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Document 31980L1107
Council Directive 80/1107/EEC of 27 November 1980 on the protection of workers from the risks related to exposure to chemical, physical and biological agents at work
Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
ABl. L 327 vom 03/12/1980, p. 8–13
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/05/2001; Aufgehoben durch 31998L0024
Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Amtsblatt Nr. L 327 vom 03/12/1980 S. 0008 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0126
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0042
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0126
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0224
RICHTLINIE DES RATES vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (80/1107/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erstellt worden ist, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die Harmonisierung der Bestimmungen und Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen bestimmte chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe vor. Es muß daher alles getan werden, um auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie sie in Artikel 117 des Vertrages vorgesehen ist. Eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit lässt gewisse Unterschiede erkennen. Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung sollten daher diese Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, einander angeglichen und verbessert werden. Eine solche Angleichung und Verbesserung muß auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen. Dieser Schutz ist nach Möglichkeit durch Maßnahmen sicherzustellen, die darauf abzielen, die Belastung zu vermeiden oder aber auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau zu halten. Zu diesem Zweck sollen sich die Mitgliedstaaten, sobald sie Bestimmungen in diesem Bereich erlassen, an eine Reihe von Vorschriften halten, zu denen insbesondere die Festsetzung von Grenzwerten gehört. Eine erste Liste von Arbeitsstoffen kann in dieser Richtlinie für die Anwendung spezifischer Ergänzungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob und inwieweit jede dieser Vorschriften auf den betreffenden Arbeitsstoff anwendbar ist. Innerhalb der in dieser Richtlinie festgesetzten Fristen ist für eine begrenzte Anzahl von Arbeitsstoffen die Durchführung von Bestimmungen zur Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Gesundheitszustands während der Zeit der Belastung und einer angemessenen Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer vorzusehen. Für eine Reihe von Arbeitsstoffen wird der Rat die Grenzwerte sowie sonstige spezifische Vorschriften in Einzelrichtlinien festlegen. (1)ABl. Nr. C 89 vom 5.4.1979, S. 6. (2)ABl. Nr. C 59 vom 10.3.1980, S. 73. (3)ABl. Nr. C 297 vom 28.11.1979, S. 5. (4)ABl. Nr. C 165 vom 11.7.1978, S. 1. Bestimmte technische Aspekte betreffend die spezifischen Vorschriften, die in den Einzelrichtlinien festzulegen sind, können unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung und der im Bereich von Technik und Wissenschaft erzielten Fortschritte überprüft werden. Die Sozialpartner müssen bei den Arbeiten auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer eine Rolle spielen. Da die Republik Griechenland nach der Beitrittsakte von 1979 am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, ist für dieses Land eine zusätzliche Frist für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen, damit es die erforderlichen gesetzlichen, sozialen und technischen Strukturen schaffen kann, insbesondere für die Anhörung der Sozialpartner, die Einführung der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Kontrolle der Anwendung dieser Maßnahmen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher Gefahren, denen sie aufgrund ihrer Belastung durch chemische, physikalische oder biologische Arbeitsstoffe, die als schädlich angesehen werden, bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. (2) Diese Richtlinie gilt nicht - für Arbeitnehmer, die den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind, - für die Seeschiffahrt, - für die Luftfahrt. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) "Arbeitsstoff" das während der Arbeit vorhandene chemische, physikalische oder biologische Agens, das als gesundheitsschädigend beurteilt wird; b) "Arbeitnehmer" jede im Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehende Person, die während ihrer Arbeit Belastungen durch einen Arbeitsstoff ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte; c) "Grenzwert" je nach Arbeitsstoff der Belastungshöchstwert oder der Grenzwert eines biologischen Indikators in der jeweiligen Umgebung. Artikel 3 (1) Damit die Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeitsstoffe vermieden oder auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird, treffen die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz der Arbeitnehmer Bestimmungen bezueglich eines Arbeitsstoffes erlassen, - die Maßnahmen nach Artikel 4, - die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 5, wenn es sich um einen der in einer ersten Liste in Anhang I aufgeführten Arbeitsstoffe handelt. (2) Zwecks Anwendung des Absatzes 1 bestimmen die Mitgliedstaaten, inwieweit gegebenenfalls jede der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung findet, wobei die Art des Arbeitsstoffes, die Intensität und die Dauer der Belastung, das Ausmaß des Risikos und die vorhandenen Kenntnisse über den Arbeitsstoff sowie der Grad der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt werden. (3) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um folgendes zu gewährleisten: - bezueglich der in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Arbeitsstoffe eine angemessene Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer während der Zeit der Belastung und - bezueglich der in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Arbeitsstoffe den Zugang der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter am Arbeitsplatz zu einer angemessenen Information über die von diesen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefahren. (4) Die Festlegung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten schließt nicht die Verpflichtung zur Anwendung der Absätze 1 und 2 ein. Artikel 4 Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich handelt es sich um 1. die begrenzte Verwendung des Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz, 2. die Begrenzung der Anzahl der Arbeitnehmer, die einer Belastung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, 3. die Vorbeugung durch technische Maßnahmen, 4. die Festlegung von Grenzwerten sowie von Einzelheiten der Probenahme, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse, 5. Schutzmaßnahmen unter Anwendung geeigneter Arbeitsprozesse und -methoden, 6. kollektive Schutzmaßnahmen, 7. individuelle Schutzmaßnahmen, wenn die Belastung nicht in vertretbarer Weise durch andere Mittel vermieden werden kann, 8. hygienische Vorkehrungen, 9. die Unterrichtung der Arbeitnehmer über mit ihrer Belastung verbundene potentielle Risiken, über die von den Arbeitnehmern zu beachtenden technischen Vorbeugungsmaßnahmen und über Vorsichtsmaßnahmen, die der Arbeitgeber ergriffen hat und die von den Arbeitnehmern zu ergreifen sind, 10. die Anbringung von Warn- und Sicherheitskennzeichnungen, 11. die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer, 12. die Führung von auf dem neuesten Stand zu haltenden Verzeichnissen über die Belastungswerte, von Listen der Arbeitnehmer, die Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, und von ärztlichen Unterlagen, 13. Vorkehrungen für Notfälle, die bei anormalen Belastungen zu treffen sind, 14. erforderlichenfalls, das begrenzte oder allgemeine Verbot der Verwendung des Arbeitsstoffes in den Fällen, in denen der Einsatz der anderen zur Verfügung stehenden Mittel keinen ausreichenden Schutz gewährleistet. Artikel 5 Die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich bestehen darin, daß 1. die Arbeitnehmer vor ihrer Belastung und anschließend in regelmässigen Abständen ärztlich überwacht werden. In Sonderfällen müssen die Arbeitnehmer, die einem Arbeitsstoff ausgesetzt waren, die Möglichkeit haben, nach Beendigung der Belastung eine allgemeine Überwachung ihres Gesundheitszustands in angemessener Form in Anspruch zu nehmen; 2. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an der Arbeitsstelle Zugang zu den Ergebnissen der Belastungsmessungen und bei einem Stoff, bei dem biologische Tests als Nachweis einer Belastung vorgesehen sind, zu den anonymen Gruppenergebnissen dieser Tests erhalten; 3. jeder betroffene Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen seiner persönlichen biologischen Tests über die Belastung erhält; 4. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an der Arbeitsstelle im Falle einer Überschreitung der in Artikel 4 genannten Grenzwerte über die Gründe der Überschreitung und die zur Behebung dieser Überschreitung getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen unterrichtet werden; 5. den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern an der Arbeitsstelle Zugang zu einer angemessenen Information gewährt wird, die ihnen eine bessere Kenntnis von den Gefahren vermittelt, denen sie ausgesetzt sind. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß - die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberorganisationen vor der Verabschiedung der Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen angehört werden und daß sich die Vertreter der Arbeitnehmer in den Unternehmen oder Betrieben, in denen es solche gibt, über ihre Anwendung vergewissern oder dabei beteiligt werden können; - jedem Arbeitnehmer, der aus medizinischen Gründen in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Belastung durch einen Arbeitsstoff vorübergehend entzogen wird, soweit möglich ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird; - die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen mit der Notwendigkeit in Einklang stehen, die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt zu schützen. Artikel 7 Die vorliegende Richtlinie und die in Artikel 8 genannten Einzelrichtlinien beeinträchtigen nicht die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anwenden oder einführen, die einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Artikel 8 (1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission in Einzelrichtlinien, die er für die Arbeitsstoffe des Anhangs I erlässt, den oder die Grenzwert(e) sowie die sonstigen spezifischen Vorschriften fest. (2) Die Einzelrichtlinien erhalten im Titel eine laufende Nummer. (3) Die Anpassung an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 10 wird auf die in Anhang III aufgeführten technischen Aspekte beschränkt, und zwar nach den Bedingungen, die in den Einzelrichtlinien festgelegt werden. Artikel 9 (1) Für die Anpassung an den technischen Fortschritt gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird ein Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 10 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine solche ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission festgelegt. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Im Falle des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich beträgt diese Frist jedoch vier Jahre. Abweichend hiervon betragen die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 für die Republik Griechenland vier bzw. fünf Jahre. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER ANHANG I Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 Acrylnitril Arsen und seine Verbindungen Asbest Benzol Blei und seine Verbindungen Kadmium und seine Verbindungen Nickel und seine Verbindungen Quecksilber und seine Verbindungen Chlorkohlenwasserstoffe : - Chloroform - Paradichlorbenzol - Tetrachlorkohlenstoff ANHANG II A. Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich 1. Asbest 2. Blei und seine Verbindungen B. Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich 1. Arsen und seine Verbindungen 2. Asbest 3. Blei und seine Verbindungen 4. Kadmium und seine Verbindungen 5. Quecksilber und seine Verbindungen ANHANG III Technische Aspekte gemäß Artikel 8 Absatz 3 1. Probenahmeverfahren und Meßmethoden (einschließlich Qualitätskontrolle) im Hinblick auf die Grenzwerte, soweit diese Verfahren keine Auswirkungen auf die quantitative Bedeutung dieser Grenzwerte haben; 2. praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung vor und während der Belastung und nach deren Beendigung sowie Führung von Akten über die Ergebnisse dieser ärztlichen Überwachung; 3. praktische Verfahren zur Erstellung und Führung von Akten über die Messergebnisse in der Arbeitsumgebung und von Verzeichnissen der exponierten Arbeitnehmer; 4. praktische Empfehlungen für Alarmanlagen an den Arbeitsplätzen, an denen anormale Belastungen vorkommen können; 5. praktische Empfehlungen für Notmaßnahmen bei anormalen Belastungen; 6. kollektive und individuelle Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Wartungs- und Reparaturarbeiten), bei deren Ausführung nicht dafür garantiert werden kann, daß die Arbeitsstoffkonzentrationen oder -intensitäten unterhalb der Grenzwerte gehalten werden können; 7. Anwendungshinweise für die allgemeinen hygienischen Regeln und Mittel zur Gewährleistung der persönlichen Hygiene; 8. Kennzeichnung der Arbeitsbereiche, in denen signifikante Belastungen auftreten können, und Angabe der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.