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Document 32003D0644

    2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3190)

    ABl. L 228 vom 12/09/2003, p. 29–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/644/oj

    32003D0644

    2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3190)

    Amtsblatt Nr. L 228 vom 12/09/2003 S. 0029 - 0034


    Entscheidung der Kommission

    vom 8. September 2003

    über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgefluegel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3190)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/644/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 95/160/EG der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgefluegel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind(3), ist in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2) Die Kommission hat die von Finnland und Schweden vorgelegten operationellen Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen genehmigt. Diese Programme enthalten spezifische Maßnahmen für Zuchtgefluegel und für Eintagsküken, die zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmt sind.

    (3) Es erscheint geboten, Garantien festzulegen, die der von Finnland und Schweden im Rahmen ihrer operationellen Programme angewandten Garantieregelung entsprechen.

    (4) Die zusätzlichen Garantien müssen insbesondere auf einer mikrobiologischen Untersuchung des für Finnland und Schweden bestimmten Gefluegels beruhen.

    (5) In diesem Kontext sind für Zuchtgefluegel und Eintagsküken unterschiedliche Regelungen vorzusehen.

    (6) Es empfiehlt sich, Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung zu erlassen, insbesondere für das Probenahmeverfahren, den Stichprobenumfang sowie die mikrobiologischen Verfahren für die Untersuchung der Proben.

    (7) Diese zusätzlichen Garantien dürfen nicht für einen Bestand geltend gemacht werden, der unter ein Programm fällt, das als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

    (8) Finnland und Schweden müssen auf Sendungen aus Drittländern Einfuhrvorschriften anwenden, die mindestens genauso streng sind wie die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung.

    (9) Die in dieser Entscheidung beschriebenen Testmethoden tragen der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Rechnung.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für Finnland und Schweden bestimmtes Zuchtgefluegel wird im Herkunftsbestand einer mikrobiologischen Stichprobenuntersuchung unterzogen.

    Artikel 2

    Die mikrobiologische Untersuchung gemäß Artikel 1 erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I.

    Artikel 3

    (1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Zuchtgefluegel führen die Bescheinigung gemäß Anhang II mit.

    (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann

    - entweder der Bescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt

    - oder in die im ersten Gedankenstrich genannte Bescheinigung einbezogen werden.

    Artikel 4

    Die zur Einstellung in finnische und schwedische Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken müssen aus Bruteiern von Zuchtgefluegel hervorgegangen sein, das der Untersuchung gemäß Artikel 2 unterzogen wurde.

    Artikel 5

    (1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Eintagsküken, die in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände eingestellt werden sollen, führen die Bescheinigung gemäß Anhang III mit.

    (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann

    - entweder der Bescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt werden

    - oder in die im ersten Gedankenstrich genannte Bescheinigung einbezogen werden.

    Artikel 6

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für Bestände, die unter ein Programm fallen, das nach dem Verfahren des Artikels 32 der Richtlinie 90/539/EWG als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

    Artikel 7

    Die Entscheidung 95/160/EG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. September 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 40.

    (4) Siehe Anhang IV.

    ANHANG I

    1. Allgemeine Vorschriften

    Der Herkunftsbestand wird für die Dauer von 15 Tagen quarantänisiert.

    Die mikrobiologische Untersuchung erfasst alle Salmonella-Serotypen.

    2. Probenahmeverfahren und Stichprobenumfang

    Das Probenahmeverfahren und der Stichprobenumfang entsprechen den Vorgaben des Anhangs III Teil I Ziffer II Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben b) und c) sowie Ziffer II Abschnitt B der Richtlinie 92/117/EWG des Rates(1).

    3. Mikrobiologische Verfahren zur Untersuchung der Proben

    - Die mikrobiologische Untersuchung der Proben auf Salmonellen erfolgt nach der ISO-Norm 6579:1993 bzw. einer revidierten Fassung oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991) bzw. einer revidierten Fassung.

    - Bei unterschiedlichen Testergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten gilt die ISO-Norm 6579:1993 bzw. eine revidierte Fassung dieser Norm als Referenzmethode.

    (1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    Aufgehobene Entscheidung und ihre nachfolgende Änderung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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