Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002E0921

Gemeinsame Aktion des Rates vom 25. November 2002 zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union

ABl. L 321 vom 26/11/2002, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2002/921/oj

32002E0921

Gemeinsame Aktion des Rates vom 25. November 2002 zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 321 vom 26/11/2002 S. 0051 - 0052


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 25. November 2002

zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union

(2002/921/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2000 die Gemeinsame Aktion 2000/811/GASP über die Überwachungsmission der Europäischen Union(1) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion läuft am 31. Dezember 2002 aus.

(2) Die Tätigkeit der Überwachungsmission der Europäischen Union, nachstehend "EUMM" genannt, ist derzeit durch ein mit dem Beschluss 2001/352/GASP genehmigtes Abkommen zwischen der Union und der Bundesrepublik Jugoslawien(2) und durch ein mit dem Beschluss 2001/682/GASP genehmigtes Abkommen zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(3) sowie durch Vereinbarungen und Briefwechsel mit den anderen Gastländern des Westlichen Balkans geregelt.

(3) Das Mandat der EUMM sollte verlängert werden.

(4) Die Sicherheit der Mitglieder der Überwachungsmission ist unbedingt zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat der EUMM wird verlängert.

Artikel 2

(1) Hauptziel der Mission ist es, durch Zusammentragen und Analyse von Informationen entsprechend den Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des Rates flexibel zur wirksamen Formulierung der Politik der Union für den Westlichen Balkan beizutragen.

(2) Zu diesem Zweck wird die EUMM insbesondere

a) die politische Entwicklung und die Entwicklung der Sicherheitslage in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen;

b) sich besonders mit der Überwachung der Grenzen, mit Fragen, die die verschiedenen Volksgruppen betreffen, und mit der Rückkehr von Flüchtlingen befassen;

c) Analyseberichte entsprechend den ihr übertragenen Aufgaben vorlegen;

d) im Rahmen der von der Union in der Region verfolgten Stabilisierungspolitik zur Frühwarnung des Rates und zur Vertrauensbildung beitragen.

(3) Der Rat kann in Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Kommission auch beschließen, der EUMM spezifische Aufgaben zu übertragen.

Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben stimmt die EUMM ihre Tätigkeiten eng mit den Missionsleitern der Europäischen Union und den einschlägigen internationalen Organisationen im Westlichen Balkan ab, um einen Beitrag zu einer wirksameren Politik der Europäischen Union im Westlichen Balkan zu leisten.

Artikel 3

(1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter legt die Aufgaben der EUMM in enger Abstimmung mit dem Vorsitz und in Einklang mit der vom Rat beschlossenen Politik für den Westlichen Balkan fest.

(2) Die EUMM erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht über die Erfuellung ihrer Aufgaben.

(3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter sorgt für eine flexible und rationelle Arbeitsweise der EUMM. Er überprüft daher regelmäßig die Aufgaben der EUMM und den geografisch von ihr erfassten Bereich, um ihre interne Organisationsstruktur weiterhin an die Prioritäten der Union im Westlichen Balkan anzupassen. Er erstattet dem Rat hierüber spätestens am 30. September 2003 Bericht und gibt Empfehlungen ab. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.

Artikel 4

Die EUMM ist wie folgt aufgebaut:

a) ein Hauptquartier mit einem Missionsleiter, einem stellvertretenden Missionsleiter, einem Rechtsberater, einer Analyseabteilung, einer Finanz- und Verwaltungseinheit, einer Datenbankverwaltung und einer Kommunikations- und Logistikeinheit;

b) Missionsbüros der EUMM für die Pflege wichtiger lokaler Kontakte, die enge Abstimmung mit den Missionsleitern der Union und den zuständigen internationalen Organisationen, das Feed-back über Operationen für das EUMM-Hauptquartier und die Unterstützung des schnellen Einsatzes der mobilen Teams;

c) schnell einsatzfähige mobile Teams für die Berichterstattung entsprechend dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Mandat.

Artikel 5

(1) Der Missionsleiter wird vom Rat anhand der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter vorzulegenden Vorschläge für die Dauer eines Jahres, die bis zu einer Hoechstdauer von drei Jahren verlängert werden kann, ernannt. Er gewährleistet die laufende Verwaltung der Tätigkeiten der EUMM.

Der stellvertretende Missionsleiter wird vom amtierenden Vorsitz gestellt.

(2) Der Umfang und die Befugnisse des EUMM-Personals entsprechen den Zielen und dem Aufbau nach den Artikeln 2 und 4.

(3) Das internationale Personal wird von den Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens einem Jahr abgestellt. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgestellte Personal, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Ausgaben für Miete und die Reise in den und aus dem Westlichen Balkan.

(4) Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, die Teilnehmer der OSZE sind und derzeit Personal für die EUMM stellen, können sich weiterhin beteiligen. Sie werden ersucht, für die Kosten des von ihnen abgestellten Personals aufzukommen und zu den laufenden Ausgaben der EUMM unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Beteiligung und ihres Bruttosozialprodukts in angemessener Höhe beizutragen.

(5) Zuständig für von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobene Klagen im Zusammenhang mit der Abstellung ist der Staat oder das Gemeinschaftsorgan, von dem das Mitglied des Personals abgestellt wurde. Dem betreffenden Staat oder Gemeinschaftsorgan steht im Zusammenhang mit der Abstellung ein Klagerecht gegen das Mitglied des Personals zu.

(6) Die Anzahl der lokalen Bediensteten entspricht dem Aufbau gemäß Artikel 4.

Artikel 6

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beläuft sich auf 5182563 Mio. Euro.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag dient zur Finanzierung der Infrastruktur und der laufenden Ausgaben der EUMM, einschließlich der Ausgaben für lokale Bedienstete.

Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Union verwaltet.

(3) Der Missionsleiter berichtet der Kommission im vollen Umfang und wird von ihr in Bezug auf die im Rahmen seines Vertrags durchgeführten Tätigkeiten überwacht.

Artikel 7

Die Bedingungen für die Tätigkeiten der EUMM in ihrem Zuständigkeitsbereich werden in Vereinbarungen festgelegt, die nach dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

Artikel 8

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Artikel 9

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 53. Gemeinsame Aktion zuletzt verlängert durch die Gemeinsame Aktion 2001/845/GASP (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 1).

(2) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 1.

(3) ABl. L 241 vom 11.9.2001, S. 1.

Top