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Document 31972L0444
Council Directive 72/444/EEC of 26 December 1972 making an eighth amendment to the Directive on the approximation of the laws of the Member States concerning the preservatives authorized for use in foodstuffs intended for human consumption
Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
ABl. L 298 vom 31/12/1972, p. 48–48
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(30-31.12) S. 75 - 75
No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995
Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 298 vom 31/12/1972 S. 0048 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0166
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L298 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0166
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(30-31.12) S. 0075
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0228
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0180
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0180
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Dezember 1972 zur achten Änderung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 72/444/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 5 Buchstabe a ) und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 5 . November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20 . Dezember 1971 ( 2 ) , müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung bestimmter konservierender Stoffe verbieten ; dieses Verbot muß am 1 . Januar 1973 wirksam werden . Die Kommission wird in Kürze einen Richtlinienvorschlag vorlegen , wonach in der gesamten Gemeinschaft die Verwendung der folgenden dieser konservierenden Stoffe gestattet werden soll : Ameisensäure und ihre Salze , Hexamethylentetramin sowie Borsäure und ihre Salze ; eine Entscheidung kann jedoch nicht vor dem 1 . Januar 1973 ergehen , so daß dieser Termin hinsichtlich dieser Stoffe um ein Jahr hinausgeschoben werden muß - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 5 . November 1963 erhält folgende Fassung : " Hinsichtlich Ameisensäure und ihren Salzen , Borsäure und ihren Salzen sowie Hexamethylentetramin brauchen die geänderten Rechtsvorschriften jedoch erst ab 1 . Januar 1974 angewendet zu werden . " Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Dezember 1972 . Im Namen des Rates Der Präsident T . WESTERTERP ( 1 ) ABl . Nr . 12 vom 27 . 1 . 1964 , S . 161/64 . ( 2 ) ABl . Nr . L 2 vom 4 . 1 . 1972 , S . 22 .