWG) Nr. 2771/75

    Verordnung (EWG) Nr. 2771/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 54

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 116

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und 161

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 135

    Artikel 5 Absätze 1 bis 3

    Artikel 141

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 143

    Artikel 6 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 145 und 148

    Artikel 7

    Artikel 186 Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 162 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 8 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 170

    Artikel 8 Absätze 6 bis 11

    Artikel 167

    Artikel 8 Absatz 12

    Artikel 169

    Artikel 8 Absatz 13

    Artikel 170

    Artikel 9

    Artikel 160

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 11

    Artikel 159

    Artikel 13

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 44

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 45

    Artikel 14 Absätze 2 und 3

    Artikel 46

    Artikel 15

    Artikel 192

    Artikel 16 und 17

    Artikel 195

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 180

    Artikel 20

    Artikel 21

    6.   Verordnung (EWG) Nr. 2777/75

    Verordnung (EWG) Nr. 2777/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe t

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 54

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 116

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und Artikel 161

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 135

    Artikel 5 Absätze 1 bis 3

    Artikel 141

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 143

    Artikel 6 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 145 und 148

    Artikel 7

    Artikel 186 Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 162 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 8 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 170

    Artikel 8 Absätze 6 bis 10

    Artikel 167

    Artikel 8 Absatz 11

    Artikel 169

    Artikel 8 Absatz 12

    Artikel 170

    Artikel 9

    Artikel 160 und 174

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 11

    Artikel 159

    Artikel 13

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 44

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 45

    Artikel 14 Absätze 2 und 3

    Artikel 46

    Artikel 15

    Artikel 192

    Artikel 16 und 17

    Artikel 195

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 180

    Artikel 20

    Artikel 21

    7.   Verordnung (EWG) Nr. 2782/75

    Verordnung (EWG) Nr. 2782/75

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i

    Artikel 2

    Anhang XIV Teil C Abschnitt I

    Artikel 3

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer ii

    Artikel 4

    Artikel 192

    Artikel 5

    Anhang XIV Teil C Abschnitt II und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

    Artikel 6

    Anhang XIV Teil C Abschnitt II Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

    Artikel 7

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iv

    Artikel 8

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer v

    Artikel 9

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi

    Artikel 10

    Artikel 192

    Artikel 11

    Anhang XIV Teil C Abschnitt III Nummern 1 und 2

    Artikel 12

    Anhang XIV Teil C Abschnitt III Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

    Artikel 13

    Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vii

    Artikel 14

    Artikel 121 Buchstabe f

    Artikel 15

    Artikel 121 Buchstabe f

    Artikel 16

    Artikel 192 und 194

    Artikel 17

    Artikel 121 Buchstabe f

    8.   Verordnung (EWG) Nr. 707/76

    Verordnung (EWG) Nr. 707/76

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 122

    Artikel 2 und 3

    Artikel 127

    9.   Verordnung (EWG) Nr. 1055/77

    Verordnung (EWG) Nr. 1055/77

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 39 Absätze 1 bis 4

    Artikel 2

    Artikel 39 Absatz 5

    Artikel 3

    Artikel 39 Absätze 6 und 7

    Artikel 4

    Artikel 43

    Artikel 5

    Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2

    10.   Verordnung (EWG) Nr. 2931/79

    Verordnung (EWG) Nr. 2931/79

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 172

    11.   Verordnung (EWG) Nr. 3220/84

    Verordnung (EWG) Nr. 3220/84

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Anhang V Teil B Abschnitte I und III

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Anhang V Teil B Abschnitt III

    Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 43

    Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 43 und Anhang V Teil B Abschnitt II

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 43

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 2

    Artikel 3 Absätze 2 und 3

    Anhang V Teil B Abschnitt II

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv

    Artikel 4 und 5

    Artikel 43 Buchstabe m

    12.   Verordnung (EWG) Nr. 1898/87

    Verordnung (EWG) Nr. 1898/87

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt I

    Artikel 2

    Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt II

    Artikel 3

    Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt III

    Artikel 4 Absätze 1 und 3

    Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt IV

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 121

    13.   Verordnung (EWG) Nr. 3730/87

    Verordnung (EWG) Nr. 3730/87

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 27 Absätze 1 und 2

    Artikel 2

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 3

    Artikel 27 Absatz 4

    Artikel 4

    Artikel 27 Absatz 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 43

    14.   Verordnung (EWG) Nr. 1186/90

    Verordnung (EWG) Nr. 1186/90

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 2 Buchstabe a

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 2 Buchstabe b

    Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iii

    Artikel 3

    Artikel 194

    15.   Verordnung (EWG) Nr. 1906/90

    Verordnung (EWG) Nr. 1906/90

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer ii

    Artikel 1 Absatz 3

    Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 2

    Artikel 1 Absatz 3a

    Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 3

    Artikel 2 Absatz 1

    Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 1

    Artikel 2 Absätze 2 bis 4

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i

    Artikel 2 Absätze 5 bis 7

    Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummern 2 bis 4

    Artikel 2 Absatz 8

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i

    Artikel 3 Absätze 1 und 2

    Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummern 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe e

    Artikel 4

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv

    Artikel 5 Absätze 1 bis 5

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv

    Artikel 5 Absatz 6

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer v und Artikel 194

    Artikel 6

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi

    Artikel 7

    Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vii und Artikel 194

    Artikel 8

    Artikel 192 und 194

    Artikel 9

    Artikel 121 Buchstabe e

    Artikel 10

    Artikel 194

    Artikel 11

    Artikel 192

    16.   Verordnung (EWG) Nr. 2204/90

    Verordnung (EWG) Nr. 2204/90

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 119

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 121 Buchstabe i

    Artikel 2

    Artikel 119 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Nummer 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 121 Buchstabe i und Artikel 194

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 192 und 194

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 194

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 121

    17.   Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

    Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n

    Artikel 13

    Artikel 104 Absätze 1 und 2

    Artikel 14a

    Artikel 104 Absatz 3

    Artikel 15

    Artikel 135

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 16a

    Artikel 159

    Artikel 17

    Artikel 194

    Artikel 18

    Artikel 180

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 192

    Artikel 22 und 23

    Artikel 195

    Artikel 24

    18.   Verordnung (EWG) Nr. 2077/92

    Verordnung (EWG) Nr. 2077/92

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1, Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 123

    Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 und Artikel 6

    Artikel 127

    Artikel 7

    Artikel 177

    Artikel 8

    Artikel 178

    Artikel 9

    Artikel 127

    Artikel 10

    Artikel 126

    Artikel 11 und 12

    Artikel 127

    19.   Verordnung (EWG) Nr. 2137/92

    Verordnung (EWG) Nr. 2137/92

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Anhang V Teil C Abschnitte I und IV

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Anhang V Teil C Abschnitt I

    Artikel 2 Absatz 2

    Anhang V Teil C Abschnitt IV Nummer 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Anhang V Teil C Abschnitt II

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

    Anhang V Teil C Abschnitt III Nummer 1

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Anhang V Teil C Abschnitt III Nummer 2 und Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 4 Absatz 2

    Anhang V Teil C Abschnitt V

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 5

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 6

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 9

    20.   Verordnung (EWG) Nr. 404/93

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2

    Artikel 113 Absätze 1 und 2

    Artikel 3

    Artikel 113 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 121 und Artikel 194

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 15 Absätze 2 bis 4

    Artikel 141

    Artikel 15 Absatz 5

    Artikel 143

    Artikel 21

    Artikel 128

    Artikel 22

    Artikel 129

    Artikel 23

    Artikel 159

    Artikel 24

    Artikel 180

    Artikel 27

    Artikel 195

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 192

    21.   Verordnung (EG) Nr. 2991/94

    Verordnung (EG) Nr. 2991/94

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 115

    Artikel 2

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt I

    Artikel 3

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II

    Artikel 4

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt III Nummer 1

    Artikel 5

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt III Nummern 2 und 3

    Artikel 6

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt IV

    Artikel 7

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt V

    Artikel 8

    Artikel 121

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt VI

    22.   Verordnung (EG) Nr. 2200/96

    Verordnung (EG) Nr. 2200/96

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 46

    Artikel 195

    Artikel 47

    23.   Verordnung (EG) Nr. 2201/96

    Verordnung (EG) Nr. 2201/96

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 29

    Artikel 195

    Artikel 30

    24.   Verordnung (EG) Nr. 2597/97

    Verordnung (EG) Nr. 2597/97

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 114 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt I

    Artikel 2

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt II

    Artikel 3

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt III Nummern 2 und 3

    Artikel 4

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt III Nummer 3

    Artikel 5

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt IV

    Artikel 6

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt V

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt VI

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 121

    25.   Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

    Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2

    Artikel 54

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 34

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 26 Absatz 3

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 26 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 3 und 31 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 26 Absatz 5

    Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 43

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 7, Artikel 10 Buchstabe d, Artikel 14 und Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 1, Artikel 40 und Artikel 43 Buchstabe e

    Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 43

    Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 14

    Artikel 28

    Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

    Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130

    Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 130 und 161

    Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 29 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 30

    Artikel 135

    Artikel 31

    Artikel 141

    Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absätze 2 und 3

    Artikel 144

    Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 146 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 4

    Artikel 148

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 162 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 33 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 33 Absatz 5

    Artikel 170

    Artikel 33 Absätze 6 bis 8 sowie Absatz 9 Unterabsatz 1

    Artikel 167

    Artikel 33 Absatz 9 Unterabsatz 2

    Artikel 168

    Artikel 33 Absatz 10

    Artikel 167 Absatz 7

    Artikel 33 Absatz 11

    Artikel 169

    Artikel 33 Absatz 12

    Artikel 170

    Artikel 34

    Artikel 160 und 174

    Artikel 35 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 36

    Artikel 159

    Artikel 37

    Artikel 42 und 43

    Artikel 38

    Artikel 186 Buchstabe a

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 44

    Artikel 39 Absätze 2 bis 4

    Artikel 46

    Artikel 40

    Artikel 180

    Artikel 41

    Artikel 192

    Artikel 42 und 43

    Artikel 195

    Artikel 44

    Artikel 45

    Artikel 190

    Artikel 46 bis 49

    Artikel 50 erster Gedankenstrich

    Artikel 50 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 191

    26.   Verordnung (EG) Nr. 1255/1999

    Verordnung (EG) Nr. 1255/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 5

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 22

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4

    Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Buchstabe e

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b

    Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 28 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

    Artikel 29

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 5

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1

    Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe f

    Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und d

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 10 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4

    Artikel 43 Buchstabe k

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35 und Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffern i und iii

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 28 Buchstabe b

    Artikel 8 Absätze 2 und 3

    Artikel 30 und Artikel 43 Buchstabe d Ziffern i und iii

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 36 Absatz 2

    Artikel 10 Buchstabe a

    Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 43

    Artikel 10 Buchstabe b

    Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 10 Buchstabe c

    Artikel 43

    Artikel 11

    Artikel 99

    Artikel 12

    Artikel 100

    Artikel 13

    Artikel 101

    Artikel 14

    Artikel 102

    Artikel 15

    Artikel 99 bis 102

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 130 und Artikel 161

    Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 26 Absatz 3

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 27

    Artikel 135

    Artikel 28

    Artikel 141

    Artikel 29 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 29 Absatz 4

    Artikel 145 und 148

    Artikel 30

    Artikel 171

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 162 Absätze 1 und 2

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 31 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 170

    Artikel 31 Absätze 6 bis 12

    Artikel 167

    Artikel 31 Absatz 13

    Artikel 169

    Artikel 31 Absatz 14

    Artikel 170

    Artikel 32

    Artikel 160

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 34

    Artikel 187

    Artikel 35

    Artikel 159

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 44

    Artikel 36 Absätze 2 bis 4

    Artikel 46

    Artikel 37

    Artikel 180

    Artikel 38

    Artikel 181

    Artikel 39

    Artikel 183

    Artikel 40

    Artikel 192

    Artikel 41 und Artikel 42

    Artikel 195

    Artikel 43

    Artikel 44

    Artikel 45

    Artikel 190

    Artikel 46

    Artikel 47 erster Gedankenstrich

    Artikel 47 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 191

    27.   Verordnung (EG) Nr. 2250/1999

    Verordnung (EG) Nr. 2250/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil V Abschnitt I Nummer 1

    28.   Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absätze 1 und 2

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 74 und 75

    Artikel 195

    Artikel 76

    29.   Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

    Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 91 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 91 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 193

    Artikel 2 Absätze 3 und 4

    Artikel 92

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 93

    Artikel 3 Absätze 1 und 3

    Artikel 94

    Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 130 und 157

    Artikel 6

    Artikel 128

    Artikel 7

    Artikel 159

    Artikel 8

    Artikel 180

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 95

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 194

    Artikel 10

    Artikel 195

    Artikel 11

    Artikel 190

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14 erster Gedankenstrich

    Artikel 14 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 191

    Artikel 15

    30.   Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

    Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r

    Artikel 2

    Artikel 54

    Artikel 12

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 38

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und 161

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4

    Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 14

    Artikel 135

    Artikel 15

    Artikel 141

    Artikel 16 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b

    Artikel 145

    Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben c bis e

    Artikel 148

    Artikel 17

    Artikel 160 und 174

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 19

    Artikel 159

    Artikel 20

    Artikel 42 und 43

    Artikel 21

    Artikel 186 Buchstabe a

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 44

    Artikel 22 Absätze 2 bis 4

    Artikel 46

    Artikel 23

    Artikel 180

    Artikel 24

    Artikel 192

    Artikel 25

    Artikel 195

    Artikel 26

    Artikel 191

    Artikel 27

    Artikel 190

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    31.   Verordnung (EG) Nr. 670/2003

    Verordnung (EG) Nr. 670/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 2

    Artikel 120

    Artikel 3

    Artikel 189

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 130 und 161

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 131, Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 5

    Artikel 135

    Artikel 6 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 145 und 148

    Artikel 7

    Artikel 160

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 9

    Artikel 159

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 180

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 182 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 182 Absatz 4 und Artikel 184 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 192

    Artikel 12

    Artikel 195

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15 Buchstabe a

    Artikel 15 Buchstabe b

    Artikel 191

    32.   Verordnung (EG) Nr. 1784/2003

    Verordnung (EG) Nr. 1784/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 11

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 18

    Artikel 6 Buchstabe a

    Artikel 41 und 43 Buchstabe j

    Artikel 6 Buchstabe b

    Artikel 43 Buchstabe a

    Artikel 6 Buchstabe c

    Artikel 43 Buchstabe c

    Artikel 6 Buchstabe d

    Artikel 43 Buchstabe d

    Artikel 6 Buchstabe e

    Artikel 43 Buchstabe f

    Artikel 7

    Artikel 47

    Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 96

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 98

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und 161

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 10 Absätze 2 und 3

    Artikel 136

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 143

    Artikel 11

    Artikel 141

    Artikel 12 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 145 und 148

    Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 146 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 162 Absätze 1 und 2

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 164

    Artikel 14

    Artikel 167

    Artikel 15 Absätze 1 und 3

    Artikel 166

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 164 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 165 und Artikel 170

    Artikel 16

    Artikel 162 Absatz 3

    Artikel 17

    Artikel 169

    Artikel 18

    Artikel 170

    Artikel 19

    Artikel 160 und Artikel 174

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 21

    Artikel 187

    Artikel 22

    Artikel 159

    Artikel 23

    Artikel 180

    Artikel 24

    Artikel 192

    Artikel 25

    Artikel 195

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 191

    Artikel 28

    Artikel 190

    Artikel 29

    Artikel 30

    33.   Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

    Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 5

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 4

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 2 Satz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3

    Artikel 41 und Artikel 43 Buchstabe j

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 43 Buchstaben a und k

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 10 Buchstabe b und Artikel 12

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 19 und Artikel 43 Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

    Artikel 7 Absätze 4 und 5

    Artikel 43

    Artikel 8

    Artikel 48

    Artikel 9

    Artikel 192

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130 und Artikel 161

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1a

    Artikel 130

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 143

    Artikel 11a

    Artikel 137

    Artikel 11b

    Artikel 138

    Artikel 11c

    Artikel 139

    Artikel 11d

    Artikel 140

    Artikel 12

    Artikel 141

    Artikel 13 Absätze 1 bis 3

    Artikel 144

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 148

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 162 Absätze 1 und 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 163

    Artikel 14 Absätze 3 und 4

    Artikel 164

    Artikel 15

    Artikel 167

    Artikel 16

    Artikel 164 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 167 Absatz 7

    Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 167 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 170

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 167 Absatz 7

    Artikel 18

    Artikel 169

    Artikel 19

    Artikel 170

    Artikel 20

    Artikel 160 und 174

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 22

    Artikel 187

    Artikel 23

    Artikel 159

    Artikel 24

    Artikel 180

    Artikel 25

    Artikel 192

    Artikel 26

    Artikel 195

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 191

    Artikel 29

    Artikel 190

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 32

    34.   Verordnung (EG) Nr. 1786/2003

    Verordnung (EG) Nr. 1786/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 86 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 88 Absatz 1

    Artikel 5

    Artikel 89

    Artikel 6

    Artikel 88 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 87

    Artikel 8

    Artikel 192

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 86 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 90 Buchstabe i

    Artikel 10 Buchstaben a und b

    Artikel 90 Buchstabe b

    Artikel 10 Buchstabe c

    Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstabe e

    Artikel 11

    Artikel 90 Buchstabe a

    Artikel 12

    Artikel 90 Buchstabe g

    Artikel 13

    Artikel 194

    Artikel 14

    Artikel 135

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 16

    Artikel 159

    Artikel 17

    Artikel 180

    Artikel 18

    Artikel 195

    Artikel 19

    Artikel 20 Buchstabe a

    Artikel 90

    Artikel 20 Buchstabe b

    Artikel 194

    Artikel 20 Buchstabe c

    Artikel 90 Buchstabe c

    Artikel 20 Buchstabe d

    Artikel 90 Buchstabe f

    Artikel 20 Buchstabe e

    Artikel 90 Buchstabe d

    Artikel 20 Buchstabe f

    Artikel 194

    Artikel 20 Buchstabe g

    Artikel 90 Buchstabe g

    Artikel 20 Buchstabe h

    Artikel 90 Buchstabe h

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 192

    Artikel 23

    Artikel 184 Absatz 1

    Artikel 24

    Artikel 190

    Artikel 25

    35.   Verordnung (EG) Nr. 1788/2003

    Verordnung (EG) Nr. 1788/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 66 und Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2

    Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 3

    Artikel 78 Absätze 2 bis 4

    Artikel 4

    Artikel 79

    Artikel 5

    Artikel 65

    Artikel 6

    Artikel 67

    Artikel 7

    Artikel 68

    Artikel 8

    Artikel 69

    Artikel 9

    Artikel 70

    Artikel 10

    Artikel 80

    Artikel 11

    Artikel 81

    Artikel 12

    Artikel 83

    Artikel 13

    Artikel 84

    Artikel 14

    Artikel 71

    Artikel 15

    Artikel 72

    Artikel 16

    Artikel 73

    Artikel 17

    Artikel 74

    Artikel 18

    Artikel 75

    Artikel 19

    Artikel 76

    Artikel 20

    Artikel 77

    Artikel 21

    Artikel 82

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 195

    Artikel 24

    Artikel 85

    Artikel 25

    Artikel 26

    36.   Verordnung (EG) Nr. 797/2004

    Verordnung (EG) Nr. 797/2004

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 105 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

    Artikel 180

    Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2

    Artikel 105 Absatz 2

    Artikel 2

    Artikel 106

    Artikel 3

    Artikel 107

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 190

    Artikel 4 Absätze 2 und 3

    Artikel 108

    Artikel 5

    Artikel 109

    Artikel 6

    Artikel 195

    Artikel 7

    Artikel 184 Absatz 2

    Artikel 8

    37.   Verordnung (EG) Nr. 865/2004

    Verordnung (EG) Nr. 865/2004

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 118

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 113

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 194

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 121(h)

    Artikel 6

    Artikel 31 und 33

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 125

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 123

    Artikel 8

    Artikel 103

    Artikel 9 Buchstabe a

    Artikel 127

    Artikel 9 Buchstaben b und c

    Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 9 Buchstabe d

    Artikel 194

    Artikel 9 Buchstabe e

    Artikel 127

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 130

    Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 131

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 132 und 133

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 161

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 186 Buchstabe b

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 13

    Artikel 160

    Artikel 14

    Artikel 159

    Artikel 15

    Artikel 180

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 192

    Artikel 18

    Artikel 195

    Artikel 19

    Artikel 191

    Artikel 20

    Artikel 190

    Artikel 24

    Artikel 25

    38.   Verordnung (EG) Nr. 1947/2005

    Verordnung (EG) Nr. 1947/2005

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 130

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 131

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 132 und 133

    Artikel 5

    Artikel 135

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 7

    Artikel 159

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 180

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 182 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 192

    Artikel 10

    Artikel 195

    Artikel 11

    Artikel 134

    Artikel 12

    39.   Verordnung (EG) Nr. 1952/2005

    Verordnung (EG) Nr. 1952/2005

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 117 Absätze 1 bis 3

    Artikel 5

    Artikel 117 Absätze 4 und 5

    Artikel 6

    Artikel 122

    Artikel 7

    Artikel 127

    Artikel 8

    Artikel 135

    Artikel 9

    Artikel 158

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 129

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 128

    Artikel 11

    Artikel 159

    Artikel 12

    Artikel 180

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 185 Absätze 1 bis 3

    Artikel 15

    Artikel 192

    Artikel 16

    Artikel 195

    Artikel 17 erster Gedankenstrich

    Artikel 121 Buchstabe g

    Artikel 17 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 127

    Artikel 17 dritter Gedankenstrich

    Artikel 127

    Artikel 17 vierter Gedankenstrich

    Artikel 185 Absatz 4

    Artikel 17 fünfter Gedankenstrich

    Artikel 192

    Artikel 18

    Artikel 19

    40.   Verordnung (EG) Nr. 318/2006

    Verordnung (EG) Nr. 318/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 4

    Artikel 9

    Artikel 5

    Artikel 49

    Artikel 6

    Artikel 50

    Artikel 7

    Artikel 56

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 58

    Artikel 10

    Artikel 59

    Artikel 11

    Artikel 60

    Artikel 12

    Artikel 61

    Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Artikel 62

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 97

    Artikel 14

    Artikel 63

    Artikel 15

    Artikel 64

    Artikel 16

    Artikel 51

    Artikel 17

    Artikel 57

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 10 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i

    Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 20

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 26

    Artikel 19

    Artikel 52

    Artikel 20

    Artikel 13 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 5

    Artikel 21

    Artikel 129

    Artikel 22

    Artikel 128

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 130 und 161

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 3

    Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 4

    Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

    Artikel 24

    Artikel 160

    Artikel 25

    Artikel 159

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 135

    Artikel 26 Absatz 2

    Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 187

    Artikel 26 Absatz 3

    Artikel 142

    Artikel 27

    Artikel 141

    Artikel 28

    Artikel 144

    Artikel 29

    Artikel 153

    Artikel 30

    Artikel 154

    Artikel 31

    Artikel 155

    Artikel 32 Absätze 1 und 2

    Artikel 162 Absätze 1 und 2

    Artikel 32 Absatz 3

    Artikel 170

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 163

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 164

    Artikel 33 Absätze 3 und 4

    Artikel 167

    Artikel 34

    Artikel 169

    Artikel 35

    Artikel 187 und 188

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 180

    Artikel 36 Absätze 2 bis 4

    Artikel 182 Absatz 3

    Artikel 37

    Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 188

    Artikel 38

    Artikel 192

    Artikel 39

    Artikel 195

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 43 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 85

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 53, 85 und 192

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 143, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 145 und Artikel 148

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 192 Absatz 2

    Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 170 und 187

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 53 Buchstabe a

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 43 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 85 Buchstabe d

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 43, Artikel 53 Buchstaben b und c und Artikel 85 Buchstabe b

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 130 und 161

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 156

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 188

    Artikel 41

    Artikel 42

    Artikel 191

    Artikel 43

    Artikel 190

    Artikel 44

    Artikel 45

    41.   Verordnung (EC) Nr. 1028/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1028/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Anhang XIV Teil A Abschnitt I

    Artikel 2

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i

    Artikel 3

    Anhang XIV Teil A Abschnitt II

    Artikel 4

    Anhang XIV Teil A Abschnitt III

    Artikel 5

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer v

    Artikel 6

    Anhang XIV Teil A Abschnitt IV

    Artikel 7

    Artikel 194

    Artikel 8

    Artikel 194

    Artikel 9

    Artikel 192

    Artikel 10

    Artikel 195

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer ii

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iii

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iv

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer v

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 194

    Artikel 11 Absatz 6

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi

    Artikel 11 Absatz 7

    Artikel 192

    Artikel 11 Absatz 8

    Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vii

    Artikel 11 Absatz 9

    Artikel 121 und 194

    42.   Verordnung (EG) Nr. 1183/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1183/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Buchstabe a einleitender Satz

    Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1

    Artikel 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

    Anhang V Teil A Abschnitt IV Nummer 1

    Artikel 2 Buchstabe b

    Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2

    Artikel 3

    Anhang V Teil A Abschnitt IV Nummer 2 und Artikel 43 Buchstabe m Ziffer ii

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Anhang V Teil A Abschnitt II

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 43 Buchstabe m

    Artikel 4 Absätze 2 und 3

    Anhang V Teil A Abschnitt III

    Artikel 4 Absatz 4

    Anhang V Teil A Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 43

    Artikel 5 Absatz 2

    Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 1

    Artikel 5 Absatz 3

    Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 2

    Artikel 6

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 43

    43.   Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 175

    Artikel 2

    Artikel 176

    Artikel 3

    44.   Verordnung (EG) Nr. 1544/2006

    Verordnung (EG) Nr. 1544/2006

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 111

    Artikel 2

    Artikel 112, 192 und 194

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 4

    Artikel 195

    Artikel 5

    Artikel 190

    Artikel 6


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