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Document 32003R1402
Commission Regulation (EC) No 1402/2003 of 1 August 2003 setting out a schedule of tables and laying down the definitions relating to basic statistical surveys of areas under vines
Verordnung (EG) Nr. 1402/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen
Verordnung (EG) Nr. 1402/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen
ABl. L 199 vom 07/08/2003, p. 4–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EG) Nr. 1402/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen
Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/2003 S. 0004 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1402/2003 der Kommission vom 1. August 2003 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2329/98(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(4), und insbesondere auf Artikel 73, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 991/79 der Kommission vom 17. Mai 1979 zur Festlegung eines Tabellenprogramms und Definitionen in statistischen Grunderhebungen der Rebflächen und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 143 und 26/64/EWG(5) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. (2) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Grunderhebungen in Form eines Tabellenprogramms mit, das gemäß dem in Artikel 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren festgelegt wird. (3) Damit die Vergleichbarkeit der in diesen Tabellen aufgenommenen Daten gesichert ist, sollen einige Begriffe der Grunderhebungen definiert werden. (4) Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Agrarstatistik und des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Form des Tabellenprogramms für die Grunderhebung der Rebflächen wird im Anhang I festgelegt. Artikel 2 (1) Die Definitionen für Begriffe der Grunderhebungen sind im Anhang II aufgeführt. (2) Die statistischen Grunderhebungen beziehen sich auf die Lage am Ende eines Weinwirtschaftsjahres. Der Rebfläche, die in dem der Erhebung vorausgehenden Weinwirtschaftsjahr neu- oder wiederbepflanzt oder veredelt worden ist, wird ein Alter von weniger als einem Jahr zugeordnet. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 991/79 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. August 2003 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124. (2) ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 2. (3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10. (5) ABl. L 129 vom 28.5.1979, S. 1. (6) Siehe Anhang III. ANHANG I TABELLE 1 BETRIEBE, BESTOCKTE REBFLÄCHE UND LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHE (LF) NACH ART DER ERZEUGUNG UND NACH GRÖSSENKLASSEN >PIC FILE= "L_2003199DE.000502.TIF"> >PIC FILE= "L_2003199DE.000601.TIF"> TABELLE 2 BETRIEBE, BESTOCKTE REBFLÄCHE(1) UND LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE FLÄCHE (LF) NACH GRÖSSENKLASSEN UND NACH ANTEIL (%) DER BESTOCKTEN REBFLÄCHE AN DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHE 2.1. Betriebe insgesamt 2.2. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Keltertraubensorten zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. 2.3. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Keltertraubensorten zur Erzeugung von anderen Weinen 2.4. Betriebe mit bestockter Rebfläche der Tafeltraubensorten 2.5. Betriebe mit bestockten Rebflächen von zur Trocknung bestimmten Traubensorten(2) 2.6. Andere Betriebe mit bestockten Rebflächen(3) >PIC FILE= "L_2003199DE.000602.TIF"> TABELLE 3 BETRIEBE UND MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH GRÖSSENKLASSEN UND NACH DEM ANTEIL (%) DER BESTOCKTEN REBFLÄCHE ZUR ERZEUGUNG VON QUALITÄTSWEIN B. A. AN DER GESAMTEN MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTEN REBFLÄCHE >PIC FILE= "L_2003199DE.000701.TIF"> TABELLE 4 MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH REBSORTEN UND ALTER DER REBSTÖCKE IN HEKTAR >PIC FILE= "L_2003199DE.000801.TIF"> TABELLE 5 MIT KELTERTRAUBENSORTEN BESTOCKTE REBFLÄCHE NACH ART DER ERZEUGUNG UND NACH ERTRAGSKLASSEN IN HEKTAR >PIC FILE= "L_2003199DE.000901.TIF"> (1) In den Tabellen 2.1 bis 2.6 ist die für vegetatives Vermehrungsgut bestimmte Fläche nicht berücksichtigt. (2) Für alle Mitgliedstaaten außer Griechenland fakultativ. (3) "Andere" Betriebe sind solche, die nicht zu den unter 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten gehören. ANHANG II Im Sinne dieser Verordnung gilt als a) Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt; b) landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF): Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten; c) bestockte Rebfläche: Gesamtheit der im Ertrag und noch nicht im Ertrag stehenden Rebflächen, zur Erzeugung von Trauben und/oder von vegetativem Vermehrungsgut der Reben, die regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktbaren Erzeugnisses unterzogen worden sind; d) mit Qualitätswein b.A., Keltertraubensorten, bestockte Rebflächen: mit Keltertraubensorten bestockte Rebflächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A., die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und den in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften sowie den nach derselben Verordnung angenommenen nationalen Bestimmungen entsprechen; e) mit Keltertraubensorten für andere Weine bestockte Rebflächen: mit zur Gewinnung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b.A. bestimmten Keltertraubensorten bestockte Rebflächen; f) Weinwirtschaftsjahr: Das Weinwirtschaftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli; g) vegetatives Vermehrungsgut der Reben; Rebschulen; Unterlagenschnittgärten: den Definitionen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben(1) entsprechend; h) Keltertraubensorten; Tafeltraubensorten: den Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechend. (1) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. ANHANG III Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgende Änderung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>