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Document 31987D0070

87/70/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Getreide

ABl. L 45 vom , pp. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1998; Aufgehoben durch 31998D0235

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/70/oj

31987D0070

87/70/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Getreide

Amtsblatt Nr. L 045 vom 14/02/1987 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0137


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7 . Januar 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Getreide ( 87/70/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Durch den Beschluß der Kommission vom 18 . Juli 1962 ( 1 ), zuletzt geändert durch den Beschluß 83/77/EWG ( 2 ), wurde ein Beratender Ausschuß für Getreide eingesetzt .

Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft ist die Anzahl der Sitze zu erhöhen und neu zu verteilen . Ferner ist das Verfahren für die Ersetzung der Mitglieder anzupassen .

Die Bestimmungen betreffend den Beratenden Ausschuß für Getreide sind mehrmals geändert und somit schwer anwendbar geworden . Sie sind daher zu kodifizieren .

Für die Kommission ist es wichtig, die Ansichten der Wirtschaftskreise und der Verbraucher über die durch die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide aufgeworfenen Probleme kennenzulernen.

Allen unmittelbar durch die Einführung dieser gemeinsamen Marktorganisation betroffenen Wirtschaftskreisen sowie den Verbrauchern muß die Möglichkeit gegeben werden, bei der Ausarbeitung der von der Kommission angeforderten Stellungnahmen mitzuwirken .

Die betreffenden Berufsverbände sowie die Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten haben auf Gemeinschaftsebene Organisationen gebildet, welche die betreffenden Kreise aller Mitgliedstaaten vertreten können -

( 3 ) ABl . Nr . 72 vom 8 . 8 . 1962, S . 2026/62 .

( 4 ) ABl . Nr . L 51 vom 24 . 2 . 1983, S . 34 .

BESCHLIESST :

Artikel 1

( 1 ) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Getreide eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt.

( 2 ) Der Ausschuß besteht aus Vertretern folgender Wirtschaftsgruppen : landwirtschaftliche Erzeuger, landwirtschaftliche Genossenschaften, Agrar - und Nahrungsmittelindustrie, Agrar - und Nahrungsmittelhandel, Arbeitnehmer aus der Land - und Ernährungswirtschaft sowie Verbraucher .

Artikel 2

( 1 ) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die mit der Durchführung der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und insbesondere mit den Maßnahmen zusammenhängen, die die Kommission im Rahmen dieser Verordnungen zu treffen hat .

( 2 ) Der Vorsitzende des Ausschusses kann, insbesondere auf Antrag einer der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen, der Kommission empfehlen, den Ausschuß zu einer in seine Zuständigkeit fallenden Frage zu hören, falls er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist .

Artikel 3

( 1 ) Der Ausschuß besteht aus 54 Mitgliedern .

( 2 ) Die Sitze verteilen sich wie folgt :

- 27 auf die landwirtschaftlichen Erzeuger und Genossenschaften dieses Sektors,

- acht auf die Industrien zur Weiterverarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, davon :

- einen auf die Mühlenbetriebe und die Maisindu -

strie,

- einen auf die Grießindustrie,

- einen auf die Mälzereien,

- einen auf die Brauereien,

- einen auf die Stärkeindustrie,

- einen auf die Futtermittelhersteller,

- zwei auf die anderen getreideverarbeitenden Ernährungsindustrien,

- sieben auf den Getreidehandel, davon einen auf die Getreidelager,

- sechs auf die Arbeitnehmer aus der Land - und Ernährungswirtschaft,

- sechs auf die Verbraucher .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission auf Vorschlag derjenigen auf Gemeinschaftsebene zusammengeschlossenen Berufsverbände ernannt, die für die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zusammenhängenden Wirtschaftsgruppen am repräsentativsten sind; die Vertreter der Verbraucher werden jedoch auf Vorschlag des Beratenden Ausschusses der Verbraucher ernannt .

Für jeden zu besetzenden Sitz schlagen diese Stellen zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor .

( 2 ) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt . Wiederernennung ist zulässig . Die Tätigkeit ist unentgeltlich .

Nach Ablauf der drei Jahre üben die Mitglieder des Ausschusses ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus .

Bei freiwilligem Rücktritt, im Todesfall oder falls die Stelle, die die Kandidatur eines Mitglieds vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt, erfolgt die Ersetzung nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

( 3 ) Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 5

( 1 ) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren .

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit

einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen . Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz .

( 2 ) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauern von drei Jahren . Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen ausgewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört .

Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren .

Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen . In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe .

Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Ausschusses .

Artikel 6

( 1 ) Ausser den Vertretern der Kommission und den Mitgliedern des Ausschusses oder - im Verhinderungsfall - deren Stellvertretern können nur die gemäß den Absätzen 3 und 4 eingeladenen Personen an den Sitzungen teilnehmen oder diesen beiwohnen .

( 2 ) Ist ein Mitglied verhindert, so können die Organisation bzw . die Organisationen, denen ein Sitz zugeteilt ist, einen Stellvertreter entsenden, der aus einer Liste ausgewählt werden muß . Diese Liste wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und der bzw . den betreffenden Organisationen festgelegt und enthält halb so viele Namen wie die Gesamtzahl der Mitglieder, die die Organisation bzw . die Organisationen vertreten .

Die Liste umfasst mindestens einen und höchstens zwölf Namen .

Bei der Entsendung eines Stellvertreters muß das Sekretariat des Ausschusses mindestens sieben Tage vor der Sitzung unterrichtet werden .

( 3 ) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder einen Angehörigen des Sekretariats als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses einladen . Falls der Generalsekretär verhindert ist, kann er jedoch seinen Beobachtersitz einer anderen von ihm benannten Person übertragen . Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung . Sie können indessen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen .

( 4 ) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen einen oder mehrere Sachverständige zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses einladen, wenn die Tagesordnungspunkte ein hohes Fachwissen erfordern und über den normalen Rahmen der Arbeit des Ausschusses hinausgehen .

Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis über einen der Tagesordnungspunkte verfügt, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses einladen .

Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die zu ihrer Anwesenheit Veranlassung gegeben hat .

Artikel 7

Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeit zu erleichtern .

Artikel 8

( 1 ) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission an deren Sitz zusammen . Das Präsidium tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen .

( 2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil .

( 3 ) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen .

Artikel 9

Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen . Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt .

Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist .

Die Stellungnahmen der im Ausschuß vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird .

Kommt eine einstimmige Stellungnahme im Ausschuß zustande, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen niedergelegt und dem Sitzungsbericht beigefügt .

Die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses werden von der Kommission dem Rat oder den Verwaltungsausschüssen auf deren Antrag mitgeteilt .

Artikel 10

Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt .

In diesem Fall nehmen an den Sitzungen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der Dienststellen der Kommission teil .

Artikel 11

Der Beschluß der Kommission vom 18 . Juli 1962 wird aufgehoben .

Artikel 12

Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .

Brüssel, den 7 . Januar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

EWG:L111UMBA00.94

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