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Document 11985I070
DOCUMENTS CONCERNING THE ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC TO THE EUROPEAN COMMUNITIES, ACT CONCERNING THE CONDITIONS OF ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC AND THE ADJUSTMENTS TO THE TREATIES, ARTICLE 70
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 70
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 70
ABl. L 302 vom , p. 38
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/art_70/sign
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 70
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0038
++++ Artikel 70 ( 1 ) Führt die Anwendung des Artikels 68 in Spanien zu Preisen , die von den gemeinsamen Preisen abweichen , so werden die Preise , bei denen in Abschnitt II auf den vorliegenden Artikel verwiesen wird , vorbehaltlich des Absatzes 4 jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2 und 3 den gemeinsamen Preisen angenähert . ( 2 ) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien unter dem gemeinsamen Preis , so erfolgt die Annäherung in sieben Stufen ; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Spanien nacheinander um ein Siebtel , ein Sechstel , ein Fünftel , ein Viertel , ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveau dieses Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt ; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer etwaigen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder verringert ; der gemeinsame Preis wird in Spanien mit der siebten Annäherung angewandt . ( 3 ) a ) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien über dem gemeinsamen Preis , so wird der Preis in diesem Mitgliedstaat auf der Höhe beibehalten , die aus der Anwendung des Artikels 68 folgt ; die Annäherung ergibt sich aus der Entwicklung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem Beitritt . Der Preis in Spanien wird jedoch angepasst , soweit dies erforderlich ist , um eine Vergrösserung des Abstands zwischen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhindern . Gehen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise , die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/86 galten , über den im Wirtschaftsjahr 1984/85 bestehenden Abstand zwischen den spanischen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus , so wird der Preis in Spanien , welcher sich aufgrund der Unterabsätze 1 und 2 ergibt , ferner um einen noch festzusetzenden Betrag in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise vermindert , daß die Überschreitung im Laufe der ersten sieben Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird . Der gemeinsame Preis wird unbeschadet des Buchstabens b ) mit der siebten Annäherung angewandt . b ) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien erheblich über dem gemeinsamen Preis , so prüft der Rat auf der Grundlage einer gegebenenfalls mit Vorschlägen versehenen Stellungnahme der Kommission zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung insbesondere den Zeitraum für die Preisannäherung bis zur Hoechstdauer der Anwendung von Übergangsmaßnahmen verlängern und andere Verfahren zur rascheren Preisannährung beschließen . ( 4 ) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration kann beschlossen werden , daß der Preis eines oder mehrerer Erzeugnisse in Spanien abweichend von Absatz 2 während eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Preisen abweicht . Diese Abweichung darf höchstens 10 v . H . des Ausmasses der durchzuführenden Preisbewegung betragen . In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preisniveau , das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben hätte , wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre . Für dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsätzen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau beschlossen werden . Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung .