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Document 32014R0446
Commission Regulation (EU) No 446/2014 of 2 May 2014 amending Regulation (EC) No 295/2008 of the European Parliament and of the Council concerning structural business statistics, and Commission Regulations (EC) No 251/2009 and (EU) No 275/2010, as regards the series of data to be produced and the criteria for evaluation of the quality of structural business statistics Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 446/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 132 vom 03/05/2014, p. 13–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1197
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0295 | Änderung | Anhang VI | 23/05/2014 | |
Modifies | 32008R0295 | Änderung | Anhang V | 23/05/2014 | |
Modifies | 32008R0295 | Änderung | Anhang IX | 23/05/2014 | |
Modifies | 32008R0295 | Änderung | Anhang I | 23/05/2014 | |
Modifies | 32008R0295 | Änderung | Anhang VII | 23/05/2014 | |
Modifies | 32009R0251 | Änderung | Anhang I | 23/05/2014 | |
Modifies | 32009R0251 | Änderung | Anhang II | 23/05/2014 | |
Modifies | 32010R0275 | Ersetzung | Anhang SECTION II | 23/05/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32020R1197 | 01/01/2021 |
3.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 446/2014 DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik, der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und j,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Übermittlung und Bewertung europäischer Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Union geschaffen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission (2) wurden die Häufigkeit der Erstellung der mehrjährlichen strukturellen Unternehmensstatistiken und die Aufschlüsselung der Ergebnisse für die Erstellung der strukturellen Unternehmensstatistik festgelegt, damit vergleichbare und harmonisierte Daten für die Mitgliedstaaten erstellt werden können. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission (3) wurden die Kriterien für die Bewertung der Qualität und der Inhalt der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte festgelegt. |
(4) |
Es ist notwendig, die Liste der Merkmale zu aktualisieren und Datenreihen über die Demografie von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger festzulegen, um dem Bedarf an einer stärkeren internationalen Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Statistiken zur Unternehmertätigkeit. Das erste Bezugsjahr, die Periodizität und die Aufschlüsselung der Ergebnisse für diese Merkmale sollten ebenfalls festgelegt werden. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den Anhängen V bis VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 festgelegten Merkmale nicht mit der derzeitigen jährlichen Periodizität benötigt werden. Die Periodizität der Datenerstellung sollte daher auf alle zehn Jahre festgelegt werden. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Qualitätsberichte über die gemäß den Anhängen V bis VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 erstellten Statistiken werden nicht mehr auf jährlicher Grundlage benötigt. Die Periodizität ihrer Übermittlung sollte daher im Einklang mit dem Datenbedarf auf alle zehn Jahre festgelegt werden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 275/2010 sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Um eine verbesserte Überwachung der Fortschritte bei der Innovation im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu gewährleisten, haben die Union und nationale Interessenträger einen einheitlichen integrierten Indikator gefordert. Dieser Indikator soll u. a. als Vergleichsmaßstab für die Beschäftigung in innovativen, schnell wachsenden Unternehmen in Europa und weltweit dienen. Die Bereitstellung der Daten für diesen neuen Indikator ist dringend erforderlich, damit er im Europäischen Semester 2014 verwendet werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, V, VI, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.
(2) Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).
(3) Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).
ANHANG I
Die Anhänge I, V, VI, VII und IX der Verordnung (EU) Nr. 295/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Im Anhang I erhält Nummer 1 von Abschnitt 8 „Übermittlung der Ergebnisse“ folgende Fassung:
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2. |
In Anhang V erhält Abschnitt 5 folgende Fassung: „ABSCHNITT 5 Erstes Bezugsjahr Das erste Bezugsjahr, für das Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.“ |
3. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Nummern 5, 6 und 7 werden wie folgt geändert:
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3. |
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Abschnitt II des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 275/2010 erhält folgende Fassung:
„ABSCHNITT II
Zeitplan
Ab 2011 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen I, II, III, IV, VIII und IX teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte.
Ab 2021 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten alle zehn Jahre bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3 gemäß dem Standardaufbau für ESS-Qualitätsberichte, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten zu den Anhängen V, VI und VII teilweise bereits eingetragen sind. Für diese Anhänge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ab 2021 alle zehn Jahre bis 31. März die fertiggestellten Qualitätsberichte.“