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Document 32016D1115
Commission Implementing Decision (EU) 2016/1115 of 7 July 2016 establishing a format for the submission by the European Chemicals Agency of information concerning the operation of the procedures pursuant to Regulation (EU) No 649/2012 of the European Parliament and of the Council concerning the export and import of hazardous chemicals (notified under document C(2016) 4141)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1115 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1115 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)
C/2016/4141
ABl. L 186 vom , pp. 13–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
9.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1115 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2016
zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4141)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Damit gewährleistet ist, dass die Informationen, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 übermittelt werden, einem angemessenen Standard entsprechen, muss ein für die Übermittlung dieser Informationen zu verwendendes Format festgelegt werden. |
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(2) |
Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume für die Übermittlung von Informationen durch die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Format für die von der Europäischen Chemikalienagentur zu übermittelnden Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 ist ein Fragebogen gemäß dem Muster im Anhang dieses Beschlusses.
Artikel 2
Der erste von der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnde Bericht umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2016
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
ANHANG
FRAGEBOGEN
Abschnitt 1: Allgemeine Informationen
1. Organisation:
2. Erfasster Zeitraum:
Abschnitt 2: Informationen über die Agentur
3. Humanressourcen in der Agentur (in Vollzeitäquivalent), die mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasst sind:
4. Sind die Mitarbeiter der Agentur auch mit der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien befasst?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, und beschreiben Sie die Themen, bei denen mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 befasste Mitarbeiter mit Mitarbeitern zusammenarbeiten, die mit anderen Rechtsvorschriften befasst sind:
5. Hält sich der Arbeitsaufwand für die Agentur im vorgesehenen Rahmen?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
Abschnitt 3: Unterstützung für Ausführer und Einführer
6. In welcher Weise hat die Agentur Unterstützungs- und Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, um die Ausführer und Einführer bei der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu unterstützen?
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☐ |
Technische und wissenschaftliche Leitlinien |
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☐ |
Webseiten über die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 und ePIC |
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☐ |
Interne Nachrichten in ePIC |
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☐ |
Sensibilisierungskampagne |
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☐ |
Soziale Medien |
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☐ |
Betriebsbesuche |
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☐ |
Unterstützung für einzelne Unternehmen |
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☐ |
Workshops, Webinare und ähnliche Fortbildungsveranstaltungen |
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☐ |
Handbücher, Zusammenfassungen und Fragen und Antworten (FAQ) für IT-Nutzer |
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☐ |
Sonstiges |
Gegebenenfalls weitere Informationen:
7. Haben diese Unterstützungs- und Kommunikationsmaßnahmen nach Ansicht der Agentur dazu beigetragen, dass die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 von Ausführern und Einführern besser eingehalten wird?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
8. Zu welchen Themen gehen am häufigsten Unterstützungsanfragen von Ausführern und Einführern ein?
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☐ |
Chemikalien, die unter die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 fallen, und andere den Geltungsbereich betreffende Fragen |
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☐ |
Aktivierung der Kennnummern und damit zusammenhängende Fragen (z. B. Ausfuhrnotifikation und ausdrückliche Zustimmung/Ausnahmegenehmigung) |
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☐ |
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Übermittlung von Informationen) |
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☐ |
Funktionsweise von ePIC |
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☐ |
Sonstiges |
Weitere Informationen, einschließlich Zahl der eingegangenen Anfragen und Verteilung der Fragen auf die einzelnen Themen.
9. Geschätzter Zeitaufwand für eine solche Unterstützung (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtzahl von Vollzeitäquivalenten):
Abschnitt 4: Koordinierung zwischen der Agentur und der Kommission/den bezeichneten nationalen Behörden
10. Ist die Agentur zufrieden mit der Zusammenarbeit mit der Kommission?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
11. Bereiche, in denen die Zusammenarbeit gegebenenfalls verbessert werden könnte:
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☐ |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Abfassung von Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses und anderer die Durchführung des Übereinkommens betreffender technischer Dokumente) |
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☐ |
Erstellung von Notifikationen erlassener endgültiger Rechtsvorschriften an das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens |
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☐ |
Technische Vorbereitung von Sitzungen (z. B. Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden, Chemikalienprüfungsausschuss, Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens) |
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☐ |
Teilnahme an Sitzungen (z. B. Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden, Chemikalienprüfungsausschuss, Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens) |
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☐ |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Lieferung technischer und wissenschaftlicher Beiträge, um die wirksame Umsetzung der Verordnung sicherzustellen) |
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☐ |
Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Beiträge und Unterstützung in Bezug auf die Rolle der Kommission als gemeinsame bezeichnete Behörde der Union |
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☐ |
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr in einer Notsituation) |
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☐ |
Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Entscheidungen, dass die Ausfuhr bei Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung stattfinden darf) |
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☐ |
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Informationsaustausch) |
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☐ |
Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Technische Hilfe) |
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☐ |
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Aktualisierung der Anhänge) |
|
☐ |
Sonstiges |
Weitere Informationen:
12. Ist die Agentur zufrieden mit der Zusammenarbeit mit den bezeichneten nationalen Behörden?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
13. Bereiche, in denen die Zusammenarbeit gegebenenfalls verbessert werden könnte:
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☐ |
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Fristen für die Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen) |
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☐ |
Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr in einer Notsituation) |
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☐ |
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (auf Anfrage zu übermittelnde zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien) |
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☐ |
Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind) |
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☐ |
Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Entscheidungen, dass die Ausfuhr bei Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung stattfinden darf) |
|
☐ |
Sonstiges |
Weitere Informationen:
Abschnitt 5: Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens und sonstige Länder
14. Wie viele Ausfuhrnotifikationen und damit verbundene Vorgänge wurden von der Agentur pro Jahr (d. h. in dem Jahr, in dem die Ausfuhr stattfand) bearbeitet?
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Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
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Bearbeitete Ausfuhrnotifikationen |
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Weitergeleitete Ausfuhrnotifikationen |
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|
Eingegangene Empfangsbestätigungen |
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Ein zweites Mal weitergeleitete Ausfuhrnotifikationen |
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15. Bei welchen in der Ausfuhrnotifikation verlangten Informationen haben die Ausführer Schwierigkeiten?
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☐ |
Angaben zum auszuführenden Stoff |
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☐ |
Angaben zum auszuführenden Gemisch |
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☐ |
Angaben zum auszuführenden Artikel |
|
☐ |
Informationen zur Ausfuhr |
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☐ |
Informationen über von der Chemikalie ausgehende Gefahren und/oder Risiken sowie über Vorsichtsmaßnahmen |
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☐ |
Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften |
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☐ |
Informationen über die vom ausführenden Land erlassenen endgültigen Rechtsvorschriften |
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☐ |
Von der ausführenden Vertragspartei bereitgestellte zusätzliche Informationen |
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☐ |
Verfügbarkeit von KN- oder CUS-Codes |
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☐ |
Beabsichtigte Verwendung der Chemikalie im einführenden Land |
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☐ |
Zusammenfassung und Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften und Zeitpunkt ihres Inkrafttretens |
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☐ |
Sonstiges |
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☐ |
Entfällt |
Weitere Informationen:
16. Wie viele Ausfuhrnotifikationen wurden aus den in nachstehender Tabelle genannten Gründen an den Ausführer zurückgesandt?
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Grund/Anzahl pro Jahr |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
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Erneute Übermittlung gefordert |
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Abgelehnt |
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Bitte nennen Sie gegebenenfalls die häufigsten Gründe, aus denen die erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen gefordert bzw. Ausfuhrnotifikationen abgelehnt wurden:
Gründe für die geforderte erneute Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen:
Gründe für die Ablehnung von Ausfuhrnotifikationen:
17. Hat die Agentur festgestellt, dass die bezeichneten nationalen Behörden Schwierigkeiten haben, die Frist für die Weiterleitung der Notifikationen an die Agentur einzuhalten?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, geben Sie bitte an, wie viele Notifikationen im Berichtszeitraum verspätet eingegangen sind, und welchen Prozentsatz an der Gesamtzahl von Notifikationen dies darstellt:
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Jahr |
Zahl der verspätet bearbeiteten Notifikationen |
% der jährlichen Gesamtzahl von Notifikationen |
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Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Weitere Informationen:
18. Hatte die Agentur Schwierigkeiten, die Frist für die Bearbeitung der Notifikationen und ihre Weiterleitung an das einführende (Dritt-)Land einzuhalten?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, geben Sie bitte an, wie viele Notifikationen im Berichtszeitraum verspätet bearbeitet wurden, und welchen Prozentsatz an der Gesamtzahl von Notifikationen dies darstellt:
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Jahr |
Zahl der verspätet bearbeiteten Notifikationen |
% der jährlichen Gesamtzahl von Notifikationen |
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Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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|
|
Jahr 3 |
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|
Insgesamt |
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Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation)
19. Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen, die nach dem in einer Notsituation geltenden Verfahren übermittelt wurden?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
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☐ |
Es sind keine solchen Ausfuhrnotifikationen eingegangen |
Weitere Informationen:
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien)
20. Wurde die Agentur aufgefordert, einführenden Vertragsparteien und anderen Ländern zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien zu übermitteln?
|
☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Wenn ja, geben Sie bitte die Art der angeforderten Informationen an:
Abschnitt 6: Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Ausfuhrnotifikationen, die die Agentur von den Behörden in Drittländern erhält)
21. Wie viele Ausfuhrnotifikationen hat die Agentur im Berichtszeitraum aus Drittländern erhalten?
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Erhaltene Notifikationen |
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Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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|
Insgesamt |
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22. Wie viele Empfangsbestätigungen für Ausfuhrnotifikationen aus Drittländern hat die Agentur im Berichtszeitraum versandt?
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Versandte Empfangsbestätigungen |
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Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Abschnitt 7: Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien
Übermittlung von Informationen durch die bezeichneten nationalen Behörden an die Agentur (Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
23. Ist es vorgekommen, dass die bezeichneten nationalen Behörden der Agentur die aggregierten nationalen Berichte über die Menge der Chemikalien, die im Vorjahr in die bzw. aus den einzelnen Vertragsparteien und sonstigen Länder(n) (als Stoff sowie in Gemischen oder Artikeln) aus- bzw. eingeführt wurden, verspätet übermittelt haben?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
24. Hatte die Agentur, von dem obengenannten Fall abgesehen, sonstige Probleme mit den bezeichneten nationalen Behörden in Bezug auf die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
Abschnitt 8: Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien
Stoffe, die nur ausgeführt werden dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
25. Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei ihrer Mitwirkung am Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung (z. B. bei der Validierung der von den bezeichneten nationalen Behörden eingegebenen, die ausdrückliche Zustimmung betreffenden Metadaten)?
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☐ |
Ja |
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☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
Entscheidung der bezeichneten nationalen Behörden (in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird), dass die Ausfuhr 60 Tage, nachdem ein Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gestellt wurde, stattfinden darf (Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
26. Hatte die Agentur Schwierigkeiten, Ausfuhrnotifikationen, die unter das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 fallen, zu bearbeiten oder die Kommission bei der Durchführung dieser Bestimmung zu unterstützen?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
Erinnerungsschreiben im Hinblick auf eine ausdrückliche Zustimmung (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
27. Wie viele Erinnerungsschreiben im Hinblick auf eine ausdrückliche Zustimmung hat die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 versandt?
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Erstes Erinnerungsschreiben |
Zweites Erinnerungsschreiben |
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Jahr 1 |
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Jahr 2 |
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|
Jahr 3 |
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Insgesamt |
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Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung (Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
28. Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Fällen, in denen die Ausfuhr gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt werden durfte, bevor eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 eingegangen war?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Weitere Informationen:
Abschnitt 9: Informationsaustausch
Informationsaustausch
29. Wurden bei der Agentur im Rahmen von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Informationen über die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Chemikalien angefordert?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:
Berichterstattung über die übermittelten Informationen
30. Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen der Kommission und der Mitgliedstaaten über die übermittelten Daten?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:
31. Hatte die Agentur Schwierigkeiten bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, machen Sie bitte weitere Angaben dazu:
Abschnitt 10: Technische Hilfe
Zusammenarbeit
32. War die Agentur an der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und Nichtregierungsorganisationen beteiligt, um das ordnungsgemäße Chemikalienmanagement zu verbessern und insbesondere das Rotterdamer Übereinkommen umzusetzen?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Falls ja, um welche Art der Zusammenarbeit handelte es sich?
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☐ |
Bereitstellung technischer Informationen |
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☐ |
Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen |
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☐ |
Bereitstellung technischen Fachwissens zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat |
|
☐ |
Sonstiges |
Im Falle von „Sonstiges“ machen Sie bitte nähere Angaben.
Bitte geben Sie die Länder an, denen diese Zusammenarbeit zugute kam:
Weitere Informationen:
Kapazitätenaufbau
33. Hat die Agentur an Projekten/internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement teilgenommen oder an solchen Aktivitäten beteiligte Nichtregierungsorganisationen unterstützt?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:
Abschnitt 11: Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Rolle des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden das „Forum“; Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
34. Findet ein regelmäßiger Informationsaustausch im Rahmen des Forums für die Koordinierung der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 statt?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, machen Sie bitte nähere Angaben zu den erörterten Themen.
Weitere Informationen:
35. Hat das Forum die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 im Berichtszeitraum koordiniert?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:
36. Wie könnten die Tätigkeiten des Forums im Hinblick auf die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbessert werden?
Beteiligung der Agentur an Durchsetzungsmaßnahmen
37. War die Agentur an anderen als den vom Forum organisierten Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 beteiligt?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Aktivitäten:
Abschnitt 12: IT-bezogene Aspekte
Das elektronische System für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (ePIC)
38. Wie viele externe Organisationen/Nutzer aus den nachstehenden Kategorien nutzen ePIC?
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Industrie: |
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— |
Bezeichnete nationale Behörden: |
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— |
Kommission: |
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— |
Zollbehörden: |
|
— |
Nationale Durchsetzungsbehörden: |
39. Welche neuen/erweiterten Funktionen wurden in ePIC seit dem vorherigen Berichtszeitraum aufgenommen:
Weitere Informationen:
40. Wie viele Versionen des Systems wurden im Berichtszeitraum geliefert:
41. Machen Sie bitte Angaben zur Verfügbarkeit des Systems für externe Nutzer:
42. Zusammenfassung der bei der Agentur eingegangenen Rückmeldungen zu ePIC seitens folgender Nutzergruppen:
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— |
Industrie: |
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— |
Bezeichnete nationale Behörden: |
|
— |
Kommission: |
|
— |
Nationale Durchsetzungsbehörden: |
|
— |
Zollbehörden: |
43. Wie müsste das IT-System gegebenenfalls verbessert werden:
Datenverbreitung
44. Welche aus der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gewonnenen Daten werden auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich gemacht:
45. Welche neuen Daten wurden seit dem letzten Berichtszeitraum zugänglich gemacht:
46. Hat die Agentur Rückmeldungen zu den auf ihrer Website zugänglich gemachten Daten über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 erhalten?
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☐ |
Ja |
|
☐ |
Nein |
Wenn ja, geben Sie bitte eine Zusammenfassung dieser Rückmeldungen:
Abschnitt 13: Weitere Anmerkungen
47. Bitte fügen Sie weitere Informationen oder Anmerkungen zum Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinzu, die Sie im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 22 der Verordnung für relevant halten.