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Document 32001R0724

    Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    ABl. L 102 vom 12/04/2001, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/724/oj

    32001R0724

    Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 12/04/2001 S. 0016 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des Rates

    vom 4. April 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für eine erfolgreiche Ausübung verschiedener Formen der Fischerei und die Erhaltung der Fischereiressourcen sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98(4) klargestellt oder berichtigt werden.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Bei jeder Fangreise, auf der ausschließlich geschleppte oder gezogene Netze eines Maschenöffnungsbereichs verwendet wurden, sind Anlandungen verboten, wenn die Fänge, die in den in den Anhängen I bis V aufgeführten Regionen oder geographischen Gebieten getätigt und an Bord behalten wurden, nicht den einschlägigen in dem entsprechenden Anhang festgelegten Bedingungen entsprechen."

    2. Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen.

    3. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "(1) a) Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, die in einem beliebigen Umfang des eigentlichen Steerts, ausschließlich der Verbindungsstellen und Laschverstärkungen, mehr als 100 Maschen aufweisen, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder verwendet werden. Diese Vorschrift gilt für Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Zugnetze, deren Maschenöffnung in dem Bereich zwischen 90 und 119 mm liegt."

    4. In Artikel 7

    a) erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a) müssen Grundschleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Schleppnetze, deren Maschenöffnung im Bereich 70 bis 79 mm liegt, mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr ausgestattet sein."

    b) endet Absatz 5 nach "70 mm oder mehr" wie folgt: "oder mit einem Trenngitter ausgestattet, dessen Verwendung nach den Bedingungen von Artikel 46 festgelegt wird."

    5. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

    Dredgen sind von den Bestimmungen des Artikels 4 ausgenommen. Auf Fangreisen, auf denen Dredgen mitgeführt werden, ist es jedoch verboten,

    a) Meerestiere umzuladen und

    b) Meerestiere in gleich welcher Menge an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, ein Gewichtsanteil von mindestens 95 % entfällt dabei auf Muscheln."

    6. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) a) Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit Korbreusen getätigt wurden, darf bis zu 1 % des Gewichts aller während einer Fangreise an Bord behaltenen oder am Ende einer Fangreise angelandeten Fänge von Taschenkrebsen oder Teilen davon aus abgetrennten Scheren bestehen.

    b) Bei Fängen von Taschenkrebsen, die mit anderen Fanggeräten als Korbreusen getätigt wurden, dürfen bis zu 75 kg abgetrennte Scheren zu jedem Zeitpunkt einer Fangreise an Bord behalten oder am Ende einer Fangreise angelandet werden."

    7. In Artikel 22 Absatz 3 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

    8. In Artikel 28 Absatz 1

    a) erhält Buchstabe a) folgende Fassung: "a) Vom 1. Oktober bis zum darauf folgenden 31. Januar in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    - 43° 46,5' nördlicher Breite, 7° 54,4' westlicher Länge

    - 44° 01,5' nördlicher Breite, 7° 54,4' westlicher Länge

    - 43° 25' nördlicher Breite, 9° 12' westlicher Länge

    - 43° 10' nördlicher Breite, 9° 12' westlicher Länge."

    b) wird Buchstabe b) gestrichen.

    9. Der Titel von Artikel 29 erhält folgende Fassung: "In einem bedeutenden Schollenaufwuchsgebiet geltende Bedingungen".

    10. Anhang VI wird ersetzt durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung.

    11. In Anhang X

    a) erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. Kombination von Maschenöffnungen: 16 bis 31 mm + >= 100 mm

    Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 20 % aus einer Mischung von Garnelen (Pandalus montagui, Crangon spp. und Palaemon spp.)."

    b) erhält Nummer 4 folgende Fassung: "4. Kombination von Maschenöffnungen: 80 bis 99 mm + >= 100 mm

    Der an Bord behaltene Fang besteht zu mindestens 45 % aus einer Mischung der in Anhang I als Zielarten für Maschenöffnungen von 80 bis 99 mm angegebenen Meerestiere."

    12. In Anhang XII

    - beträgt die Mindestgröße für Scholle (Pleuronectes platessa) in Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat 27 cm;

    - wird in Bezug auf die Mindestgröße von 15 cm für Stöcker (Trachurus spp.) in Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat folgende Fußnote aufgenommen: "Für Blauen Stöcker (Trachurus picturatus), der in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestgröße";

    - wird der Eintrag "Riesentrogmuschel (Spisula solidissima)" ersetzt durch den Eintrag "Riesentrogmuschel (Spisula solida)" und

    - beträgt die Mindestgröße für Langusten (Palinurus spp.) in Region 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat 95 mm;

    - wird für die Art Taschenkrebs (Cancer pagurus) der Eintrag "ICES-Bereiche IVb, IVc südlich von 56° N: 115 mm" durch "ICES-Bereiche IVb, IVc südlich von 56° N: 130 mm, außer in dem Gebiet, das durch einen Punkt auf 53° 28' 22" nördlicher Breite, 0° 09' 24" östlicher Länge an der Küste Englands, eine gerade Verbindungslinie zwischen diesem Punkt und einem Punkt auf 53° 28' 22" nördlicher Breite, 0° 22' 24" östlicher Länge, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs und eine gerade Verbindungslinie zwischen einem Punkt auf 51° 54' 06" nördlicher Breite, 1° 30' 30" östlicher Länge und einem Punkt an der Küste Englands auf 51° 55' 48" nördlicher Breite, 1° 17' 00" östlicher Länge begrenzt wird und in dem die Mindestanlandegröße 115 mm beträgt."

    13. In Anhang XIII

    - werden in Nummer 3 die Worte "und Langusten" gestrichen;

    - wird folgende neue Nummer angefügt: "8. Die Größe von Langusten wird, wie in Schaubild 7 gezeigt, als Panzerlänge von der Spitze des Rostrums bis zum Mittelpunkt des äußeren Randes des Panzers gemessen."

    - wird das Schaubild in Anhang II dieser Verordnung als Schaubild 7 eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Rosengren

    (1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 264.

    (2) Stellungnahme vom 1.3.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 20.12.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).

    ANHANG I

    "ANHANG VI

    STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 1 und 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    >PIC FILE= "L_2001102DE.001902.EPS">

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