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Document 31999D0767

1999/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei und zur Änderung der Entscheidungen 94/777/EG und 94/778/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3761) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 302 vom 25/11/1999, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/767/oj

31999D0767

1999/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1999 zur Aufhebung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei und zur Änderung der Entscheidungen 94/777/EG und 94/778/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3761) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 302 vom 25/11/1999 S. 0026 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. November 1999

zur Aufhebung der Entscheidung 98/407/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei und zur Änderung der Entscheidungen 94/777/EG und 94/778/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3761)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/767/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft in der Türkei hat die Kommission die Entscheidung 98/407/EG vom 16. Juni 1998 über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus der Türkei(2) erlassen.

(2) Aufgrund der Schutzmaßnahmen, die die Türkei erlassen hat, und der von den türkischen Behörden gebotenen Gesundheitsgarantien hat die Kommission die Entscheidung 1999/2/EG(3) erlassen, um die Entscheidung 98/407/EG dahingehend zu ändern, daß Fischereierzeugnisse aus der Türkei künftig wieder eingeführt werden können.

(3) Die Ergebnisse einer erneuten Vor-Ort-Kontrolle und die von den türkischen Behörden gebotenen Gesundheitsgarantien rechtfertigen es, die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken jeder Art mit Ursprung in oder Herkunft wieder zu genehmigen.

(4) Angesichts der Kontrollergebnisse ist es angezeigt, das Verzeichnis der Erzeugungsgebiete und Versandzentren in Anhang B bzw. Anhang C der Entscheidung 94/777/EG(4) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/31/EG(5), anzupassen. Außerdem sollte das Betriebsverzeichnis in Anhang B der Entscheidung 94/778/EG(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/31/EG, geändert werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 98/407/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Anhang B der Entscheidung 94/777/EG wird durch Anhang A dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Anhang C der Entscheidung 94/777/EG wird durch Anhang B dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Anhang B der Entscheidung 94/778/EG wird durch Anhang C dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 180 vom 24.6.1998, S. 15.

(3) ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 5.

(4) ABl. L 312 vom 6.12.1994, S. 35.

(5) ABl. L 9 vom 12.1.1996, S. 6.

(6) ABl. L 312 vom 6.12.1994, S. 40.

ANHANG A

"ANHANG B

ERZEUGUNGSGEBIETE, DIE DIE ANFORDERUNGEN GEMÄSS KAPITEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A) DES ANHANGS DER RICHTLINIE 91/492/EWG ERFÜLLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ERZEUGUNGSGEBIETE, DIE DIE ANFORDERUNGEN GEMÄSS KAPITEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B) DES ANHANGS DER RICHTLINIE 91/492/EWG ERFÜLLEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG B

"ANHANG C

VERZEICHNIS DER BETRIEBE, DIE ZUR AUSFUHR LEBENDER MUSCHELN IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG C

"ANHANG B

VERZEICHNIS DER BETRIEBE, DIE ZUR AUSFUHR VERARBEITETER ODER GEFRORENER MUSCHELN IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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